{"status":"available","doknr":"OLD297042","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:0711.1K2687.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"1 K 2687/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten zu 1. vom 03. April 2000 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 31. Juli 2000 werden aufgehoben. \n\nDie Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 5.128,26 EUR nebst 4 % Zinsen \nseit dem 20. August 2000 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Gewährung einer Entschädigung nach § 45 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 3 Gemeindeordnung NRW für die Zeit von 1998 bis 2000.\n\n3\n\nDer Kläger war als Mitglied des Rates der Beklagten zu 2. und als ehrenamtlicher \nBürgermeister der Beklagten zu 2. in der Zeit von Januar 1998 bis zum 20. Juni 2000 \n(u. a.) mit einem Zeitaufwand von 501 ½ Stunden tätig. Ein finanzieller Nachteil \nentstand dem Kläger nicht durch den mandatsbedingten Zeitaufwand. \n\n4\n\nDer Kläger erzielt seit 1993 Versorgungsbezüge aus einem Dienstverhältnis als \nBerufssoldat. Er führte den Familienhaushalt, dem damals neben ihm seine \nberufstätige Ehefrau und die drei gemeinsamen Söhne angehörten. Einer sonstigen \n(Erwerbs-)Tätigkeit ging der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht nach.\n\n5\n\nIm Dezember 1999 beantragte der Kläger wegen seiner Tätigkeit als Ratsmitglied \nund Bürgermeister die Gewährung einer sog. \"Hausfrauenentschädigung\". Mit \nBescheid vom 03. April 2000 lehnte der Beklagte zu 1. den Antrag ab. Den dagegen \nerhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte zu 1. mit \nWiderspruchsbescheid vom 31. Juli 2000 zurück. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 30. August 2000 Klage erhoben.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten zu 1. vom 3. April 2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2000 \naufzuheben und die Beklagte zu 2. zu verpflichten, ihm \n5.128,26 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 30. August 2000 zu \nzahlen.\n\n9\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie tragen vor,\n\n12\n\nder Gewährung der Entschädigung stehe der Ausschlusstatbestand des § 45 \nAbs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW entgegen. Diese Regelung sei auch im \nvorliegenden Fall anzuwenden. Die Entschädigung nach § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GO \nNRW sei ein Unterfall der Verdienstausfallentschädigung nach Satz 1 der Vorschrift \nsei. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 26. September 1996 - \n15 A 2733/93 - stehe nicht entgegen, weil sie zu § 30 GO NRW a. F. ergangen sei. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der \nbegehrten Geldleistung nach § 45 Abs. 2 GO NRW nebst Zinsen. Die der Zahlung \nentgegenstehenden ablehnenden Bescheide des Beklagten zu 1. sind deshalb \nrechtswidrig und aufzuheben.\n\n16\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GO NRW liegen \nvor. Der Kläger führte einen Haushalt mit mehr als zwei Personen. Er war von \nseinem Haushalt mandatsbedingt 501 ½ Stunden abwesend. Er war in der Zeit von \nJanuar 1998 bis zum 20. Juni 2000 n i c h t e r w e r b s t ä t i g . Die \nin dem streitigen Zeitraum gezahlten Versorgungsbezüge begründen - ebenso wie \nEinkünfte aus Unterhaltsleistungen eines Ehepartners oder Verwandten, aus einer \nRente oder einer Kapitalanlage - keinen Anhaltspunkt, aus dem auf eine gleichzeitige \nErwerbstätigkeit geschlossen werden kann. Mit der 1993 erfolgten Versetzung des \nKlägers in den Ruhestand endete die damalige