{"status":"available","doknr":"OLD296245","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:0912.10K915.97.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-09-12","aktenzeichen":"10 K 915/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger unterzog sich, nachdem er die Ärztliche Vorprüfung im März 1989\nerstmals und im August 1989 ein weiteres Mal nicht bestanden hatte, der zweiten\nWiederholungsprüfung. Das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen\n- Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie - (Funktionsvorgänger der\nBeklagten) erklärte mit Bescheid vom 19. September 1996 die Ärztliche Vorprüfung\nim Herbst 1996 für nicht bestanden. Es führte zur Begründung aus: Die Ärztliche\nVorprüfung sei bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Teil bestanden\nseien oder wenn der Prüfling in einem Prüfungsteil die Note „mangelhaft\" und in\neinem anderen Prüfungsteil mindestens die Note \"gut\" erhalten habe. Diese\nVoraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht erfüllt, weil dieser die Note\n\"befriedigend\" für die mündliche Prüfung erhalten habe und die schriftliche Prüfung\nmit der Note \"mangelhaft\" zu bewerten sei. Letzteres ergebe sich daraus, dass der\nKläger nicht die gemäß § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) für\ndas Bestehen der schriftlichen Prüfung erforderliche Zahl von Fragen zutreffend\nbeantwortet habe. Von den 320 gestellten Fragen verblieben nach Eliminierung von\ndrei offensichtlich fehlerhaften Fragen 317 Fragen, von denen der Kläger 158\nzutreffend beantwortet habe. Diese Zahl der zutreffend beantworteten Fragen\nbetrage weniger als 60 vom Hundert der als gestellt geltenden Fragen und liege auch\num mehr als 22 vom Hundert unter den durchschnittlichen Prüfungsleistungen der\nPrüflinge, die nach einer Mindeststudienzeit von zwei Jahren erstmals an der Prüfung\nteilgenommen hätten. Das Durchschnittsergebnis dieser Prüflinge betrage 204,0\nrichtige Antworten.\n\n3\n\nDer Kläger erhob im September 1996 Widerspruch. Er machte die Fehlerhaftigkeit\nbzw. richtige Beantwortung von drei im schriftlichen Teil der Prüfung gestellter und\nals unzutreffend beantwortet bewerteter Fragen geltend und legte zu seinen\nAusführungen Kopien aus Fachbüchern vor.\n\n4\n\nDer Beigeladene nahm unter dem 11. November 1996 zu den Rügen des Klägers\nStellung und fügte Kopien aus Lehrbüchern bei. Der Funktionsvorgänger der\nBeklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26.\nFebruar 1997 zurück und verwies hinsichtlich des schriftlichen Teils der Prüfung auf\ndie Stellungnahme des Beigeladenen.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 18. März 1997 Klage erhoben. Er wiederholt und ergänzt seine\nbereits im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen und erhebt im Laufe\nRechtsstreits Einwände gegen drei weitere Prüfungsfragen. Er macht geltend: Die\nFrage Nr. 111 vom ersten Tag sei fehlerhaft, weil sowohl die amtlich festgelegte\nLösung als auch eine weitere Lösung richtig sei. Bei Frage Nr. 157 vom ersten Tag\nsei weder die amtlich festgelegte Lösung noch die von ihm gewählte Lösung\nzutreffend, sondern eine dritte Antwort. Bei der Frage 29 vom zweiten Tag sei die\namtlich festgelegte Antwort unzutreffend; er habe die bestmögliche Lösung gewählt.\nBei den Fragen Nr. 13 vom zweiten Tag, Nr. 75 vom zweiten Tag und Nr. 77 vom\nzweiten Tag sei keine der jeweils angebotenen fünf Antworten zutreffend. Der Kläger\nhat sich zu Begründung der einzelnen Rügen in zahlreichen Schreiben geäußert und\nKopien aus Fachbüchern vorgelegt.