{"status":"available","doknr":"OLD296561","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:0819.9L1046.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-08-19","aktenzeichen":"9 L 1046/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird \nbezüglich Ziffer III Satz 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juli \n2002 wiederhergestellt; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin wird bezüglich Ziffer III Satz 1 der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juli 2002 \nwiederhergestellt; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n2\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n4\n\nG r ü n d e\n\n5\n\nDer Antrag der Antragstellerin, \n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juli 2002 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen, \n\n7\n\nist gemäß § 80 Absatz 5 VwGO zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet.\n\n8\n\nDie Anordnung, die im Lager befindlichen und die zurückgenommenen \nTauchpumpen zu vernichten, ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sie \nunverhältnismäßig ist.\n\n9\n\nVon den im Lager befindlichen Tauchpumpen geht keine Gefahr aus; außerdem \nstellt die Ordnungsverfügung auch schon in Ziff. III Satz 2 eine evtl. andere \nVerwendung frei. Würden die Pumpen aber entsprechend Satz 1 vernichtet, wäre ein \nRückgängigmachen der Anordnung bei einem eventuellen Obsiegen im \nHauptsacheverfahren nicht mehr möglich.\n\n10\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist im Übrigen rechtmäßig. Sie \nstützt sich auf § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO und entspricht hinsichtlich Form und Inhalt \nihrer Begründung den Anforderungen des § 80 Absatz 3 VwGO, indem sie auf die \nnicht bis zum Abschluss eines eventuellen Hauptverfahrens hinzunehmenden \nmöglicherweise entstehenden Gefahren beim Gebrauch der beanstandeten Geräte \nhinweist.\n\n11\n\nDie Entscheidung im Übrigen ergeht unabhängig von einer Bewertung der \nOrdnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig auf Grund einer \nallgemeinen Interessenabwägung. Diese fällt zum Nachteil der Antragstellerin \naus.\n\n12\n\nErmächtigungsgrundlage für den Erlass der Untersagungsverfügung ist § 5 \nAbsatz 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes - GSG -. Danach kann der \nAntragsgegner dem Hersteller oder Einführer eines technischen Arbeitsmittels das in \nVerkehr bringen oder Ausstellen desselben untersagen, so weit andere Maßnahmen \nnicht ausreichen um zu verhindern, dass technische Arbeitsmittel in Verkehr gebracht \noder ausgestellt werden, die den Voraussetzungen des § 3 GSG oder den \nVoraussetzungen die in einer auf Grund des § 4 GSG oder § 8 a GSG erlassenen \nRechtsverordnung bestimmt sind, nicht entsprechen. Die Beteiligten sind sich einig, \ndass die hier streitigen Modelle von Tauchpumpen der Marke Libel nicht der \nSchutzklasse I der DIN EN60335-1 (VDE0700 Teil 1 - Sicherheit elektrischer Geräte \nfür den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 1: Allgemeine Anforderungen) in \nVerbindung mit EN60335-2-41 (VDE0700 Teil 41 Sicherheit elektrischer Geräte für \nden Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2 - 41: Besondere Anforderungen für \nPumpen für Flüssigkeiten, die eine Temperatur von 35° C nicht überschreiten) \nentsprechen. Insbesondere ist der unter Schutzklasse I erforderliche \nSchutzleiteranschluss nicht normgemäß erfolgt. Der Antragsgegner befürchtet daher, \ndass bei diesem unsachgemäßen Anschluss des Schutzleiters die Tauchpumpen \neine Gefahr für Leben und Gesundheit der Benutzer und Dritter darstellen. Dem \ngegenüber bestätigt eine von der Antragstellerin eingeholte gutachterliche \nStellungnahme von Prof. Dr.-Ing. K, dass zwar nur die Voraussetzungen der \nSchutzklasse II der genannten Norm eingehalten werden; dass die Pumpen aber die \nAnforderungen der Schutzklasse I dennoch hinreichend erfüllten. Er kommt zu der \nAuffassung, dass die Pumpen ohne Gefahr für Leib und Leben für Menschen und \nNutztiere ihren Anwendungszwecken entsprechend betreibbar sind, sofern die \nBedienungsanleitung beachtet wird. Auch die Tatsache, dass die Pumpen mit einer \nfalschen Spannungsbezeichnung versehen sind, führten nicht zu einer Gefährdung. \nEbenso wenig wie die Ausführung des nicht dauerhaften Typenschildes. Die \nPrüfberichte des Antragsgegners kommen hingegen zu der - nicht bestrittenen - \nFeststellung, dass der Schutzleiteranschluss in den beanstandeten Modellen nicht \nmit den Metallteilen des Motors verbunden ist, sondern teilweise in der \nVergussmasse endet oder zwischen dem Eisenkern und der Spule des Motors \neingeklemmt ist. Der Prüfbericht kommt zu dem Ergebnis, dass durch diesen Mangel \nim Fehlerfall die Gefahr einer unzulässig hohen Berührungsspannung besteht.