{"status":"available","doknr":"OLD299695","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:0116.9K2723.98.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-01-16","aktenzeichen":"9 K 2723/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin führt Fachseminare für Altenpflege durch, in denen Altenpfleger und \nAltenpflegerinnen in Lehrgängen ausgebildet werden. Nach dem Runderlass des \nMinisters für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 24. Oktober 1989 (SMBl.NRW \n21630) erhielt die Klägerin finanzielle Zuwendungen für die Durchführung. Die \nBeklagte bewilligte mit Bescheiden vom 19. Mai 1994, 25. Oktober 1994, \n9. Dezember 1994, 14. Februar 1995, 27. Mai 1994 und 25. Oktober 1994 für das \nHaushaltsjahr 1994 Zuwendungen in einer Höhe von insgesamt 218.575,00 DM. Für \ndas Haushaltsjahr 1995 bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 12. Dezember \n1995, 5. Oktober 1995, 8. Mai 1995 Zuwendungen in Höhe von insgesamt \n341.255,00 DM. Die aus dem Betrieb der Fachseminare erwirtschafteten Einnahmen \nüberstiegen die Personal- und Sachausgaben im Jahr 1994 um 24.574,66 DM und \nim Jahr 1995 in Höhe von 104.568,93 DM. Nachdem die Beklagte die \nVerwendungsnachweise für das Jahr 1994 vom 13. März 1995 und für das Jahr 1995 \nvom 25. März 1996 akzeptiert hatte, forderte sie auf Initiative des \nRechnungsprüfungsamtes den Überschussbetrag von 129.143,59 DM, den die \nKlägerin zwischenzeitlich zurückgestellt hatte für spätere Ausgaben, zurück. Gegen \nden Rückforderungsbescheid vom 12. Juni 1998 legte die Klägerin Widerspruch ein, \nder im Wesentlichen damit begründet wurde, es handele sich bei der erfolgten \nFörderung um eine Festbetragsförderung gemäß Ziffer 2.23 der allgemeinen \nNebenbestimmungen. Eine nachträgliche Abänderung könne deshalb nicht erfolgen. \nInsbesondere liege auch nicht der Ausnahmefall vor, dass eine Förderung von über \n100 Prozent erfolgt sei; denn die Klägerin habe nur zirka 50 Prozent ihrer gesamten \nAufwendungen durch die Beklagte finanziert bekommen. \n\n3\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. August \n1998 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Mittel seien nicht \nzweckentsprechend verwendet worden. An der Rückforderung werde festgehalten, \nda die zuwendungsfähigen Ausgaben niedriger als die bewilligten Zuwendungen \nseien. Es komme insoweit nicht darauf an, ob die Gesamtausgaben unterhalb der \nbewilligten Zuwendungsmittel lägen. Aus den Verwendungsnachweisen gehe \nnämlich hervor, dass unter Berücksichtigung der gesamten Personal- und \nSachausgaben sowie der anderweitigen Erstattungen lediglich Beträge für 1994 in \nHöhe von 194.034,00 DM und für 1995 in Höhe von 236.686,07 DM erforderlich \nwaren. Damit sei eine Überzahlung in einer Gesamthöhe von 129.143,59 DM \neingetreten. Auch aus der Bezeichnung, die Festbetragsfinanzierung werde als \nZuschuss geleistet, ergebe sich, dass grundsätzlich maximal eine hundertprozentige \nFörderung erfolgen könne.\n\n4\n\nDie Klägerin hat dagegen am 11. September 1998 die vorliegende Klage \nerhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, die \nJahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW zur Entscheidung über die Rücknahme des \nBewilligungsbescheides sei bereits abgelaufen. Im Übrigen bezieht sie sich im \nWesentlichen auf ihren Vortrag während des Vorverfahrens. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Rückforderungsbescheid der Beklagten vom \n12. Juni 1998 und den Widerspruchsbescheid vom \n25. August 1998 aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie erkennt den Klageanspruch insoweit an als es sich um einen Betrag von \n\n3.300,00 DM handelt, weil diese unrichtigerweise zurückgefordert worden seien. Es \nhandele sich dabei um Vergütungen für Prüfungstätigkeiten. Es bleibe daher ein \nstrittiger Betrag von 125.813,59 DM.