{"status":"available","doknr":"OLD296500","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:0823.10K2540.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-08-23","aktenzeichen":"10 K 2540/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin bestand am 00.00.0000 vor dem Landesjustizprüfungsamt in\nNordrhein-Westfalen in E. die zweite juristische Staatsprüfung mit\n\"ausreichend\" (5,74 Punkte). Darüber erhielt sie jeweils mit Datum vom 00.00.0000\nein Zeugnis und eine Bescheinigung über die Einzelleistungen gem. § 37 a Abs. 4\nJAO. Nach erfolgreicher Anfechtung des Prüfungsergebnisses und der aufgrund des\nUrteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Az.: 22 A\n4677/95; Vorinstanz VG Münster 1 K 1722/92) nach Zurückweisung der\nNichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 6 B 44.98)\nfolgenden Neubewertung der Hausarbeit und der C-Klausur erzielte die Klägerin\nnunmehr die Gesamtnote \"ausreichend\" (5,92 Punkte). Das Zeugnis sowie die\nBescheinigung über die Prüfungsleistungen im einzelnen, welche die Überschrift\n\"Bescheinigung gemäß § 37 Abs. 4 JAO\" trägt, wurden ebenso wie der\nzugrundeliegende Bescheid am 00.00.0000 ausgestellt und mit folgendem\nWortlaut unterschrieben: \"Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes in\nNordrhein-Westfalen - M.d.W.d.G.b. S. (S. ).\" Der Bescheid mit Zeugnis und\nBescheinigung wurde am 00.00.0000 zugestellt. Er enthielt eine\nRechtsbehelfsbelehrung, in der auf die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die\nEntscheidung bei dem Landesjustizprüfungsamt NRW in E. hingewiesen\nwurde. \n\n3\n\nDie Klägerin hat ohne vorherige Einlegung eines Widerspruchs am\n 00.00.0000 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Klage sei ohne\nVorverfahren zulässig, weil § 19 JAG NRW keine Anwendung finde. Nach den\nÜbergangsregelungen zu § 35 JAG NRW komme die Anwendbarkeit des neuen\nRechts nur in Betracht, wenn bei dessen Inkrafttreten der Vorbereitungsdienst noch\nangedauert habe, was nicht der Fall gewesen sei. Gegen die Notwendigkeit eines\nVorverfahrens spreche auch, dass die Frage eines Vorverfahrens während des\nRechtsstreits erörtert und entschieden worden sei, indem die Klage \"nicht als\nunzulässig zurückgewiesen\" worden sei. Sie, die Klägerin, habe auch zuvor keinen\nAntrag auf Abänderung stellen müssen. Eine vorherige Antragstellung für die\nAbänderung von Zeugnis und Bescheinigung sei unvereinbar mit der einen\nWiderspruch fordernden Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid und mit der\nVerwaltungsgerichtsordnung, da das Erfordernis einer Antragstellung die Einhaltung\nder Klagefrist erschweren könne oder bei fehlender Entscheidung über den Antrag\nvor Ablauf der Klagefrist zwei Verfahren parallel geführt werden müssten. Inhaltlich\ngreift die Klägerin den Zusatz \"M.d.W.d.G.b.\" und das Ausstellungsdatum des\nZeugnisses und der Bescheinigung an. Sie ist der Ansicht, die Abkürzung\n\"M.d.W.d.G.b.\", die nicht allgemeinverständlich sei, erwecke den Eindruck, der\nBeklagte distanziere sich von der Notenbezeichnung und dem Punktwert. Der Zusatz\nsei eine Abweichung von der Übung des Beklagten und entspreche nicht der\nVerkehrssitte. Außerdem sei das Zeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum\ndes 00.00.0000 zurückzudatieren, da es sich immer noch um das alte Zeugnis\nhandele. Ein Anspruch darauf ergebe sich aus der Rechtsprechung des\nBundesarbeitsgerichts zu Arbeitszeugnissen, wonach ein vom Arbeitgeber\nberichtigtes Zeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren sei,\nwenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sei; dies gelte\nauch dann, wenn der Arbeitnehmer zur Berichtigung gerichtlich verurteilt werde.\nAnsonsten sei bei Vorlage des Zeugnisses anlässlich einer Bewerbung zu\nbefürchten, dass der Eindruck hervorgerufen werde, das Zeugnis sei erst nach\nlängeren Auseinandersetzungen ausgestellt worden, was den Inhalt des Zeugnisses\nentwerte. Bei einer Bewerbung könne sich das gegenüber Mitbewerbern nachteilig\nauswirken. Schließlich sei der Beklagte auch verpflichtet, in der Notenbescheinigung\ndie Gesetzesangabe § 37 a Abs. 4 Satz 2 JAO statt § 37 Abs. 4 JAO zu\nverwenden.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\n1. den Beklagten zu verpflichten, seinen Bescheid vom\n 00.00.0000 über ihre zweite juristische Staatsprüfung,\nLJPA. -I-890/91, Proz.