{"status":"available","doknr":"OLD296118","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:0923.10L1294.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-09-23","aktenzeichen":"10 L 1294/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n14. August 2002 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen \ndem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des \nAntragsgegners geht zu Lasten des Antragstellers aus. Nach summarischer \nPrüfung der vorzunehmenden Interessenabwägung spricht Überwiegendes \ndafür, dass sich die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n14. August 2002 als rechtmäßig erweisen wird und ferner, dass eine weitere \nvorläufige Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr mit unvertretbaren \nRisiken für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer verbunden \nwäre. \n\n6\n\nBei der Begründung der Anordnung sofortiger Vollziehung gemäß § 80 Abs. \n3 Satz 1 VwGO hat der Antragsgegner auf den letzten Gesichtspunkt zutreffend \nhingewiesen. Die in der Begründung genannten Erwägungen sind ausreichend; \nsie lassen erkennen, dass sich der Antragsgegner des rechtssystematischen \nAusnahmecharakters der Anordnung sofortiger Vollziehung bewusst war.\n\n7\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § \n46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - vom 18. August 1998 \n(BGBl. I 2214) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, \nwenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. \nDies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift insbesondere, wenn \nErkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder \nerheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften der \nStrafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Darüber hinaus darf die \nFahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die \nNichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich \nuntersuchen lassen oder er das von der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig \ngeforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt und der Betroffene auf diese \nKonsequenz bei der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen \nworden ist. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, \nNJW 2002, 78 = VRS 101 (2001), 229; OVG NRW, \nBeschluss vom 15. März 2002 - 19 B 405/02 - (S. 3 \nff.).\n\n9\n\nHiervon ausgehend bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der \nAntragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat das von dem Antragsgegner unter dem 21. Mai 2002 \ngeforderte fachärztliche Gutachten in Form einer Blut- und Urinuntersuchung \n(zu einem späteren Zeitpunkt verständigten sich die Beteiligten auf eine \nHaaranalyse) nicht fristgerecht beigebracht, wobei nach dem Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners davon auszugehen ist, dass die dem \nAntragsteller mit der genannten Verfügung vom 21. Mai 2002 gesetzte Frist \nentsprechend einem an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \ngerichteten Schreiben des Antragsgegners vom 25. Juni 2002 bis zum 19. Juli \n2002 verlängert wurde. Die Anordnung der Beibringung des Gutachtens erweist \nsich als rechtmäßig, insbesondere als anlassbezogen und verhältnismäßig.\n\n11\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 5 \nJuli 2001, a.a.O.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. \nAufl., § 11 FeV Rn. 22, 24.\n\n12\n\nSie diente im Sinne von § 2 Abs. 7, 8; § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, §§ 11 Abs. 2, \n14, 46 Abs. 3 FeV der Klärung von in der Tatsache der wiederholten Einnahme \nvon Betäubungsmitteln (BTM) begründeten Eignungsbedenken in der Person \ndes Antragstellers. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 \nzu den §§ 11, 13, 14 FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, \nwer regelmäßig Cannabis einnimmt oder zwar nur gelegentlich einnimmt, aber \nkeine Gewähr dafür bietet, dass er den Konsum und das Fahren mit der \ngebotenen Zuverlässigkeit trennt.