{"status":"available","doknr":"OLD297715","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:0528.9K2029.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-05-28","aktenzeichen":"9 K 2029/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 1999 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrats des Kreises Steinfurt vom 2. Juni 2000 werden \naufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nKläger und Beklagter tragen die Kosten je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 30. März 1999 bei dem Beklagten Wohngeld als \nLastenzuschuss. Mit Schreiben vom 15. September 1999 forderte der Beklagte den \nKläger auf, den Einkommensteuerbescheid 1998, die Fremdmittelbescheinigung der \nVolksbank, den Bescheid der WfA, den letzten Grundsteuerbescheid, den Bescheid \nüber die Eigenheimzulage sowie weitere im Einzelnen bezeichnete \nEinkommensnachweise vorzulegen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass für \nden Fall, dass diese Nachweise innerhalb von vierzehn Tagen nicht vorliegen \nwürden, die mangelnde Mitwirkung eine Ablehnung des Wohngeldantrages gemäß \n§ 66 Sozialgesetzbuch I (SGB I) bewirken könne. Am 29. September 1999 legte der \nKläger die angeforderten Unterlagen mit Ausnahme des Einkommensteuerbescheids \n1998 und der Fremdmittelbescheinigung der Volksbank vor. Das Fehlen der \nUnterlagen erklärte der Kläger damit, dass der Einkommensteuerbescheid für 1998 \nnoch nicht vorliege; die Fremdmittelbescheinigung Volksbank sei beantragt worden \nund werde nach Erhalt sofort nachgereicht.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. Oktober 1999 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers \nwegen fehlender Mitwirkung ab.\n\n4\n\nAm 29. Oktober 1999 legte der Kläger Widerspruch ein, welchen der Landrat des \nKreises Steinfurt mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2000 mit der Begründung \nzurückwies, die Unterlagen hätten berechtigterweise gefordert werden dürfen; die \nFristsetzung sei mit vierzehn Tagen angemessen gewesen. Der Kläger sei über die \nRechtsfolgen fehlender Mitwirkung aufgeklärt worden. Die Tatsache, dass der Kläger \nnicht bis Ende Mai 1999 seine Einkommensteuererklärung eingereicht habe, sei von \nihm zu vertreten. Die geforderte Fremdmittelbescheinigung sei bereits am \n30. September 1999 ausgestellt worden, der Kläger sei aber offensichtlich nicht \nbereit gewesen, diese Bescheinigung umgehend einzureichen. Durch die nachhaltige \nWeigerungshaltung habe es der Kläger unmöglich gemacht, zu einem \nmöglicherweise anderen Entscheidungsergebnis zu kommen. Der vorgelegte \nEinkommensteuerbescheid 1997 hätte wohngeldrechtlich nicht zu Grunde gelegt \nwerden dürfen. \n\n5\n\nLaut Empfangsbekenntnis wurde der Widerspruchsbescheid dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers am 9. Juni 2000 zugestellt.\n\n6\n\nIn seiner am 6. Juli 2000 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass die \nFrist von vierzehn Tagen nicht nur unangemessen kurz, sondern auch angesichts der \nbis dahin verstrichenen Zeit seit Antragstellung nicht nachvollziehbar gewesen sei. \nDer Kläger habe die ihm vorliegenden Unterlagen unverzüglich beigebracht. Auch sei \nder Beklagte darüber informiert gewesen, dass die fehlenden Unterlagen beantragt \nworden seien und nachgereicht würden. Der Steuerbescheid 1997 sei zur \nEntscheidung über seinen Antrag zudem ausreichend gewesen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 29. November 2000 bewilligte der Beklagte dem Kläger \nWohngeld ab Januar 2000.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Wohngeldbescheids \nvom 13. Oktober 1999 und des Widerspruchsbescheids des \nLandrats des Kreises Steinfurt vom 2. Juni 2000 zu verpflichten, \nihm ab dem 1. März 1999 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu \nbewilligen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte, die vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge, den Widerspruchsvorgang des Landrats des Kreises Steinfurt \nsowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 16. Oktober 2001 Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nDie Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der \nKammer einverstanden erklärt.