{"status":"available","doknr":"OLD299345","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:0206.1L177.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"1 L 177/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die Anordnung des Antragsgegners \n(Polizeiinspektion Süd, Bocholt) vom 5. Februar 2002 wird abgelehnt. \n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende sinngemäße Antrag des \nAntragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nAnordnung des Antragsgegners vom 5. Februar 2002 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nMit Blick darauf, dass die angegriffene Verfügung als unaufschiebbare \nAnordnung bzw. Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten einzuordnen ist, kann die \ngemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung eines \nWiderspruchs dann nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht angeordnet \nwerden, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und \ndemnach ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung nicht bestehen \nkann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das private Interesse des \nBetroffenen daran, von der (weiteren) Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das \nöffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Hiervon ausgehend kann dem \nBegehren des Antragstellers nicht entsprochen werden, weil die angegriffene \nVerfügung beim derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts offensichtlich rechtmäßig ist \nund deshalb ein das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegendes privates \nInteresse nicht besteht. \n\n6\n\nGem. § 34 a Abs. 1 S. 1 Polizeigesetz NRW i. d. am 01. Januar 2002 in Kraft \ngetretenen Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV. \nNRW. S. 870) kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden \ngegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer \nWohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren \nUmgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die \nVoraussetzungen dieser gesetzlichen Ermächtigung liegen vor. Zur Vermeidung von \nWiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die angegriffene Verfügung \nnebst Beiblatt vom 05. Februar 2002. Wenn der Antragsteller die körperliche Gewalt \nzwar zugesteht, aber eine Notwehrsituation geltend macht, ist dies offensichtlich \nunglaubwürdig. Nach den Feststellungen des Antragsgegners ist der Antragsteller \nseiner Ehefrau körperlich erheblich überlegen. Der Antragsteller hat in Anwesenheit \nder Polizeibeamten seiner Ehefrau auch weitere Schläge angedroht („Dafür gibt es \nwas an die Backen\"). Im Übrigen lägen die Voraussetzungen einer Notwehr von \nRechts wegen nicht vor, weil der Antragsteller die Grenzen einer Notwehrhandlung \njedenfalls weit überschritten hätte. Die Schläge beschränkten sich jedenfalls nicht \nallein auf eine Abwehr, sondern gingen offensichtlich weit darüber hinaus.\n\n7\n\nErmessensfehler des Antragsgegners sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die \nVerfügung nicht unverhältnismäßig, wenn sie sich auch auf die Büro- und Lageräume \nim Haus F.in C. erstreckt. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sieht vor, die \nMaßnahmen auf die Umgebung der Wohnung zu erstrecken. Nach § 34 a Abs. 1 S. 3 \nPolizeigesetz NRW können die Maßnahmen „in besonders begründeten Einzelfällen\" \nauf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Eine solcher Einzelfall oder eine \nvergleichbare Ausnahmesituation ist dem Gericht nicht ersichtlich. Zwar hat der \nAntragsteller dargelegt, nicht nur in dem Haus zu wohnen, sondern dort auch ein \nGewerbe auszuüben. Das Gericht kann aber in dem vorliegenden Verfahren nicht \nfeststellen, dass dem Antragsteller die Entscheidungsbefugnis über das in dem Haus \nF. in C. betriebene Gewerbe zusteht. Inhaber des Gewerbes ist nicht der \nAntragsteller, sondern seine Ehefrau. Dies ergibt sich aus der Angabe des \nAntragstellers selbst, dass das Gewerbe auf den Namen seiner Ehefrau angemeldet \nist. Nach einer telefonischen Auskunft des Ordnungsamtes der Stadt Bocholt ist auf \nden Namen des Antragstellers kein Gewerbe angemeldet.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Angesichts der Vorläufigkeit des \nRechtsschutzverfahrens legt das Gericht die Hälfte des gesetzlichen \nAuffangstreitwerts zu Grunde. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299345","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-02-06/1-l-177-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299345","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299345","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-02-06/1-l-177-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299345","retrieved":"2026-07-09 03:23:37.045200+00:00"}}