-Liste 971, ihr zugestellt am\n 00.00.0000, dahingehend zu ändern, dass das Zeugnis\nüber das Ergebnis ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung\nnach § 37 a Abs. 4 Satz 1 JAO ohne den Zusatz M. d. W. d.\nG. b. und mit dem Ausstellungsdatum 00.00.0000 sowie die\nBescheinigung über die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen\nnach § 37 a Abs. 4 Satz 2 JAO ohne den Zusatz M. d. W. d.\nG. b., mit dem Ausstellungsdatum 00.00.0000 und mit der\nGesetzesangabe § 37 a Abs. 4 Satz 2 JAO anstatt § 37 Abs.\n4 JAO neu ausgestellt werden, und\n\n6\n\n2. \n\n7\n\n3. den Beklagten zu verpflichten, das Zeugnis vom\n 00.00.0000 über das Ergebnis ihrer zweiten juristischen\nStaatsprüfung nach § 37 a Abs. 4 Satz 1 JAO, LJPA. -I-\n890/91, ihr zugestellt am 00.00.0000, ohne den Zusatz M.\nd. W. d. G. b. und mit dem Ausstellungsdatum 00.00.0000\nneu auszustellen, sowie die Bescheinigung über die\nBewertung ihrer einzelnen Prüfungsleistungen nach § 37 a\nAbs. 4 Satz 2 JAO, LJPA. -I-890/91, ohne den Zusatz M. d.\nW. d. G. b., mit dem Ausstellungsdatum 00.00.0000 und mit\nder Gesetzesangabe § 37 a Abs. 4 Satz 2 JAO anstatt § 37\nAbs. 4 JAO neu auszustellen.\n\n8\n\n4. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr ist der Ansicht, die Klage sei hinsichtlich der Abänderung des Bescheids\nwegen der fehlenden Erhebung eines Widerspruchs unzulässig. Das Vorverfahren\nsei nicht entbehrlich, da die Übergangsregelung des § 35 JAG keine Anwendung\nfinde. Das Widerspruchsverfahren sei bereits durch das Zehnte Gesetz zur Änderung\ndes Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Dezember 1992 eingeführt worden. Als\nÜbergangsregelung finde sich in Art. 2 dieses Gesetzes nur die Bestimmung, dass §\n19 JAG NRW auf bereits durchgeführte Prüfungsverfahren keine Anwendung finde.\nBei Inkrafttreten des § 19 JAG NRW am 30. Dezember 1992 sei das\nPrüfungsverfahren der Klägerin infolge der Anfechtung des Prüfungsbescheids noch\nnicht vollständig durchgeführt worden. Hinsichtlich der Abänderung des Zeugnisses\nund der Bescheinigung fehle es unter dem Gesichtspunkt des\nRechtsschutzinteresses an einem vorherigen Antrag an den Beklagten. Der Beklagte\nsei im übrigen bereit, die Gesetzesangabe in § 37 a Abs. 4 JAO zu korrigieren, da\nhier ein Schreibfehler unterlaufen sei. Die Unzulässigkeit der Klage bezüglich des\nBescheids ergebe sich außerdem aus dem fehlenden Rechtsschutzinteresse der\nKlägerin. Die von der Klägerin beanstandeten Punkte seien keine auf eine\nunmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichteten Regelungen. Die Klage sei im\nübrigen unbegründet, da ein Anspruch der Klägerin auf Abänderung nicht bestehe.\nDas Ausstellungsdatum könne nicht auf den 00.00.0000 zurückdatiert werden, da\nes erst nach dem Tag liegen könne, an dem das Prüfungsergebnis bekannt sei; dies\nsei erst nach der Neubewertung der Hausarbeit und der C-Klausur im Jahre 1999 der\nFall gewesen. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des\nBundesarbeitsgerichts betreffe eine völlig andere Fallkonstellation und sei auf die\nErteilung eines Zeugnisses über das Ergebnis einer Prüfung nicht anzuwenden.\nAuch ein Anspruch auf Neuausstellung ohne den Zusatz \"M.d.W.d.G.b.\" bestehe\nnicht. Dieser Zusatz sei kein Geheimcode und enthalte keine Distanzierung vom\nInhalt. Er bedeute \"Mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt\" und habe zum\nZeitpunkt der Ausstellung von Herrn Leitenden Ministerialrat S. benutzt werden\nmüssen, weil er nach der Pensionierung des bisherigen Präsidenten des\nLandesjustizprüfungsamts durch Beschluss des Kabinetts des Landes Nordrhein-\nWestfalen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des\nLandesjustizprüfungsamts betraut worden sei.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nSoweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die\nGesetzesangabe § 37 Abs. 4 JAO in § 37 a Abs. 4 JAO zu ändern, ist die Klage\nunzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehlt. Sie hat es vor\nKlageerhebung unterlassen, einen Antrag an den Beklagten auf Abänderung zu\nstellen. Ein solcher Antrag an den Beklagten wäre ein einfacherer Weg der\nRechtsverfolgung auch noch in der mündlichen Verhandlung gewesen, da die\nVertreterin des Beklagten sich im Termin bereiterklärt hat, die Bescheinigung\ninsoweit abzuändern.