{"status":"available","doknr":"OLD295586","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:1105.5K237.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"5 K 237/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.914,85 EUR (13.524,28 \nDM) nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Januar 1999 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.915 EUR vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die \nKosten zu erstatten, die ihr entstanden sind, weil sie dem libanesischen \nStaatsangehörigen L. in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 30. September \n1997 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 50.571,89 DM bewilligt hat.\n\n3\n\nDer 1960 geborene Hilfeempfänger lebt seit 1977 in der Bundesrepublik \nDeutschland. Er war zeitweise mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet \nund hat eine Tochter. Die Scheidung erfolgte 1993. Der Hilfeempfänger lebte seit \n1989 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und erhielt seit 1990 Hilfe zum \nLebensunterhalt. Zum 1. Dezember 1995 zog der Hilfeempfänger in den \nZuständigkeitsbereich der Klägerin und erhielt dort auf seinen Antrag ab dem 1. \nDezember 1995 ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Arbeitsamt Osnabrück \nbescheinigte dem Hilfeempfänger unter dem 5. Dezember 1995, dass er seit diesem \nTage arbeitslos gemeldet sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Mit \nSchreiben vom 7. Dezember 1995 teilte ihm das Arbeitsamt P. mit, dass \nseinem Antrag auf Arbeitslosenhilfe nicht entsprochen werden könne, weil er die \ngesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Leistung nicht erfülle.\n\n4\n\nIm Bewilligungsbescheid des Sozialamtes vom 11. Januar 1996 wurde der \nHilfeempfänger aufgefordert, sich privat um Arbeit zu bemühen und sich beim \nArbeitsamt arbeitssuchend zu melden sowie alle drei Monate Nachweise vorzulegen. \nIn den Monaten März, Mai und Juni 1996 legte der Hilfeempfänger Nachweise über \nseine privaten Arbeitsbemühungen vor. \n\n5\n\nDas Sozialamt der Klägerin forderte den Hilfeempfänger durch Bescheid vom 21. \nDezember 1995 auf, ab dem 22. Januar 1996 für drei Monate gemeinnützige Arbeit \nim P. Zoo zu leisten. Der Hilfeempfänger war dort bis zum 30. Juni 1996 tätig \nund erhielt während dieser Zeit neben der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt eine \nzusätzliche Vergütung von 2 DM pro Stunde. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 30. April 1996 bewilligte das Sozialamt der Klägerin dem \nHilfeempfänger ab dem 25. April 1996 gemäß § 25 BSHG laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von lediglich 85 % des Regelsatzes mit der Begründung, \ndass der Hilfeempfänger in der Vergangenheit seiner Verpflichtung, im P. Zoo \nzu arbeiten, nicht regelmäßig nachgekommen sei. Mit Wirkung vom 1. Juli 1996 \nerhielt der Hilfeempfänger wieder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher \nHöhe.\n\n7\n\nUnter dem 6. Juni 1996 gab der Hilfeempfänger folgende Erklärung ab:\n\n8\n\n„Hiermit erkläre ich, dass ich gerne in einen § 19 BSHG-\nJahresvertrag vermittelt werden möchte.\n\n9\n\nIch muss nur vorher 100 Stunden gemeinnützig für das \nGericht arbeiten.\n\n10\n\nDen Einsetzungsbescheid reiche ich noch ein.\n\n11\n\nAb dem 01.07.1996 werde ich nicht mehr im Zoo \ngemeinnützig arbeiten, da die drei Monate um sind.\"\n\n12\n\nIn einer Gesprächsnotiz des Sozialamtes der Klägerin vom 7. Juni 1996 heißt es \nu. a., dass der Hilfeempfänger dringend einen Jahresvertrag nach Ableistung der \nGerichtsstunden bekommen müsse.\n\n13\n\nDas Arbeitsamt Osnabrück bescheinigte dem Hilfeempfänger unter dem 7. Juni \n1996, persönlich dort vorgesprochen und sich arbeitslos gemeldet zu haben; wegen \nfehlender Identitätskontrolle habe der Antrag auf Arbeitslosenhilfe nicht ausgehändigt \nwerden können.