{"status":"available","doknr":"OLD300377","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2001:1121.9K1380.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-11-21","aktenzeichen":"9 K 1380/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten ihr Eingliederungshilfe \ngemäß § 35 a SGB VIII für eine außerschulisch durchgeführte Lese- und \nRechtschreibtherapie zu gewähren. \n\n3\n\nDer Angelegenheit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin wurde als \nViertes von fünf Kindern der Eheleute I. und M. T. geboren. Nach Angaben der Eltern \nhat sich die Klägerin altersentsprechend entwickelt, wobei die Sprachentwicklung \nauffällig war. Deshalb wurde sie seit ihrem 5. Lebensjahr logopädisch behandelt. \nNach dreijährigem Besuch eines Kindergartens wurde die Klägerin in die Schule für \nSprachbehinderte des Kreises Coesfeld (Q.-Q.-Schule) eingeschult und absolvierte \ndort die Eingangsklasse sowie die erste und zweite Klasse. Während des \nSchulbesuches in der Q.-Q.-Schule wurde das Arbeits- und Sozialverhalten der \nKlägerin dahingehend beschrieben, dass sie dem Unterrichtsgeschehen \ngewissenhaft und konzentriert folgte, eine ausgeprägte Anstrengungs- und \nMotivationsbereitschaft zeigte und ihre Aufgaben planvoll und zügig erledigte. Ihre \nArbeitsergebnisse waren überwiegend fehlerfrei und entsprachen den \nAnforderungen. Die Klägerin war kooperationsfähig, konnte auf ihre Arbeitspartner \neingehen und zunehmend auch eigene Interessen und Meinungen vertreten. In den \nHinweisen zu Lernbereichen heißt es am Ende der 2. Klasse, dass sie sich mit \nsachbezogenen und bereichernden Beiträgen aktiv am Unterrichtsgespräch \nbeteiligte, in der Lage war auch fremde Texte sinngestaltend zu lesen und inhaltlich \nzu erfassen und eine hohe Motivation beim freien Schreiben und auch bei \nthemengebundenen Schreibanlässen besaß. Während Übungsdiktate und \nLückentexte ihr fast fehlerfrei gelangen, fiel ihr die Anwendung der gelernten \nRechtschreibregeln sowie der Satzbau bei eigenen Texte noch schwer. \n\n4\n\nZu Beginn des Schuljahres 1998/99 wechselte die Klägerin zur B-Schule, einer \nstädtischen katholischen Grundschule in Dülmen. Wie sich aus dem Zeugnis der \nKlasse 3 c vom 29. Januar 1999 ergibt, fand die Klägerin schnell Kontakt zu ihren \nMitschülern und ordnete sich mühelos in den neuen Klassenverband ein. Dem \nUnterricht folgte sie aufgeschlossen und aufmerksam und bemühte sich den Stoff \ndes Unterrichts zu erlernen und anzuwenden. Ihre schriftlichen Arbeiten waren \njedoch recht fehlerhaft und ihre Rechtschreibleistung nicht gefestigt. Mit Ausnahme \ndes Faches Rechtschreiben, welches mit „mangelhaft\" bewertet wurde, lagen ihre \nLeistungen zwischen „gut\" und „ausreichend\". Während des ersten Halbjahres der \nKlasse 3 und des zweiten Halbjahres der Klasse 4 nahm die Klägerin an einer \nzusätzlichen schulischen Fördermaßnahme im Lesen und Rechtschreiben teil. Aus \ndem Zeugnis der Klasse 3, 2. Halbjahr vom 14. Juni 1999 ergibt sich, dass die \nKlägerin sich von ihren Schwierigkeiten im rechtschriftlichen Bereich nicht entmutigen \nließ und immer wieder bereit war schriftliche Aufgaben sachgerecht, ausdauernd und \nin der geforderten Zeit zu erstellen. Auch konnte sie ihre Lesefertigkeit weiter \nverbessern. Ihre Leistungen lagen - mit Ausnahme des Faches Rechtschreiben, \nwelches mit mangelhaft bewertet wurde - zwischen gut und ausreichend.\nDem Zeugnis der Klasse 4, 1. Halbjahr vom 19. Januar 2000 ist zu entnehmen, dass \ndie Rechtschreibleistungen der Klägerin weiterhin mit mangelhaft, die übrigen \nLeistungen zwischen gut und befriedigend bewertet wurden. \nIn der als Anlage zu diesem Zeugnis beigefügten begründeten Empfehlung wurde \nausgeführt, dass die Realschule/Gesamtschule für die weitere schulische Förderung \nder Klägerin als am Besten geeignet erschienen.