{"status":"available","doknr":"OLD297248","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:0628.7K5015.94.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-06-28","aktenzeichen":"7 K 5015/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe \nSicherheit leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betrieb bis Mitte August 1994 in S einen nach den Bestimmungen \ndes Europäischen Rechts zugelassenen Schlachthof. In dem Betrieb wurden \nvorwiegend Schweine, vereinzelt auch Rinder und Schafe geschlachtet. Der Beklagte \nwurde bei den durchgeführten Schlachtungen im Rahmen der Schlachttier - und \nFleischuntersuchung (§ 1 Fleischhygienegesetz (FlHG) tätig und erhob hierfür \nGebühren auf der Grundlage der Satzung des Kreises Steinfurt über die Erhebung \nvon Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz in der jeweils \ngültigen Fassung (GS). Danach wird für die Untersuchungsgebühren zunächst nach \nder Betriebsgröße (Normalbetrieb und Großbetrieb mit über 1500 Schlachtungen im \nKalendermonat) unterschieden, sodann sind nach Tierarten und Zahl der täglichen \nSchlachtungen gestaffelte Gebührensätze bestimmt. \n\n3\n\nDer Beklagte zog die Klägerin zu Gebühren für Fleischuntersuchung, bakterielle \nUntersuchung und Überwachung der Zerlegung heran, und zwar u.a. mit Bescheid \nvom 9. August 1993 für den Monat Juli 1993 in Höhe von insgesamt 64.459,90 DM, \nmit Bescheid vom 8. September 1993 für den Monat August 1993 in Höhe von \ninsgesamt 80.524,00 DM, mit Bescheid vom 6. Juli 1994 für den Monat Juni 1994 in \nHöhe von insgesamt 48.855,46 und mit Bescheid vom 8. August 1994 für den Monat \nJuli 1994 in Höhe von insgesamt 69.031,10 DM. Wegen der Zusammensetzung \ndieser Beträge im Einzelnen wird auf den jeweiligen Bescheid verwiesen.\n\n4\n\nDie Klägerin legte gegen diese Bescheide am 13. August 1993, 15. September \n1993, 25. Juli 1994 und 15. August 1994 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ sie \nim Wesentlichen vortragen, die Satzung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges \nEG-Recht nichtig, es sei nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine \nAbweichung von den durch EG-Richtlinie festgelegten Pauschalbeträgen gegeben \nsei. Zudem bestritt sie die Darstellung, es gebe als Grundlage für die \nGebührenkalkulation eine eigene Kostenstelle für den Schlachthof in S. Auch würden \nbei der Kalkulation Kostenanteile aus dem Bereich der defizitären \nGeflügelschlachtbetriebe bei den Schweine- und Großviehschlachtbetrieben mit \nberücksichtigt. Die Klägerin nahm Bezug auf Verfahren bei dem VG Schleswig-\nHolstein und ein Urteil des Bayerischen VGH vom 25. Mai 1994 -Az. 4 N 93.749. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1994, zugestellt am 18. November \n1994, wies der Beklagte die Widersprüche (auch gegen weitere Gebührenbescheide) \nals unbegründet zurück (vgl. Bl. 5 - 10 GA). Grundlage für die Gebührenerhebung sei \n§ 24 FlHG i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985, \nzuletzt geändert durch Richtlinie 93/118/EG des Rates. Von den vorgegebenen \nPauschalgebühren könne abgewichen werden, weil die Lohnkosten in der BRD und \ndamit auch im Kreis Steinfurt deutlich über den vom Agrarrat für die Berechnung der \nPauschalbeträge zugrundegelegten Kosten liege. Würde der Kreis von einer \nkostendeckenden Gebührenerhebung absehen, wäre darin eine Subventionierung zu \nsehen. Die der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach \ndem Fleischhygienegesetz zugrundeliegende Gebührenkalkulation beruhe auf \nHochrechnungen basierend auf Betriebsabrechnungen des vorangegangenen \nZeitraumes. Damit könnten die tatsächlich entstandenen Kosten den festgesetzten \nGebühren gegenübergestellt werden. Die Kostenstelle für den Betrieb „Schlachthof \nS\" ergebe für die Jahre 1991 - 1993 Defizite, für das Jahr 1993 sei ein Defizit von \n128.382,97 DM ausgewiesen. Es liege eine Unterdeckung im gesamten Bereich der \nFleischuntersuchung vor. Dieses mache deutlich, dass es auch im Ergebnis nicht \ndazu gekommen sei, dass der ein Defizit aufweisende Bereich der \nGeflügelschlachtbetriebe durch den Betrieb der Klägerin unterstützt worden sei. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 14. November 1994, bei Gericht eingegangen am \n17. Dezember 1994, hat die Klägerin Klage erhoben, die sie am 17. November 1994 \nerweitert hat. Sie greift damit die Bescheide vom 9. August 1993, 8. September 1993, \n6. Juli 1994 und 8. August 1994 an, soweit sie die EG-rechtlichen Pauschalbeträge \nübersteigen. Die weiteren im Widerspruchsbescheid genannten Bescheide sind nicht \nGegenstand des Verfahrens.\n\n7\n\nZur Begründung vertieft die Klägerin das bisherige Vorbringen und verweist auf \nEntscheidungen anderer Gerichte zu der Thematik der Erhebung der Fleisch-\nbeschaugebühren unter Berücksichtigung der EG-Pauschalbeträge.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 9. August 1993, \n8. September 1993, 6. Juli 1994 und 8. August 1994 in der \nFassung seines Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober \n1994 aufzuheben, soweit die Pauschalbeträge nach der \nRichtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG \nüberschritten werden.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr führt nochmals aus, die Voraussetzungen für die Abweichungen von den EG-\nRichtlinien seien erfüllt. Die Gebührenkalkulation sei auf die Besonderheiten auch \ndes Betriebes der Klägerin abgestellt. Sie stellt die Grundsätze der \nGebührenkalkulation dar.\n\n13\n\nDurch Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom \n16. Dezember 1998 (GV NW Seite 775, berichtigt GV NW 1999, Seite 62) hat der \nLandesgesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 1991 den Kreisen und kreisfreien \nStädten die Regelung und Erhebung von Gebühren nach § 24 Fleischhygienegesetz \nin der Fassung vom 8. Juni 1993 nach Maßgabe der EG-rechtlichen Bestimmung \nübertragen. Durch Verordnung vom 6. Mai 1999 (GV NW, Seite 156) i. d. F. der \nÄnderung vom 27. September 1999 (GV NW S. 563) wurden kostenpflichtige \nTatbestände für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz festgelegt.\n\n14\n\nAm 20. Dezember 1999 hat der Beklagte die Satzung des Kreises Steinfurt über \ndie Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz \nund dem Geflügelfleischhygienegesetz beschlossen, der hinsichtlich der \nAmtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz Rückwirkung zum 1. Januar 1991 \nbeigemessen worden ist. In den Anlagen I - V sind für in dem Zeitraum von Januar \n1991 bis Dezember 1999 vorgenommene Amtshandlungen verschiedene \nGebührenregelungen aufgenommen worden, die den früher jeweils geltenden \nSatzungsregelungen bzw. Gebührensätzen entsprechen. Auf die Satzung, die \nzugehörige Sitzungsvorlage und die eingereichten Unterlagen zur Kalkulation wird \nverwiesen. \n\n15\n\nAm 29. Mai 1995 ist das Konkursverfahren gegen die Klägerin eröffnet worden. \nMit Erklärungen vom 25. Juli 1996 und 30. Juli 1996 erklärte der Konkursverwalter, \ndass das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen sei und er den Rechtsstreit nicht \naufnehme. Er erkenne die Abtretungserklärung der Klägerin an die Firma \nGroßschlachterei H an und habe keine Einwände, dass diese das Verfahren \nbetreibe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legt eine Kopie eines \nAbtretungsvertrags vom 30. August 1994 vor. Darin heißt es unter anderem: „In \nErgänzung dieser Absprachen tritt die Klägerin ihre Ansprüche aus zuviel gezahlten \nGebühren an den Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt, Aktenzeichen des Amtes \nfür Fleischhygiene 39.1.1015, in voller Höhe an die Firma H ab.\" Der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Rechtsstreit wieder \naufzunehmen und regt an, das Aktivrubrum zu ändern und die Firma \nGroßschlachterei H, heute H Fleisch GmbH & Co. KG als Klägerin einzusetzen.