\n\n14\n\nDer Hilfeempfänger legte am 8. Juli 1996 ein Schreiben der Gerichtshilfe der \nStaatsanwaltschaft P1. vor, aus dem hervorgeht, dass ihm zur Abwendung der \nVollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe Gelegenheit gegeben wird, die Geldstrafe \ndurch 102 Stunden Arbeit bei der Interessengruppe Sozialhilfe P1. e. V. \nabzuleisten. Der Hilfeempfänger war dort in den Monaten Juli und August 1996 tätig \nund erhielt in dieser Zeit weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt der \nKlägerin.\n\n15\n\nIm September 1996 war der Hilfeempfänger für den Gartenservice der Diakonie \nin P1. tätig und erhielt in dieser Zeit ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\n16\n\nZum 1. Oktober 1996 wurde gemäß § 19 BSHG ein Arbeitsvertrag zwischen dem \nHilfeempfänger und der Diakonie Gartenservice für ein Jahr mit einer wöchentlichen \nArbeitszeit von 38,5 Stunden abgeschlossen. Die monatliche Bruttovergütung in \nHöhe von 2.575,32 DM bzw. die Arbeitgeberpersonalkosten in Höhe von monatlich \n3.095,53 DM wurden vom Sozialamt der Klägerin übernommen.\n\n17\n\nDer Hilfeempfänger war dort bis zum 31. Dezember 1997 tätig. Seit dem \n1. Januar 1998 war er wieder arbeitssuchend gemeldet und erhielt seit dem 1. April \n1998 Arbeitslosenhilfe. Neben diesen Leistungen erhielt der Kläger ergänzende Hilfe \nzum Lebensunterhalt. Im Juli 1998 wurde dem Hilfeempfänger die Arbeitslosenhilfe \nvorübergehend gesperrt, weil er wegen einer Reise in seine Heimat dem \nArbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. In dieser Zeit erhielt der Hilfeempfänger Hilfe \nzum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe. Ab August 1998 wurde ihm nach erneuter \nBewilligung von Arbeitslosenhilfe wieder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt \nbewilligt.\n\n18\n\nDas Sozialamt der Klägerin meldete seinen Anspruch auf Kostenerstattung nach \n§ 107 BSHG bei dem Beklagten mit Schreiben vom 11. Januar 1996 an. Der \nGemeindedirektor der Gemeinde M. teilte dem Sozialamt der Klägerin namens und \nim Auftrag des Beklagten mit Schreiben vom 1. Februar 1996, dass er seine \nKostenerstattungspflicht ab dem 1. Dezember 1995 für längstens zwei Jahre bis zum \n30. November 1997 anerkenne.\n\n19\n\nDas Sozialamt der Klägerin bezifferte seine Kosten für die Zeit vom 1. Dezember \n1995 bis zum 30. September 1997 auf 50.571,89 DM, und zwar für die Zeit von \nDezember 1995 bis Oktober 1996 in Höhe von 13.524,28 DM und für die Zeit vom 1. \nNovember 1996 bis zum 30. September 1997 in Höhe von 37.047,61 DM. Bei dieser \nBerechnung ging die Klägerin davon aus, dass dem Hilfeempfänger das erste Gehalt \nam 1. November 1996 gezahlt worden war.\n\n20\n\nIn einer weiteren Abrechnung vom 14. Januar 1998 bezifferte das Sozialamt der \nKlägerin seine Aufwendungen für die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 30. \nNovember 1996 auf 20.174,53 DM, und zwar mit den Teilbeträgen von 13.524,28 DM \nals Hilfe zum Lebensunterhalt und in Höhe von 6.650,25 DM als Kosten eines § 19 \nBSHG-Vertrages. Für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. September 1997 \nlegte das Sozialamt der Klägerin unter dem 14. Januar 1998 eine Rechnung in Höhe \nvon 30.397,36 DM als Kosten eines § 19 BSHG-Vertrages vor.\n\n21\n\nMit Schreiben vom 20. April 1998 forderte das Sozialamt der Klägerin die \nGemeinde M. auf, den angeforderten Betrag zu zahlen oder mitzuteilen, welche \nGründe gegen die Zahlung sprechen.