\n\n16\n\nAuch ansonsten hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der\nKlage, da die Klägerin hinsichtlich der Abänderung von Zeugnis und Bescheinigung\nstatt eines Leistungsantrags (die Klage wäre in diesem Falle gegen das Land\nNordrhein-Westfalen zu richten gewesen) in Ansehung des ihr in der mündlichen\nVerhandlung ausdrücklich gegebenen rechtlichen Hinweises einen\nVerpflichtungsantrag gestellt hat und - soweit eine Verpflichtungsklage in Betracht\nkäme - kein Vorverfahren gem. § 19 JAG, § 68 VwGO durchgeführt hat, das bereits\nseit Ende 1992 erforderlich ist. Die dafür allein maßgebliche Übergangsvorschrift des\nArt. II des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom\n16. Dezember 1992 dürfte wohl nicht anwendbar sein, weil das Prüfungsverfahren\nnach Aufhebung des alten Prüfungsbescheids erst 1999 vollständig durchgeführt\nwurde.\n\n17\n\nDiese Fragen können aber offen bleiben, weil die Klage jedenfalls in der Sache\nkeinen Erfolg haben kann. Der Klägerin steht unter keinem erdenklichen\nGesichtspunkt ein Anspruch auf Änderung des Zeugnisses und der Bescheinigung\nbzw. auf Verpflichtung des Beklagten auf Erlass eines neuen Bescheids ohne den\nZusatz \"M.d.W.d.G.b.\" und unter dem Datum des 00.00.0000 zu. \n\n18\n\nDer Zusatz \"M.d.W.d.G.b.\" ist als Abkürzung in der Verwaltung üblich. Durch\nNachfragen bei der Behörde können sowohl beim Prüfling wie auch bei einem\npotentiellen Arbeitgeber anlässlich einer Bewerbung Missverständnisse hinsichtlich\nder Bedeutung dieses Zusatzes ausgeräumt werden. Auch in der Sache ist die\nAbkürzung nicht zu beanstanden, da Herr Leitender Ministerialrat S. am\n 00.00.0000 noch nicht Präsident des Landesjustizprüfungsamtes in Nordrhein-\nWestfalen, sondern nur vom Kabinett des Landes Nordrhein-Westfalen mit der\nWahrnehmung der Geschäfte des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes in\nNordrhein-Westfalen beauftragt war. Eine Unterschrift ohne den Zusatz\n\"M.d.W.d.G.b.\" hätte insofern einen falschen Eindruck erweckt. Einen Anspruch auf\nAusstellung einer unzutreffenden Urkunde hat die Klägerin nicht.\n\n19\n\nAuch eine Rückdatierung auf den 00.00.0000 ist nicht geboten. Im\nJuristenausbildungsgesetz und in der Juristenausbildungsordnung existiert - anders\nals dies in anderen Prüfungsordnungen der Fall sein mag - keine Vorschrift, die\nvorsieht, dass ein Zeugnis oder eine Bescheinigung das Datum der letzten\nerbrachten Prüfungsleistung tragen müssen. Das Ausstellungsdatum nach Abschluss\ndes Prüfungsverfahrens ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Das\nDatum 00.00.0000 kennzeichnet das Datum des Prüfungsbescheids zum Abschluss\ndes bis dahin durchgeführten Prüfungsverfahrens. Der Bescheid vom\n 00.00.0000 schließt aber erst das Prüfungsverfahren ab, das auf der\nNeubewertung der Hausarbeit und der C-Klausur der Klägerin basiert; der alte\nPrüfungsbescheid wurde durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen aufgehoben. Der neue und jetzt einzige Prüfungsbescheid kann\nerst zu einem Zeitpunkt nach der Neubewertung erstellt werden. Insofern geht die\nAuffassung der Klägerin fehl, es handele sich bei dem berichtigten Bescheid immer\nnoch um die alte Prüfungsentscheidung. Auch die von der Klägerin angeführte\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Arbeitszeugnissen führt nicht weiter,\nda diese von der Berichtigung eines Zeugnisses ausgeht, die ohne das Hinzutreten\neiner neuen inhaltlichen Entscheidung vorgenommen wird. Im übrigen bestehen\nerhebliche Unterschiede zwischen einem Arbeitszeugnis, dessen nachträgliche\nÄnderung womöglich Rückschlüsse auf vorangegangene Unstimmigkeiten zwischen\nArbeitgeber und Arbeitnehmer zuläßt, und dem Zeugnis, das aufgrund der Ablegung\nvon Prüfungsleistungen und deren Bewertung ausgestellt wird und das, sollte es\neinen längeren Zeitraum zwischen Prüfungs- und Ausstellungsdatum offenbaren, im\nFalle einer Bewerbung bei einem verständigen Arbeitgeber nur zu der Annahme\nführen kann, der Kandidat habe gegenüber der Prüfungsbehörde die ihm nach Recht\nund Gesetz zustehende Bewertung seiner Prüfungsleistung erstritten. Ein Anspruch\nder Klägerin auf Änderung des Ausstellungsdatums besteht damit nicht.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-08-23/10-k-2540-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-08-23/10-k-2540-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296500","retrieved":"2026-07-09 03:19:13.377342+00:00"}}