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Landesversorgungsamtes Nordrhein-\nWestfalen - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie -\nvom 19. September 1996 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 26. Februar 1997 aufzuheben\nund die Beklagte zu verpflichten, seine Ärztliche Vorprüfung im\nHerbst 1996 für bestanden zu erklären und den schriftlichen\nTeil mit \"ausreichend\" zu bewerten.\n\n8\n\nDie Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie sind der Ansicht, dass der Kläger die Prüfung zu Recht nicht bestanden habe.\nDer Beigeladene hat zu den gerügten Fragen weitere fachwissenschaftliche\nStellungnahmen abgegeben und Kopien aus Fachbüchern vorgelegt. Die Beklagte\nmacht sich im Wesentlichen die Stellungnahmen des Beigeladenen zu eigen. \n\n11\n\nDie Beteiligten haben sich nach mündlicher Erörterung der Streitsache damit\neinverstanden erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten und der Beiakten (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom\n19. September 1996 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides ist\nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n14\n\nDie zweite Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung des Klägers vom Herbst 1996 ist\nzu Recht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 ÄAppO für nicht bestanden erklärt worden, weil\nder Kläger den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden hat und seine mit der\nNote \"mangelhaft\" bewerteten Leistungen im schriftlichen Prüfungsteil nicht durch\nmindestens die Note \"gut\" im mündlichen Prüfungsteil ausgeglichen werden. Die\nBewertung der schriftlichen Prüfung des Klägers als nicht bestanden ist rechtmäßig.\nDer Kläger hat die für das Bestehen der Prüfung nach § 14 Abs. 6 ÄAppO\nerforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen nicht erreicht. Die\nNote \"mangelhaft\" für die nicht bestandene schriftliche Prüfung folgt gemäß § 14 Abs.\n7 ÄAppO daraus, dass der Kläger mindestens 90 vom Hundert der für das Bestehen\nder Prüfung erforderlichen Mindestzahl zutreffend beantworteter Fragen erreicht hat.\n\n15\n\nNach § 14 Abs. 6 ÄAppO in der ab dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung - später\nin Kraft getretene Änderungen dieser Vorschrift haben für den vorliegenden Fall\nkeine Bedeutung - ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn der Prüfling\nmindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet\nhat (absolute Bestehensgrenze) oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend\nbeantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durchschnittlichen\nPrüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von\nzwei Jahren bei der Ärztlichen Vorprüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen\nhaben - Referenzgruppe - (relative Bestehensgrenze). Diese Voraussetzungen sind\nim Fall des Klägers nicht erfüllt.\n\n16\n\nDer Kläger hat nach den Feststellungen der Beklagten und des Beigeladenen bei\n317 als gestellt geltenden Fragen und einem Durchschnitt der Referenzgruppe von\n204,0 mit 158 als zutreffend bewerteten Antworten weder die absolute\nBestehensgrenze von (317 x 0,60 =) 190,2 noch die relative Bestehensgrenze von\n(204,0 x 0,78 =) 159,12 erreicht. Die Einwände des Klägers gegen die Bewertung der\nschriftlichen Prüfung führen nicht dazu, dass er durch Eliminierung weiterer\nPrüfungsfragen entsprechend § 14 Abs. 4 ÄAppO oder durch Gutschrift weiterer\nAntworten wenigstens die maßgebliche relative Bestehensgrenze erreicht. Dabei\nbraucht das erkennende Gericht nicht allen Einwänden des Klägers nachzugehen,\nweil jedenfalls ein Teil seiner Einwände nicht