\n\n22\n\nMit Schreiben vom 27. April 1998 teilte der Beklagte dem Sozialamt der Klägerin \nmit, dass er nicht bereit sei, die im Zeitraum von Oktober 1996 bis September 1997 \nauf Grund eines § 19 BSHG-Vertrages angefallenen Arbeitgeberkosten zu tragen. \n\n23\n\nIn der Folgezeit verhandelten die Beteiligten darüber, ob die Kostenerstattung \nbezüglich der Arbeitgeberkosten vom Ausgang des Verfahrens VG Münster 5 K \n3116/98 abhängig gemacht werden sollte. Eine Verständigung scheiterte daran, dass \nder Beklagten nicht bereit war, Verzugszinsen zu zahlen. Dies wurde zuletzt durch \nSchreiben vom 15. Dezember 1998 abgelehnt.\n\n24\n\nDie Klägerin hat am 29. Januar 1999 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht und legt \nnäher dar, dass sie gemäß § 19 BSHG berechtigt gewesen sei, dem Hilfeempfänger \nschon kurze Zeit nach seinem Umzug von M. nach P1. zunächst eine \nTätigkeit im P. Zoo und anschließend eine vollschichtige Tätigkeit bei dem \nGartenservice der Diakonie P1. zu vermitteln und die dadurch entstehenden \nKosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Der Hilfeempfänger lebe seit 1977 \nin der Bundesrepublik Deutschland; er habe keinen Beruf erlernt und habe vor \nseinem Umzug seit 1990 Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt bekommen; \nBemühungen um Arbeit auf dem privaten Arbeitsmarkt seien bis dahin erfolglos \nverlaufen; deshalb sei es der üblichen Verwaltungspraxis der Klägerin im Rahmen \ndes § 19 entsprechend notwendig gewesen, den Hilfeempfänger schon kurze Zeit \nnach seinem Umzug eine gemeinnützige Tätigkeit zuzuweisen und für diese Tätigkeit \neine zusätzliche Vergütung von 2 DM pro Stunde zu zahlen; nachdem sich gezeigt \nhabe, dass der Hilfeempfänger in der Lage gewesen sei, einer geregelten \nErwerbstätigkeit nachzugehen, es ihm aber nicht gelungen sei, auf dem privaten \nArbeitsmarkt eine Stelle zu finden, sei es notwendig gewesen, ihm im Anschluss an \ndie Tätigkeit im P. Zoo einen Arbeitsvertrag im Rahmen des § 19 BSHG zu \nvermitteln, um seine Möglichkeiten auf dem privaten Arbeitsmarkt weiter zu \nverbessern; dieser Verfahrensablauf entspreche den üblichen Gepflogenheiten \ngegenüber Sozialhilfeempfängern der Klägerin; der Hilfeempfänger habe davon nicht \nausgeschlossen werden dürfen.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 50.571,89 DM nebst 4 \n% Zinsen seit dem 28. April 1998 zu zahlen.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nMit Schriftsatz vom 1. März 1999 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er die in der \nZeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 31. Oktober 1996 bewilligten Leistungen \neinschließlich der Mehraufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 13.524,28 \nDM anerkenne.\n\n30\n\nDarüber hinaus lehnt der Beklagte ab, die in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis \nzum 30. September 1997 erbrachten Leistungen in Form eines Arbeitsentgeltes in \nHöhe von 37.047,61 DM zu erstatten. Zur Begründung hat er im Wesentlichen \nausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Vermittlung eines Arbeitsvertrages \ngegenüber dem Hilfeempfänger nicht vorgelegen hätten; dem Hilfeempfänger habe \nzunächst einmal die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich auf dem privaten \nArbeitsmarkt um eine Stelle zu bemühen; stattdessen habe ihm das Sozialamt der \nKlägerin schon kurze Zeit nach seinem Umzug eine Tätigkeit im P. Zoo \nzugeteilt und schon ein weiteres halbes Jahr später einen Arbeitsvertrag vermittelt, \nohne dass der Hilfeempfänger habe nachweisen müssen, dass es ihm unmöglich \ngewesen sei, auf dem privaten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, und ohne zu \nprüfen, ob eine vollschichtige Tätigkeit für den Hilfeempfänger geeignet sei.