{"status":"available","doknr":"OLD296600","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:0814.9K3370.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-08-14","aktenzeichen":"9 K 3370/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des in H., G, gelegenen Grundstücks, X -Straße. \nDieses wurde 1986 mit einem Einfamilienhaus bebaut. In der dem Bauantrag \nbeigefügten Entwässerungsbeschreibung vom 14. Mai 1986 heißt es: „Das \nanfallende Regenwasser wird in Rohren ? 10 cm gesondert abgeleitet und dem \nKanal für Oberflächenwasser zugeführt\", was auch der zeichnerischen Darstellung im \nEntwässerungsplan vom gleichen Tage entspricht. Die eingereichten Unterlagen \nwaren Gegenstand der Genehmigung des Anschlusses des klägerischen \nGrundstückes an die Kanalisation vom 6. Juni 1986. Zu diesem Zeitpunkt befand sich \nin unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks im Straßenraum ein \nbetriebsbereiter Regen- und Schmutzwasserkanal im Trennsystem.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 9. Dezember 1999 beantragte der Kläger beim Beklagten die \nErlaubnis das Niederschlagswasser auf seinem Grundstück zu verrieseln und die \nBefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlichen \nRegenwasserkanalisation. Er beabsichtigte das auf seinem Grundstück anfallende \nNiederschlagswasser mittels Flächenversickerung zu beseitigen. Die zuständige \nWasserbehörde habe ihm mitgeteilt, dass die geplante Vorgehensweise nicht unter \neinem Erlaubnisvorbehalt stehe, sofern nachteilige Auswirkungen auf \nNachbargrundstücke nicht einträten. Seit November 1999 führt der Kläger diese \nForm der Versickerung durch.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 10. Februar 2000 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, \ndass die Versickerung des Regenwassers auf dem Grundstück des Klägers nicht \ngenehmigt werden könne, da eine Versickerung in diesem Gebiet der Stadt Greven \nwegen hoher Grundwasserstände und lehmiger Bodenverhältnisse nicht möglich sei. \nWenn überhaupt könne in diesem Bereich eine Flächenversickerung in Form einer \nMulde erstellt werden. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger aufgefordert \nweitere Unterlagen über eine solche Versickerungsanlage einzureichen. \n\n5\n\nIn der Satzung der Stadt Greven über die Entwässerung der Grundstücke und \nden Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der \nStadt Greven vom 17. August 1999 ist in § 11 eine Regelung betreffend Befreiung \nvom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser getroffen. So heißt \nes dort u. a. \n\n6\n\n„(2) Beabsichtigt der Grundeigentümer \nNiederschlagswasser auf seinem Grundstück ganz \noder teilweise zu versickern oder zu verrieseln so hat \ner unter Anwendung der allgemein anerkannten \nRegeln der Technik (ATV Arbeitsblatt A 138 „Bau \nund Bemessung von Anlagen zur dezentralen \nVersickerung von nicht schädlich verunreinigtem \nNiederschlagswasser\") einen entsprechenden Antrag \nauf amtlichem Vordruck zu stellen.\n\n7\n\n(3) In Gebieten mit hohen Grundwasserständen \nund/oder nur bedingt durchlässigen \nBodenverhältnissen ist regelmäßig ein geeigneter \nNachwies über die Versickerungsfähigkeit unter \nAngabe des höchsten Grundwasserstandes und der \nDurchlässigkeit des Untergrundes zu führen.\n\n8\n\n(4) Die Eignung bestehender Anlagen ist nach \nAufforderung durch die Stadt Greven entsprechend \nnachzuweisen.\"\n\n9\n\nMit Schreiben vom 23. Mai und 27. Juli 2000 forderte der Kläger den Beklagten \nauf einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Daraufhin forderte der Beklagte \nden Kläger erneut auf die Bemessung der Versickerungsanlage mitzuteilen und ein \nBodengutachten einzureichen. \n\n10\n\nDaraufhin hat der Kläger am 28. Oktober 2000 die vorliegende Klage erhoben \nund begehrt die Verpflichtung des Beklagten den Kläger vom Anschluss- und \nBenutzungszwang hinsichtlich des auf seinem Grundstück anfallenden \nNiederschlagswassers zu befreien. Dazu trägt er vor, auf seinem Grundstück seien \nSandboden und niedriges Grundwasser vorherrschend. Er meint nicht er, sondern \nder Beklagte sei verpflichtet zu beweisen, dass die Bodenverhältnisse auf dem \nGrundstück anders seien, als von ihm behauptet. Soweit in § 11 Abs. 3 der \nEntwässerungssatzung der Stadt Greven etwas anderes geregelt sei, sei diese \nRegelung nichtig, da sie ihm einen Rechtsschutz aus wirtschaftlichen Gründen \nverwehre. Im Übrigen liege keine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken durch \ndie von ihm vorgenommene einfache Flächenversickerung des \nNiederschlagswassers vor. Wie sich aus der Erklärung seines Nachbarn, Herrn F, \nergebe, habe die Regenwasserversickerung keinerlei negative Auswirkungen auf \ndessen Grundstück. Dazu überreichte der Kläger ein Schreiben seines Nachbarn \nvom 16. August 2000. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt\n\n12\n\nden Beklagten zu verpflichten dem Kläger für sein \nGrundstück G, eine Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang für die einfache Flächenversickerung \ndes Niederschlagswassers zu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung trägt er vor, auf dem Grundstück des Klägers sei ein hoher \nGrundwasserstand gegeben und es handele sich um lehmige Bodenverhältnisse. \nDer Durchlässigkeitswert der gesättigten Zone betrage kf = 10 - 6 oder schlechter. \nDiese Auffassung beruhe auf den allgemeinen Erfahrungen des Bau- und \nEntsorgungsbetriebes der Stadt Greven für dieses Gebiet. Er ist der Ansicht, der \nKläger sei verpflichtet eine andere Bodenbeschaffenheit zu beweisen. Diesen \nNachwies habe der Kläger bislang nicht geführt. Es sei auch nicht sachgerecht diese \nObliegenheit durch eine Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren zu \nersetzen.