hauptberufliche Tätigkeit des Klägers \nals Soldat. Eine Verknüpfung der zwischen 1998 und 2000 erzielten Einkünfte mit \neiner während dieser Zeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit zum Erwerb dieser \nEinkünfte ist damit in keiner Weise ersichtlich. Dass der Kläger im streitigen Zeitraum \nnicht erwerbstätig war, wird von den Beklagte auch nicht bestritten. \n\n17\n\nWar der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht erwerbstätig, steht einem \nAnspruch des Klägers nicht der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 1, 2. \nHalbsatz GO NRW entgegen. Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes \nliegen dann jedenfalls nicht vor. Der von der Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1, 2. \nHalbsatz GO NRW erfasste Anspruch auf E r s a t z eines V e r \nd i e n s t a u s f a l l s wird von dem Kläger nicht geltend gemacht. Ein \nVerdienstausfall ist nicht mandatsbedingt entstanden, wenn der Kläger nicht \nerwerbstätig war.\n\n18\n\nAuf die in § 45 Abs. 2 Satz 2 GO NRW geregelten Fälle ist Satz 1 der Vorschrift \njedenfalls für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar. \n\n19\n\nDie der Rechtsauffassung der Beklagten zur (Nicht-)Anwendbarkeit der \nAusschlussklausel des § 45 Abs. 2 Satz 1 GO NRW vorausgesetzte Tatsachenlage \nbesteht schon nicht. Die Beklagten machen geltend, dass d e r wesentliche Beitrag \ndes Klägers zum Unterhalt seiner Familie in der finanziellen Sicherung des \nFamilieneinkommens durch die Versorgungsbezüge bestehe. Dies trifft nicht zu. \nWenn die Beklagten darlegen, bei \"Personen, die eine Pension oder Rente für eine \nVollerwerbstätigkeit erhalten, dürfte der wesentliche Beitrag ... die finanzielle \nSicherung des Familieneinkommens sein\", beschreiben sie nicht den hier \nvorliegenden Sachverhalt. Die Ehefrau des Klägers war mit voller Arbeitskraft \nberufstätig. Nach den von den Beklagten nicht bestrittenen Klagevorbringen trug der \nKläger sowohl mit seinen Versorgungsbezügen als auch mit der Haushaltsführung und \nKinderbetreuung zu dem Familienunterhalt bei. Die Arbeitsleistung des Klägers war \ndamit nicht untergeordnet. Die verschiedenen Unterhaltsleistungen des Klägers \ndürften bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zumindest gleichwertig sein (vgl. \nz. B. zur entsprechenden Bewertung von Haushaltsführung und Kinderbetreuung \neinerseits und Erwerbstätigkeit und Geldunterhalt andererseits im Verhältnis von \nzwei Ehepartnern zueinander BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 -, BGHZ \n148 S. 105 = NJW 2001 S. 2254), wenn nicht sogar auf der Grundlage anderer \nKriterien die Führung eines Haushalts mit fünf Personen, von denen drei Personen \nals Sorgeberechtigte zu betreuen sind, höher zu bewerten ist als der finanzielle \nBeitrag des Klägers, wenn ebenfalls seine Ehefrau erheblich zu dem finanziellen \nUnterhalt beitrug. \n\n20\n\nDass auf die in § 45 Abs. 2 Satz 2 GO NRW geregelten Fälle Satz 1 der \nVorschrift nicht anwendbar ist, ergibt sich nach der Rechtsauffassung des Gerichts \naber auch durch Auslegung der gesetzlichen Vorschriften.\n\n21\n\nDer Satz 2 der Vorschrift betrifft schon nach seinem Wortlaut nicht einen E r \ns a t z des Verdienstausfalls, sondern eine E n t s c h ä d i g u n g . Der Wortlaut \nder Vorschriften spricht damit schon gegen die Rechtsauffassung der Beklagten, \ndass mit Satz 2 ein Unterfall des Ersatzes von Verdienstausfall geregelt sei.