{"status":"available","doknr":"OLD298839","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:0308.1K1301.97A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-03-08","aktenzeichen":"1 K 1301/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 6. März 1997 wird insofern aufgehoben, als unter Ziffern 2. und 3. \ndas Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG bejaht \nwird. \n\nDie Beklagte und die Beigeladenen - letztere als Gesamtschuldner - tragen die \naußergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die \nBeigeladenen dürfen die Vollstreckung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie nach eigenen Angaben aus Lumlakadra in Bhutan stammenden \nBeigeladenen, die behaupten, Staatsangehörige dieses Landes und nepalesische \nVolkszugehörige zu sein, reisten im November 1995 auf dem Landwege von \nMoskau/Russland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellten sie \nam 23. November 1995 einen Asylantrag. \n\n3\n\nIn der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \ngab der Beigeladene an: Am 2. März 1992 bzw. nach Richtigstellung am 2. Mai 1992 \nsei sein Vater von bhutanischen Soldaten getötet worden. Die Gründe dafür seien \ngewesen, dass die Familie sich nicht an die von der bhutanischen Regierung \naufgestellten Regeln gehalten habe. Diese beinhalteten, dass die hinduistische \nReligion verboten gewesen sei. Andererseits habe die bhutanische Sprache, das \nDzongkha, gesprochen und vor allem die traditionelle Tracht der Bhutaner getragen \nwerden müssen. Die Mutter habe ihm als einzigen Sohn der Familie geraten zu \nfliehen und 40.000 Rupien mitgegeben. 30.000 Rupien hätten er und die \nBeigeladene, seine Ehefrau, später dem Schlepper in Nepal für die Ausreise \naushändigen müssen. Nach Berichtigung könne er sagen, am 8. Mai 1992 (und nicht \nam 5. August 1992) Bhutan verlassen zu haben. Er sei zu Fuß ausgereist. Den \nGrenzort an der bhutanisch-indischen Grenze kenne er nicht. In Indien sei er über \nSiliguri und Kalearbitta nach Mohrang in Nepal gefahren. Dorthin seien auch alle \nanderen bhutanischen Flüchtlinge gegangen. Er habe dort drei Jahre mit der \nBeigeladenen verbracht. Man habe von dem mitgeführten Geld gelebt.\n\n4\n\nStädte oder Gemeinden im Umkreis des Heimatortes in Bhutan könne er \nnamentlich nicht angeben. Er kenne lediglich den Ort Damphu. Dort sei ein Büro für \nAngelegenheiten der Bürgerschaft des \"Jilla\", also des Distriktes, Chirang gewesen. \nDas Büro habe er 1991 einmal mit seinem Vater aufgesucht. Der Jilla Chirang liege \nan der Grenze zu Indien. Man komme von ihm aus also direkt nach Indien. Er habe \nbei der Flucht daher nicht in einen anderen Jilla fahren müssen, um nach Indien zu \ngelangen. Chirang befinde sich im Süden Bhutans. Östlich davon gebe es einen \nanderen Bezirk mit Namen Chukkha. So etwas wie einen Dorfvorsteher habe man in \nseinem Heimatort nicht gehabt, \n\n5\n\nDie Beigeladene wiederholte bei ihrer Anhörung im Wesentlichen die Angaben \nihres Ehemannes. In der Umgebung von Lumlakadra sei ihr nur der Ort Dhana Bari \nnamentlich geläufig. Die Namen weiterer Ortschaften könne sie nicht nennen. In der \nNähe des Dorfes verlaufe der Fluss Pampakhola. Die Hauptstadt Bhutans heiße \nThimphu. Der Name des Geldes in Bhutan sei - wie es auch ihr Ehemann mitgeteilt \nhabe - Ngultrum und Chatrum. Letzteres bezeichne das Münzgeld. Den Namen des \nOrtes, in dem sie sich nach der Ausreise aus Bhutan mit dem Beigeladenen \naufgehalten habe, kenne sie trotz ihres rund dreijährigen Aufenthaltes in Nepal nicht. \nIn Nepal hätten sie beide keine Arbeit aufgenommen. Die Ausreise aus Nepal beruhe \ndarauf, dass nepalesische Polizisten sie aufgefordert hätten, als Bhutanesen nach \nBhutan zurückzukehren. Sie seien geschlagen worden. Daraufhin hätten sie sich \nentschieden, nach Deutschland zu reisen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 6. März 1997 - dem Kläger am 4. April 1997 zugestellt - lehnte \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte ab. Im Übrigen stellte es fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie ein Abschiebungshindernis \ngem. § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Bhutan vorlägen.