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung erklärt. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDas Gericht konnte gemäß § 101 Abs. VwGO ohne Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu \ngegeben haben.\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt. Zwar ist gegen sie während \ndes Klageverfahrens Konkurs eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat jedoch \nerklärt, den Rechtsstreit nicht aufzunehmen. Damit ist gemäß 10 Abs. 2 KO bzw. § \n85 Abs. 2 InsO die Klägerin als Gemeinschuldnerin berechtigt, den Rechtsstreit \naufzunehmen. \n\nDem Antrag, die H Fleisch GmbH & Co. KG als Klägerin in den Prozess \naufzunehmen, kann nicht entsprochen werden. Die vertragliche Vereinbarung vom \n30. August 1994 vermittelt ihr keine Befugnis, in die Rechtsstellung der Klägerin \neinzutreten, auch wenn ihr ein großes Interesse am Ausgang dieses Prozesses \neinzuräumen ist. Gegenstand des Klageverfahrens sind an die Klägerin gerichtete \nGebührenbescheide. Erst die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide kann in \neinem zweiten Schritt gegebenenfalls zu einem Erstattungsanspruch führen, den \ndann die H Fleisch GmbH & Co. KG gegen den Beklagten geltend machen könnte. \nSie kann jedoch nicht im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, dass die \nGebührenbescheide sie in ihren Rechten verletzen. Denn Adressat der \nGebührenbescheide ist die Klägerin, nur sie kann die Rechtmäßigkeit in einem \ngerichtlichen Verfahren überprüfen lassen. (Diese Verpflichtung ist im Übrigen auch \nausdrücklich in den Abtretungsvertrag aufgenommen worden.) Würde man diese \nRechtsstellung wirksam abtreten können (gewillkürte Prozessstandschaft), bedeutete \ndies eine unzulässige Umgehung der prozessualen Bestimmungen des § 42 Abs. 2 \nVwGO.\n\n21\n\nVgl hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n30. Oktober 1992 -7 C 24/92, NJW 1993, 1610 m.w.N.\n\n22\n\nDie Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die - nur teilweise - angefochtenen \nBescheide vom 9. August 1993, 8. September 1993, 6. Juli 1994 und 8. August 1994 \nsind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. \n\n23\n\nInsoweit wird verwiesen auf die Entscheidungen der Kammer vom 18. Februar \n2000, die die Erhebung von Fleischbeschaugebühren durch den Beklagten zum \nGegenstand haben (Az. 7 K 5302/94 und 7 K 5303/94). Gegen diese \nEntscheidungen ist Antrag auf Zulassung der Beschwerde bei dem \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gestellt worden \n- Az. 9 A 2226/00 und 9 A 2227/00 -, über den noch nicht entschieden ist. Das \nGericht hält auch nach nochmaliger Überprüfung an der Beurteilung fest und legt sie \nauch dem vorliegenden Verfahren zugrunde. Die Kammer hatte hierzu Folgendes \nausgeführt:\n\n24\n\n„Das einschlägige Satzungsrecht ist wirksam (dazu I.) und \nrechtfertigt die erfolgte Gebührenfestsetzung (dazu II). \n\n25\n\nI. Rechtsgrundlage der Bescheide ist die Satzung des \nKreises Steinfurt über die Erhebung von Gebühren für \nAmtshandlungen nach dem Fleisch- und dem \nGeflügelfleischhygienegesetz vom 20. Dezember 1999.\n\n26\n\nDieses hier einschlägige Satzungsrecht ist rechtmäßig. \n\n27\n\nGrundlage der Satzung ist das Landesgesetz über die \nKosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom \n16. Dezember 1998 (GV NW S. 775, ber. GV NW 1999 S. 62) - \nFlGFlHKostG NW -i.V.m. § 24 Fleischhygienegesetz in der \nFassung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I 1189). Danach regeln die \nKreise und kreisfreien Städte durch Satzung die Erhebung von \nGebühren, soweit ihnen als Ordnungsbehörden unter anderem \ndurch die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete \ndes Fleischhygienerechts vom 15. März 1988 (GV NW S. 147) \nAufgaben übertragen worden sind (§ 1 FlGFlHKostG