durchgreift und bei den verbleibenden\nPrüfungsaufgaben die Berechtigung der Einwände unterstellt werden kann, ohne\ndass der Kläger die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl\nzutreffend beantworteter Fragen erreicht. \n\n17\n\nDie Einwände des Klägers gegen die Fragen Nr. 111 vom ersten Tag und Nr. 29\nvom zweiten Tag greifen nicht durch. \n\n18\n\nDie Frage Nr. 111 vom ersten Tag lautet: \n\n19\n\nWelches Ereignis gehört nach Aktivierung der Phospholipase C (Phosphatidylinositol\n- 4,5 - Biphosphat - Phosphodieterase) nicht zur nachgeschalteten Signalkette?\n\n20\n\n(A) Bindung von GTP an ein (trimeres) G-Protein\n\n21\n\n(B) intrazelluläre Freisetzung von Diacylglycerol\n\n22\n\n(C) intrazelluläre Freisetzung von Inositoltriphosphat\n\n23\n\n(D) Ca2+-Freisetzung aus intrazellulären Speichern\n\n24\n\n(E) Aktivierung von Proteinkinase C\n\n25\n\nDer Beigeladene hat (A) als zutreffende Antwort festgelegt, der Kläger hat die\nAntwort (D) gewählt.\n\n26\n\nDer Kläger macht geltend, diese Prüfungsaufgabe sei als fehlerhaft zu eliminieren,\nweil sie entgegen dem vorgegebenen Prüfungsschema statt einer zutreffenden\nAntwort zwei zutreffende Antworten enthalte. Neben der amtlich festgelegten Lösung\n(A) enthalte nämlich auch die Antwort (B) eine falsche Aussage. Die Freisetzung des\nDiacylglycerol (DAG = DG) finde nicht \"intrazellulär\" sondern \"intramembranös\" statt.\nDas DAG bleibe in der Membran der Zelle und die Zellmembran gehöre nicht zum\nIntrazellulärraum, der als der von der Zellmembran umgebene Raum definiert werde.\nSoweit das DAG im Fachschrifttum als \"intrazellulärer\" Botenstoff bezeichnet werde,\nbedeute dies nur, dass das DAG intrazellulär \"arbeite\".\n\n27\n\nDer Beigeladene und ihm folgend die Beklagte erwidern: Der Kläger interpretiere den\nBegriff \"intrazelluläre Freisetzung\" unzulässigerweise als \"Freisetzung in den\nIntrazellulärraum\". Die Botenstoffe des Phosphoinositolsystems würden nicht\naußerhalb der Zelle (extrazellulär), sondern in der Zellmembran, die Bestandteil der\nZelle sei, also intrazellulär gebildet. Es sei abwegig, diese Aussage als falsch zu\nbewerten. \n\n28\n\nDie Beteiligten streiten hiernach über die medizinische Fachfrage, ob der Begriff\n\"intrazellulär\" sich auch auf Vorgänge innerhalb der Zellmembran bezieht oder die\nVerwendung dieses Begriffs auf den Intrazellulärraum beschränkt ist, der unstreitig\nals \"der von der Zellmembran umgebene Raum\" definiert wird. In dieser Fachfrage\nkann der Einwand des Klägers keinen Erfolg haben, weil er nicht hinreichend\nsubstantiiert dargelegt hat, dass seine Auffassung vertretbar ist und so auch\nvertreten wird.\n\n29\n\nDer klagende Prüfling muss dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen\nMitwirkungspflicht \"wirkungsvolle Hinweise\" geben, d. h. seine Einwände konkret und\nnachvollziehbar begründen. Dazu muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die\nKorrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler\naufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbewertungen erhebt. Macht\ner geltend, dass seine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und\nauch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen\nnäher darzulegen. Dies bedeutet, dass der klagende Prüfling die ihm zur Zeit der\nPrüfung zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen benennen muss, aus denen\nsich die Richtigkeit der von ihm gemachten Aussagen ergibt. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1994 - 22 A 1520/93 -\nSeite 27 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17. April\n1991 - 1 BvR 1529/84, 138/87 - NJW 1991, 2008 (2010 f.) und\nBVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 - NVwZ 1993,\n681 (683).