\n\n5\n\nIm Zeugnis der Klasse 4 wurden die Leistungen der Klägerin im Fach \nRechtschreiben wiederum mit mangelhaft, im Übrigen zwischen gut und befriedigend \nbewertet. \n\n6\n\nIm Herbst 1998 wurde die Klägerin von der Fachärztin für Kinderheilkunde, \nKinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Frau Dr. med. Dipl.-Psych. N.-B. \nL.-W. untersucht. In einem Bericht vom 11. Februar 1999 wurden als Diagnosen \ngenannt: \n\n7\n\nStörung der sensorischen Integration mit Störung der \nauditiven Wahrnehmung\n\n8\n\nStörung der Feinmotorik\n\n9\n\nmangelndes Selbstwertgefühl\n\n10\n\nBei einem IQ von 91 zeigte die Klägerin keine Intelligenzminderung. Als Therapie \nhielt die untersuchende Ärztin eine Klangtherapie nach Tomatis für sinnvoll. \nHierdurch sollten die Voraussetzungen für eine Lerntherapie geschaffen werden, die \nsicherlich noch nötig sein würde, um die bereits vorhandenen Defizite aufzuarbeiten. \nNachdem die AOK Westfalen sowohl die Kostenübernahme für eine Tomatis-\nTherapie als auch für einen Lerntherapie abgelehnt hatte, wandten sich die Eltern \nder Klägerin am 11. März 1999 an den Beklagten und beantragten die \nKostenübernahme einer Lerntherapie für die Klägerin gemäß § 35 a SGB VIII. Diese \nLerntherapie sollte durch die Praxis für Lerntherapie des Herrn M. S. T. in E. \nerfolgen. Zur Begründung führten die Eltern aus, dass ihre Tochter unter \nanhaltenden Schulschwierigkeiten im Bereich des Rechtschreibens und daraus \nresultierenden psychosomatischen Beschwerden leide. Um einer drohenden \nseelischen Behinderung vorzubeugen, sei die beantragte Lerntherapie erforderlich. \nIn einem persönlichen Gespräch mit der Klassenlehrerin hätten sie erfahren, dass die \nSchule keine zusätzlichen Fördermaßnahmen anbieten könne, insbesondere keine \nEinzelförderung möglich sei. Ein weiterer förmlicher Antrag auf Eingliederungshilfe \nwurde sodann unter dem 8. April 1999 gestellt. \n\n11\n\nDas Gesundheitsamt des Kreises Coesfeld bestätigte mit Gutachten vom 18. Mai \n1999 die von Frau Dr. med. Dipl. Psych. L.-W. angeführten Diagnosen und empfahl \neine gezielte Lerntherapie für zunächst sechs Monate, da die Klägerin wegen der \nSchulschwierigkeiten unter großen seelischen Belastungen leide und deshalb dem \nPersonenkreis des § 35 a KJHG zuzuordnen sei. Außerdem wurde eine gründliche \nDiagnose der auditiven Wahrnehmungsstörungen angeregt. \n\n12\n\nMit Bescheid vom 28. Mai 1999 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf \nGewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII ab und begründete dies \nim Wesentlichen damit, dass es keinerlei Hinweise gebe, dass die von der Schule \nangebotene Förderung der Klägerin nicht ausreichend sei. Die Förderung von \nSchülern mit besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und \nRechtschreibens sei vorrangig Aufgabe der Schule. Anhaltspunkte dafür, dass \naußerschulische Maßnahmen angezeigt seien, seien nicht ersichtlich. \n\n13\n\nDie Klägerin wurde am 15. September 1999 sowie am 24. September 1999 in \nder Poliklinik für Foniatrie und Pädaudiologie der Westfälischen Wilhelms-Universität \nin Münster vorgestellt. Aus dem auf Grund der Untersuchungen gefertigten Bericht \nvom 6. Oktober 1999 ergibt sich, dass eine zentrale Hörverarbeitungsstörung \nweitestgehend ausgeschlossen werden konnte. Im Bereich der auditiven \nWahrnehmung hätten sich Auffälligkeiten gezeigt. Dennoch wurde seinerzeit kein \nweiterer Therapiebedarf gesehen. \n\n14\n\nAus einer Notiz des Jugendamtes des Beklagten über ein Gespräch mit der \nKlassenlehrerin der Klägerin am 13. April 2000 in der B-Schule ergibt sich, dass die \nKlägerin nach Angaben der Klassenlehrerin in die Klasse gut integriert war, motiviert \nund interessiert mitarbeitete, das Selbstbewusstsein und die psychische Verfassung \nder Klägerin unauffällig waren und die Klägerin mit ihrer Schwäche umgehen konnte, \nwenn sie Zuspruch bekam und auf ihre Stärken hingewiesen wurde.