NW). \nGemäß § 2 FlGFlHKostG NW sind durch Verordnung vom \n6. Mai 1999 Amtshandlungen bestimmt worden, für die \nGebühren zu entrichten sind. Bei der Festlegung der \nGebührentarifstellen sind die EG-rechtlichen Bestimmungen in \nder jeweils geltenden Fassung zu beachten, d.h. für den \nZeitraum 1994 die Richtlinie 85/73/EWG des Rates in der \nFassung der Richtlinie 93/118/EG des Rates (§ 3 Abs. 1, 2 lit.b \nFlGFlHKostG NW). Soweit die Richtlinie keine Bestimmungen \nfür die Berechnung kostendeckender Gebühren enthält, gelten \ndie Bestimmungen dieses Gesetzes und ergänzend das \nKommunalabgabengesetz bzw. das Gebührengesetz des \nLandes Nordrhein-Westfalen für die \nRückstandsuntersuchungen. Soweit die EG-rechtlichen \nBestimmungen dies zulassen, können für die vorgenannten \nAmtshandlungen Gebühren mit einer von den EG-rechtlichen \nvorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren \nabweichenden Höhe betriebsbezogen erhoben werden, wenn \ndies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder \nausreichend ist (§ 4 FlGFlHKostG NW). Nach § 6 Abs. 1 \nFlGFlHKostG NW tritt das Gesetz hinsichtlich der Satzungen \nnach dem Fleischhygienegesetz rückwirkend zum 1. Januar \n1991 in Kraft. Dabei darf die rückwirkende Anwendung nicht zu \nhöheren Kostenfestsetzungen führen, als dies nach den bis \nzum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden kommunalen \nSatzungen zulässig war (§ 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW).\n\n28\n\nDie dargestellte landesrechtliche Regelung ist wirksam. \n\n29\n\nSie verstößt zunächst nicht gegen das aus dem \nRechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art 28 Abs. 1 GG) \nabgeleitete verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. \nAllerdings bedarf dies näherer Prüfung. Die gesetzliche \nRegelung ist dahin zu verstehen, dass eine Rechtsgrundlage \nfür Satzungen zur Rechtfertigung bereits erlassener \nGebührenbescheide, die der Höhe nach die EG-rechtlichen \nPauschalbeträge überstiegen, geschaffen werden sollte, da \nderen Rechtmäßigkeit infolge gerichtlicher Entscheidungen \nzweifelhaft geworden war. \n\n30\n\nVgl. dazu die Begründung des \nGesetzentwurfes der Landesregierung vom \n15. Juni 1998, LT-Drs. 12/3154, S. 1/15.\n\n31\n\nNach § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW sollte dabei eine \nGebührenerhebung ausgeschlossen werden, die der Höhe \nnach die nach den damals „geltenden\" Satzungen zulässigen \nGebühren übersteigt. Maßstab hierfür sollte, wie sich aus der \ngesetzlichen Formulierung ergibt, der Geltungsanspruch des \nfrüheren Satzungsrechtes sein. Soweit nach dem Anspruch der \ndamaligen Satzungen in der verkündeten Form einer \nGebührenfestsetzung zulässig war, sollte mit dem neuen \nGesetz hierfür eine einwandfreie rechtliche Grundlage \ngeschaffen werden. Vor diesem Hintergrund vermag das \nArgument der Klägerin, durch § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW sei \nvon vornherein eine rückwirkende Festsetzung von Gebühren \nüber die Pauschalbeträge nach der Richtlinie 93/118/EG hinaus \nausgeschlossen, weil es insoweit an einer gesetzlichen \nGrundlage gefehlt habe\n\n32\n\nVgl. Urteile des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) vom 15. Dezember 1998, - 9 A \n2561/97, 9 A 5269/94 u. a. \n\n33\n\nund eine solche höhere Festsetzung deshalb nicht \n„zulässig\" im Sinne des Gesetzes gewesen sei, nicht zu \nüberzeugen. Sie wird der Systematik der §§ 3 und 4 \nFlGFlHKostG NW, die auf solche Festsetzungen hin konzipiert \nsind, und der aus der Entstehungsgeschichte erkennbaren \ngesetzgeberischen Intention, Rechtssicherheit auch für die \nVergangenheit zu schaffen, nicht gerecht. Vielmehr würde \ndiese Absicht unterlaufen.\n\n34\n\nEs kann offenbleiben, ob diese Normierung als \n„Rückbewirkung von Rechtsfolgen\" („echte\" Rückwirkung) oder \ntatbestandliche Anknüpfung an Sachverhalte in der \nVergangenheit (unechte Rückwirkung) im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu werten \nist.