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den \nBerichterstatter als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden \nerklärt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger \nhat keinen Anspruch darauf, dass sein Grundstück hinsichtlich des anfallenden \nNiederschlagswassers vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit wird.\n\n20\n\nEin solcher Befreiungsanspruch ist bereits nach § 53 Abs. 1 S. 1 des \nWassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG - in der Fassung der \nBekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926) ausgeschlossen. Danach \nsind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, soweit nicht nach den \nfolgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind oder ein \nverbindlich erklärter Abwasserbeseitigungsplan andere zur Abwasserbeseitigung \nverpflichtete Träger ausweist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht \ngegeben. Da im Bereich des klägerischen Grundstücks eine betriebsbereite \nAbwasseranlage besteht, ist die Stadt Greven auf Grund der §§ 51, 51 a und 53 \nLWG NRW verpflichtet das Abwasser, das nach der Begriffsbestimmung des § 51 \nAbs. 1 S. 1 LWG NRW auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten \noder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser \n(Niederschlagswasser) umfasst, zu beseitigen. Diese Abwasserbeseitigungspflicht ist \nweder durch einen Abwasserplan noch nach anderen Vorschriften des \nLandeswassergesetzes übertragen worden. Ebenso wenig können diese \nlandesrechtlichen Vorschriften durch die Gemeinden mittels einer Satzung \naufgehoben oder abgeändert werden.\n\n21\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar \n1996 - 22 A 4244/95 -, NWVBl. 1996, 434 ff. und OVG \nSchleswig, Urteil vom 23. August 1993 - 2 L 37/92 -, \nNVwZ-RR 1994, 686 f.\n\n22\n\nMit einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang würde die Gemeinde \ngegen ihre eigene Verpflichtung verstoßen. \n\n23\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 51 a Abs. 2 S. 1 LWG, wonach der \nNutzungsberechtigte des Grundstücks das Niederschlagswasser zu beseitigen hat, \ndass auf dem Grundstück anfällt und versickert, verrieselt oder ortsnah in eine \nGewässer eingeleitet werden kann. Eine solche Verpflichtung zur Beseitigung des \nNiederschlagswassers obliegt dem Kläger im vorliegenden Fall jedoch nicht, da diese \nVorschrift wegen der Bezugnahme auf Abs. 1 der Vorschrift § 51 a LWG NRW nur für \nGrundstücke gilt, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die \nöffentliche Kanalisation angeschlossen wurden. Das klägerische Grundstück ist \njedoch bereits 1986 erstmals bebaut und sodann an die öffentliche Kanalisation \nangeschlossen worden. Zudem gelten die Vorschriften zur gesetzlichen Übertragung \nder Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks \nnach § 51 a Abs. 4 Satz 1 LWG auch dann nicht, wenn Niederschlagswasser - wie \nhier - im Trennsystem einer bereits vorhandenen Kanalisation abgeleitet wurde und \nweiterhin werden kann. So ist der Einschub des Abs. 4 im Rahmen des \nGesetzgebungsverfahrens damit begründet worden, der neue Absatz. 4 stelle klar, \ndass diese Verpflichtung generell dann nicht bestehe, wenn eine Trenn-Kanalisation \nvorhanden sei, also das Niederschlagswasser ohne Vermischung mit \nSchmutzwasser abgeleitet werden könne (vgl. Landtagsdrucksache 11/8440, S. \n230). Zudem wurde in der Begründung des Gesetzentwurfes (LtDrs. 11/7653 S. 188) \nausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beseitigung des Niederschlagswassers im \nWege der Trennkanalisation der Zielsetzung (des Gesetzes) entspricht.\n\n24\n\nEine Freistellung des klägerischen Grundstücks vom Anschlusszwang kommt \nschließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht. Dies wäre nur \ndann der Fall, wenn das Anschlussverlangen enteignend wirkte oder auch unter \nBerücksichtigung der von der Satzung und dem Gesetzgeber des \nLandeswassergesetzes vorgegebenen Zwecke gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit verstößt.\n\n25\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 22 \nA 4244/95 - a. a. O.\n\n26\n\nFür das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind Anhaltspunkte weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch \nfür bereits bebaute Grundstücke und stellt insoweit grundsätzlich keine \nentschädigungspflichtige Enteignung, sondern eine im Rahmen der Sozialbindung \nliegende und damit nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes zulässige \nInhaltsbestimmung des Eigentums dar. Nur dann, wenn die Durchsetzung des \nAnschluss- und Benutzungszwang für den Betroffenen unter Berücksichtigung des \nGemeinwohls eine unzumutbare Härte bedeuten würde, ist dem durch die Zulassung \neiner Ausnahme Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine solche \nunzumutbare Härte vor.\n\n27\n\nDies gilt auch soweit der Kläger tatsächlich in länger andauernden \nTrockenperioden Frischwasser zur Bewässerung seines Grundstücks benötigen und \nihm dadurch Kosten entstehen würden. Solche Kosten sind im Hinblick auf die \nwiderstreitenden öffentlichen Interessen grundsätzlich hinnehmbar.\n\n28\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A \n7228/95 - hinsichtlich der Höhe der zumutbaren \nAnschlusskosten.\n\n29\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-08-14/9-k-3370-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-08-14/9-k-3370-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296600","retrieved":"2026-07-09 03:19:22.231884+00:00"}}