\n\n31\n\nDiese Pflicht zur substantiierten Darlegung besteht nicht nur, wenn ein Prüfling\ngeltend macht, die angekreuzte Antwort sei zutreffend, sondern auch dann, wenn er -\nwie hier - einwendet, eine Prüfungsaufgabe sei zu eliminieren, weil neben der amtlich\nfestgelegten Lösung eine weitere von ihm selbst nicht angekreuzte Antwort\nzutreffend sei. Die dargestellten Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt.\n\n32\n\nEr hat nicht unter Bezeichnung entsprechender Fundstellen im Fachschrifttum\nsubstantiiert dargelegt, dass seine Auffassung, \"intrazellulär\" und \"Intrazellulärraum\"\nseien gleichzusetzen und ein anderes weiteres Begriffsverständnis sei falsch,\nvertreten wird. Das angeführte medizinische Wörterbuch (Pschyrembel, Klinisches\nWörterbuch, 257. Auflage 1994) stützt die Ansicht des Klägers nicht. Es enthält\njeweils eigene Definitionen für die Begriffe \"intrazellulär\" (S. 733) und\n\"Intrazellulärraum\" (S. 733, ferner S. 481 unter dem Stichwort\n\"Flüssigkeitskompartimente\"), ohne dass diese Begriffe gleichgesetzt werden. Das\nWörterbuch definiert \"intrazellulär\" als \"in (innerhalb) der Zelle\" und verweist zugleich\nauf den Begriff der \"Zelle\". Das ist ohne weiteres mit der Auffassung des\nBeigeladenen und der Beklagten in Einklang zu bringen, die die Vorgänge\n\"innerhalb\" der Zellmembran, die Bestandteil der Zelle ist, im Gegensatz zu\n\"extrazellulär\" als \"intrazellulär\" bezeichnen. Die weiteren vom Kläger benannten\nFundstellen des Fachschrifttums (Klinke/Silbernagl, Lehrbuch der Physiologie, 1994,\nS. 34; Schmidt/Thews, Physiologie des Menschen, 26. Auflage 1995, S. 17 f.;\nSilbernagl/Despopoulos, Taschenatlas der Physiologie, S. 242 bis 245; von\nZetkin/Schaldach, Wörterbuch der Medzin, 6. Auflage, S. 657, 474) lassen nicht\nerkennen, dass dort die Auffassung vertreten wird, der Begriff \"intrazellulär\" sei\nausschließlich auf den \"Intrazellulärraum\" bezogen zu verstehen. Es handelt sich\nvielmehr nur um Schlussfolgerungen des Klägers aus den genannten Quellen. Für\ndie Annahme eines ausschließlich auf den \"Intrazellulärraum\" beschränkten\nVerständnisses des Begriffs \"intrazellulär\" reicht nicht aus, dass ein für dieses Wort\nangegebenes Beispiel Gallenkapillare betrifft, \"die von dem Zytoplasma der\nLeberzellen begrenzt werden\", oder dass in bildlichen Darstellungen der Weitergabe\nvon Informationen innerhalb der Zelle durch sekundäre Botenstoffe auch der Begriff\n\"Intrazellulärraum\" auftaucht. Das genannte Beispiel und Ereignisse innerhalb des\nIntrazellulärraumes werden auch von dem weiteren Begriff \"intrazellulär\" mitumfasst,\nwie er von dem Beigeladenen und der Beklagten vertreten wird. \n\n33\n\nDie Frage Nr. 29 vom zweiten Tag lautet:\n\n34\n\nDie durchschnittliche Lebenserwartung wird definiert als\n\n35\n\n(A) durchschnittliche Anzahl an Jahren, die die Menschen eines Jahrgangs leben\n\n36\n\n(B) Durchschnittsalter aller in einem Jahr Verstorbenen\n\n37\n\n(C) Anzahl an Jahren, die Menschen eines bestimmten Alters unter den bestehenden\nSterbeverhältnissen durchschnittlich noch vor sich haben\n\n38\n\n(D) Alter, das der einzelne erreichen wird\n\n39\n\n(E) durchschnittliche Anzahl an Lebensjahren, die die mittlere Gesamtbevölkerung\neines Jahres statistisch noch zu erwarten hat.\n\n40\n\nDer Beigeladene hat (C) als zutreffende Antwort festgelegt, der Kläger die Antwort\n(A) markiert.