{"status":"available","doknr":"OLD299189","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:0218.1K3271.95A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-02-18","aktenzeichen":"1 K 3271/95.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Die nach eigenen Angaben am 00.00.00 in Chirang Tinkohley in Bhutan \ngeborene Klägerin, die behauptet, Staatsangehörige dieses Landes und \nnepalesischer Volkszugehörigkeit zu sein, reiste am 19. September 1995 auf dem \nLandwege und aus Moskau/Russland kommend in die Bundesrepublik Deutschland \nein. Dort stellte sie am 18. Oktober 1995 einen Asylantrag. \n\n2\n\nIn der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \ngab sie unter Vertiefung ihrer im Rahmen des Asylantrages bereits vorgelegten \nschriftlichen Ausführungen Folgendes an: Sie habe 1977 in Bhutan ihren Ehemann \ngeheiratet, mit dem sie 4 Kinder habe. Sie habe mit ihrem Vater einen Imbiss \nbetrieben. Der Ehemann habe für die Bhutan Peoples Party (BPP) gearbeitet und \ndafür 700 - 800 bhutanisches Geld (Bhutani Paisa) erhalten. Von diesen Einkünften \nhabe die Familie gelebt. \n\n3\n\nAm 20. Januar 1992 sei der Ehemann vom Militär verhaftet und mitgenommen, \nam 24. Januar 1992 in das Gefängnis gesteckt worden. Sie, die Klägerin, wisse bis \nheute nicht, wo er sich befinde. Sie habe sich, nachdem am 26. Januar 1992 das \nMilitär zurückgekommen sei und das Geschäft zerstört habe, an das Büro der BPP in \nTinkohley gewandt. Dort habe man ihr einen Mitgliedsausweis der Partei, den sie \nvorlege, ausgestellt und 2.000 indische Rupien gegeben. Am 30. Januar 1992 bzw. \n(nach Berichtigung durch die Klägerin) am 28. Januar 1992 sei sie mit den Kindern \nund ihrem Vater mit dem Bus von Tinkohley zur bhutanischen Grenzstadt Gola Bazar \ngefahren. Dieser Ort liege noch in Bhutan, aber direkt an der Grenze. Die Grenze \nnach Indien habe man in der Nacht überquert. Von Indien sei man bis nach Jhapa in \nNepal gereist, wo sie, die Klägerin, 3 ½ Jahre im Flüchtlingslager Baldangi 2 \nverbracht habe, bevor sie nach Deutschland ausgereist sei.\n\n4\n\nAuf Fragen zu Bhutan hat die Klägerin weiter geantwortet: Die Hauptstadt ihres \nDistriktes Chirang heiße ebenfalls Chirang. Auf Nachfrage müsse sie sich korrigieren. \nEine Stadt Chirang gebe es gar nicht. Es gebe nur den Distrikt Chirang. Der Name \nder Distrikthauptstadt sei ihr nicht bekannt, weil alles in bhutanesischer Sprache \ngeschrieben sei. Sie kenne die anderen Städte nicht und sei selten aus dem \nHeimatort herausgekommen. Es gebe außer Tinkohley auch keine größere Stadt in \nder Nähe. Die Einwohnerzahl dieses Ortes betrage etwa 6.000 Einwohner. \nInsgesamt habe Bhutan 1,4 Millionen Einwohner; davon seien 600.000 nepalesischer \nHerkunft. Das wisse sie, weil ihr Mann solche Dinge manchmal für die Partei \ngeschrieben habe. Den am Heimatort vorbeifließenden Fluss könne sie nur in Nepali \nnennen. Er heiße Kali Nadi (Schwarzer Fluss). Wie dieser Fluss von den Bhutanesen \nbezeichnet werde, könne sie nicht sagen. Mit der Sprache der Bhutanesen hätten sie \nnichts zu tun gehabt. Die Ortsnamen Samchi, Kalikhola und Sarbhang sagten ihr \netwas. Die Hauptstadt des Distrikts Chirang trage wohl den letztgenannten Namen. \nDie Währung in Bhutan nenne sich Ngultrum bzw. Cheltrum. Man könne aber auch \nmit indischen Rupien einkaufen. Die Bhutanesen hätten jedoch immer das \nbhutanische Geld haben wollen. Der 10-Ngultrum-Schein sei hellrot. Das Aussehen \ndes 5-Ngultrum-Scheines könne sie nicht beschreiben. \n\n5\n\nDie genaue Zahl der Leute im Flüchtlingslager in Jhapa könne sie nicht nennen. \nEs hätten dort jedoch weniger Einwohner als in Tinkohley gelebt. Dabei bleibe sie \nauch auf Vorhalt, dass dies nicht zutreffend sei. Die Stadt Damphu sei ihr unbekannt. \nSie meine, dass ihre Eltern 1955 nach Bhutan eingewandert seien, die \nSchwiegereltern wohl schon 1952. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 27. Oktober 1995 - der Klägerin am 31. Oktober 1995 \nzugestellt - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nden Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab \nund stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 offensichtlich nicht und \nebenso nicht diejenigen des § 53 AuslG vorlägen. Zugleich wurde die Klägerin \n- unter Androhung der Abschiebung in ihr „Herkunftsland\" - aufgefordert, die \nBundesrepublik Deutschland binnen 1 Woche nach Bekanntgabe des \nAsylbescheides zu verlassen.