{"status":"available","doknr":"OLD298944","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:0301.10K1490.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-03-01","aktenzeichen":"10 K 1490/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 23. April 2001 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 5. Juni 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird \nverpflichtet, den Rücktritt des Klägers von der ersten Wiederholungsprüfung für die \närztliche Vorprüfung zu genehmigen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger unterzog sich im Frühjahr 2000 dem schriftlichen Teil der ärztlichen \nVorprüfung. Unter dem 31. März 2000 teilte die Beklagte - Landesversorgungsamt \nNordrhein-Westfalen - dem Kläger mit, er habe die Prüfung insgesamt nicht \nbestanden. Auf Antrag des Klägers ließ die Beklagte ihn unter dem 23. Februar 2001 \nzur Wiederholungsprüfung zu. Der Termin zum schriftlichen Teil der Prüfung wurde \nauf 13./14. März 2001, jeweils 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr, der Termin zum mündlichen \nTeil auf den 26. März 2001, 14.00 Uhr, festgesetzt. Zu diesen Terminen erschien der \nKläger nicht. \n\n3\n\nAm 13. März 2001 um 8.20 Uhr teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, er \nwerde am schriftlichen Prüfungsteil wegen massiver Magenbeschwerden und \nErbrechens nicht teilnehmen. Per Telefax vom selben Tag, bei der Beklagten \neingegangen um 13.38 Uhr, erklärte der Kläger, er müsse von der ärztlichen \nVorprüfung wegen einer Erkrankung zurücktreten, die erforderliche amtsärztliche \nBescheinigung werde er unverzüglich nachreichen. Mit Schreiben vom 23. März \n2001, bei der Beklagten eingegangen am 26. März 2001, legte der Kläger eine \namtsärztliche Bescheinigung vom 15. März 2001 vor, nach der sich der Kläger am \n13. und 14. März 2001 im Gesundheitsamt zur amtsärztlichen Untersuchung \nvorgestellt habe und er auf Grund der Exacerbation einer seit längerem bestehenden \nchronischen Magenschleimhautentzündung aus medizinischer Sicht nicht in der Lage \ngewesen sei, an der ärztlichen Vorprüfung teilzunehmen und seit dem 13. März 2001 \nPrüfungsunfähigkeit bestehe. \n\n4\n\nAm 26. März 2001 um 8.41 Uhr teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, er \nwerde auch am mündlichen Prüfungsteil wegen eines Magengeschwürs/einer \nGastritis nicht teilnehmen. Am 27. März 2001 erklärte der Kläger per Telefax, er \nmüsse vom mündlichen Teil der ärztlichen Vorprüfung zurücktreten, da sich seine \nErkrankung noch nicht gebessert habe, die erforderliche amtsärztliche \nBescheinigung werde er unverzüglich nachreichen. Mit Schreiben vom 4. April 2001, \nbei der Beklagten eingegangen am 9. April 2001, legte der Kläger eine amtsärztliche \nBescheinigung vom 27. März 2001 vor, nach der sich der Kläger am 26. März 2001 \nim Gesundheitsamt zur amtsärztlichen Untersuchung vorgestellt habe und er auf \nGrund der Exacerbation einer seit längerem bestehenden chronischen \nMagenschleimhautentzündung aus medizinischer Sicht nach wie vor am 26. März \n2001 prüfungsuntauglich sei.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 23. April 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein \nRücktrittsgesuch bzgl. des schriftlichen und mündlichen Teils der Ärztlichen \nVorprüfung im Frühjahr 2001 werde nicht genehmigt, sodass die Ärztliche Vorprüfung \ninsgesamt als nicht bestanden gelte. Zur Begründung gab die Beklagte im \nWesentlichen an, der Kläger habe seine Erkrankung als Grund für sein \nRücktrittsgesuch nicht unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen. \nDie Atteste seien jeweils erst 13 Tage nach den jeweiligen Prüfungsteilen und damit \nnicht unverzüglich eingegangen. Darüber hinaus handele es sich bei der \nvorgetragenen Erkrankung um ein grundsätzlich nicht genehmigungsfähiges \nDauerleiden i.S.d. Prüfungsrechtsprechung, das seit längerem bestehe.