\n\n10\n\nFür diese Rückforderung sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW \ndeshalb nicht abgelaufen, weil erst durch die Feststellungen des \nRechnungsprüfungsamtes in seiner Prüfungsmitteilung vom 23. September 1997 die \nBehörde Kenntnis von den Tatsachen erhalten habe, welche die Rücknahme des \nVerwaltungsaktes rechtfertigte. Die Frist sei daher im Zeitpunkt des Zugangs des \nRückforderungsbescheides bei der Klägerin am 18. Juni 1998 noch nicht verstrichen \ngewesen.\n\n11\n\nIm Übrigen könnten sich auch bei Festbetragsfinanzierungen Einsparungen nicht \nzu Gunsten des Zuwendungsempfängers auswirken und zwar dann, wenn die \nzuwendungsfähigen Ausgaben unter dem Betrag der bewilligten Zuwendung liegen. \nInsoweit könne eine teilweise Aufhebung der Bewilligung erfolgen. Ziffer 1.1 der \nallgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) enthalte insoweit eine Zweckbindung. \nDies müsse unabhängig davon gelten, ob die Gesamtausgaben oder die nach Abzug \nanderweitiger Einnahmen verbleibenden Restausgaben unter dem \nZuwendungsbetrag liegen. Eine andere Verfahrensweise würde nicht im Einklang mit \ndem Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot des § 7 LHO stehen. Ferner seien \ndie Zuwendungen in den Zuwendungsbescheiden als Zuschuss bezeichnet worden, \nwodurch der ausdrückliche Wille des Zuwendungsgebers zu einer maximal \nhundertprozentigen Finanzierung der Maßnahme erkennbar geworden sei. Es seien \nalso im Haushaltsjahr 1994 und 1995 insgesamt 125.813,95 DM nicht \nzweckentsprechend verwendet worden. Der Zweck der Zuwendungen sei durch \nAuslegung der Zuwendungsbescheide aus den Jahren 1994 und 1995 zu ermitteln. \nDanach dienten die Zuwendungen der Förderung der Ausbildung von \nAltenpflegerinnen und Altenpflegern in den Haushaltsjahren 1994 und 1995. Die \nZuwendungen seien im Umfang des jeweiligen Überschussbetrages nicht für den \noben genannten Zuwendungszweck in den maßgeblichen Bewilligungszeiträumen \nverausgabt worden. Deshalb laufe der Einwand der Klägerin, die Überschüsse seien \nim Folgejahr für den gleichen Zweck, nämlich der Förderung der \nAltenpflegeausbildung, verwendet worden ins Leere.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der \nBeklagten vom 12. Juni 1998 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. August \n1998 sind rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des \nBewilligungsbescheides ist § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \n(VwVfG). Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder \nlaufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten \nZweckes gewährt oder hierzu Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen \nwerden, wenn die Leistungen nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht \nmehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werden. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Zwar hat die Beklagte ihren Bescheid \nnicht ausdrücklich als Widerrufsbescheid bezeichnet. Aus den Gründen und der \nTatsache, dass die zu viel gezahlte Förderungssumme zurückgefordert wird, ergibt \nsich aber eindeutig, dass konkludent der Bewilligungsbescheid insoweit aufgehoben \nwerden sollte. Fordert nämlich eine Behörde durch Bescheid die Rückzahlung einer \ngewährten Geldleistung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie damit zugleich auch \nden der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsakt zurücknehmen wollte,\n\n15\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juli \n1983 - 3 C 11.82 - in BVerwGE 67, 305 (313); Maurer, \nAllgemeines Verwaltungsrecht, 12. Auflage § 11 Rdnr. 36; \nAchterberg/Püttner/Würtenberger, Besonderes \nVerwaltungsrecht, Band 1, 2. Auflage Rdnr. 178 \nm. w. N.