\n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2000, zugestellt am 22. April 2000, wies \nder Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 28. Mai 1999 \nzurück. \n\n16\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 18. Mai 2000 Klage erhoben. Zur Begründung wird \nausgeführt: Bei der Klägerin bestehe eine ausgeprägte Rechtschreibschwäche, was \nauch durch das Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Coesfeld und den \nBericht der Fachärztin Dr. med. Dipl.-Psych. L.-W. festgestellt worden sei. Hieraus \nergebe sich, dass die Rechtschreibstörung einer therapeutischen Behandlung \nbedürfe um eine drohende seelische Behinderung abzuwenden. Die Schule sei nicht \nin der Lage auf die speziellen Schwächen der Klägerin einzugehen und sie \nausreichend zu fördern. Deshalb sei die Therapie in der Praxis für Lerntherapie T. \nerforderlich. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n28. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n14. April 2000 zu verpflichten, der Klägerin Eingliederungshilfe \ngemäß § 35 a SGB VIII für die in der Praxis T. durchgeführte \nLerntherapie für die Zeit von August 1999 bis August 2000 zu \ngewähren.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung führt er aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung \nvon Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der \nBehandlungskosten in der Praxis T. Insoweit werde auf die Ausführungen im \nAblehnungs- und Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die Voraussetzungen \ndes § 35 a SGB VIII seien nicht gegeben. So sei insbesondere der Nachrang der \nJugendhilfe zu beachten. Es sei vorrangig Aufgabe der Schule Schüler mit \nbesonderen Lese- und Rechtschreibschwächen angemessen zu fördern. Im Übrigen \nliege das Hauptaugenmerk der Jugendhilfe auf der seelischen Behinderung und nicht \nauf dem Bereich einer isolierten Teilleistungsstörung. Eine seelische Behinderung \nkönne jedoch nur durch ganzheitliche therapeutische Maßnahmen und nicht durch \neine isolierte Förderung des Lesens und Rechtschreibens behandelt werden, sodass \ndie Therapie in der Praxis T. nicht geeignet sei und bereits deshalb ein Anspruch auf \nKostenübernahme ausscheide. Schließlich schreibe das SGB VIII einen bestimmten \nVerfahrensgang vor, der in § 36 SGB VIII beschrieben sei. Da die Eltern der Klägerin \nsich jedoch von Anfang an auf die Förderung durch das Lerninstitut T. festgelegt \nhätten, habe für den Beklagten keine Möglichkeit mehr bestanden mit den Eltern der \nKlägerin auch andere Hilfearten zu diskutieren. \n\n22\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die an der Augustinus Grundschule in \nDülmen in den Jahren 1998 bis 2000 vorhanden Fördermöglichkeiten von Schülern \nmit Lese- und Rechtschreibschwäche durch Vernehmung des Schulleiters dieser \nSchule, Herrn U. T., als Zeugen sowie über die Schullaufbahn der Klägerin \n(Verhalten und Leistungen) sowie über die konkret erfolgten schulischen \nFördermaßnahmen durch Vernehmung der Klassenlehrerin, Frau H. I., als Zeugin. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung vom 21. November 2001 Bezug genommen.\n\n23\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den \nBerichterstatter als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden \nerklärt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Die \nAblehnung der begehrten Eingliederungshilfe mit Bescheid des Beklagten vom \n28. Mai 1999 in der Fassung des hierzu erlassenen Widerspruchsbescheides vom \n14. April 1999 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den \nstreitbefangenen Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 1. August 2001 keinen \nAnspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. Gemäß § 35 a SGB VIII in \nder hier maßgeblichen durch das Sozialgesetzbuch - 9. Buch - SGB IX \n(Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) vom 19. Juni 