\n\n7\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und trägt vor, es sei unwahrscheinlich, \ndass die Beigeladenen, die keine - eine Überprüfung ermöglichenden - \nIdentitätspapiere bei sich geführt hätten, bhutanische Staatsangehörige seien. \nDarüber hinaus sei davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Bhutan \ngegenwärtig keine politische Verfolgung drohe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 6. März 1997 insofern \naufzuheben, als unter Ziffern 2. und 3. das Vorliegen der \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 4 AuslG bejaht \nwird.\n\n10\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n11\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie legen dar, wegen ihrer nepalesischen Volkszugehörigkeit in Bhutan \npolitischer Verfolgung zu unterliegen.\n\n14\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerfahrensakten 1 K 1128/97.A und 1 K 2918/98.A nebst Beiakten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten hat Erfolg.\n\n17\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nist in seinem von dem Kläger angegriffenen Teil rechtswidrig.\n\n18\n\nDie Beigeladenen besitzen nach den maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) gegen die Beklagte weder einen \nAnspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch darauf, \ndass ihrer Abschiebung ein Hindernis gem. 53 AuslG entgegensteht. \n\n19\n\nDie Voraussetzungen für den Feststellungsanspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG \nsind mit denjenigen für eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG \ndeckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und \nden politischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n20\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 - \nNVwZ 1994, 497.\n\n21\n\nDanach kann sich nur derjenige Ausländer mit Erfolg auf § 51 Abs. 1 AuslG \nberufen, der in seinem Heimatland politischer Verfolgung ausgesetzt war und im \nFalle seiner Rückkehr auch weiterhin asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen \nzu befürchten hat. Dementsprechend bedarf es zur Prüfung der Aktivlegitimation des \nAsylbewerber der Feststellung, ob er aus dem behaupteten Herkunftsstaat stammt. \nDiese Rechtsbeziehung stellt einen wesentlichen Bestandteil der persönlichen \nVerhältnisse des Asylsuchenden dar, bezüglich derer er eine Schilderung abgeben \nmuss, die den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen vermag.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, \nBuchholz 402.24 § 28 Nr. 44.\n\n23\n\nKann der Betroffene - wie auch hier - zur vorrangig entscheidungserheblichen \nFrage seiner Staatsangehörigkeit nicht durch Vorlage entsprechender \nPersonaldokumente den Nachweis seiner Herkunft führen, muss das Gericht sich \nanhand aller Umstände des Falles, vor allem unter Würdigung der Einlassung des \nAsylsuchenden, schlüssig werden, ob er die Staatsangehörigkeit, auf die er sich \nberuft, tatsächlich besitzt.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 9 C 4.89 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 125.\n\n25\n\nDabei muss das Gericht von der Wahrheit der Behauptung des Asylbewerbers \nüberzeugt sein und darf deshalb nur einen von ihm als feststehend erachteten, nicht \neinen lediglich für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt seiner Entscheidung \nzugrundelegen.