\n\n41\n\nDer Kläger verlangt die Gutschrift eines weiteren Punktes oder wenigstens\nEliminierung der Prüfungsaufgabe. Er macht geltend, die Antwort (A), die \"eine\nsaloppe mögliche Definition\" gebe, sei die bestmögliche Lösung. Die Antwort (C) sei\ndagegen unzutreffend. Sie beschreibe die Sterbetafel, definiere die \"mittlere restliche\nLebenserwartung\" und beziehe sich mit der Formulierung \"unter den bestehenden\nSterbeverhältnissen\" nur auf die derzeit bestehenden Sterbeverhältnisse. Der Begriff\nder durchschnittlichen Lebenserwartung \"erfordere aber die Berücksichtigung von\nNeugeborenen, Jahrgang, Geburt etc. sowie auch älterer Generationen z. B: die\ndurchschnittliche Lebenserwartung von 1850.\" Die Aussage unter (C) schließe einen\nVergleich der durchschnittlichen Lebenserwartungen zu verschiedenen Zeiten (z. B.\n1900 und 1988) aus. Es hätte gesagt werden müssen \"unter den jeweils\nbestehenden Sterbeverhältnissen\". Die Antwort (D) ermögliche dagegen, die\ngenannten Aspekte zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten der\nzahlreichen Äußerungen des Klägers zur Frage 29 vom zweiten Tag und der\nvorgelegten Literaturauszüge verweist das Gericht auf den Inhalt der Akten.\n\n42\n\nDer Beigeladene und ihm folgend die Beklagte entgegnen unter anderem Folgendes:\nDie Aussage der Antwort (C) sei eine umfassende und international übliche Definition\nder \"durchschnittlichen (mittleren) Lebenserwartung\", die alle Altersklassen erfasse.\nDie durchschnittliche Lebenserwartung lasse sich nicht nur für Neugeborene\nermitteln, sondern für jedes Lebensalter. Die durchschnittliche Lebenserwartung sei\nnur eine Information, die einer Sterbetafel entnommen werde könne, beschreibe aber\nnicht die Sterbetafel. Die vom Kläger gewählte Antwort (A) sei keine anhand der\nLiteratur nachvollziehbare Definition des Begriffs \"Lebenserwartung\". Es fehle der\nBezug auf die bestehenden Sterbeverhältnisse, insbesondere gehe aus der\nFormulierung nicht hervor, dass mit dem Begriff \"Lebenserwartung\" die\ndurchschnittliche Zahl der von einem Individuum bestimmten Alters noch zu\nerwartenden Lebensjahre gemeint sei. Soweit der Kläger einen Auszug aus einer\nkommentierten Prüfungsfragensammlung vorgelegt habe, lasse sich den\nAusführungen des Kommentars keine schlüssige Begründung für eine behauptete\nMissverständlichkeit der Prüfungsfrage entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten\nwird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.\n\n43\n\nDie teilweise schwer nachvollziehbaren Rügen des Klägers sind unberechtigt. Die\nPrüfungsaufgabe Nr. 29 vom zweiten Tag ist nicht fehlerhaft, weil sie verständlich,\nwiderspruchsfrei und eindeutig ist. Auch ist die als Lösung festgelegte Antwort (C)\nzutreffend, weil sie einer allgemein üblichen Definition der \"durchschnittlichen\nLebenserwartung\" entspricht. Definition ist die Bestimmung der wesentlichen\nMerkmale eines Begriffs. Die wesentlichen Merkmale des Begriffs durchschnittliche\n(mittlere) Lebenserwartung können bereits als allgemeinkundige Tatsachen der\nBrockhaus-Enzyklopädie, Band 13, 19. Auflage 1990, S. 176 f. entnommen werden,\nwo es unter dem Stichwort Lebenserwartung heißt:\n\n44\n\n\"...In der Bevölkerungsstatistik wird als mittlere L. eines\nNeugeborenen die wahrscheinliche Zahl der Jahre bezeichnet,\ndie ein Neugeborener entsprechend den herrschenden\nSterbeverhältnissen (...) eines Beobachtungszeitraums leben\nwird. Sie wird anhand von Sterbetafeln errechnet, ...Ferner wird\nsie auch für jedes Lebensalter errechnet. Diese altersspez.\nmittlere L. gibt dann an, wie viele Jahre ein Mensch eines\nbestimmten Alters wahrscheinlich leben wird; ...\".