{"status":"available","doknr":"OLD300132","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2001:1210.9K2.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"9 K 2/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt (§ 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).\n\nDer Wohngeldbescheid des Beklagten vom 14. Juni 1999 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrats des Kreises Steinfurt vom 30. November 1999 \nwerden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen Kosten, \ndie durch das Verfahren der Klägerin entstanden sind; insoweit trägt die Klägerin die \nKosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 30. März 1999 bei dem Beklagten formlos erneut die\nBewilligung von Wohngeld als Lastenzuschuss. Mit Schreiben vom 17. Mai 1999\nwies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass folgende Unterlagen zur\nAntragsbearbeitung fehlen würden: \n\n3\n\n1. Formeller Wohngeldantrag (Lastenzuschuss mit Anlage)\n\n4\n\n2.\n\n5\n\n3. Fremdmittelbescheinigung(en)\n\n6\n\n4.\n\n7\n\n5. Grundsteuerbescheid 1999\n\n8\n\n6.\n\n9\n\n7. Verdienstbescheinigung(en)\n\n10\n\n8.\n\n11\n\n9. Einkommensteuerbescheid/-erklärung und G + V-Berechnung 1998\n\n12\n\n10.\n\n13\n\n11. Nachweis über die Höhe des freiwilligen Krankenversicherungsbeitrages\n\n14\n\n12.\n\n15\n\n13. Nachweis über die Höhe des freiwilligen Lebensversicherungsbeitrages\n\n16\n\n14.\n\n17\n\nDer Kläger wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Unterlagen\nbis zum 31. Mai 1999 vollständig eingereicht werden müssten, da anderenfalls der\nAntrag gemäß § 66 Sozialgesetzbuch I (SGB I) abgelehnt werden könne, weil durch\ndie mangelnde Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert\nbeziehungsweise nicht möglich sei. Das Schreiben wurde ausweislich des\nAktenvermerks am 17. Mai 1999 zur Post gegeben. Hierauf reagierte der Kläger\nnicht. Mit Bescheid vom 14. Juni 1999, zur Post gegeben am 28. Juni 1999, wurde\nder Antrag des Klägers auf Wohngeld abgelehnt, da er seinen Mitwirkungspflichten\nnicht nachgekommen sei.\n\n18\n\nAm 15. Juli 1999 legten der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin, Widerspruch\ngegen den Wohngeldbescheid mit der Begründung ein, der\nEinkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 liege ihnen bisher noch nicht vor. Sie\nbaten, die Frist für die Vorlage der Belege noch um mindestens vier Monate zu\nverlängern. \n\n19\n\nMit an den Kläger adressierten Widerspruchsbescheid vom 30. November 1999\nwies der Landrat des Kreises Steinfurt den Widerspruch mit der Begründung zurück,\nder Beklagte habe sich korrekt verhalten, indem er den Kläger mehrfach aufgefordert\nhabe, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Korrekt sei auch die Frist, die\nverstrichen sei, ohne dass der Kläger die geforderten Unterlagen vorgelegt habe.\nAuch innerhalb der in dem Widerspruchsschreiben vom 14. Juli 1999 erbetenen Frist\nvon vier Monaten zur Vorlage der ergänzenden Unterlagen sei keine weitere\nReaktion erfolgt.\n\n20\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 3.\nDezember 1999 zugestellt.\n\n21\n\nIn ihrer am 3. Januar 2000 erhobenen Klage haben die Kläger erklärt, mit der\nKlageerhebung ihre Mitwirkung nachholen zu wollen. Sie haben gebeten, den\n\"Vorgang in den Zustand wie zu Beginn, dem 30. März 1999, zurückzusetzen\", und\nvorgetragen, dass ihnen das im Widerspruchsbescheid genannte Schreiben vom\n17. Mai 1999 nicht zugestellt worden sei. Die dort gesetzte Frist sei nicht\nangemessen; als angemessen werde nach allgemeiner Rechtsauffassung eine Frist\nvon wenigstens sechs Wochen erachtet. Die Frist von 13 Tagen sei auch deshalb\nunangemessen gewesen, weil die vom Beklagten geforderten\nFremdmittelbescheinigungen dem Kläger nicht ohne Weiteres zur Verfügung\ngestanden hätten. Zum vom Beklagten vorgegebenen Zeitpunkt sei der Kläger nicht\neinmal im Besitz des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 gewesen.