{"status":"available","doknr":"OLD299694","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2002:0116.9K2097.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-01-16","aktenzeichen":"9 K 2097/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen der Chemieindustrie.\n\n3\n\nDer Beklagte wurde durch ein Schreiben des Betriebsrats der Klägerin im \nJahr 1997 darauf aufmerksam gemacht, dass die leitende Fachkraft für \nArbeitssicherheit in der Funktionsübersicht der Beklagten direkt der Werkleitung \nunterstellt werden müsste. Dies sei auch möglich, weil der Leiter des Betriebes in \nPersonalunion Werkleiter und Personalleiter sei. Nachdem verschiedene Gespräche \nunter Beteiligung des Betriebsrates und dem Beklagten stattgefunden hatten, in \ndenen man sich nicht über die Unterstellung der leitenden Fachkraft für \nArbeitssicherheit (in der Folge lFfA) einigen konnte, teilte der Beklagte der Klägerin \nmit Anhörungsschreiben vom 13. November 1998 mit, dass beabsichtigt sei ihr \naufzugeben, die lFfA direkt dem Werkleiter und nicht dem Leiter Hauptabteilung \nUmweltschutz und Sicherheit zu unterstellen. Darin liege ein Verstoß gegen § 8 \nAbs. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes in der Fassung vom 7. August 1996 - ASiG -. \nDie Klägerin hatte durch Bestellungsurkunde vom 2. November 1998 Herrn T als \nleitende Sicherheitskraft bestellt und sie fachlich unmittelbar dem Werkleiter \nunterstellt. Organisatorisch (insbesondere bzgl. der disziplinarischen Unterstellung) \nsei er beim Leiter Umweltschutz und Sicherheit - C.- angebunden. Der zu dieser \nRegelung angehörte Betriebsrat äußerte sich dahin, dass eine Trennung von der \nAbteilung Umweltschutz und Sicherheit erforderlich sei, denn in der Praxis sei es in \nder Vergangenheit schon mehrfach zu Kompetenzproblemen gekommen. Die \nleitende Sicherheitskraft habe sowohl von dem Werkleiter als auch von dem \nAbteilungsleiter fachliche Anweisungen erhalten. Damit seien faktisch deren \nUnabhängigkeit und Weisungsfreiheit nicht mehr gegeben.\n\n4\n\nDer Beklagte erließ unter dem 29. März 1999 eine Ordnungsverfügung, mit der er \nder Klägerin aufgab, die leitende Sicherheitskraft unmittelbar dem Werkleiter zu \nunterstellen und allenfalls in personeller Hinsicht dem örtlich zuständigen \nPersonalleiter zu unterstellen.\n\n5\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch gegen diese Ordnungsverfügung im \nWesentlichen mit der Begründung, die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit sei nicht \nbeeinträchtigt. Sie beinhalte allerdings nicht, dass fachliche Diskussionen nicht \nzulässig seien. Diese seien insbesondere in der chemischen Industrie \nnotwendig.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung Münster wies durch Widerspruchsbescheid vom 12. August \n1999 den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Tenor der Ordnungsverfügung \nwurde aus Klarstellungsgründen wie folgt gefasst: „Herr T. ist als leitende Fachkraft \nfür Arbeitssicherheit fachlich wie auch organisatorisch dem Leiter des Betriebes \n(Werkleiter) zu unterstellen. Abweichend davon kann Herr T. als leitende Fachkraft \nfür Arbeitssicherheit in personeller Hinsicht dem örtlich zuständigen Personalleiter \nunterstellt werden.\" Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es dem § 8 Abs. 2 ASiG \nwidersprechen würde, wenn Herr T. auch organisatorisch Herrn C., dem \nAbteilungsleiter für Umweltschutz und Sicherheit, unterstellt würde. Dieser sei auch \nnicht örtlicher Personalleiter. Die Anbindung entspreche daher weder dem Gesetz \nnoch der Kommentierung, die ausnahmsweise eine Unterstellung unter den \nPersonalleiter in rein personellen Angelegenheiten wie zum Beispiel \nUrlaubsgenehmigung u. ä. für zulässig erachte.