\n\n35\n\nVgl. zu dieser Unterscheidung \nBundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss \nvom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, \n200/242, \n\n36\n\nGeht man davon aus, dass eine echte Rückwirkung vorliegt, \nsoweit die Kreise die Befugnis erhalten haben, für die \nVergangenheit von den Pauschalbeträgen nach der Richtlinie \n93/118/EG abzuweichen, rechtfertigt dies nicht die Annahme \neines Verfassungsverstoßes. \n\n37\n\nDie Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist nach dem \nGrundgesetz ausgeschlossen, soweit dies mit den Grundsätzen \nvon Rechtssicherheit und Vertrauensschutz nicht vereinbar \nist.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE \n13, 261/271. \n\n39\n\nDiese Grundsätze stehen einer rückwirkenden Regelung \njedoch dann nicht entgegen, wenn der Bürger nach der \nrechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der \nRechtsfolge nach dem Gesetz rückbezogen wird, mit der \nRegelung rechnen musste, d. h., wenn das Vertrauen nicht \nschutzwürdig war.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n19. Dezember 1961 , a.a.O., S. 272 sowie \nBeschluss vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR \n757/66 -, BVerfGE 32, 111/123.\n\n41\n\nDanach ist die dargestellte Regelung verfassungsrechtlich \nim Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes \nunbedenklich. Dies gilt selbst dann, wenn man in die \nBeurteilung nicht nur die abstrakte Kompetenzverlagerung auf \ndie Kreise, sondern auch die damit intendierte Möglichkeit der \nFestsetzung von Gebühren oberhalb der Pauschalbeträge \neinbezieht. In dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum bestand \nnämlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, endgültig nur in \nHöhe der Pauschalbeträge nach der Richtlinie 93/118/EG zu \nGebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung \nherangezogen zu werden. Die Adressaten der \nGebührenbescheide konnten sich in Höhe der 1994 bereits \nerfolgten oder nach dem früheren Satzungsrecht der Kreise und \nkreisfreien Städte vorgesehenen Festsetzungen nicht darauf \nverlassen, nur in Höhe der EG-Pauschalbeträge herangezogen \nzu werden. Ungeachtet der in der Rechtsprechung umstrittenen \nFrage, unter welchen Voraussetzungen und von welcher \nKörperschaft entsprechende Regelungen erlassen werden \nkönnten, konnte sich jedenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen \nbilden, solange sich die Kreise und kreisfreien Städte dieses \nRechts berühmten. \n\n42\n\nSieht man die Regelung als „unechte\" Rückwirkung an, gilt \nim Ergebnis nichts anderes.\n\n43\n\nVgl. dazu für die vergleichbare Regelung \nnach dem Niedersächsischen Landesrecht \nNiedersächsisches OVG, Urteil vom 16. März \n1999 - 11 L 1429/98 -.\n\n44\n\nDie landesrechtliche Regelung entspricht den \nbundesrechtlichen Vorgaben des § 24 Fleischhygienegesetz in \nder Fassung vom 8. Juni 1993 (BGBl. I 1189). Danach sind für \ndie Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den \neinschlägigen Durchführungsvorschriften kostendeckende \nGebühren zu erheben (Abs. 1). Die kostenpflichtigen \nTatbestände sind durch Landesrecht zu bestimmen. Die \nGebühren sind nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des \nRates und der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte \nder Organe der Europäischen Gemeinschaft zu bemessen \n(Abs. 2). Danach muss die landesrechtliche Regelung sich an \nden einschlägigen EG-rechtlichen Richtlinien messen lassen. \nAbzustellen ist insoweit auf die jeweils geltende Fassung, da es \nsich bei § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz nicht um eine \nstatische, sondern um eine dynamische Verweisung \nhandelt.