\n\n6\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 5. Juni 2001 zurück. Zur Begründung führte sie im \nWesentlichen aus, die beim Kläger aufgetretene Magenschleimhautentzündung \nmüsse als chronische Erkrankung gewertet werden, deren Dauer unabsehbar sei. \nDaher liege ein wichtiger Grund für einen genehmigungsfähigen Rücktritt nicht vor. \nSomit könne dahinstehen, ob die im Bescheid vom 23. April 2001 aufgeführten \nArgumentationspunkte hinsichtlich der Unverzüglichkeit aufrecht erhalten werden \nkönnten.\n\n7\n\nMit bei Gericht am 5. Juli 2001 eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage \nerhoben.\n\n8\n\nEr trägt u.a. vor, die amtsärztlichen Bescheinigungen seien ihm nicht jeweils \nunmittelbar ausgehändigt, sondern per Post zugesandt worden. Die Briefumschläge \ntrügen Poststempel vom 21. März 2001 bzw. 2. April 2001. Die Bescheinigungen \nhabe er jeweils am Tag des Erhalts an die Beklagte weitergeleitet. Er habe sie nicht \nper Fax abgeschickt, weil die Beklagte stets die Vorlage der Originale verlange. Bei \nseinem gesamten Verhalten habe er sich an dem ihm mit der Ladung zur Prüfung \nübersandten Hinweisblattes der Beklagten orientiert. An beiden Prüfungsterminen \nhabe er an massiven Magenschmerzen gelitten. Dabei sei er nicht wegen eines \nDauerleidens „chronische Magenschleimhautentzündung\" zurückgetreten, sondern \nwegen der Exacerbation, also eines „Ausbruchs\", einer „Spitze\" der Erkrankung. \nDiese Erscheinungen seien akute, zeitweise und vorübergehende Erkrankungen, die \nkeinesfalls als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften angesehen werden \nkönnten.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid der Beklagten vom 23. April 2001 in der \nGestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2001 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Rücktritt des \nKlägers von der ersten Wiederholungsprüfung für die ärztliche \nVorprüfung zu genehmigen,\nhilfsweise,\ndie Amtsärztin Dr. H. als sachverständige Zeugin dazu zu \nvernehmen, dass es sich bei der beim Kläger festgestellten \nErkrankung nicht um ein Leiden handelt, das ihn dauernd als \nprüfungsunfähig erscheinen lässt.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt \nergänzend vor, dem Kläger sei es zumutbar gewesen, die ärztlichen \nBescheinigungen mit seinem eigenen Telefax zu übersenden. Damit sei eine \nerhebliche Verkürzung der Zeit bis zur Vorlage der Nachweise ohne Weiteres \nmöglich und zumutbar gewesen. Auch sei es nicht hinnehmbar, dass 9 bzw. 8 Tage \nnach der Untersuchung vergehen, ohne dass sich der Prüfling um eine beschleunigte \nAusstellung der Bescheinigung bemühe oder dies von vornherein in die Wege \nleite.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid \nder Beklagten in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2001 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber \nder Beklagten einen Anspruch auf Genehmigung seines Rücktritts von der ersten \nWiederholungsprüfung der ärztlichen Vorprüfung (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n17\n\nDie hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 der \nApprobationsordnung für Ärzte - ÄAppO - (i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli \n1987, BGBl. I S. 2477, 2587, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1993, \nBGBl. I S. 1963) liegen im Fall des Klägers vor.\n\n18\n\nNach § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO setzt die Genehmigung des Rücktritts zunächst \nvoraus, dass der Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem \nLandesprüfungsamt mitgeteilt hat. \n\n19\n\nDie Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung krankheitsbedingter \nPrüfungsunfähigkeit besteht im Interesse der Chancengleichheit und folgt auch aus \nder Verpflichtung des Prüflings zur Mitwirkung im Prüfungsrechtsverhältnis. Als \nAusdruck des Verwirkungsgedankens dient sie neben der raschen und effektiven \nAufklärung des Sachverhaltes auch der Verhinderung von Rechtsmissbräuchen. Sie \nsoll der Prüfungsbehörde ermöglichen, der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit \nalsbald nachzugehen und sie gegebenenfalls durch von ihr selbst bestimmte \nUntersuchungen zu erhärten. Denn die Möglichkeit, noch nach einer Prüfung \nPrüfungsunfähigkeit geltend zu machen, kann für den erfolglosen Prüfling einen \nAnreiz darstellen, sich nach dem Bekanntwerden des Misserfolgs entgegen dem \nGrundsatz der Chancengleichheit unberechtigterweise eine weitere Prüfungschance \ndadurch zu verschaffen, dass er eine für den Prüfungszeitraum unerkannte \nPrüfungsunfähigkeit behauptet.