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n33\n\nDie Leistungsklage der Klägerin hat Erfolg, soweit es um die Erstattung ihrer \nKosten für die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 31. Oktober 1996 in Höhe von \n13.524,28 DM = 6.914,85 EUR und um 4 % Zinsen seit dem Eingang der Klage bei \nGericht am 29. Januar 1999 geht. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n34\n\nIn der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 30. September 1996 hat das \nSozialamt der Klägerin den Hilfeempfänger Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich \neiner angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt, soweit der \nHilfeempfänger im vorgenannten Zeitraum einer gemeinnützigen und zusätzlichen \nArbeit nachgekommen ist. Der Umfang dieser Leistungen beläuft sich auf 13.524,28 \nDM. Die Erstattung dieses Betrages hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. März \n1999 anerkannt. Im Verwaltungsgerichtsprozess ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. \neiner entsprechenden Anwendung von § 307 ZPO ein Anerkenntnis rechtlich \nzulässig. Über dieses Anerkenntnis kann durch Urteil entschieden werden (BVerwG, \nUrteil vom 7. Januar 1997 - 4 A 20.95 -, BVerwGE 104, 27). Ein Anerkenntnisurteil ist \nin Fällen wie dem vorliegenden geboten, wenn der Beklagte zwar die Forderung des \njeweiligen Klägers anerkennt, aber nicht bereit ist, die vom Kläger geforderten Zinsen \nzu zahlen. Auch besteht ein rechtlich geschütztes Interesse des Klägers daran, einen \nvollstreckbaren Titel zu erhalten (§ 170 VwGO).\n\n35\n\nFür das Anerkenntnis reicht eine schriftliche Erklärung im laufenden Verfahren \naus. Das Anerkenntnis ist eine Prozesserklärung. Prozesserklärungen müssen im \nVerwaltungsprozess nicht zwingend in einer mündlichen Verhandlung erklärt werden. \nVielmehr reicht gemäß § 81 Abs. 1 VwGO die Schriftform aus. § 81 Abs. 1 VwGO \nregelt zwar nur, dass die Klage schriftlich zu erheben ist. Diese Regelung gilt jedoch \nfür alle Prozesserklärungen, wie z. B. ein Anerkenntnis (Geiger in Eyermann, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Auflage 2000, § 81 Rz. 1). Die \nSchriftform ist hier vom Beklagten mit seinem Schriftsatz vom 1. März 1999 gewahrt \nworden. Die Voraussetzungen für ein Anerkenntnisurteil liegen mithin vor.\n\n36\n\nFür den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. September 1997 hat das \nSozialamt der Klägerin ein Arbeitsentgelt in Höhe von 37.047,61 DM an den \nGartenservice der Diakonie gezahlt. Diesen Betrag muss der Beklagte nicht an die \nKlägerin erstatten.\n\n37\n\nAls Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt ausschließlich \n§ 107 Abs. 1 BSHG in Betracht. Diese Vorschrift regelt die Kostenerstattung \nzwischen Sozialhilfeträgern, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen \ngewöhnlichen Aufenthaltes an einen anderen Ort verzieht. In diesem Fall ist der \nTräger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr \nzuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe \naußerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, \nwenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe \nbedarf.\n\n38\n\nDie Regelung des § 107 Abs. 1 BSHG ist hier einschlägig. Der Hilfeempfänger \nhielt sich bis zum 31. November 1995 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten auf und zog am 1. Dezember 1995 in den Zuständigkeitsbereich der \nKlägerin. Dort bedurfte er von Anfang an der Hilfe zum Lebensunterhalt. Ein \nKostenerstattungsanspruch setzt weiter voraus, dass die geleistete Hilfe erforderlich \nwar. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Erforderlich im Sinne des § 107 Abs. 1 \nBSHG ist die Hilfe, wenn sie dem Gesetz entspricht. Insoweit sind die \naufgewendeten Kosten gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu erstatten (Urteil der \nKammer vom 27. März 2001 - 5 K 3116/98 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. \nJanuar 2002 - 4 L 4201/00 -, NDV-RD 2002, 48). Dies trifft hier nicht zu, denn die \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch Zahlung des üblichen \nArbeitsentgeltes war rechtswidrig.\n\n39\n\nDie Klägerin hat dem Hilfeempfänger Hilfe zur Arbeit gewährt. Als \nRechtsgrundlage für diese Hilfeleistung kommt allein § 19 BSHG in Betracht. Gemäß \n§ 19 Abs. 1 BSHG sollen für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die \nkeine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden (Satz 1). Zur \nSchaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten können auch Kosten \nübernommen werden (Satz 2). Die Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel von \nvorübergehender Dauer und für eine bessere Eingliederung des Hilfesuchenden in \ndas Arbeitsleben geeignet sein (Satz 3). Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu \ngemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, so kann ihm gemäß § 19 Abs. 2 \nSatz 1 Halbsatz 1 BSHG entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum \nLebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für \nMehraufwendungen gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. \n\n40\n\nDer Hilfeempfänger gehörte nicht zu dem Personenkreis, an den sich das \nHilfeangebot des § 19 BSHG richtet. Arbeitsgelegenheiten sollen gemäß § 19 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG geschaffen werden für Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können. \nDer vom Gericht zu beurteilende Sachverhalt bietet keine hinreichende Grundlage für \ndie Annahme, dass der Hilfeempfänger keine Arbeit finden konnte. § 19 Abs. 1 Satz \n1 BSHG setzt voraus, dass die Personen, denen nach dieser Vorschrift Hilfe zur \nArbeit gewährt werden soll, zuvor vergeblich nach einer Arbeit gesucht haben, sich \nalso erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht haben müssen. Unter Zugrundelegung \ndes gesamten Akteninhaltes, insbesondere der von der Klägerin vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge betreffend die Hilfeleistungen an den Hilfeempfänger, lässt \nsich Derartiges nicht feststellen. Der Hilfeempfänger ist zwar beim Arbeitsamt \narbeitssuchend gemeldet gewesen. Den Verwaltungsvorgängen der Klägerin lässt \nsich jedoch nicht entnehmen, in welcher Weise sich der Hilfeempfänger bei dem \nArbeitsamt darum bemüht hat, sich in eine Arbeitsstelle des ersten Arbeitsmarktes \nvermitteln zu lassen. Der Hilfeempfänger hat lediglich im Dezember 1995 und im Juni \n1996 bei dem Arbeitsamt P1. vorgesprochen und sich dort arbeitslos gemeldet. \nBei der Vorsprache im Juni 1996 konnte das Arbeitsamt noch nicht einmal die \nIdentität des Hilfeempfängers feststellen, so dass keine Vermittlungsbemühungen \nstattfinden konnten. Auch die Nachweise privater Arbeitsbemühungen sind \nunzureichend. In dem Nachweis vom 13. März 1996 über sieben Bewerbungen im \nMonat März 1996 lässt sich nur in zwei Fällen die angebotene Tätigkeit erkennen. \nAuch ist nur in vier Fällen beschrieben, warum die Bewerbung keinen Erfolg hatte. In \ndem undatierten Nachweis privater Arbeitsbemühungen für den Monat April ist der \nAusgang der Bewerbungen, gegebenenfalls der Grund der Absage nicht vermerkt. \nDies gilt gleichermaßen für den vom Hilfeempfänger vorgelegten Nachweis privater \nArbeitsbemühungen für den Monat Mai 1996. Lediglich der Nachweis privater \nArbeitsbemühungen für den Monat Juni 1996 lässt nachvollziehbar erkennen, dass \nsich der Hilfeempfänger in der Zeit vom 11. Juni 1996 bis zum 25. Juni 1996 sieben \nMal um Arbeit bemüht hat und dass diese Bemühungen aus dort angegebenen \nGründen keinen