\n\n45\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteile vom \n15. Dezember 1998, u.a. - 9 A 2561/97 -, S 18 \nff. des Amtlichen Abdrucks. \n\n46\n\nDemnach kommt es hier auf die Richtlinie 85/73/EWG in \nder durch die Richtlinie 93/118/EG geänderten Fassung \nan.\n\n47\n\nNach § 24 Fleischhygienegesetz ist dem \nLandesgesetzgeber auch die Befugnis übertragen worden, von \nden EG-rechtlichen Pauschalbeträgen nach Maßgabe der \nRichtlinie 85/73/EWG abzuweichen. Denn es ist davon \nauszugehen, dass nach Bundesrecht in dem gleichen Umfang, \nwie die EG-Richtlinie eine Abweichung gestattet, auch dem \nLandesgesetzgeber freigestellt ist, abweichende - und damit \nauch höhere - Gebühren festzulegen.\n\n48\n\nNach der Richtlinie 93/118/EG und allgemeinen \neuroparechtlichen Grundsätzen können \ngemeinschaftsrechtliche Richtlinien nicht nur auf der Ebene des \nMitgliedsstaates, sondern auch auf der Ebene der Länder durch \nMaßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchgeführt \nwerden, sofern damit eine ordnungsgemäße Umsetzung des \nGemeinschaftsrechtsakts erfolgt. \n\n49\n\nGerichtshof der Europäischen \nGemeinschaft (EuGH), Urteil vom 9. September \n1999 - C-374/97-, Rz. 34.\n\n50\n\nAnhaltspunkte dafür, dass eine solche ordnungsgemäße \nUmsetzung nur auf der Ebene des Bundes möglich sein könnte, \nvermag die Kammer nicht zu erkennen. Demnach konnte nach \nBundes- und Gemeinschaftsrecht eine Regelung getroffen \nwerden, die nicht strikt die gemeinschaftsrechtlichen \nPauschalbeträge festschreibt und die zudem die \nAbweichungsbefugnis auf die Ebene der Kreise und kreisfreien \nStädte delegiert. \n\n51\n\nDer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes lässt \nsich nicht etwa entnehmen, nur der Mitgliedstaat selbst dürfe \nvon den Pauschalen abweichen. Die Ausführungen des EuGH \nkönnen bei umfassender Würdigung unter Berücksichtigung der \nVorlagefragen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht \nin der Weise verstanden werden, dass er zwischen der \nBefugnis zur abweichenden Regelung der Gebührenhöhe und \nder bloßen Einziehung dieser Gebühren differenziert und nur in \nBezug auf letztere eine Übertragung auf Untergliederungen des \nMitgliedsstaates zulässig sei. Einem solchen Verständnis der \nEntscheidung steht die einheitliche Verwendung der Ausdrücke \n„erheben\" bzw. „Erhebung\" von Gebühren nach der Fassung \nder Vorlagefrage (Rz. 33) und der abschließenden Antwort des \nGerichtshofs (Rz. 41) entgegen. Sie ergibt nur dann einen Sinn, \nwenn die „Erhebung\" durch die zuständigen kommunalen \nBehörden die von den Pauschalbeträgen abweichende \nFestlegung nach den tatsächlichen regionalen \nUntersuchungskosten impliziert. \n\n52\n\nInsoweit entnimmt das erkennende Gericht der genannten \nEntscheidung (Rz. 33 ff.), dass es nach der Richtlinie \n93/118/EG auf die Verhältnisse in der Region des jeweiligen \nSatzungsgebers ankommt, wenn wegen Untersuchungskosten, \ndie die Gemeinschaftsgebühren nicht decken, höhere \nGebühren mit dem Ziel der Kostendeckung erhoben werden \nsollen.\n\n53\n\nDie landesrechtliche Regelung entspricht schließlich auch \ninsoweit den bundesrechtlichen Vorgaben, als für den hier \nmaßgeblichen Zeitraum 1994 für die Kostenberechnung auf das \nKommunalabgabengesetz verwiesen und die Protokollerklärung \ndes Agrarrates und der Kommission der Europäischen \nGemeinschaft vom 24. Januar 1989 - anders als für den \nZeitraum der Geltung der Entscheidung des Rates 88/408/EWG \n(bis Ende 1993) nicht mehr für verbindlich erklärt wird (vgl. § 3 \nAbs. 2 lit. a und b FlGFlHKostG NW). Die Entscheidung des \nRates, zu der die Erklärung verabschiedet wurde, ist mit \nInkrafttreten der Richtlinie 93/118/EG aufgehoben worden. Die \nRichtlinie 93/118/EG verlangt eine sinngemäße weitere \nBerücksichtigung der Erklärung weder nach ihrem Wortlaut \nnoch nach ihrem Sinn und Zweck. Nach der Entscheidung des \nEuGH (Rz.: 31, 32) kann ohne weitere Voraussetzungen nach \nMaßgabe der tatsächlich entstandenen Kosten eine die \nPauschalbeträge nach der Richtlinie 93/118/EG übersteigende \nGebühr erhoben werden. \n\n54\n\nDamit ist die Protokollerklärung auch der Sache nach \nweitgehend gegenstandslos. Ungeachtet dessen wäre eine \nunzureichende bundes- bzw. landesrechtliche Umsetzung \nohnehin nicht rügefähig, da nach der Entscheidung des EuGH \ndie Richtlinie im Falle unzureichender Umsetzung nicht \nunmittelbar angewandt werden kann.