\n\n7\n\nMit ihrer am 6. November 1995 erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihre \nDarlegungen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie ist der Auffassung, ihre \nÄußerungen in der Anhörung beim Bundesamt wiesen - im Gegensatz zur \nFeststellung in dem angegriffenen Bescheid, bei der Klägerin handele es sich nicht \num eine Bhutanesin - durchaus nach, dass sie in Bhutan aufgewachsen sei und dort \ngelebt habe. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 00.00.00 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als \nAsylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndass der Abschiebung Hindernisse gemäß § 53 AuslG \nentgegenstehen. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene \nEntscheidung.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. \n\n18\n\nDer angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. \n5 Satz 1 VwGO). \n\n19\n\nDie Klägerin besitzt nach den maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG noch auf die \nFeststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\n20\n\nDie Klägerin kann sich auf Art. 16 a Abs. 1 GG nicht berufen, weil sie vor ihrer \nEinreise nach Deutschland bereits anderweitig vor politischer Verfolgung sicher war \n(§ 27 Abs. 1 AsylVfG). Denn nach ihren eigenen Angaben hat sie sich nach der \nAusreise aus Bhutan für die Dauer von 3 1/2 Jahren in Nepal aufgehalten. Das \nGericht muss daher nach § 27 Abs. 3 AsylVfG vermuten, dass die Klägerin dort vor \npolitischer Verfolgung sicher war, zumal entgegenstehende Anhaltspunkte dafür \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. \n\n21\n\nDaneben scheidet eine Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG auch deswegen aus, \nweil die Klägerin aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 \nGG nach Deutschland eingereist ist (§ 26 a AsylVfG). Die Drittstaatenregelung greift \nimmer dann, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend-) einen der durch \ndie Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt sein, um \nwelchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. \n\n22\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, \n2315/93 -, DVBl. 1996, 753 (756).\n\n23\n\nSichere Drittstaaten sind gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG alle Mitgliedstaaten der \nEuropäischen Gemeinschaft sowie die in Anlage 1 bezeichneten Staaten. Danach \nsind zurzeit alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere \nDrittstaaten, sodass ein auf dem Landweg einreisender Ausländer immer von der \nBerufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen ist. Dies trifft auch auf die Klägerin \nzu, die nach eigenen Angaben auf dem Landweg mit dem Pkw aus Russland \nkommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Dabei ist unerheblich, \ndass sie möglicherweise während des Transits nicht die reale Möglichkeit hatte, sich \nfür den Schutz in einem sicheren Drittstaat zu entscheiden.\n\n24\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C \n5.97 -, BVerwGE 105, 194 ff. = NVwZ 1999, 313 f. = DVBl. \n1998, 273 f.\n\n25\n\nDie Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegen die Beklagte. \n\n26\n\nDie Voraussetzungen für den Feststellungsanspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG \nsind mit denjenigen für eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG \ndeckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und \nden politischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n27\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 - \nNVwZ 1994, 497.\n\n28\n\nDanach kann sich nur derjenige Ausländer mit Erfolg auf § 51 Abs. 1 AuslG \nberufen, der in seinem Heimatland politischer Verfolgung ausgesetzt war und im \nFalle seiner Rückkehr auch weiterhin asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen \nzu befürchten hat. Dementsprechend bedarf es zur Prüfung der Aktivlegitimation des \nAsylklägers der Feststellung, ob er aus dem behaupteten Herkunftsstaat stammt. \nDiese Rechtsbeziehung stellt einen wesentlichen Bestandteil der persönlichen \nVerhältnisse des Asylsuchenden dar, bezüglich derer er eine Schilderung abgeben \nmuss, die den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen vermag.