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1984 - 7 B \n29.83 - und vom 18. Mai 1989 - 7 B 71.89 - Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 190 und Nr. 264 sowie OVG NRW, \nBeschluss vom 27. Januar 1989 - 22 B 2222/88 und 22 A \n1869/88 - Seite 3 f. und Urteil vom 18. Mai 1993 - 22 A 1687/91 \n- Seite 9 f.\n\n21\n\nDie Obliegenheit des Prüflings, „unverzüglich\", d. h. ohne schuldhaftes Zögern, \neine krankheitsbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit geltend zu machen, \nendet dort, wo die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird. Die Zumutbarkeit ist \nwiederum von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Prüfung \nund der jeweiligen Prüfungssituation abhängig, in der sich der Prüfling gerade \nbefindet. Ein Prüfungsrücktritt ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling \ndie Rücktrittserklärung nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu \ndem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8/88 -, NJW \n1989, 2340. \n\n23\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger seine Prüfungsunfähigkeit zur \nZeit seiner ersten Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung unverzüglich geltend \ngemacht. So hat er - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - an den Tagen des \nschriftlichen bzw. mündlichen Prüfungsteils jeweils noch vor Beginn der Prüfung \ntelefonisch mitgeteilt, er werde wegen „massiver Magenbeschwerden, Erbrechen\" \nbzw. „Magengeschwür, Gastritis\" nicht erscheinen. Außerdem hat er am ersten Tag \ndes schriftlichen sowie am Tag nach dem mündlichen Prüfungsteil jeweils per \nTelefax unter Bezugnahme auf die bereits telefonisch erfolgten Mitteilungen \nausdrücklich erklärt, von der ärztlichen Prüfung auf Grund einer Erkrankung \nzurückzutreten. Dieses Verhalten bietet keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme \neines schuldhaften Zögerns des Klägers im o.g. Sinn. Er hat jeweils zum ihm \nfrühestmöglichen Zeitpunkt den Rücktritt erklärt und die Gründe hierfür dem \nLandesprüfungsamt mitgeteilt. Soweit die Beklagte meint, der Kläger habe sich nicht \nhinreichend um eine schnellere schriftliche Ausfertigung der amtsärztlichen \nBescheinigungen bemüht und ihr diese erst jeweils 13 Tage nach der Prüfung und \ndamit nicht rechtzeitig übermittelt, dürfte dem bereits entgegenzuhalten sein, dass \ndie Vorlage des amtsärztlichen Attestes nicht zu dem gehört, was nach § 18 Abs. 1 \nSatz 1 ÄAppO unverzüglich zu erfolgen hat. Daran bestehen deshalb zumindest \nerhebliche Zweifel, weil der Nachweis der Rücktrittsgründe - durch amtsärztliche \nBescheinigung (§ 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 ÄAppO) - von der Mitteilung dieser Gründe \n(§ 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO) zu trennen sein dürfte. Dementsprechend heißt es auch \nin den „Wichtigen Hinweisen für den Fall eines Prüfungsrücktritts\" der Beklagten u.a.: \n„ Die Vorlage der amtsärztlichen Bescheinigung ist jedoch unabhängig von der \nunverzüglichen Rücktritts...erklärung bzw. der unverzüglichen Darlegung Ihrer \nRücktritts...gründe als solcher\". Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. \nDenn jedenfalls ist dem Kläger auch insoweit kein schuldhaftes Zögern anzulasten. \nDavon kann schon deshalb keine Rede sein, weil er sich den ihm von der Beklagten \nmit der Ladung zur Prüfung übersandten „Wichtigen Hinweisen für den Fall eines \nPrüfungsrücktritts\" entsprechend verhalten hat. Danach kann „die Vorlage der \namtsärztlichen Bescheinigung ... notfalls, z.B. bei Verzögerung bei der schriftlichen \nAusfertigung des amtsärztlichen Attests, dem Landesprüfungsamt noch nachgereicht \nwerden\". Daran hat sich der Kläger gehalten, indem er die amtsärztlichen \nBescheinigungen jeweils nach Erhalt der schriftlichen Ausfertigungen - sei es am Tag \ndes Empfangs oder später - der Beklagten per Post übersandt hat. Eine \nVerpflichtung des Klägers, die Atteste der Beklagten vorab etwa per Telefax zu \nübermitteln, bestand nicht. Ebenso wenig musste sich der Kläger veranlasst sehen, \nsich um eine beschleunigte schriftliche Ausfertigung der Bescheinigungen bemühen. \nNachdem er sich jeweils an den einzelnen Prüfungstagen der amtsärztlichen \nUntersuchung unterzogen hatte, durfte er die Atteste den Hinweisen des Beklagten \nentsprechend nachreichen.\n\n24\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen für die Genehmigung des Rücktritts liegen im \nFall des Klägers vor.\n\n25\n\nNach § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO ist die Genehmigung zu erteilen, wenn wichtige \nGründe vorliegen. Derartige Gründe sind hier dargetan. \n\n26\n\nBei der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Rücktritt von \neiner Prüfung ist von dem das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden, \nverfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit auszugehen. \nDieser gebietet, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare \nPrüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. \n\n27\n\nBVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, \n213/89 - NJW 1991, 2005 (2007).\n\n28\n\nDanach muss im Hinblick auf die Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung \neinerseits gewährleistet sein, dass der Prüfling die Chance hat, seine \nLeistungsfähigkeit, die in der Prüfung festgestellt werden soll, unter Beweis zu \nstellen. Diese Chance ist ihm genommen, wenn er während der Prüfung einer \naußergewöhnlichen, erheblichen Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens \nausgesetzt war. Denn in diesem Fall stellt das Prüfungsergebnis kein zutreffendes \nBild seiner Leistungsfähigkeit dar. Andererseits muss der Gefahr begegnet werden, \ndass der Prüfling seine Chancen gegenüber seinen Mitprüflingen gleichheitswidrig \nverbessert, indem er sich durch seinen Rücktritt eine ihm nicht zustehende weitere \nPrüfungschance verschafft.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, \nBVerwGE 80, 282 = NJW 1989, 2340.\n\n30\n\nDaher geht es bei der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für \nden Rücktritt von einer Prüfung darum, das der Chancengleichheit nicht gerecht \ngewordene Prüfungsverfahren abzubrechen und auf eine Weise zu wiederholen, die \nden Anforderungen der Chancengleichheit entspricht. Ein hinreichender Grund für \nden Abbruch und zugleich für die Wiederholung der Prüfung ist danach insbesondere \ndann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die den Prüfling außergewöhnlich \nbelasten und ihn dadurch nicht nur unwesentlich hindern, normale Leistungen zu \nerbringen. Die Wichtigkeit des Grundes lässt sich ferner daraus herleiten, dass es \ndem Prüfling unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach \nAbwägung der widerstreitenden Interessen nicht zuzumuten ist, weiter an der \nPrüfung teilzunehmen. Hierzu gehören insbesondere die krankheitsbedingte \nPrüfungsunfähigkeit und sonstige außergewöhnliche persönliche oder familiäre \nBelastungen.\n\n31\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3. Aufl., \nRdnr. 291 f.