2001, in Kraft \ngetreten am 1. Juli 2001, geänderten Fassung (BGBl. I 1106 f.) haben Kinder oder \nJugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische \nGesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr \nLebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der \nGemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. \nGemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe und die \nBestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen unter anderem \nnach §§ 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, 40 und 41 BSHG sowie der dazu ergangenen \nEingliederungshilfeverordnung. Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist es Aufgabe der \nEingliederungshilfe eine drohende Behinderungen zu verhüten oder eine \nBehinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten \nMenschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei gehört gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 \nBSHG auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen \nder allgemeinen Schulpflicht, zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Gemäß \n§ 3 der Verordnung zu § 47 BSHG in der ebenfalls durch das SGB IX geänderten \nFassung (BGBl. I 1113) liegt eine seelische Behinderung i. S. d. BSHG vor, wenn \nseelische Störungen vorliegen, die eine wesentliche Einschränkung der \nTeilhabefähigkeit i. S. d. § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG zur Folge haben können. \nAbzugrenzen ist die seelische Behinderung im Übrigen von der geistigen \nBehinderung, die gemäß § 2 der Eingliederungshilfeverordnung dann vorliegt, wenn \nin Folge einer Schwäche der geistigen Kräfte die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in \nder Gesellschaft in erheblichem Umfange eingeschränkt ist. \n\n27\n\nUnter Anwendung dieser Beurteilungsmaßstäbe kann im vorliegenden Fall nicht \ndavon ausgegangen werden, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum in ihrer \nTeilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt war (seelische Behinderung) \noder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war (Drohen einer seelischen \nBehinderung). \n\n28\n\nAus dem Bericht der Diplom-Psychologin und Fachärztin für Kinderheilkunde, \nKinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Frau Dr. med. L.-W. vom 11. \nFebruar 1999 ergibt sich, dass die Klägerin durchschnittlich begabt war. Den \nvorgelegten Zeugnissen der Klägerin ist zu entnehmen, dass nach dem Wechsel von \nder Schule für Sprachbehinderte auf die Regelgrundschule kein Anlass mehr \nbestand die Klägerin etwa zu einer Schule für Lernbehinderte zu schicken. Aus \nalledem ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin eine \nSchwäche der geistigen Kräfte vorgelegen hätte, die unter anderem das Erreichen \neiner angemessenen Schulbildung in Frage gestellt hätte. \n\n29\n\nWeiter folgt aus dem Bericht von Frau Dr. med. Dipl.-Psych. L.-W. und dem \nGutachten des Gesundheitsamtes vom 18. Mai 1999, dass bei der Klägerin eine \nTeilleistungsschwäche im Sinne einer Rechtschreibschwäche besteht. Das Vorliegen \neiner solchen Teilleistungsschwäche stellt jedoch für sich gesehen noch keine \nseelische Behinderung dar. Vielmehr müsste diese Teilleistungsschwäche \nHauptursache für eine seelische Störung sein, die ihrerseits zu einer \nBeeinträchtigung bei der Eingliederung in die Gesellschaft (Störung des \nSozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen Entwicklung, einer so \ngenannten sekundären Neurotisierung) führt. \n\n30\n\nVgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Auflage 2000 \nvor § 35 a Rdnr. 34; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. \nNovember 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487.