{"status":"available","doknr":"OLD296729","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:0801.1L1132.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-08-01","aktenzeichen":"1 L 1132/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Frau E, in T. wird beigeladen.\n\n2. Der Antrag wird abgelehnt. \n\n3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n4. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Die Beiladung der Frau E. folgt aus § 65 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung.\n\n3\n\nII. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende, sinngemäße Antrag des \nAntragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden \nWiderspruchs gegen die Anordnung des Antragsgegners vom \n28. Juli 2002 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2002 \nanzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nMit Blick darauf, dass die angegriffene Verfügung als unaufschiebbare \nAnordnung bzw. Maßnahme der Polizei einzuordnen ist, kann die gemäß § 80 Abs. 2 \nS. 1 Nr. 2 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs dann nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht angeordnet werden, wenn der \nangegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein \nöffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder \nwenn - bei noch offener Rechtslage - das private Interesse des Betroffenen daran, \nvon der (weiteren) Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse \nam Sofortvollzug überwiegt. Hiervon ausgehend kann dem Begehren des \nAntragstellers nicht entsprochen werden, weil die angegriffene Verfügung beim \nderzeitigen Kenntnisstand des Gerichts offensichtlich rechtmäßig ist und deshalb ein \ndas öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegendes privates Interesse nicht \nbesteht. \n\n7\n\nGem. § 34 a Abs. 1 S. 1 Polizeigesetz NRW (PolG NW) in der am 01. Januar \n2002 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember \n2001 (GV. NRW. S. 870) kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr \nausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen \nPerson aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren \nunmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich \nuntersagen. \n\n8\n\nZur Anwendbarkeit dieser Bestimmung vgl. OVG NRW, \nBeschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -.\n\n9\n\nDie Voraussetzungen dieser gesetzlichen Ermächtigung liegen vor. Der \nAntragsteller hat seine Lebensgefährtin, Frau E. bereits zum zweiten Mal nach einem \nerstmaligen Vorfall am 5. Februar 2002 so stark körperlich misshandelt, dass sie das \nKrankenhaus aufsuchen musste. Nach den von der Polizei getroffenen \nFeststellungen hat ihr der Antragsteller am 28. Juli 2002 durch Faustschläge \nBlutergüsse am rechten Oberarm und eine blau-violett gefärbte Schwellung des \nrechten Auges zugefügt. In beiden Fällen des Eingreifens der Polizei musste die \nLebensgefährtin des Antragstellers zur Behandlung ihrer Verletzungen mit dem \nRettungswagen in das Krankenhaus gebracht werden. Der Antragsteller bestreitet \ndiese Ereignisse nicht.\n\n10\n\nErmessensfehler des Antragsgegners beim Erlass seiner Anordnung sind nicht \nersichtlich. Insbesondere sind die Verfügung vom 28. Juli 2002 und der auf Grund \nder vom Antragsteller veranlassten Überprüfung des Rückkehrverbots ergangene \nBescheid vom 30. Juli 2002 nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die durch die \nGewalthandlungen betroffene Lebensgefährtin des Antragstellers mit ihrer \nschriftlichen Erklärung vom 31. Juli 2002 dargelegt hat, sie möchte gerne, dass der \nAntragsteller in die Wohnung zurückkehre, sie fühle sich nicht von ihm bedroht. Die \nauf die befristete Dauer angelegte Wohnungsverweisung soll es den Opfern \nhäuslicher Gewalt ermöglichen, sich in Ruhe und insbesondere ohne weitere \nGewalttätigkeiten oder Bedrohungen Klarheit über ihre persönliche Lebenssituation \nund das weitere Vorgehen zu verschaffen sowie ferner zu überlegen, die \nUnterstützung welcher Behörden oder sonstiger Hilfsorganisationen in Anspruch \ngenommen werden soll. Gerade in sogenannten stabilen Gewaltbeziehungen ist \ndaher ein auf eine vorzeitige Aufhebung der getroffenen Maßnahmen gerichteter \nWille der gefährdeten Person unbeachtlich.\n\n11\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 34 a PolG NW, \nLandtagsdrucksache 13/1525, Seiten 17 und 18.\n\n12\n\nAngesichts der danach zu Grunde zu legenden objektiven Gefährdungslage, \nwie sie durch die in der Vergangenheit in der Wohnung des Antragstellers und seiner \nLebensgefährtin notwendig gewordenen Einsätze der Polizei belegt werden, kommt \nes auf deren subjektive Einschätzung in ihrer Erklärung bei der rechtlichen \nBeurteilung nicht an. Überdies ist davon auszugehen, dass die Erklärung der \nLebensgefährtin des Antragstellers unter seinem Einfluss zustande gekommen ist. \nDas legt bereits seine Äußerung am 28. Juli 2002 gegenüber den eingesetzten \nPolizeibeamten nahe. Dort hatte er angegeben: \"Die kommt auch wieder, wenn ich \nsie weiterschlage.\" Angesichts dessen ist die Verwertbarkeit der Erklärung im \nvorliegenden Verfahren auch aus diesem Grund ausgeschlossen. Frau E wird in der \nvorgesehen Frist Gelegenheit haben, entsprechend der Wertung des Gesetzgebers \nin Ruhe und ohne Einflussnahme des Antragstellers ihre Lebenssituation zu \nüberdenken und gegebenenfalls Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.\n\n13\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Angesichts der \nVorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens legt das Gericht die Hälfte des \ngesetzlichen Auffangstreitwerts zu Grunde. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-08-01/1-l-1132-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-08-01/1-l-1132-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296729","retrieved":"2026-07-09 03:19:33.899999+00:00"}}