Erfolg hatten. Insgesamt lässt sich den vier Nachweisen für die \nMonate März, April, Mai und Juni 1996 nicht entnehmen, dass sich der \nHilfeempfänger vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Diakonie ausreichend um \nArbeit bemüht hat, aber keine Arbeit finden konnte. Das Argument der Klägerin, der \nHilfeempfänger sei in seinen Möglichkeiten, selbst Arbeit zu finden, beschränkt \ngewesen, überzeugt nicht. Der Hilfeempfänger hält sich seit 1977 in der \nBundesrepublik Deutschland auf. Er war zeitweise mit einer deutschen \nStaatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Dem \nHilfeempfänger waren mithin die hiesigen Lebensverhältnisse so vertraut, dass er \nwie jeder andere Arbeitslose auch in der Lage war, sich selbst bei dem Arbeitsamt \nund auf dem privaten Arbeitsmarkt um eine für ihn geeignete Stelle zu bemühen.\n\n41\n\n§ 19 Abs. 1 Satz 3 BSHG setzt weiterhin voraus, dass die zur Verfügung gestellte \nArbeitsgelegenheit für eine bessere Eingliederung des Hilfesuchenden in das \nArbeitsleben geeignet sein muss. Dies lässt sich für die Tätigkeit bei dem \nGartenservice der Diakonie nicht feststellen. Das Sozialamt der Klägerin hatte dem \nHilfeempfänger für die Zeit vom 25. April 1996 bis zum 30. Juni 1996 lediglich Hilfe \nzum Lebensunterhalt in Höhe von 85 % des für den Hilfeempfänger maßgeblichen \nRegelsatzes bewilligt, weil sich der Hilfeempfänger geweigert hatte, der \ngemeinnützigen und zusätzlichen Tätigkeit im P. Zoo in dem von ihm \ngeforderten Umfang nachzukommen. Mit Rücksicht auf diese Weigerung war die \nanschließend vermittelte Tätigkeit bei dem Gartenservice der Diakonie von \nvornherein nicht geeignet, für eine bessere Eingliederung des Hilfeempfängers in das \nArbeitsleben beizutragen, weil es dem Hilfeempfänger in der Zeit von Januar 1996 \nbis Juni 1996 nicht gelungen war, der ihm angebotenen gemeinnützigen und \nzusätzlichen Tätigkeit im P. Zoo in geregeltem Umfang nachzukommen. \nVielmehr ergibt sich aus der Erklärung des Hilfeempfängers vom 6. Juni 1996, dass \ner nicht mehr bereit war, im Zoo weiter zu arbeiten, weil er - aus für ihn durchaus \nverständlichen Gründen - daran interessiert war, die Vollstreckung einer \nErsatzfreiheitsstrafe zu vermeiden und deshalb für die Gerichtshilfe der \nStaatsanwaltschaft tätig zu werden. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht \nnachvollziehbar darzulegen vermocht, warum die Tätigkeit für die Gerichtshilfe \nVoraussetzung für die anschließende Beschäftigung für den Gartenservice der \nDiakonie war. Bei dieser Sachlage konnte von dem Hilfeempfänger nicht erwartet \nwerden, dass er durch die Vermittlung einer vollschichtigen Arbeitsstelle besser in \ndas Arbeitsleben eingegliedert werden konnte.\n\n42\n\nAußerdem erweist sich die gewährte Hilfe zur Arbeit auch deshalb als \nrechtswidrig, weil die Klägerin das ihr in § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG \neingeräumte Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hat bei ihrer Entscheidung, dem \nHilfeempfänger entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt \nzuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen zu \ngewähren.\n\n43\n\nSoweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, \ndarf das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur nachprüfen, ob die \nVerwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat \noder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Letzteres trifft hier zu. Der Zweck der \nErmessensermächtigung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG ist darin zu \nsehen, dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe zur Arbeit zu gewähren, \ndamit die in § 1 Abs. 2 BSHG beschriebene Aufgabe der Sozialhilfe erfüllt werden \nkann, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der \nWürde des Menschen entspricht. Auch soll die Hilfe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG \nden Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt soweit wie möglich befähigen, \nunabhängig von ihr zu leben. Von diesen Erwägungen hat sich das Sozialamt der \nKlägerin nicht leiten lassen bei seiner Entscheidung, dem Hilfeempfänger ab dem 1. \nOktober 1996 Hilfe zur Arbeit durch Zahlung des Arbeitsentgeltes zu gewähren. Das \nSozialamt der Klägerin hat vielmehr entscheidend auf die Erklärung des \nHilfeempfängers vom 6. Juni 1996 abgestellt, dass der Hilfeempfänger einen § 19 \nBSHG-Jahresvertrag vermittelt bekommen wollte und dass ihm vorher Gelegenheit \ngegeben werden musste, 100 Stunden gemeinnützig für das Gericht zu arbeiten. \nDiese Einschätzung wird durch die Gesprächsnotiz vom 7. Juni 1996 bestätigt, denn \ndarin wird mitgeteilt, dass der Hilfeempfänger „dringend ein Jahresvertrag nach \nAbleistung der Gerichtsstunden bekommen muss.\" Aus diesen Unterlagen ergibt \nsich, dass sich das Sozialamt der Klägerin in erster Linie von dem Wunsch des \nHilfeempfängers hat leiten lassen, ihm eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln, \nohne entscheidend darauf abzustellen, ob diese Tätigkeit auch geeignet war, den \nHilfeempfänger auf Dauer unabhängig von Sozialhilfe leben zu lassen. Den \nWünschen des Hilfeempfängers soll gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG entsprochen \nwerden, soweit sie angemessen sind. Angemessen sind die Wünsche, die geeignet \nsind, die Aufgaben der Sozialhilfe gemäß § 1 Abs. 2 BSHG zu erfüllen. Dies trifft hier \nnicht zu. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass der \nHilfeempfänger der ihm in der Zeit von Januar 1996 bis Juni 1996 vermittelten \nTätigkeit im P. Zoo nicht in gebotenem Umfang nachgekommen war, so dass \ndas Sozialamt Anlass gesehen hatte, den Anspruch des Hilfeempfängers auf Hilfe \nzum Lebensunterhalt gemäß § 25 BSHG für die Zeit vom 25. April 1996 bis zum 30. \nJuni 1996 zu verneinen und dem Hilfeempfänger lediglich im Rahmen \npflichtgemäßem Ermessens Regelsatzleistungen in Höhe von 85 % des für ihn \nmaßgeblichen Regelsatzes zu bewilligen. Bei dieser Sachlage ist nicht \nnachvollziehbar, aus welchen Gründen es für die Eingliederung des Hilfeempfängers \nin das Arbeitsleben förderlich hätte sein können, ihm nach dem letztlich gescheiterten \nVersuch einer gemeinnützigen Tätigkeit im P. Zoo nunmehr eine vollschichtige \nArbeitsstelle anzubieten und ihm das dafür vorgesehene Arbeitsentgelt an Stelle der \nbisher bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Erst Recht ist nach \nhilferechtlichen Maßstäben nicht nachvollziehbar, dass der Hilfeempfänger erst nach \nAbleistung der Tätigkeit für die Gerichtshilfe als geeignet angesehen worden ist, eine \nvollschichtige Stelle bei dem Gartenservice der Diakonie anzutreten. Diese \nEinschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass der Hilfeempfänger nach \nBeendigung seiner Tätigkeit für den Gartenservice der Diakonie keine Arbeitsstelle \nauf dem freien Arbeitsmarkt gefunden hat, sondern wieder arbeitslos geworden ist. \nDer einzige Unterschied zwischen dem Zeitraum vor dem 1. Januar 1998 und dem \nZeitraum nach diesem Zeitpunkt besteht darin, dass der Hilfeempfänger bis zur \nBeendigung seiner Tätigkeit für den Gartenservice der Diakonie Sozialhilfe \nbekommen hat, während ihm anschließend vom Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe gewährt \nworden ist. Dieser Zusammenhang verdeutlicht, dass es dem Sozialamt der Klägerin \nbei der Vermittlung einer vollschichtigen Tätigkeit für den Gartenservice der Diakonie \nin erster Linie darum gegangen ist, dem Hilfeempfänger einen Anspruch auf \nBewilligung von Leistungen des Arbeitsamtes zu verschaffen. Dies entspricht nicht \nden Zielsetzungen des § 19 BSHG. Nach dieser Vorschrift geht es darum, dem \nHilfeempfänger selbst Arbeit und damit wieder eigenes Einkommen zu verschaffen. \nEs geht dagegen nicht darum, den Träger der Sozialhilfe vor finanziellen \nVerpflichtungen zu entlasten und diese finanziellen Lasten auf die Arbeitsverwaltung \nabzuwälzen.