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 18. September 1999 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft \nsie ihre Ausführungen dazu, dass die fachliche Unterstellung unter den Werkleiter \nhinreichend den Anforderungen des § 8 Abs. 2 ASiG genüge. Im Übrigen habe es \nVersuche einer Einflussnahme auf die Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkraft nicht \ngegeben. Durch die vorgenommene disziplinarische Zuordnung sei auch die \nMöglichkeit einer fachlichen Einflussnahme nicht vorgesehen, da der Leiter der \nEinheit Umweltschutz und Sicherheit nicht, wie vom Beklagten dargelegt, für die \nPlanung und Durchführung von technischen Angelegenheiten zuständig sei. Der \nLeiter der Einheit Umweltschutz und Sicherheit treffe keine eigenständigen \nInvestitionsentscheidungen für Produktions-, Lager- und Laboranlagen. Ein \nInteressenkonflikt sei hier nicht vorgezeichnet. Die vorgenommene Zuordnung diene \nauch der Optimierung der durch das Bundesimmissionsschutzgesetz in § 55 Abs. 3 \nSatz 3 vorgenommenen Zusammenführung des Arbeitsschutzes mit den auf dem \nGebiet des Umweltschutzes einzusetzenden Betriebsbeauftragten. Gerade durch \ndiese Zusammenführung der fachlichen Diskussion werde im besonderen Maße dem \nGedanken des Arbeitsschutzes Rechnung getragen. Dass diese Überlegungen \nzutreffend seien, werde belegt durch die erhebliche Verringerung der Unfallzahlen \nparallel zu der geänderten Organisation.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. März \n1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 17. August 1999 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen während \ndes Vorverfahrens.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. \n1 VwGO).\n\n16\n\nDie betriebliche Einordnung der leitenden Fachkraft für Sicherheit bei der \nKlägerin entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 8 Abs. 2 ASiG. Danach \nuntersteht die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Leiter des \nBetriebs. Nach der amtlichen Begründung und dem schriftlichen Bericht des \nAusschusses soll die Vorschrift ermöglichen, dass die entsprechenden Fachkräfte \nihre Vorschläge unmittelbar dem (letztlich) verantwortlichen Arbeitgeber unterbreiten \nkönnen, damit dieser persönlich entscheiden kann. Damit soll sowohl die \nUnabhängigkeit als auch der Einfluss dieser Personen gestärkt werden. Die \nUnabhängigkeit ist jedoch dann nicht mehr Gewähr leistet, wenn die betreffende \nSicherheitskraft - insbesondere disziplinarisch - einem anderen, hier dem \nAbteilungsleiter für Umweltschutz und Sicherheit, unterstellt wird. Es liegt auf der \nHand, dass durch entsprechende Weisungsmöglichkeiten in einem Bereich der - wie \nvorliegend - zum Teil deutliche Überschneidungen aufweist, die Unabhängigkeit und \nEntscheidungsfreiheit deutlich eingeschränkt sind. Dem steht nicht entgegen, dass \nbei Diskussionsbedarf auch Maßnahmen hinterfragt werden können, die von der \nSicherheitskraft angeregt werden. Diese hat nämlich lediglich ein Anhörungsrecht. \nIhre Stellung in der Fachdiskussion ist jedoch eine ganz andere, wenn sie nicht \nWeisungen eines Abteilungsleiters unterworfen ist. Die entsprechende \nKommentarliteratur kommt auch zu keiner abweichenden Einschätzung. Vielmehr \nwird ausdrücklich nur die Unterstellung in personeller Hinsicht für zulässig (wenn \nauch häufig für problematisch) gehalten. Damit ist allerdings nicht eine \norganisatorische Einbindung in einen anderen fachlichen Zweig sondern eine \nEntlastung des Werkleiters von rein personellen Regelungen wie zum Beispiel \nKrankheitsfällen, Urlaubsplanung etc. gemeint. Diese Möglichkeit räumt die \nangefochtene Ordnungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nausdrücklich ein. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist aber gerade nicht der Leitung \nder Personalabteilung unterstellt worden. Es erscheint nach der Organisationsform \ngerade gewollt, dass auch in fachlicher Hinsicht eine Kontrolle und \nÜberprüfungsmöglichkeit bei behalten wird. Nach den Darlegungen der Beklagten in \nder Besprechung am 10. August 1999 und in der mündlichen Verhandlung ist Herr C. \ndisziplinarischer Vorgesetzter, der die lFfA auch disziplinarisch beurteile. Selbst wenn \ndie fachliche Beurteilung vom Werksleiter abgedeckt wird, ist jedoch bei der hohen \norganisatorischen Nähe und Eingebundenheit unter die Kompetenzen des \nAbteilungsleiters, die über rein personelle Dinge wie Urlaubsplanung, deutlich \nhinausgehen, die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit entscheidend gefährdet. \nGerade dies soll durch die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 2 ASiG schon von \nvornherein ausgeschlossen werden.\n\n17\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-01-16/9-k-2097-99","cited_norms":[{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2002-01-16/9-k-2097-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299694","retrieved":"2026-07-09 03:24:07.117092+00:00"}}