\n\n45\n\nDiese Begriffsbestimmung steht in Einklang mit den Ausführungen der von den\nBeteiligten bezeichneten Literaturstellen, die teilweise bestimmte Aspekte beleuchten\noder weitere Erläuterungen enthalten. Die Aussage \"Anzahl an Jahren, die\nMenschen eines bestimmten Alters unter den bestehenden Sterbeverhältnissen\ndurchschnittlich noch vor sich haben\" in der Antwort (C) erfüllt die wesentlichen\nMerkmale der zitierten Begriffsbestimmung. Die Unterscheidung zwischen\nLebenserwartung bei Geburt oder in einem bestimmten Alter (im Alter x) ist kein\nwesentliches Begriffsmerkmal. Die durchschnittliche Lebenserwartung im Alter x ist\nder umfassendere Begriff und schließt mit dem Alter 0 die Lebenserwartung bei\nGeburt mit ein. Wesentlich für die Begriffsbestimmung ist, dass die während eines\nBeobachtungszeitraums herrschenden Sterbeverhältnisse Grundlage für die\nPrognose sind, wie viele Jahre ein Mensch eines bestimmten Alters wahrscheinlich\nleben wird. Diese Prognosegrundlage wird in der Antwort (C) mit der Formulierung\n\"unter den bestehenden Sterbeverhältnissen\" gekennzeichnet. Es muss auch nicht,\nwie der Kläger meint, \"unter den jeweils bestehenden Sterbeverhältnissen\" heißen,\num die Lebenserwartungen aus unterschiedlichen Zeiten miteinander vergleichen zu\nkönnen. Es ist unverständlich, weshalb für diesen Zweck die Begriffsdefinition anders\ngefasst werden sollte. Will man die durchschnittlichen Lebenserwartungen, die zu\nverschiedenen Zeiten prognostiziert wurden, miteinander vergleichen, versteht sich\nvon selbst, dass den jeweiligen Prognosen dann die jeweils herrschenden\nSterbeverhältnisse zugrunde gelegen haben. Anders als die Antwort (C) erfüllt die\nvom Kläger gewählte Antwort (A) nicht die Voraussetzungen einer Definition. Die\nAussage \"durchschnittliche Anzahl an Jahren, die die Menschen eines Jahrgangs\nleben\" lässt wesentliche Merkmale des Begriffs \"durchschnittliche Lebenserwartung\"\nvermissen, nämlich die Bezugnahme auf die herrschenden Sterbeverhältnisse und\neine Verdeutlichung des Prognosecharakters (Lebenserwartung).\nBezeichnenderweise hat der Kläger selbst die Antwort (A) \"eine saloppe mögliche\nDefinition\" genannt. \"Salopp\", also ungezwungen und nachlässig, darf eine Definition\nnicht sein. Das erkennende Gericht verweist zur weiteren Begründung ergänzend auf\ndie oben wiedergegebenen und zutreffenden Ausführungen des Beigeladenen.\n\n46\n\nDer Einwand des Klägers gegen die Frage Nr. 157 des ersten Tages vermag\nihm ebenfalls nicht zum Bestehen der Prüfung zu verhelfen. Der Beigeladene hat die\nAntwort (C) auf diese Frage als Lösung festgelegt. Der Kläger hat die Antwort (A)\nmarkiert. Er macht geltend, allein die Antwort (E) sei zutreffend. Wenn der Kläger mit\nseiner Rüge Recht hätte, verminderte sich die relative Bestehensgrenze nicht. Eine\nEliminierung der Prüfungsaufgabe, die eine Absenkung der Bestehensgrenze um\nden auf die amtlich festgelegte Lösung entfallenden Antwortanteil der\nReferenzgruppe zur Folge hätte, setzt voraus, dass die Frage im Sinne von § 14 Abs.\n4 Satz 1 i. V: m. Abs. 2 ÄAppO fehlerhaft ist. Die Frage Nr. 157 des ersten Tages\nwäre aber nicht fehlerhaft, wenn allein die Antwort (E) zuträfe. Sie wäre nämlich dann\nebenfalls eindeutig beantwortbar und ist nicht schon nach ihrem Wortlaut\nunverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig. Die relative Bestehensgrenze\nverminderte sich auch nicht aus einem anderen Grund. Träfe allein die Antwort (E)\nzu, wäre bei der Ermittlung der durchschnittlichen Prüfungsleistungen der\nReferenzgruppe nur der niedrigere Antwortanteil der Referenzgruppe, der auf die\nAntwort (C) entfällt (0,030), durch den höheren