\n\n32\n\nDen danach gestellten Anforderungen genügen die vom Kläger für seinen \nRücktritt von der Wiederholungsprüfung geltend gemachten Gründe. Nach den \namtsärztlichen Bescheinigungen vom 15. und 27. März 2001 war der Kläger an den \njeweiligen Prüfungstagen „auf Grund der Exacerbation einer seit längerem \nbestehenden chronischen Magenschleimhautentzündung ... prüfungsuntauglich\". Ein \nAnlass, diese Diagnose in Zweifel zu ziehen, besteht nicht und wird auch von der \nBeklagten nicht geltend gemacht. \n\n33\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der beim Kläger \nfestgestellten Erkrankung nicht um ein Dauerleiden, das nach der Rechtsprechung \nnicht zur Rechtswidrigkeit einer für den erkrankten Prüfling negativen \nPrüfungsentscheidung führt und deshalb auch keinen wichtigen Grund für einen \nPrüfungsrücktritt darstellt. \n\n34\n\nEine zum Rücktritt von der Prüfung berechtigende Prüfungsunfähigkeit ist dann \nnicht anzunehmen, wenn die Umstände, die als Gründe für einen Misserfolg in der \nPrüfung in Betracht kommen, eine in der Person des Prüflings begründete, \npersönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit \ndarstellen; denn wenn sich solche Einschränkungen im Prüfungsergebnis negativ \nausdrücken, wird dessen Aussagewert nicht verfälscht, sondern in besonderer Weise \nbekräftigt. Dementsprechend prägen Dauerleiden, z.B. chronische Erkrankungen, als \npersönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre \nFolgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten \nLeistungsminderungen das „normale\" Leistungsbild des Prüflings. Sie sind mithin zur \nBeurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Der in \nArt. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit \nlässt es daher nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene \nPrüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen.\n\n35\n\nVgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 155; BVerwG, Beschluss vom \n13. Dezember 1985 - 7 B 210/85 -, NVwZ 1986, 377, jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n36\n\nIm Fall des Klägers ist die ihm bescheinigte Erkrankung nicht als eine seine \nLeistungsfähigkeit generell einschränkende persönlichkeitsbedingte Eigenschaft \nanzusehen. Zwar besteht bei ihm seit längerem eine chronische \nMagenschleimhautentzündung. Diese war jedoch nicht der Grund für seinen \nPrüfungsrücktritt. Vielmehr ist als Grund seiner Prüfungsunfähigkeit die Exacerbation, \nalso die vorübergehende Steigerung dieser Erkrankung attestiert worden. Daher ist \nhier von einer Situation auszugehen, in der die - trotz der bestehenden chronischen \nErkrankung - generell bestehende Prüfungsfähigkeit des Klägers durch eine \nvorübergehende Verschlimmerung ausnahmsweise ausgeschlossen gewesen ist. \nSomit entsprach diese Situation der einer akut auftretenden Erkrankung, weshalb \nhier die Annahme eines Dauerleidens im o.g. Sinn ausscheidet. Dabei mag die \nchronische Magenschleimhautentzündung des Klägers als Dauerleiden mit \nschwankendem Krankheitsbild anzusehen sein. Daraus lässt sich jedoch nicht der \nSchluss ziehen, der Kläger sei wegen dieser Erkrankung deshalb generell in seiner \nPrüfungsunfähigkeit eingeschränkt, weil es immer wieder zu kurzfristigen \nVerschlimmerungen kommen kann. Denn im Gegensatz zu den Fällen eines \nDauerleidens mit schwankendem Krankheitsbild, in denen die Leistungsfähigkeit \ngrundsätzlich eingeschränkt ist und sich nur ausnahmsweise evtl. auch Stadien der \nKrankheitsentwicklung bestimmen lassen, in denen das Leistungsvermögen des \nPrüflings nicht beeinträchtigt ist, \n\n37\n\nvgl. zum Ausschluss der Genehmigung eines Rücktritts in \nderartigen Fällen: BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember \n1985, a.a.O.,\n\n38\n\nist im Fall des Klägers von einer grundsätzlich nicht eingeschränkten \nLeistungsfähigkeit auszugehen, die - wie bei anderen Prüflingen ohne chronische \nErkrankung auch - durch besondere Umstände ausnahmsweise beeinträchtigt sein \nkann.\n \nNach alldem hat die Beklagte dem Kläger zu Unrecht die Genehmigung des \nRücktritts von der ärztlichen Vorprüfung versagt.\n\n39\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte, da sie \nunterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-03-01/10-k-1490-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-03-01/10-k-1490-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298944","retrieved":"2026-07-09 03:22:58.723885+00:00"}}