\n\n22\n\nNach dem klaren Wortlaut der Vorschrift besteht der Anspruch auf \nEntschädigung auch \"darüber hinaus\" und damit gerade unabhängig von den \nVoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 GO NRW. Selbst wenn die von Satz 2 der \nVorschrift erfaßten Fälle dogmatisch als \"Unterfall\" von Satz 1 aufzufassen wären, \nhätte der Gesetzgeber mit seiner Wortwahl damit deutlich gemacht, dass für diese \n\"Unterfälle\" eine Spezialregelung gelten soll, die nach üblichen \nGesetzeskonkurrenzregeln die Anwendbarkeit einer entgegenstehenden generellen \nGesetzesregel ausschließen. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal \"darüber hinaus\" \nbezieht sich eindeutig auf die Regelungen des Satzes 1 der Norm, so dass die \nVoraussetzungen des Satzes 1 unbeachtlich sind, wenn - alternativ - die \nVoraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift vorliegen. \n\n23\n\nDas Tatbestandsmerkmal setzt nicht voraus, dass - neben der Entschädigung - \nein auch nur geringer Betrag als Ersatz von Verdienstausfall zu zahlen ist. Entgegen \nden Darlegungen der Beklagten aus der Klageerwiderung vom 06. Oktober 2000 soll \nn i c h t nur eine \" h ö h e r e \" Erstattung, sondern in den Fällen der \nNichterwerbstätigkeit auch bei nicht bestehendem Ersatzanspruch ein höherer \nBetrag als 0,00 EUR gezahlt werden. Wenn der Entschädigungsanspruch \ngleichzeitig das Bestehen eines Erstattungsanspruchs in noch so geringer Höhe \nvoraussetzen würde, wäre der vom Gesetzgeber mit § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GO \nNRW vorgesehene Fall einer Entschädigung für einen Mandatsträger, der überhaupt \nnicht erwerbstätig ist, widersinnig. In diesen Fällen besteht offensichtlich kein \nErstattungsanspruch, so dass der gesetzlich geregelte Fall einer sog. \n\"Hausfrauenentschädigung\" auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten \nbei nicht erwerbstätigen Mandatsträgern in jedem Fall nicht zum Zuge kommen \nwürde.\n\n24\n\nEine andere Wertung ist auch nach der vom Gesetzgeber vorausgesetzten \nInteressenlage nicht möglich, weil die von § 45 Abs. 2 Satz 2 GO NRW erfaßten \nSituationen im Regelfall gerade für die Fälle geschaffen wurden, in denen kein \nmandatsbedingter Verdienstausfall entsteht. Insoweit nimmt das Gericht zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des den Beteiligten \nbekannten Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 26. September 1996 - 15 \nA 2733/93 -. \n\n25\n\nAus der Gesetzeshistorie sind dem Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die \nfür die von den Beklagten vertretenen Rechtsauffassung sprechen könnten (vgl. \ndazu z. B. LT-Drucksache 11/4983. S. 12 der Begründung zu § 30 b des \nEntwurfs).\n\n26\n\nDie von den Beklagten angeführte Kommentierung in Rehn/Cronauge/von \nLennep, Gemeindeordnung NRW, Anmerkung II. 2 zu § 45 führt nach Auffassung \ndes Gerichts zu keinem anderen Ergebnis. Die dort am Schluß der Anmerkung \nangeführte Auffassung, dass der b l o ß e Übergang in den Ruhestand keinen \nAnspruch auf Zahlung der sog. \"Hausfrauenentschädigung\" begründe, ist sicher \nzutreffend. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger ist nicht bloß in den \nRuhestand getreten. Nach den unbestrittenen Darlegungen des Klägers trug er in \nseiner Familie durch ganztätige Arbeitsleistungen zum Familienunterhalt bei. Der \nZweck der Vorschrift bietet nach Auffassung des Gerichts keinen Anhaltspunkt, in \nBezug auf eine einen Haushalt führenden Person wegen eines Einkommens-\n\"surrogats\" den Regelungsbereich der Norm teleologisch zu reduzieren. \n\n27\n\nEine solche teleologische Reduktion dürfte auch wegen der Pflicht zur \nGleichbehandlung nicht