\n\n55\n\nVgl. dazu EuGH, Urteil vom 9. September \n1999, a.a.O., Rz. 29.\n\n56\n\nDie Satzung des Kreises Steinfurt in der Fassung vom \n20. Dezember 1999 stimmt mit den landesrechtlichen Vorgaben \nüberein.\n\n57\n\nZunächst ist die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 \nFlGFlHKostG NW erfüllt, dass die Erhebung höherer Gebühren \nzur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich sein muss. \nHierzu kann auf die Gegenüberstellung der Kosten nach \nBetriebsabrechnung und der Einnahmen (Beiakte Heft 4) \nverwiesen werden. \n\n58\n\nDie Satzung enthält eine betriebsbezogene Regelung zur \nabweichenden Höhe der Gebühren im Sinne des § 4 Abs. 2 \nFlGFlHKostG NW. Betriebsbezogen sind Normierungen in \ndiesem Zusammenhang, wenn sie entweder nach \nverschiedenen Typen von Betrieben differenzieren oder an \nbestimmte Modalitäten, d.h. die Art und Weise des Betriebs in \nden Schlachthöfen anknüpfen, die für die Höhe der \nentstehenden Untersuchungskosten relevant sind. Die \nEinfügung des Erfordernisses einer betriebsbezogenen \nRegelung abweichender Gebührenhöhen erfolgte im Laufe des \nGesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Ausschusses \nfür Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz.\n\n59\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht, LT-\nDrs. 12/3526, S. 8/22\n\n60\n\nHintergrund hierfür war die Auffassung der \nLandesregierung, dass eine Abweichung von den \nPauschalbeträgen nach der Richtlinie 93/118/EG auf \nLandesebene nur für einzelne Betriebe oder Gruppen \ngleichartig strukturierter Betriebe bei Beachtung der im \neuropäischen Recht festgelegten Kriterien zulässig sei. Durch \ndas Gesetz sollte es den Kommunen ermöglicht werden, unter \nBerücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse in den \nSatzungen abweichende Gebühren festzulegen. Dies sollte \ndurch die Ergänzung des Erfordernisses „betriebsbezogener\" \nRegelungen klargestellt werden. Andererseits lässt sich aus der \nEntstehungsgeschichte nicht eindeutig entnehmen, dass damit \naus Sicht der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten eine \nAnknüpfung an kostenrelevante Modalitäten des Betriebs \nausgeschlossen sein sollte. Denn nach der allgemeinen \nBegründung zur Beschlussempfehlung,\n\n61\n\nvgl. LT-Drs. 12/3526, S. 11,\n\n62\n\nsollten durch die gesetzliche Neuregelung alle \nMöglichkeiten ausgeschöpft werden, um kostendeckende \nGebührenfestlegungen zu erreichen, soweit dies nach dem EG-\nRecht zulässig war.\n\n63\n\nDie satzungsrechtliche Regelung des Kreises Steinfurt ist \nals betriebsbezogene Regelung im Sinne einer Anknüpfung an \nkostenrelevante Betriebsmodalitäten zu verstehen. Sie \ndifferenziert zunächst nach Betriebsarten, nämlich dem \nNormalbetrieb (mit Zuschlägen für Hausschlachtungen) und \ndem Großbetrieb mit durchschnittlich über 1500 Schlachtungen \nim Kalendermonat und sieht zusätzlich jeweils \nUnterscheidungen nach Tierarten sowie Staffelungen nach der \nZahl der täglichen Schlachtungen vor. Diese Unterscheidungen \nfußen auf den unterschiedlich anfallenden Personalkosten, die \ndurch die tarifvertraglichen Regelungen für angestellte Tierärzte \nund Fleischkontrolleure vorgegeben sind, und berücksichtigt, \ndass nach aller Erfahrung bei größeren Betrieben - ausgehend \nvon der im Regelfall gegebenen höheren Zahl von tatsächlichen \nSchlachtungen - mit Blick auf die tarifvertraglich bedingte \nPersonalkostenstruktur geringere Kosten für die einzelnen \nSchlachttier- und Fleischuntersuchungen entstehen. \n\n64\n\nDiese Regelung ist auch mit dem EG-Recht vereinbar. Sie \nkann zunächst als Abweichung nach Kapitel I Ziffer 4 a des \nAnhangs zur Richtlinie 93/118/EG gewertet werden, die sich auf \ndie Abweichungsvoraussetzungen nach Ziffer 5 a des Anhangs \nstützen kann. Es handelt sich um eine Regelung für bestimmte \nBetriebe in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Zahl der \ntäglichen Schlachtungen. Eine solche Regelung ist EG-rechtlich \nschon dann zulässig, wenn in dem Bereich der zuständigen \nBehörde entsprechende Abweichungen von den \ndurchschnittlichen Verhältnissen in der Gemeinschaft \nfestgestellt werden können. \n\n65\n\nVgl. dazu EuGH, Urteil vom 09. September \n1999, a.a.O.\n\n66\n\nUngeachtet dessen kann die Regelung auch als spezifische \nGebühr im Sinne von Ziffer 4 b des Kapitels I des Anhangs der \nRichtlinie angesehen werden. Dabei muss es sich weder um \neine Gebühr handeln, die für den Bereich des Mitgliedstaates \neinheitlich ist, noch schließt dies eine Staffelung für \nverschiedene Betriebe aus. Besondere Voraussetzungen \n- abgesehen von der Kostendeckung - müssen hierfür nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht erfüllt \nsein. Landesrechtlich ist die Schaffung einer solchen \nspezifischen Gebühr nicht ausgeschlossen.\n\n67\n\nDie satzungsrechtliche Regelung verstößt nicht gegen \nandere landesrechtliche Vorgaben. Insbesondere genügt sie \nden allgemeinen Grundsätzen des § 2 \nKommunalabgabengesetz - KAG-, die hier ergänzend \nanwendbar sind. Der Kreis der Abgabeschuldner, der \nAbgabetatbestand, der Abgabemaßstab und der Abgabesatz \nsind hinreichend bestimmt.\n\n68\n\nAuch mit sonstigen Rechtsgrundsätzen ist die Satzung \nvereinbar. Insbesondere ist die Regelung über den Maßstab \nund die Sätze der Gebühren nicht zu beanstanden. Eine \nentsprechende Staffelung ist durch sachliche Gründe \ngerechtfertigt. \n\n69\n\nVgl. zu einer im Wesentlichen \nentsprechenden Regelung OVG NRW, Urteil \nvom 30. November 1989 - 9 A 2109/87 -.\n\n70\n\nSie entspricht der Strukturierung der Personalkosten, die \ndurch die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für \nTierärzte und Fleischbeschauer geprägt ist und wird der Höhe \nnach gerechtfertigt durch die Kostenberechnungen und die \nKalkulationsunterlagen des Beklagten zur Satzung vom 20. \nDezember 1999. Diese Berechnungen rechtfertigen im \nErgebnis die hier maßgeblichen Gebührensätze in Anlage IV \nder Satzung. Die durch die Klägerin gerügte \nQuersubventionierung zugunsten der Geflügelschlachtbetriebe \nhat ausweislich der Kalkulationsunterlagen nicht stattgefunden. \nVielmehr sind bei der Gebührenkalkulation für die \nFleischuntersuchungen und die Geflügelfleischuntersuchungen \ngetrennte Leistungsbereiche mit gesonderten \nKostenberechnungen gebildet worden. Sonstige Fehler der \nKalkulation sind substantiiert weder dargetan noch sonst \nersichtlich.\" \n\n71\n\nII. Der Höhe nach sind die erhobenen Gebühren in dem streitigen Umfang - das \nist der Differenzbetrag von Festgesetzter Gebühr zu den Pauschalbeträgen nach EG-\nRichtlinie - durch die Satzung vom 20. Dezember 1999 gerechtfertigt. Die \nBerechnung der Gebühren für die angefallenen Untersuchungen entspricht den \nfestgesetzten Gebührensätzen für den streitbefangenen Zeitraum.\n\n72\n\nZu ergänzen bleibt, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen die Neuregelung und das rückwirkende Inkrafttreten des Fleisch- und \nGeflügelfleischhygienekostengesetzes NW zum 1. Januar 1991 für unbedenklich \nerachtet hat.\n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000, \n- 9 A 2228/97 -.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-06-28/7-k-5015-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-06-28/7-k-5015-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297248","retrieved":"2026-07-09 03:20:19.401427+00:00"}}