\n\n16\n\nDer Widerruf ist auch rechtmäßig, weil die Zweckbestimmung des \nBewilligungsbescheides nicht mehr erreicht werden kann. Nach den von der Klägerin \nvorgelegten Verwendungsnachweisen übersteigt die Bewilligungssumme die \nAusgaben - was unter den Beteiligten nicht streitig ist - um 126.143,59 DM. Nach \nZiffer 3 des Bewilligungsbescheides vom 19. Mai 1994 sind zuwendungsfähig nur \nAusgaben des Unterrichtsbetriebes (ohne Investitionsausgaben). Nicht \nzuwendungsfähige Investitionskosten sind insbesondere Einzelgegenstände, deren \nAnschaffungs- und Herstellungswert 800 DM übersteigt und Zinszahlungen oder \nTilgungsleistungen für Investitionsmaßnahmen, d.h. für Baumaßnahmen sowie für \nAnschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Bewilligungszeitraum, für den der \nKlägerin die Zuwendungen, die vorliegenden streitig sind, gewährt worden sind, lag \nin den Jahren 1994 und 1995. Die Mittel waren also dazu bestimmt, die \nentsprechenden Zwecke der Projektförderung des Fachseminars für Altenpflege \n(Lehrgangskosten) zu fördern. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, man habe in den \ndarauf folgenden Jahren deutlich höhere Kosten durch Anmietung neuer \nRäumlichkeiten gehabt und deshalb die zurückgestellten Mittel insoweit ebenfalls \nzweckentsprechend verwenden wollen. Dies stellt jedoch keine den entsprechenden \nZuwendungsbescheiden entsprechende zweckentsprechende Verwendung der Mittel \ndar. Vielmehr sollen damit andere Maßnahmen als die Förderung der Lehrgänge im \nengeren Sinne nämlich z. B. bauliche Maßnahmen mitfinanziert werden. Darüber \nhinaus werden die Mittel aber auch nicht in dem vorgesehenen Bewilligungszeitraum \nverwandt, sondern ausdrücklich für eine spätere Verwendung zurückgestellt. Dies \nwiderspricht den Regelungen der allgemeinen Nebenbestimmungen zu dem \nBewilligungsbescheid und den ausdrücklichen Regelungen in den Bescheiden. \n\n17\n\nEine nachträgliche Änderung des Bewilligungsbescheides ist auch vorliegend \nzulässig, obwohl es sich um einen Festbetragsbezuschussung handelt. Es ist \nnämlich den Bescheiden - wie bereits dargelegt - zu entnehmen, dass die \nZuschussvergabe grundsätzlich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum erfolgt. \nWenn also in dem entsprechenden Jahr Überschüsse erzielt werden, können diese \nspäter nicht mehr zweckentsprechend verwandt werden. Grundsätzlich richtet sich \nnämlich eine Forderung wie die vorliegende auch nach zeitlichen Gegebenheiten. \nWenn die Förderungsvoraussetzungen für ein bestimmtes Jahr vorliegen, so ergibt \nsich daraus nicht zwingend, dass eine vergleichbare Maßnahme auch im folgenden \nJahr gefördert werden könnte oder müsste. Auch wenn das Seminar, das die \nKlägerin durchführt, auf drei Jahre angelegt ist, so ist dies doch nicht Gegenstand \nder Bewilligungsbescheide geworden. Die Zweckbestimmung ist nicht auf drei Jahre \nfestgelegt worden. Vielmehr richtet sich deshalb eine Bewilligung nach den jeweils \ngeltenden Bestimmungen und Richtlinien und den entsprechend vorhandenen \nHaushaltsmitteln. Die Voraussetzungen müssen jeweils neu geprüft und über eine \nBewilligung entschieden werden. Eine Verlagerung eventuell erwirtschafteter \nGewinne kann nicht auf ein späteres Jahr in eigener Entscheidungsfreiheit für andere \nMaßnahmen übertragen werden. \n\n18\n\nDas widerspricht auch nicht der Auffassung, dass grundsätzlich \nFestbetragsfinanzierungen dann nicht nachträglich gekürzt werden können, wenn \neine wirtschaftliche Haushaltsführung zu einer niedrigeren Kostenentstehung geführt \nhaben sollte. Eine Grenze ist nämlich dann zu sehen, wenn durch die öffentliche \nFörderung mehr als 100 % der der Förderung zu Grunde gelegten \nKostenberechnung finanziert würden. Insbesondere in einem Fall wie dem \nvorliegenden, in dem von dem zu fördernden selbstveranschlagten Kosten bei der \nBerechnung ausgegangen worden ist, kann dieser Vertrauensvorschuss nicht zu \neinem Gewinn, der über eine 100 %ige Finanzierung hinausgeht, führen. Wenn \nnämlich bei Förderungsbeginn von unzutreffenden Kosten und nicht in dem \ntatsächlichen Umfang notwendigen