möglich sein. Eine verfassungskonforme Auslegung der \nVorschrift erfordert nach Auffassung des Gerichts auf der Basis der \neinfachrechtlichen Vorgaben gerade die Zahlungspflicht. Die Zahlung der \nEntschädigung nach § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GO NRW für Mandatsträger, die einen \nHaushalt von mindestens zwei Personen führen, knüpft nach der gesetzgeberischen \n(Regelfall-)Wertung nicht an einen finanziellen Nachteil an. In dem vom Gesetzgeber \numschriebenen Regelfall einer sog. \"Hausfrauenentschädigung\" besteht infolge der \nnicht vorliegenden Erwerbstätigkeit kein mandatsbedingter finanzieller Nachteil. Wie \ndie unterschiedliche Wortwahl von Erstattung einerseits und Entschädigung \nandererseits und die Tatbestandsvoraussetzungen der sog. \n\"Hausfrauenentschädigung\" zeigen, beinhaltet die Entschädigung in der Sache \nkeinen Aufwendungsersatz im engeren Sinn. Dem Gericht ist kein sachlicher Grund \nersichtlich, warum einem Haushaltsführenden, der für Haushalt und Mandat den \ngleichen Arbeitsaufwand aufwenden muss, keine Entschädigung gezahlt werden soll, \nweil er zwar anderweitige Einkünfte erzielt, aber ebenso wie der angenommene \nRegelfall keinen finanziellen Nachteil erleidet. Ein solcher Grund ist auch nicht \ndargelegt. Bei der Bewertung der als gleich oder ungleich zu behandelnden \nSachverhalte ist als sachlicher Grund für eine Differenzierung nicht ein solcher zu \nberücksichtigen, der eine andere gesetzgeberische Wertung rechtfertigen k ö n n t e \n. Ein für eine rechtliche Wertung maßgeblicher sachlicher Grund kann nur ein \nsolcher sein, der sich aus der gesetzgeberischen oder verfassungsrechtlichen \nWertung ergibt. Stellt der Gesetzgeber an keiner Stelle auf ein \"Surrogat\" ab, kann \nein solches dann auch nicht eine teleologische Reduktion einer Vorschrift \nbegründen.\n\n28\n\nDass ein solcher sachlicher Grund für die hier zu entscheidende Konstellation \nnicht besteht, gilt im Übrigen erst Recht, wenn sonstige Einkünfte, die nicht durch \neinen konkreten Aufwand von Arbeitszeit begründet sind, in den Blick genommen \nwerden. Warum einem haushaltsführenden Mandatsträger, der eine Rente oder \nVersorgungsbezüge erhält, keine Entschädigung gezahlt werden soll, wenn \ngleichzeitig einem Mandatsträger, der regelmäßige finanzielle Einkünfte z. B. aus \neinem Unterhaltsanspruch oder aus Kapitalvermögen erzielt, die Entschädigung \ngezahlt werden müsste, bleibt dem Gericht unerfindlich. \n\n29\n\nDamit ergibt sich bei dem geltend gemachten mandatsbedingten Zeitaufwand des \nKlägers von 501 ½ Stunden und den in den Hauptsatzungen der Beklagten zu 2. für \nden damaligen Zeitraum festgelegten Stundensatz von 20 DM eine Forderung des \nKlägers in Höhe von 10.030 DM, aus der der ausgeurteilte Betrag in Höhe von \n5.128,26 EUR folgt.\n\n30\n\nZinsen kann der Kläger von der Beklagten zu 2. in entsprechender Anwendung von § \n291 i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. und n. F. jedenfalls in der geltend \ngemachten Höhe von 4 % beanspruchen. Die Hauptforderung ist mit Eingang der \nKlageschrift bei Gericht rechtshängig geworden (§§ 90, 81 Abs. 1 VwGO).\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n32\n\nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO wegen einer Zulassung der \nBerufung sind dem Gericht nicht ersichtlich.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-07-11/1-k-2687-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-07-11/1-k-2687-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297042","retrieved":"2026-07-09 03:20:01.238542+00:00"}}