\n\n31\n\nSeelische Störungen, die eine derartige Behinderung zur Folge haben können, \nsind unter anderem gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfeverordnung Neurosen \nund Persönlichkeitsstörungen. Darunter sind alle diejenigen Fälle seelischer \nStörungen einzuordnen, die nicht zu den in § 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 \nEingliederungshilfeverordnung angeführten seelischen Erkrankungen zu zählen sind. \nDiese Störungen sind mit den vom Verordnungsgeber verwandten Begriffen in einem \numfassenden Sinne bezeichnet und nicht mehr im Einzelnen untergliedert. Sie sind \ndeshalb weit auszulegen. Unter Neurosen und Persönlichkeitsstörungen in diesem \nSinne ist jedes von der Norm abweichende Verhalten und Erleben von längerer \nDauer und gewisser Intensität zu verstehen. \n\n32\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1996 - 8 A \n2723/92 -.\n\n33\n\nAls seelische Störung kommt hier allenfalls das von Frau Dr. med. Dipl.-Psych. \nL.-W. diagnostizierte mangelnde Selbstwertgefühl der Klägerin in Betracht.\n\n34\n\nFraglich ist jedoch der Ursachenzusammenhang zwischen der \nRechtschreibschwäche der Klägerin und dem mangelnden Selbstwertgefühl. Ein \nsolcher Ursachenzusammenhang wird weder im Bericht von Frau Dr. med. Dipl.-\nPsych. L.-W. noch im Gutachten des Gesundheitsamtes hergestellt. Die diversen \nProbleme der Klägerin durch ihre Sprachbehinderung, die nach Angaben der Mutter \nder Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch die soziale Integration \nder Klägerin im Kindergarten beeinträchtigt haben, legen jedoch den Schluss nahe, \ndass die Unterentwicklung des Selbstwertgefühls der Klägerin auch im \nZusammenhang mit diesen Problemen der Klägerin gesehen werden müssen und \ndiese mitursächlich für die diagnostizierte seelische Störung waren. Ob somit die \nRechtschreibschwäche der Klägerin wirklich Hauptursache oder lediglich Mitursache \nfür die seelische Störung war, dürfte sich heute schwerlich noch feststellen lassen. \nDarauf kommt es jedoch auch nicht an, sodass das Gericht nicht gehalten war, \nweitere Ermittlungen diesbezüglich anzustellen, da der geltend gemachte Anspruch \ndaran scheitert, dass die Beeinträchtigung des Selbstwertgefühles der Klägerin nicht \ndazu geführt hat, dass ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt war \n(seelische Behinderung) oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war (Drohen \neiner seelischen Behinderung). Zwar ist die Rechtschreibschwäche eine \nTeillernschwäche, die bei einem Kind seelische Störungen hervorrufen kann, durch \ndie es zu einer seelischen Behinderung kommen kann. Allein das Vorliegen \nseelischer Störungen genügt jedoch noch nicht für die Annahme einer seelischen \nBehinderung. Hinzu kommen muss vielmehr die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur \nTeilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Entscheidend ist, ob die seelischen \nStörungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur \nEingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen. \n\n35\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998, \na. a. O.\n\n36\n\nDanach hat das Bundesverwaltungsgericht es rechtlich nicht beanstandet, dass \ndas Berufungsgericht einerseits bei bloßen Schulproblemen und auch bei \nSchulängsten, die andere Kinder teilen, eine seelische Behinderung verneint und \nandererseits beispielhaft als behinderungsrelevante seelische Störung die auf \nVersagungsängsten beruhende Schulphobie, die totale Schul- und \nLernverweigerung, den Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und die Vereinzelung in \nder Schule anführt.\n\n37\n\nAuf Grund des Verhaltens der Klägerin in der Schule, wie sich dies aus den \nZeugnissen und auch den überzeugenden Aussagen der Zeugin, Frau I., ergibt, ist \nnicht festzustellen, dass die diagnostizierte Störung des Selbstwertgefühles der \nKlägerin ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt hat oder eine \nsolche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Vielmehr ergibt sich aus den Zeugnissen \nsowohl der Q.