\n\n44\n\nDie Forderung der Klägerin ist mithin für den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis \nzum 30. September 1997 unbegründet.\n\n45\n\nDer Klägerin stehen lediglich für den vom Beklagten anerkannten Betrag in Höhe \nvon 13.524,28 DM = 6.914,85 EUR mit 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit am 29. \nJanuar 1999 in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu (BVerwG, Urteil vom \n22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 = FEVS 42, 433).\n\n46\n\nEs entspricht dagegen ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, dass Verzugszinsen in den der Zuständigkeit der \nVerwaltungsgerichte unterfallenden Gebieten des öffentlichen Rechts grundsätzlich \nnur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden. Dies gilt auch für die \nKostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe (BVerwG, Urteil vom 22. Februar \n2001 - 5 C 34.00 -, a. a. O.). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die \nZahlung von Verzugszinsen im Rahmen von Kostenerstattungsstreitigkeiten von \nTrägern der Sozialhilfe ist nicht vorhanden. Ein Zinsanspruch in Höhe von 4 % für die \nZeit vor Rechtshängigkeit ergibt sich nicht aus § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach \nist ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und \nder Jugendhilfe von anderen Leistungsträgern auf Antrag mit 4 vom Hundert zu \nverzinsen. Diese Regelung schließt Zinsansprüche zumindest zwischen gleichen \nLeistungsträgern, wie sie hier geltend gemacht werden, von vornherein aus (von \nWulffen, SGB X, Kommentar, 4. Auflage 2001, § 108 Rz. 4 und Giese, SGB X, \nKommentar, Stand: November 1996, § 108 Rz. 7; so wohl auch BVerwG, Urteil vom \n22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, a. a. O.).\n\n47\n\nEine entsprechende Anwendung des § 286 BGB scheidet ebenfalls aus.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO in \nder Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung \nund anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626. Die \nKostenentscheidung im Übrigen folgt aus §§ 154 Abs. 1, 156 VwGO. Hat der \nBeklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, \nso fallen dem Kläger gemäß § 156 VwGO die Prozesskosten zur Last, wenn der \nBeklagte den Anspruch sofort anerkennt. Dieser Fall liegt hier vor. Der Beklagte hat \nsich mit Schreiben vom 27. April 1998 bereit erklärt, alle Kosten bis auf die \nArbeitgeberkosten zu erstatten. Diese Bereitschaft ist bis zur Klageerhebung nicht in \nFrage gestellt worden. Streitig war nur, ob Verzugszinsen zu zahlen waren. Deshalb \nbestand für die Klägerin kein Anlass, die Klage auch auf den unstreitigen Betrag von \n13.524,28 DM zu erstrecken. Der Beklagte hat diesen Betrag in seinen ersten \nSchriftsatz vom 1. März 1999 (erneut) anerkannt, so dass auch ein sofortiges \nAnerkenntnis i. S. d. § 156 VwGO vorliegt. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 \nAbs. 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe des der \nKlägerin zugesprochenen Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-11-05/5-k-237-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-11-05/5-k-237-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295586","retrieved":"2026-07-09 03:17:50.589809+00:00"}}