{"status":"available","doknr":"OLD300456","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2001:1114.9K1646.98.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"9 K 1646/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ndieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger meldete seinen Hengst „T\" am 24. Mai 1997 zur Hengstleistungsprüfung \nim nordrhein-westfälischen Landgestüt in Warendorf für die Zeit vom 28. Juli bis 7. \nNovember 1997 an. Für den Fall der Zulassung verpflichtete er sich, mit dem \nLandgestüt eine Vereinbarung u. a. über die tierärztliche Versorgung des Hengstes \nabzuschließen. Mit Schreiben vom 17. Juni 1997 ließ der Beklagte den Hengst zur \nPrüfung zu und wies gleichzeitig darauf hin, dass gemäß den zwischen dem \nNordrhein-Westfälischen Landgestüt und dem Beklagten getroffenen \nVereinbarungen das Landgestüt u. a. die tierärztliche Versorgung des Hengstes \ngegen Erstattung der Kosten übernehme; zu diesem Zweck werde sich das \nLandgestüt zwecks Abschlusses einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Kläger \nin Verbindung setzen. Der Beklagte stellte nach der Durchführung der \nHengstleistungsprüfung mit Bescheid vom 11. November 1997 fest, dass der Hengst \n„T\" einen Gesamtindex von 79.80 Punkten erreicht habe.\n\n3\n\nHiergegen legte der Kläger am 27. November 1997 mit der Begründung \nWiderspruch ein, dass während der Durchführung der Hengstleistungsprüfung \nwiederholt nachhaltig gegen die Prüfungsordnung verstoßen worden sei. Im \nEinzelnen wurde vorgetragen, dass der Hengst „T\" nicht zur Teilprüfung \n„Parcoursspringen Fremdreiter\" hätte zugelassen werden dürfen, da er an einer \nakuten eitrigen Bronchiopneumonie erkrankt gewesen sei. Vor Beginn der \nTeilprüfung „Rittigkeit Fremdreiter\" habe der Hengst eine Stützbeinlahmheit vorne \nlinks gezeigt, die auf ein Fesselbeugeekzem und eine Tendinitis zurückzuführen \ngewesen sei; der Hengst habe nicht abgeritten werden können, sondern sei \nunvorbereitet dem Fremdreiter präsentiert worden. Der Hengst sei in allen \nTeilprüfungen nach dem 16. Oktober 1997 allgemein beeinträchtigt gewesen, da \ndessen Rücken mehrmals vom Trainingsreiter F mit Campher-Spiritus eingerieben \nworden sei, sodass sich die äußere Haut des Hengstes abgelöst habe. Bis zum Ende \nder Prüfung habe dies zu einer Schmerzempfindlichkeit im Rücken geführt. Zudem \nsei gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden, da anlässlich der \nTeilprüfung „Parcoursspringen Fremdreiter\" der ebenfalls an der \nHengstleistungsprüfung beteiligte Hengst „M\" auf Grund einer akuten eitrigen \nBronchiopneumonie von der Teilprüfung befreit worden sei; trotz der gleichen \nErkrankung des Hengstes „T\" sei für diesen eine Befreiung nicht ausgesprochen \nworden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei auch dadurch verletzt worden, dass \nder ebenfalls an der Hengstleistungsprüfung beteiligte Hengst „T1\" anlässlich der \nTeilprüfung „Parcoursspringen Fremdreiter\" nicht mit dem vorgesehenen Fremdreiter \nüber den ersten Sprung gekommen sei, woraufhin ihm ein anderer Trainingsreiter \nzugeordnet worden sei. Dieser Austausch mit einem nicht dem Landgestüt \nangehörenden Trainingsreiter sei jedoch unzulässig. Schließlich habe der Beklagte \nseine Aufsichtspflicht verletzt. Der mit der Leitung der Prüfung beauftragte Herr Dr. \nC, in dessen Aufgabenbereich es falle, während des Trainings eine Bewertung der \nHengste vorzunehmen, sei in den ersten vier Wochen der Prüfung an keinem Tag \nanwesend gewesen; in der darauf folgenden Zeit allenfalls einmal wöchentlich. Eine \nBewertung der Hengste habe daher durch Herrn Dr. C als Leiter der \nHengstleistungsprüfung nicht der Prüfungsordnung entsprechend vorgenommen \nwerden können. \n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. April 1998 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Der Beklagte habe vor jeder Teilprüfung des \nabschließenden Leistungstests die Prüfungshengste durch den beauftragten Tierarzt \nder Prüfungsbehörde auf gesundheitliche Mängel