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) durch den \nBerichterstatter an Stelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).\n\n16\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit der Kläger über die Anfechtung des \nVersagungsbescheids vom 13. Oktober 1999 hinaus begehrt, ihm Wohngeld nach \nMaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Dem Kläger fehlt \ndiesbezüglich das Rechtsschutzinteresse, da über diese Frage noch keine \nbehördliche Entscheidung getroffen worden ist. Die Versagung der Wohngeldzahlung \ndurch den Beklagten wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I ist allein mit der \nAnfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) anzugreifen. Die Vorschrift des § 113 \nAbs. 4 VwGO, nach der mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes \ngleichzeitig die Leistung verlangt werden kann, wenn der angefochtene \nVerwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht, findet \nkeine Anwendung. Diese setzt nämlich voraus, dass die Verwaltung gerade über die \nbegehrte Leistung entschieden hat, hier also über die materiellen Voraussetzungen \ndes Anspruchs auf Wohngeld. Davon kann indes keine Rede sein, wenn die \nVerwaltung gemäß § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung eine Leistung \nversagt, weil der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. \nEine solche Entscheidung setzt nämlich nicht voraus, dass die \nAnspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten Wohngeldleistung nicht erfüllt \nsind. § 66 Abs. 1 SGB I erlaubt es dem Leistungsträger gerade, „ohne weitere \nErmittlungen\", also ohne abschließende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, bis \nzur Nachholung der Mitwirkung die Leistung zu versagen. Maßgeblich ist allein, ob \ndie in § 66 SGB I geregelten Voraussetzungen bei dem Erlass des \nVersagungsbescheides gegeben waren. \n\n17\n\n - BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 -, BVerwGE 71, 8, \n11 -\n\n18\n\nMit der Versagung des Wohngeldes mangels Mitwirkung hat der Beklagte eine \nEntscheidung getroffen, die sich ihrem Wesen nach von der Ablehnung des \nLeistungsanspruchs wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung \nunterscheidet. Der Unterschied wird an dem unterschiedlichen Ausmaß der \nBestandskraft deutlich. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen des Fehlens \neiner Anspruchsvoraussetzung ist die Versagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I \nausdrücklich „bis zur Nachholung der Mitwirkung\" begrenzt und, weil der \nLeistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ \n67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur. Dies hat zur Folge, \ndass die Anfechtung einer Versagung grundsätzlich nicht mit einer \nVerpflichtungsklage verbunden werden kann, die Versagung vielmehr allein mit der \nAnfechtungsklage anzugreifen ist, sodass sich die gerichtliche Überprüfung eines auf \n§ 66 SGB I gestützten Bescheids auf die in dieser Vorschrift bestimmten \nVoraussetzungen für die Versagung der Leistung zu beschränken pflegt.\n\n19\n\nIm Übrigen ist die als Anfechtungsklage zulässige Klage begründet. Der \nangefochtene Versagungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wohngeld durfte auf der Grundlage des § 66 \nSGB I nicht versagt werden, da die dem Kläger gesetzte Frist unangemessen kurz \nwar.\n\n20\n\nDie Versagung von Wohngeld gemäß § 66 SGB I setzt neben einem Verstoß \ngegen die dem Antragsteller gemäß § 60 SGB I obliegende Pflicht zur Mitwirkung \neine angemessene Fristsetzung zur Bewirkung der im Einzelnen geforderten \nMitwirkungshandlung voraus (§ 66 Abs. 3 SGB I). Die Frist war im vorliegenden Fall \nunangemessen kurz, da dem Kläger für die Beschaffung der Unterlagen zu wenig \nZeit zur Verfügung stand. Zweck der Frist des § 66 Abs. 3 SGB I ist es, den \nAntragsteller vor Überraschungen zu schützen und ihm ausreichend Zeit zu geben, \ndie angeforderten Unterlagen zu beschaffen. Die Frage der Angemessenheit einer \nFrist kann daher immer nur bezogen auf den konkreten Fall beurteilt werden. Der \nUmstand, dass der Kläger möglicherweise