Antwortanteil auszutauschen, der auf\ndie Antwort (E) entfällt (0,125). Das brächte dem Kläger ersichtlich keinen Vorteil. Im\nÜbrigen hätte der Kläger die Prüfung selbst dann nicht bestanden, wenn man - zu\nUnrecht - zu seinen Gunsten unterstellte, die Frage Nr. 157 des ersten Tages sei zu\neliminieren und deshalb der Durchschnitt der Referenzgruppe um 0,030 zu\nvermindern. Dies zeigt die Berechnung am Ende dieser Entscheidungsgründe. \n\n47\n\nIn Bezug auf die Fragen Nr. 13 vom zweiten Tag, Nr. 75 vom zweiten Tag und\nNr. 77 vom zweiten Tag kann unterstellt werden, dass die Rügen des Klägers\ndurchgreifen, weil dies nach der Berechnung am Ende dieser Entscheidungsgründe\nnicht dazu führen würde, dass der Kläger die schriftliche Prüfung bestanden hätte.\n\n48\n\nDer Kläger wendet gegen die genannten Fragen jeweils ein, dass keine der\nangebotenen fünf Antworten zutreffend sei. Träfen die Einwände zu, so wären die\nFragen nur zu eliminieren, ohne dass der Kläger einen zusätzlichen Punkt erhielte.\nDies gilt auch für die Frage Nr. 13 vom zweiten Tag. Wie sich aus der mit Schreiben\nvom 4. März 1999 überreichten Stellungnahme des Klägers (Blatt 129, 149 der\nGerichtsakte) und aus dem weiteren Schreiben vom 8. Juni 1999 (Blatt 172 der\nGerichtsakte) ergibt, macht der Kläger geltend, die fünf möglichen Antworten auf die\nFrage Nr. 13 vom zweiten Tag seien unzutreffend, weil alle angebotenen Antworten\nfalsche Aussagen enthielten. Er hat seine früher vertretene Ansicht, die vom ihm\nmarkierte Antwort (D) sei zutreffend, nicht mehr aufrechterhalten; die Antwort (D) ist\nauch unrichtig, weil die Aussage der Antwort (D) dem Begriff des Portalläppchens\nund nicht dem Begriff Leberazinus entspricht.\n\n49\n\nEine Eliminierung der oben genannten drei Fragen hätte zur Folge, dass bei der\nBerechnung der relativen Bestehensgrenze die durchschnittlichen\nPrüfungsleistungen der Referenzgruppe um die Antwortanteile der Referenzgruppe\nzu vermindern wären, die auf die amtlich festgelegten Lösungen der Prüfungsfragen\nentfallen. Diese Antwortanteile sind 0,149 bei der Frage Nr. 13 vom zweiten Tag,\n0,614 bei der Frage Nr. 75 vom zweiten Tag und 0,355 bei der Frage Nr. 77 vom\nzweiten Tag.\n\n50\n\nDie Unterstellungen, die das Gericht bei der Frage Nr. 157 vom ersten Tag und\nden zuvor genannten weiteren drei Fragen zugunsten des Klägers vorgenommen\nhat, ergeben folgende Berechnung:\n\n51\n\nVeränderung der Bestehensgrenze:\n\n52\n\n Durchschnitt der Referenzgruppe nach den Ermittlungen des Beigeladenen: 204,0\n\n53\n\n Veränderungen: - 0,030 - 0,149 - 0,614 - 0,355\n\n54\n\n Unterstellter Durchschnitt der Referenzgruppe: 202,852\n\n55\n\n Bestehensgrenze: 202,852 x 0,78 = 158,22456\n\n56\n\nZahl zutreffender Antworten des Klägers: 158\n\n57\n\nErgebnis: Nicht bestanden.\n\n58\n\nDie Zahl der vom Kläger zutreffend beantworteten Fragen erreicht nicht mindestens\n22 vom Hundert der durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Referenzgruppe.\nDafür wären 159 zutreffend beantwortete Fragen erforderlich. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der\nBilligkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen\nKosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich\ndaher einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 erster Halbsatz VwGO) ausgesetzt hat.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung\nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-09-12/10-k-915-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-09-12/10-k-915-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296245","retrieved":"2026-07-09 03:18:48.462908+00:00"}}