öffentlichen Unterstützungen ausgegangen \nworden ist, ist es im Sinne einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht \nhinzunehmen, dass diese in einem weit höherem Maße angefordert und bewilligt \nworden sind als für die Zweckerreichung notwendig waren. Dem widerspricht auch \nnicht die Fallgestaltung in dem Loseblattkommentar Krämer-Schmidt, \nZuwendungsrecht/Zuwendungspraxis (Stand 2/98, S. 6 f.), weil es in dem dort zu \nGrunde liegenden Fall möglicherweise nur deshalb zu einer „Überzahlung\" \ngekommen ist, weil der Zuwendungsempfänger gleichzeitig andere Fördermittel \nbekommen hat. Zudem heißt es in Ziffer 2 der Richtlinien zum Gegenstand der \nFörderung ausdrücklich „... erhalten Zuwendungen ..., sofern die Finanzierung der \nAusbildungsmaßnahme nicht auf Grund anderer Bestimmungen sichergestellt \nwerden kann.\" Die Regelung in Ziffer 2 der ANBest-P ist also insoweit einschränkend \nauszulegen, als jedenfalls keine über 100 % hinausgehende Förderung beabsichtigt \nund zulässig ist. \n\n19\n\nDer Rücknahme steht auch § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW \nnicht entgegen. Die Jahresfrist ist eingehalten. Die Frist beginnt, wenn die Behörde \nalle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen kennt, wenn sie also \nauch die für die Gewährung von Vertrauensschutz und die Ermessenserwägung \nrelevanten Tatsachen ermittelt hat. Für die Kenntniserlangung kommt es auf den \nbehördenintern zuständigen Amtswalter an. \n\n20\n\nVgl. Maurer a. a. O. § 11 Rdnr. 35 m. w. N. \ninsbesondere Beschluss des großen Senats vom \n19. Dezember 1984 1 und 2/84, BVerwGE 70, 356.\n\n21\n\nVorliegend war dies erst zu dem Zeitpunkt gegeben, als das \nRechnungsprüfungsamt auf die Rechtswidrigkeit der Förderung über 100 % hinaus \nhingewiesen hatte. Dies war durch die Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes \nin seiner Prüfungsmitteilung vom 23. September 1997 gegeben. Die Jahresfrist war \ndaher im Zeitpunkt des Zugang des Rückforderungsbescheides vom 12. Juni 1998, \nwelcher am 18. Juni 1998 bei der Klägerin einging, eingehalten. \n\n22\n\nAuch die Ermessenserwägungen des Beklagten in seiner Widerrufsentscheidung \nsind zwar kurz aber noch hinreichend, in dem er darauf hinweist, dass er die \nEntscheidung unter Berücksichtigung aller Argumente, die die Klägerin vorgetragen \nhat, getroffen hat. Der Klägerin war nämlich ausdrücklich sowohl in einer mündlichen \nBesprechung und einer anschließenden schriftlichen Stellungnahme Gelegenheit \neingeräumt worden, ihre Auffassung darzulegen. Auf dieses stattgefundene \nGespräch bezieht sich u. a. der Bescheid in seinen Ermessenserwägungen. Auch für \ndas Gericht ist nicht erkennbar, welche anderen Ermessenserwägungen als der des \nBehaltens und anderweitigen Einsatzes der Fördermittel bei der Klägerin zu \nberücksichtigen wären. Insoweit sind auch keine anderen Argumente vorgetragen \nworden.\n\n23\n\nAuch der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist rechtmäßig. \nRechtsgrundlage für die Erstattung des hier streitigen Betrages ist § 49 a VwVfG \nNRW. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt \nzurückgenommen oder widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist mit \nschriftlichem Verwaltungsakt festzusetzen. Die Beklagte hat durch die angefochtenen \nBescheide die Erstattung insoweit angefordert, als ein Betrag von 125.813,59 DM an \ndie Klägerin ausgezahlt worden ist. Dies entspricht - wie zwischen den Beteiligten \nunstreitig ist - dem Betrag, der über die entstandenen Kosten hinaus an Fördermitteln \ngezahlt worden ist.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich §§ 154, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-01-16/9-k-2723-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-01-16/9-k-2723-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299695","retrieved":"2026-07-09 03:24:07.197740+00:00"}}