\n\n26\n\nAusgehend von den vorstehend dargestellten Maßstäben hat das Gericht nicht \ndie Überzeugung gewinnen können, dass die Beigeladenen - wie sie behaupten - \nbhutanische Staatsbürger sind und aus Bhutan stammen. Dieser Schluss ergibt sich \nbereits aus den von den Beigeladenen anlässlich ihrer Anhörung beim Bundesamt \ngemachten Angaben zu ihrem angeblichen Herkunftsland. \n\n27\n\nDas Gericht hat schon in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. März 2002 \ndarauf hingewiesen, dass die Beigeladenen sich in ihren Antworten auf Fragen zu \nBhutan und dem täglichen Leben dort weitgehend darauf zurückgezogen haben, \nNäheres nicht wissen. Das ist bezüglich der naheliegenden und ihnen in der \nAnhörung auch gestellten Frage zu Namen nach benachbarten Orten ihres \nangeblichen Heimatortes allerdings nicht glaubhaft und lediglich damit zu erklären, \ndass die Beigeladenen nicht - wie sie aber behaupten - aus einem bhutanischen Ort \nnamens Lumlakadra stammen. \n\n28\n\nDarüber hinaus haben die Beigeladenen - sofern sie Konkretes überhaupt \nmitgeteilt haben - auch im Übrigen grob unrichtige Antworten zur Geographie und zu \nallgemein bekannten Gegebenheiten Bhutans gegeben. Ihr angeblich heimatlicher \nDistrikt Chirang befindet sich keineswegs direkt an der Grenze zu Indien. Ebenso \ngrenzt er nicht im Osten an den bhutanischen Distrikt Chhukkha. Dies wird durch die \ndem Gericht vorliegende Straßenkarte von Bhutan (Verlag Berndtson & Berndtson, \nMaßstab 1 : 500.000) unzweifelhaft belegt. Der den Beigeladenen in der Anhörung \noffenbar ausschließlich geläufig gewesene Begriff „Jilla\" wird lediglich im \nNepalesischen genutzt, um einen Distrikt bzw. Bezirk zu kennzeichnen. In der \nLandessprache und im allgemeinen ist hingegen in Bhutan ein völlig anderer \nTerminus gebräuchlich (vgl. AA an das VG Bayreuth vom 28. Mai 1998), der \nanscheinend jedoch nicht zum Sprachgebrauch der Beigeladenen gehört. Das \nbhutanische Münzgeld - das den Beigeladenen ohne Zweifel bekannt hätte sein \nmüssen - heißt nicht Chatrum, sondern Chetrum. Nicht zutreffend kann es sein, dass \nim Dorf der Beigeladenen kein Dorfvorsteher benannt war und sie daher ebenfalls \nnicht den - üblicherweise in der Landessprache verwendeten - Begriff für dieses Amt \nmittteilen konnten (vgl. dazu etwa Pommeret, Reiseführer Bhutan, S. 40). Letztlich ist \nes unglaubhaft, dass die Beigeladenen in der Ausübung ihrer hinduistischen Region \nin Bhutan unterdrückt und behindert worden sein wollen. Nach den Erkenntnissen \ndes Gerichts ist jedenfalls die Glaubensfreiheit in Bhutan bisher nicht beeinträchtigt \ngewesen (vgl. dazu Auskunft Dr. Conrad an das VG Ansbach vom 30. Juli \n1996).\n\n29\n\nAngesichts der vorstehend aufgeführten Falschangaben erscheint es folgerichtig, \ndass der von den Beigeladenen behauptete Aufenthalt in Nepal und seine damit \nverbundenen Umstände ebenfalls keineswegs nachvollziehbar sind. Die Auskunft der \nBeigeladenen, noch nicht einmal in der Lage zu sein, den Namen des Ortes ihres \nimmerhin 3jährigen Aufenthaltes in Nepal nennen zu können, ist auf der Hand \nliegend völlig unglaubhaft. Ebenso werden die beiden Beigeladenen in Nepal nicht \nfür 3 Jahre ohne Einkünfte von - wie sie behaupten - nach Nepal mitgeführten 10.000 \nindischen Rupien gelebt können. Insoweit sei darauf verwiesen, dass 100 indische \nRupien 1993 den Gegenwert von lediglich 5,89 DM ausmachten, also den \nBeigeladenen für 3 Jahre nur 589,00 DM bzw. rd. 301 EUR zur Verfügung gestanden \nhätten, um ihren Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunft zu fristen (zum \nUmrechnungskurs vgl. etwa Fischer Welt - Almanach 1993, S. 390).\n\n30\n\nDanach müssen die von den Beigeladenen mitgeteilten Kenntnisse zu Bhutan als \ndurchschlagender Beleg dafür gewertet werden, dass sie zur Erlangung eines \nAsylstatus über ihr Herkunftsland haben täuschen wollen.\n\n31\n\nMit Blick darauf, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Herkunft der Beigeladenen \naus Bhutan bestehen, scheidet die Annahme eines Abschiebungshindernisses gem. \n§ 53 Abs. § AsylVfG bzgl. dieses Landes aus, sodass der angegriffene Bescheid \nauch insoweit aufzuheben war.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Den \nBeigeladenen waren Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie sich mit einem Antrag \nam Prozesskostenrisiko beteiligt haben.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-03-08/1-k-1301-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-03-08/1-k-1301-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298839","retrieved":"2026-07-09 03:22:48.671644+00:00"}}