\n\n13\n\nAus einem an das Straßenverkehrsamt des Antragsgegners gerichteten \nSchreiben der Kreispolizeibehörde Warendorf vom 30. April 2002 ergibt sich, \ndass der Antragsteller am 26. Februar 2002 als Beifahrer in einem Pkw \nangetroffen wurde und den einschreitenden Beamten angab, zuvor Marihuana \nkonsumiert zu haben. In seiner Vernehmung habe er sich dahingehend \neingelassen, seit ½ bis ¾ Jahr ein Gramm Marihuana im Monat zu \nkonsumieren. Diese polizeilichen Feststellungen hat der Antragsteller weder im \nVerwaltungsverfahren noch im vorliegenden Aussetzungsverfahren substantiiert \nbestritten. Danach konnte der Antragsgegner mit guten Gründen davon \nausgehen, dass der Antragsteller wiederholt und über einen längeren Zeitraum \nCannabisprodukte konsumiert. Auf ein gelegentliches \"Ausprobieren\" dieses \nRauschmittels ließen die Schilderungen des Antragstellers nicht schließen. \nAngesichts dessen hatte der Antragsgegner - und zwar ganz unabhängig \ndavon, ob der Antragsteller als Fahrer oder Beifahrer eines Pkw angetroffen \nwurde - zu Recht Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von \nKraftfahrzeugen, zu deren Klärung er gemäß § 14 Abs. 1 FeV i.V.m. § 11 \nAbs. 2 FeV berechtigterweise die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens \nin Form eines sog. Drogenscreenings fordern durfte.\n\n14\n\nDiese Anordnung verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, \nsie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Ausgehend von der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n15\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 \n- und Beschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 -\n\n16\n\nhat der Antragsgegner die seiner Gutachtenanforderung zugrundegelegte \nGefahrenprognose nicht etwa auf den unerlaubten Besitz von kleinen Mengen \nMarihuana gestützt, sondern auf den vom Antragsteller selbst eingeräumten \ngelegentlichen Marihuanakonsum. Geht man von den jüngsten \nwissenschaftlichen Erkenntnissen aus, ist die Fahrtüchtigkeit einer Person nach \nCannabiskonsum und Aufnahme der in der Cannabispflanze enthaltenen \nCannabinoide während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase \naufgehoben.\n\n17\n\nVgl. dazu die Nachweise bei BVerfG, Urteil vom 20. \nJuni 2002, a.a.O., Rn. 44; ferner: BVerfG, Beschluss vom \n9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. -, BVerfGE 90, 145 (181) \n= NJW 1994, 1577 (1581); BVerwG, Beschluss vom \n23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NJW 1997, 269.\n\n18\n\nAuf Grund des vom Antragsteller selbst eingeräumten (gelegentlichen) \nDrogenkonsums bestand für den Antragsgegner der hinreichende Verdacht, \ndass der Antragsteller, der seit dem 21. Januar 2000 im Besitz der \nFahrerlaubnis ist, sich auch selbst an das Steuer eines Fahrzeugs setzt und \ndieses im öffentlichen Straßenverkehr bewegt. Wenn der Antragsteller diesem \nVerdacht lediglich folgende Behauptung entgegensetzen lässt: \"Unser Mandant \nhat zu keinem Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug geführt, als er unter Einfluss von \nRauschgift gestanden hat\" (vgl. Bl. 2, 3. Absatz des Widerspruchsschreibens \nder Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 29. August 2002), ist \ndieser Vortrag weder substantiiert (der Antragsteller hat nicht etwa im Einzelnen \ndargelegt, zu welchen Zwecken er ein Fahrzeug führt oder benötigt und bei \nwelchen Gelegenheiten er demgegenüber zum Rauschgift greift) noch durch \nVorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht.\n\n19\n\nVgl. zu diesen Voraussetzungen etwa OVG NRW, \nBeschluss vom 15. Juli 2002 - 19 B 1139/02 -, S. 2, 2. \nAbsatz des Beschlussabdrucks.\n\n20\n\nFolglich ist die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller nicht die \nerforderliche Gewähr dafür bietet, zwischen dem Konsum von Marihuana und \nseiner Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr zuverlässig \ntrennen zu können.\n\n21\n\nDie ihm gesetzte - und verlängerte - Frist zur Durchführung der gebotenen \nUntersuchungen hat der Antragsteller nicht eingehalten. Damit konnte der \nAntragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers \nschließen. In Verfahren der vorliegenden Art kommt den gesetzten Fristen eine \nentscheidende Bedeutung zu, weil gerade bei der Einnahme von \nBetäubungsmitteln sich regelmäßiges Einnehmen nur innerhalb einer \nbestimmten Frist nachweisen lässt, es also maßgeblich auf den \nÜberraschungseffekt ankommt.\n\n22\n\nDie Aufforderung, den Führerschein innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung \nder Ordnungsverfügung vom 14. August 2002 abzugeben, ist ebenfalls rechtlich \nnicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 47 Abs. 1 FeV. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG, \nwobei sich der Streitwert an der Praxis der obergerichtlichen Rechtsprechung \norientiert.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296118","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-09-23/10-l-1294-02","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296118","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296118","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-09-23/10-l-1294-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296118","retrieved":"2026-07-09 03:18:36.619521+00:00"}}