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, \nBuchholz 402.24 § 28 Nr. 44.\n\n30\n\nKann der Asylkläger zur vorrangig entscheidungserheblichen Entscheidung \nseiner Staatsangehörigkeit nicht durch Vorlage entsprechender Personaldokumente - \nwie auch hier - den Nachweis seiner Herkunft führen, muss sich das Gericht anhand \naller Umstände des Falles, vor allem unter Würdigung der Einlassungen des Klägers, \nschlüssig werden, ob er die Staatsangehörigkeit, auf die er sich beruft, tatsächlich \nbesitzt.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 9 C 4.89 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 125.\n\n32\n\nDabei muss das Gericht von der Wahrheit der Behauptung des Klägers \nüberzeugt sein und darf deshalb nur einen von ihm als feststehend erachteten, nicht \neinen lediglich für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt seiner Entscheidung \nzugrundelegen. \n\n33\n\nAusgehend von den vorstehend dargestellten Maßstäben hat das Gericht nicht \ndie Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin - wie sie behauptet - \nbhutanische Staatsbürgerin ist und aus Bhutan stammt.\n\n34\n\nBereits das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid dargelegt, dass eine \nbhutanische Identität der Klägerin anhand der von ihr in der Anhörung gegebenen \nAntworten auf Fragen zu Verhältnissen des täglichen Lebens in Bhutan ausscheidet. \nDem schließt sich das Gericht in Würdigung der Angaben der Klägerin in der \nAnhörung beim Bundesamt an. Zwar hat die Klägerin ganz vereinzelt einige richtige \nAussagen machen können. Allerdings überwiegen ihre Falschangaben so deutlich \nund gravierend, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die Klägerin nicht aus \nBhutan kommt.\n\n35\n\nGrundlegend falsch hat die Klägerin etwa die Frage nach der Hauptstadt des \nDistrikts Chirang beantwortet, in dem ihr Heimatort Tinkholey gelegen sein soll. \nNachdem sie zunächst behauptet hatte, der Name der Hauptstadt sei ebenfalls \nChirang, hat sie sich korrigiert, es gebe nur einen Distrikt dieses Namens, um später \nauf Vorhalt verschiedener Ortsnamen aus Bhutan sich darauf festzulegen, Sarbhang \nsei die Distriktshauptstadt. Diese Darlegungen stimmen indes schon mit der \ngeografischen Darstellung auf dem im Gericht vorliegenden einschlägigen \nKartenmaterial (Straßenkarte „Bhutan\", Verlag Berndtson & Berndtson, Maßstab 1 : \n500.000) nicht annähernd überein. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die \nKlägerin nicht in der näheren Umgebung befindliche Orte und Städte namentlich \nerinnern oder kennen will. Ihre Einlassung dazu sowohl in der Anhörung als auch in \nder mündlichen Verhandlung, sie sei nur wenig aus dem Heimatort \nherausgekommen, erscheint lediglich vorgeschoben und nicht glaubhaft. Denn \neinerseits machte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen gewandten und \nsehr wachen Eindruck, der es als sicher erwarten lässt, dass sie über Einzelheiten \nBhutans informiert gewesen wäre, wenn ihr dieses Land aus eigener Anschauung \nbekannt gewesen wären. Zum anderen wurde deutlich erkennbar, dass sich die \nKlägerin auf die genannte Floskel immer dann zurückzog, wenn etwas konkretere \nFragen gestellt wurden, die allerdings ein genuiner Bhutaner ohne Zögern hätte \nbeantworten können.\n\n36\n\nDurchgreifende Zweifel an der Behauptung der Klägerin zu ihrer Herkunft \nergeben sich auch daraus, dass sie noch nicht einmal die Farbe von zwei \nbhutanischen Geldscheinen, die einen nur niedrigem Wert haben und mit denen die \nKlägerin als Geschäftsfrau täglich konfrontiert gewesen sein müsste, zutreffend hat \nbenennen können. Das Gericht ist im Besitz bhutanischen Geldes, das ein \nKammermitglied (RVG C.) anlässlich eines Aufenthaltes in Bhutan nach Deutschland \nmitgebracht hat. Das Geld stammt aus Anfang der 90-iger Jahre des vorigen \nJahrhunderts, also aus der Zeit, als die Klägerin noch in Bhutan gelebt haben will. \nEin Vergleich der Farbe der genannten Geldscheine mit den Angaben der Klägerin \nweist aus, dass ihre Bekundung in der Anhörung, der 10-Ngultrum-Schein sei hellrot, \nkeinesfalls richtig ist. Die Farbe des 5-Ngultrum-Scheines konnte die Klägerin schon \nseinerzeit nicht angeben, während sie in der mündlichen Verhandlung nunmehr \nbehauptet hat, dieser Schein sei hellrot, der 10-Ngultrum-Schein hingegen \nhimmelblau. Auch diese Beschreibung ist weitgehend fehlerhaft. Angesichts des \nVorhalts einer mangelnden Kenntnis des bhutanischen Geldes in dem angegriffenen \nBescheid stellt die \"Richtigstellung\" in der mündlichen Verhandlung im Übrigen nur \neine entsprechende Reaktion der Klägerin darauf und mithin eine Steigerung des \nbisherigen Vorbringens dar. Eine solche Steigerung führt in der Regel aber - wie \nauch hier - dazu, dass dem Betreffenden nicht geglaubt werden kann.