bereits auf Grund eines früheren \nAntragsverfahrens oder seit dem Tag der Antragstellung oder nach schriftlicher \nErinnerung durch den Beklagten vom 31. März 1999 - deren Absendung sich dem \nVerwaltungsvorgang nicht zweifelsfrei entnehmen lässt - oder in der Folgezeit nach \ntelefonischer Verständigung mit dem Sachbearbeiter des Beklagten - wofür sich in \ndem Verwaltungsvorgang kein Anhaltspunkt findet - wusste, welche Unterlagen für \ndie Bearbeitung des Antrags noch vorgelegt werden müssen, ist bei der Beurteilung \nder Angemessenheit der Frist unbeachtlich. Erst mit der den Anforderungen des § 66 \nAbs. 3 SGB I genügenden Aufforderung - dies war das Schreiben des Beklagten vom \n15. September 1999 - wird dem Betroffenen deutlich vor Augen geführt, welche \nEntscheidung im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn er dem Mitwirkungsverlangen nicht \nnachkommt.\n\n21\n\nDas hiernach allein maßgebliche Schreiben des Beklagten vom 15. September \n1999 ist dem Kläger ausweislich des Rückscheins am 16. September 1999 \nzugegangen, sodass die Frist gemäß § 26 Abs. 2 SGB X am folgenden Tag \nbegonnen hat. Angesichts der Vielzahl von Unterlagen, die der Kläger zum Teil \nzusammen zu stellen, zum Teil erst zu beschaffen hatte, war diese Frist zu kurz \nbemessen. Es kommt nämlich entscheidend darauf an, ob der Kläger nach einer \nAufforderung im Sinne des § 66 Abs. 3 SGB I noch genügend Zeit hat, um zügig \nseine Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Zwar wäre die Beschaffung der angeforderten \nUnterlagen - jede für sich gesehen und vom noch nicht erlassenen \nEinkommensteuerbescheid 1998 abgesehen - nicht aufwändig und durchaus \ninnerhalb einer Frist von vierzehn Tagen zu erledigen gewesen. Dem Kläger wurde \njedoch die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen aufgegeben, wofür eine derart \nkurze Fristsetzung nicht ausreichend ist.\n\n22\n\nDie Versagungsentscheidung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der \nKläger seinen Mitwirkungspflichten dadurch nicht gekommen ist, dass er seine \nEinkommensteuererklärung für das Jahr 1998 nicht bis zum 31. Mai 1999 beim \nzuständigen Finanzamt abgegeben hat. Zwar zählt die rechtzeitige Vorlage einer \nZweitschrift der Einkommensteuererklärung zu den Mitwirkungspflichten des \nBetroffenen (vgl. Nr. 11.25 Abs. 1 Satz 3 WoGVwV a. F.), sodass bei deren \nVersäumnis auch der Wohngeldantrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt \nwerden kann. Dies entbindet den Beklagten zum Einen jedoch nicht vom Erfordernis \neiner angemessenen Fristsetzung, zum Anderen gilt die Verpflichtung zur Abgabe bis \nzum 31. Mai des Jahres nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die Abgabe der \nSteuererklärung zu diesem Termin auch tatsächlich möglich ist.\n\n23\n\n- vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, \nWohngeldgesetz, Stand Januar 2001, § 11 Rdnr. 56 -\n\n24\n\nHierzu hat der als selbstständiger Handelsvertreter tätige Kläger unwiderlegt \nvorgetragen, dass es zu erheblichen Problemen im Zusammenhang mit der Abgabe \nder Erklärung gekommen sei, da das im Juli 1998 bezogene Wohnhaus teilweise \ngewerblich genutzt worden sei und Abschreibungsprobleme aufgetreten seien. Dies \nhabe eine Rücksprache mit dem Finanzamt erfordert, die auch erfolgt sei. Hinzu \nkommt, dass der Beklagte in dem maßgeblichen Schreiben vom 15. September 1999 \ngegenüber dem Kläger in keiner Weise zu erkennen gegeben hat, dass er eine \nVersagung des Wohngeldes maßgeblich auf die Tatsache stützen will, dass der \nKläger seiner steuerlichen Erklärungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. \nZudem hat er den Kläger ausschließlich aufgefordert, den \nEinkommensteuerbescheid für 1998 vorzulegen, auf dessen rechtzeitigen Erlass der \nKläger ohnehin keinen Einfluss hat; die Vorlage einer Zweitschrift der \nEinkommensteuererklärung wurde dem Kläger hingegen nicht aufgegeben.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-05-28/9-k-2029-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-05-28/9-k-2029-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297715","retrieved":"2026-07-09 03:21:02.182748+00:00"}}