\n\n22\n\nMit Schriftsatz vom 28. April 2000 hat die Klägerin ihre Klage\nzurückgenommen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\nden Wohngeldbescheid des Beklagten vom 14. Juni\n1999 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des\nKreises Steinfurt vom 30. November 1999\naufzuheben.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr ist der Ansicht, dass dem Kläger das Schreiben vom 17. Mai 1999\nzugegangen sein müsse, da anderenfalls die von den Klägern erbetene\nFristverlängerung nicht verständlich sei. Die Frist zum Stichtag 31. Mai 1999 sei\nangemessen gewesen, da Steuererklärungen gemäß § 149 Abs. 2 Abgabenordnung\n(AO) bis zu diesem Zeitpunkt abgegeben werden müssten.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Klage des Klägers ist begründet, da der angefochtene Bescheid\nrechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO). Wohngeld durfte auf der Grundlage des § 66 SGB I nicht versagt werden, da\ndie dem Kläger gemäß § 66 Abs. 3 SGB I gesetzte Frist nicht angemessen war.\n\n31\n\nDie Versagung von Wohngeld gemäß § 66 SGB I setzt neben einem Verstoß\ngegen die dem Antragsteller gemäß § 60 SGB I obliegende Pflicht zur Mitwirkung\neine angemessene Fristsetzung zur Bewirkung der im Einzelnen geforderten\nMitwirkungshandlung voraus (§ 66 Abs. 3 SGB I). Zweck dieser Frist ist es, den\nAntragsteller vor Überraschungen zu schützen und ihm ausreichend Zeit zu geben,\ndie angeforderten Unterlagen zu beschaffen. Die Frage der Angemessenheit einer\nFrist kann daher immer nur bezogen auf den konkreten Fall beurteilt werden.\n\n32\n\nDie Tatsache, dass der Kläger bereits seit dem Tag der Antragstellung, dem 30.\nMärz 1999, wusste, welche Unterlagen für die Bearbeitung des Antrags noch\nvorgelegt werden müssen, ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist\nunbeachtlich. Erst mit der den Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB I genügenden\nAufforderung - dies war das Schreiben des Beklagten vom 17. Mai 1999 - wird dem\nBetroffenen deutlich vor Augen geführt, welche Entscheidung im Einzelfall\nbeabsichtigt ist, wenn er dem Mitwirkungsverlangen nicht nachkommt.\n\n33\n\nDem Kläger standen für die Beschaffung der Unterlagen dreizehn Kalendertage\nzur Verfügung, da ihm das maßgebliche Schreiben des Beklagten vom 17. Mai 1999\nfrühestens am darauf folgenden Tag zugegangen sein kann. Angesichts der Vielzahl\nvon Unterlagen, die der Kläger zum Teil zusammen zu stellen, zum Teil erst zu\nbeschaffen hatte, war diese Frist zu kurz bemessen. Es kommt nämlich entscheidend\ndarauf an, ob der Kläger nach einer Aufforderung im Sinne des § 66 Abs. 3 SGB I\nnoch genügend Zeit hat, um zügig seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Zwar wäre\ndie Beschaffung der angeforderten Unterlagen - jede für sich gesehen und vom noch\nnicht erlassenen Einkommensteuerbescheid 1998 abgesehen - nicht aufwändig und\ndurchaus innerhalb einer Frist von dreizehn Tagen zu erledigen gewesen. Dem\nKläger wurde jedoch die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen aufgegeben, wofür\neine derart kurze Fristsetzung nicht ausreichend ist.\n\n34\n\nDie gesetzte Frist ist auch nicht aus dem Grunde als angemessen anzusehen,\nweil am 31. Mai 1999 möglicherweise für den Kläger die Frist für die Einreichung der\nSteuererklärung für das Jahr 1998 geendet hat. Der Beklagte hat nämlich in seinem\nSchreiben vom 17. Mai 1999 nicht zu erkennen geben, dass er eine Versagung des\nWohngeldes maßgeblich auf die Tatsache stützen will, dass der Kläger seiner\nsteuerlichen Erklärungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist (vgl. Nr. 11.25 Abs.\n1 Satz 3 WoGVwV). Dem Kläger wurde damit die Möglichkeit genommen, die\nSteuererklärung noch fristgerecht abzugeben oder die Verzögerung der Abgabe\ngegenüber dem Beklagten zu begründen.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; bezüglich der durch die\nKlägerin ausgesprochenen Klagerücknahme auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus\n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-12-10/9-k-2-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-12-10/9-k-2-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300132","retrieved":"2026-07-09 03:24:45.854856+00:00"}}