\n\n37\n\nLetztlich liegen die Äußerungen der Klägerin zum Flüchtlingslager in Jhapa völlig \nneben der Sache. Sie weisen aus, dass die Klägerin nie in dem Lager Beldungi II \nwar, das sie offenbar meint, und daher auch kein Flüchtling aus Bhutan sein kann. \nDazu wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (S. 4) Bezug \ngenommen. Auch nach den Feststellungen des Gerichts sind die Lager in Nepal \nerheblich größer, als die Klägerin meint. Das gilt insbesondere für das Lager \nBeldangi II (vgl. etwa FR vom 14. Juni 1999).\n\n38\n\nDen Angaben der Klägerin, der Dolmetscher habe in der Anhörung beim \nBundesamt fehlerhaft übersetzt, kann das Gericht nicht folgen. Nach der von der \nKlägerin unterschriebenen und bei den Verwaltungsakten befindlichen Erklärung war \ndie Verständigung während der Anhörung gut. Darüber hinaus wurde ihr das \nProtokoll rückübersetzt, so dass die Klägerin ausreichende Gelegenheit hatte, \netwaige Unstimmigkeiten klarzustellen. Dass dies zutrifft, wird schon daraus deutlich, \ndass ausweislich des Protokolls (am Ende) die Klägerin die Rückübersetzung der \nNiederschrift wahrgenommen hat, noch Ergänzungen und \"Richtigstellungen\" \nanzubringen.\n\n39\n\nInsgesamt müssen daher die in wesentlichen Punkten mangelhaften Kenntnisse \nder Klägerin zu Verhältnissen des täglichen Lebens in Bhutan, für die sie in der \nmündlichen Verhandlung - wie vorstehend dargestellt - keine nachvollziehbaren \nErklärungen hat abgeben können, als durchschlagender Beleg dafür gewertet \nwerden, dass sie zur Erlangung eines Asylstatus über ihr Herkunftsland hat täuschen \nwollen. Angesichts dessen kann der Klägerin, die gleichwohl beteuert hat, aus \nBhutan zu stammen, dies auch nicht im Hinblick auf die von ihr vorgelegte \n\"Mitgliedskarte\" der BPP geglaubt werden. Denn diese Organisation arbeitet - wie \nalle die Interessen der nepalischstämmigen Bhutanesen unterstützenden \nOrganisation - nicht in Bhutan, sondern im Exil (siehe etwa AA an das VG \nGelsenkirchen vom 29.04.1998). Schon deswegen muss die Karte, aus der \nhervorgeht, sie sei - wie auch die Klägerin behauptet - in Bhutan ausgestellt, eine \nFälschung sein. Unabhängig davon enthält sie inhaltliche Fehler - die der \nangegriffene Bescheid auf seiner Seite 4 zu Recht aufgreift -, so dass sie unter \ndiesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht geeignet ist, eine Herkunft der Klägerin aus \nBhutan darzutun.\n\n40\n\nDie Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 53 AuslG bleibt ebenfalls ohne Erfolg, da Abschiebungshindernisse im Sinne \ndieser Vorschrift von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.\n\n41\n\nDie Anfechtungsklage gegen die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes \nenthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist unbegründet, weil \ndiese Anordnungen rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten \nverletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n42\n\nErmächtigungsgrundlage für die genannten Verfügungen des Bundesamtes sind \ndie §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG. Die Voraussetzungen \ndieser Normen sind erfüllt. Soweit als Zielland, in welches die Klägerin abgeschoben \nwerden soll, in der Abschiebungsandrohung kein konkreter Staat, sondern lediglich \nder „Herkunftsstaat\" angegeben ist, berührt dies nicht deren Rechtmäßigkeit, da das \nGericht nicht die Überzeugung hat gewinnen können, dass die Klägerin - anders als \nsie behauptet - aus Bhutan kommt und Staatsangehörige dieses Landes ist.\n\n43\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, \nDVBl. 2001, 209 ff. = AuAS 2001, 3 ff. = InfAuslR 2001, 46 \nff.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-02-18/1-k-3271-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-02-18/1-k-3271-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299189","retrieved":"2026-07-09 03:23:21.962651+00:00"}}