\n\n13\n\nOffen ist daher, ob die hier im Streite stehenden Tauchpumpen den anerkannten \nRegeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln der Technik lassen sich \ndiejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnen, die in der Praxis erprobt und \nbewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben. Die DIN-\nVorschriften und sonstige technische Regelwerke kommen hierfür als geeignete \nQuellen in Betracht. Sie haben aber nicht schon Kraft ihrer Existenz die Qualität von \nanerkannten Regeln der Technik und begründen auch keinen \nAusschließlichkeitsanspruch. Sie begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass \nsie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen \nzu Stande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer \nobjektiven Kontrolle standhalten; sie schließen den Rückgriff auf weitere \nErkenntnismittel aber keineswegs aus. \n\n14\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 - 4 B \n175/96 - DÖV 97, 303 mwN.\n\n15\n\nIn diesem nur summarischen Verfahren ist eine abschließende Beurteilung der \naufgezeigten Widersprüche in der Gefahreneinschätzung durch die Gutachter nicht \nmöglich. Eine Klärung muss einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben. Die Entscheidung ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung zu \ntreffen. Die auf Seiten der Antragstellerin einzustellenden Interessen sind im \nWesentlichen wirtschaftlicher Natur. Die Antragstellerin will vermeiden, Kosten auf \nsich zu nehmen, von denen sich später herausstellen kann, dass sie - jedenfalls zum \njetzigen Zeitpunkt - unnötig gewesen sind. Durch die Rückrufaktion ist mit \nUmsatzeinbußen zu rechnen. Auch eventuelle Kundenbenachrichtigungen durch \nallgemeine Warnungen können zu einer gewissen Rufschädigung führen. \n\n16\n\nDiesem Interesse steht das öffentliche Interesse gegenüber, mögliche Risiken für \ndie menschliche Gesundheit, die von den Pumpen in ihrem derzeitigen Zustand \nausgehen könnten, zu verringern. Würde die sofortige Vollziehung insgesamt \nausgesetzt, so könnten in der Zwischenzeit bis zur unanfechtbaren Entscheidung in \nder Hauptsache Schadensfälle eintreten. Würde sich später in der Hauptsache die \nRechtmäßigkeit der Anordnung herausstellen, so hätte sich die mit ihr bekämpfte \nGefahr schon verwirklicht, wären u. U. irreparable Schäden eingetreten. \n\n17\n\nDie Abwägung dieser gegenläufigen Interessen fällt zu Lasten der Antragstellerin \naus. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der angeordneten Maßnahmen für die \nAntragstellerin sind zwar nicht nur geringfügig; die Belastung lässt sich aber dadurch \nverringern, dass zum einen eine andere Kennzeichnung angebracht wird und die \nTauchpumpen dieser Typklasse anderweitig verwendet werden, evtl. nur insoweit \nzum Verkauf angeboten werden, als sie den niedrigeren Sicherheitsanforderungen \ngenügen. Auch ein Ausweichen der Kundschaft auf gar nicht von der Antragstellerin \nhergestellte Tauchpumpen ist nicht zu befürchten, da die Antragstellerin auch \nTauchpumpen (der Marke Elite 500) herstellt, bei der keine erheblichen \nSicherheitsmängel festgestellt worden sind (bei der lediglich die Kennzeichnungen \ngeändert werden müssten).\n\n18\n\nDie mit der Ordnungsverfügung unter I - IV angeordneten Maßnahmen sind auch \ngeeignet, die von dem Antragsgegner befürchteten Schadensfälle zu verhindern. \nGleichzeitig berücksichtigen sie ausreichend das Interesse der Antragstellerin, die \nTauchpumpen gegebenenfalls anderweitig zu verwerten oder umzurüsten. Bedenken \ngegen diese Anordnungen sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. \nAuch die Androhung von Zwangsgeld begegnet keinen Bedenken. Das Zwangsgeld \nist in unterschiedlicher Höhe, abhängig von der angeordneten Maßnahme, angedroht \nworden. Es bewegt sich bezüglich der Höhe im Rahmen des § 60 Absatz 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW. \nDie Anordnung ist auch nachvollziehbar begründet, indem darauf hingewiesen wird, \ndass angesichts der voraussichtlichen Aufwendungen die Höhe des angedrohten \nZwangsgeldes die Antragstellerin zur Einhaltung der Anordnungen der \nOrdnungsverfügung anhalten werde. Ebenso begegnet die Fristsetzung keinen \nBedenken. Sie bietet hinreichend Zeit, den Anordnungen nachzukommen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 1 S. 3 VwGO.\nDie Anordnung zur Vernichtung ist kostenmäßig nicht besonders anzusetzen, weil \nschon die Ordnungsverfügung eine Alternative ermöglicht hatte.\n\n20\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Absatz 3, 13 Absatz 1 des \nGerichtskostengesetzes; die Höhe entspricht der Hälfte des geschätzten \nwirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-08-19/9-l-1046-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-08-19/9-l-1046-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296561","retrieved":"2026-07-09 03:19:18.838201+00:00"}}