-Q.-Schule als auch der B.-Grundschule in Dülmen, dass die Klägerin \nmit einer hohen Motivation und großem Interesse dem Unterricht folgte und sich \ndurch ihre Rechtschreibschwäche sowie ihre Sprachbehinderung nicht entmutigen \nließ. Die als gewissenhaft, konzentriert und kooperationsfähig beschriebene Klägerin \nbeteiligte sich trotz ihrer Sprachbehinderung aktiv am Unterricht und hatte auch trotz \nihrer Rechtschreibschwäche eine hohe Motivation beim Schreiben von Texten. So \nschilderte die Zeugin die Mitarbeit der Klägerin als rege und gut und hob hervor, dass \nElisabeth die normalen Diktate mitgeschrieben habe und diese auch zensiert haben \nwollte. Nach dem Schulwechsel von der Q.-Q.-Schule in die Augustinus Schule fand \ndie Klägerin zudem schnell Kontakt zu ihren Mitschülern und ordnete sich mühelos in \nden neuen Klassenverband ein. Soweit die Mutter der Klägerin schilderte, dass ihre \nTochter oft weinend nach Hause gekommen sei und es auch bei den Hausaufgaben \nimmer wieder Schwierigkeiten gegeben habe sie zu motivieren, zeigt diese \nDiskrepanz in den Aussagen zwar, dass die Klägerin durchaus unter ihren \nSchwächen gelitten hat. Gleichwohl war sie jedoch in der Lage letztlich mit ihren \nSchwächem umzugehen und in der vierten Klasse - mit Ausnahme im Fach \nRechtschreiben - gute bis befriedigende Leistungen zu erbringen. So wird ihr auch in \nder begründeten Empfehlung bestätigt, dass sie mit großem Fleiß und zusätzlichen \nFördermaßnahmen ihre Leistungen im Bereich Sprache habe verbessern können \nund es ihr immer mehr gelang sich mündlich und schriftlich sprachrichtig \nauszudrücken. Bei der Feststellung der Behinderung bzw. einem Drohen derselben \ni. S. v. § 35 a SGB VIII darf außerdem bei der Beurteilung, ob bei der Klägerin ein \nerfolgreicher Schulabschluss gefährdet ist mit der Folge, dass sie keinen \nangemessenen Arbeitsplatz finden würde, die Behinderung nicht ausgeblendet \nwerden. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 1995 - \n5 C 21.93 - FEVS 46, 360, aus: „Stellte man bei der Gefährdung eines erfolgreichen \nSchulabschlusses auf einen solchen ab, der zu einem seinen sonstigen Fähigkeiten \nentsprechenden - hier ohne Beeinträchtigung durch Legasthenie - angemessenen \nPlatz im Arbeitsleben befähigte, dann bedeutete das, dass nahezu jede, ein höheres \nAusbildungsziel gefährdende geistige (Leistungs-)Schwäche eine wesentliche \nBehinderung i. S. d. § 2 EingliederungshilfeVO wäre. ... Denn grundsätzlich lässt sich \n- der Art des Schulabschlusses nach - sowohl mit einem Hauptschulabschluss als \nauch mit einem Realschulabschluss als auch mit Abitur ein angemessener Platz im \nArbeitsleben finden.\"\n\n38\n\nAngesichts der Leistungen der Klägerin zu Beginn der Therapie, die mit \nAusnahme des Faches Rechtschreiben zwischen gut und ausreichend lagen, sind \nkeine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin nicht ohne die begehrte Hilfe den \nHauptschulabschluss erreichen und danach einen diesem Abschluss \nentsprechenden Platz im Arbeitsleben finden wird.\n\n39\n\nDa somit die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII nicht vorliegen und bei der \nKlägerin weder eine seelische Behinderung noch das Drohen einer solchen \nBehinderung festgestellt werden kann, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die \nschulischen Fördermaßnahmen ausreichend waren und ob die Klägerin sich auf \nGrund des gemäß § 10 SGB VIII bestehenden grundsätzlichen Vorrangs schulischer \nMaßnahmen vorrangig, gegebenenfalls mittels eines gerichtlichen Eilverfahrens, um \nweitere schulische Maßnahmen hätte bemühen müssen. \n\n40\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-11-21/9-k-1380-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-11-21/9-k-1380-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300377","retrieved":"2026-07-09 03:25:11.038838+00:00"}}