untersucht. Dies sei für den \nPrüfungsteil „Parcoursspringen Fremdreiter\" am 16. Oktober 1997 geschehen. \nZusätzlich sei bei dem Hengst „T\" die Beugesehne abgetastet worden, da dem \nTierarzt bekannt gewesen sei, dass „T\" im Jahr 1996 eine Prüfung wegen eines \nFesselträgerproblems vorne rechts hatte abbrechen müssen. Es seien jedoch keine \nzu beanstandenden Befunde festgestellt worden. Eine akute eitrige \nBronchiopneumonie habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Am \n28. Oktober 1997 sei zwar ein Fesselbeugenekzem festgestellt worden, eine \nTendinitis jedoch nicht. Da sich der Hengst jedoch beim Hinzukommen des \nTierarztes, Herrn Dr. B, eingelaufen habe, sei keine Veranlassung gesehen worden, \nden Hengst nicht zur Teilprüfung zuzulassen. Bei dieser Untersuchung sei der Kläger \nanwesend gewesen. Einwände des Klägers gegen die Prüfungsteilnahme seien nicht \nbekannt geworden. Über die Behandlung des Hengstes mit Campher-Spiritus sei der \nKläger telefonisch informiert worden; Einwände habe er nicht vorgebracht. Ein \nVerstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da bei dem Hengst \n„T\" bei der Teilprüfung „Parcoursspringen Fremdreiter\" eine akute eitrige \nBronchiopneumonie nicht festzustellen gewesen sei. Der tatsächliche Vortrag \nhinsichtlich des Hengstes „T1\" treffe nicht zu. Das Auswechseln des Reiters sei aus \npersönlichen Gründen erfolgt. Der Vorprüfungsleiter, Herr Dr. C, sei insgesamt an 35 \nTrainingstagen im Landgestüt anwesend gewesen. Während das tägliche Training \nvom Trainingsleiter geleitet werde, führe der Vorprüfungsleiter vor der Festlegung der \nVorprüfungsnoten Gespräche mit dem Trainingsleiter, den Reitern und den Pflegern. \nErst danach würden die Noten auf Grund der eigenen Erkenntnisse des \nVorprüfungsleiters und der Gespräche mit den Beteiligten allein vom \nVorprüfungsleiter vergeben. Auf dieser Grundlage habe der Vorprüfungsleiter ein \nzutreffendes und nachvollziehbares Urteil über die Leistung des Hengstes abgeben \nkönnen. \n\n5\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 4. \nMai 1998 zugestellt.\n\n6\n\nAm 3. Juni 1998 hat der Kläger unter Vertiefung der Ausführungen im \nWiderspruch Klage erhoben. Er beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 11. November 1997 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 28. April 1998 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezug auf die Begründung des \nWiderspruchsbescheids, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr führt darüber hinaus aus, dass die Unterstellung des Hengstes einschließlich \nder tierärztlichen Versorgung und damit auch die Beobachtung des \nGesundheitszustandes des Tieres und die daraus zu ziehenden Folgerungen allein \nim Verantwortungsbereich des Klägers lägen, der hierüber zur seiner eigenen \npersönlichen Entlastung einen entsprechenden Vertrag mit dem nordrhein-\nwestfälischen Landgestüt in Warendorf abschließe. Mit der Antragstellung, d. h. mit \nder Anmeldung zur Hengstleistungsprüfung vom 24. Mai 1997, habe sich der Kläger \nzum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet. In der Zulassung zur \nHengstleistungsprüfung werde auf die Vereinbarung mit dem nordrhein-westfälischen \nLandgestüt ausdrücklich Bezug genommen. Damit habe der Beklagte deutlich zum \nAusdruck gebracht, dass für ihn der Gesundheitszustand der Prüfungstiere nur \ninsoweit beachtlich sein könne, als nur bei ganz offensichtlich die Prüffähigkeit \neinschränkenden Feststellungen ihn die Pflicht treffen könne, den Hengsthalter \nhierüber zu informieren und von ihm eine Stellungnahme zur Weiterführung der \nPrüfung herbeizuführen. Das habe nicht vorgelegen. Deshalb habe es im Übrigen \nbeim Kläger gelegen, über die Weiterführung der Prüfung zu entscheiden. Lediglich \nzur Entlastung des Beklagten von einer gegebenenfalls ihn dennoch treffenden \nHaftung werde durch einen von dem Beklagten beauftragten Tierarzt eine Eingangs- \nund Schlussuntersuchung durchgeführt. Diese seien bei dem Hengst „T\" am 28. Juli \nund am 7. November 1997 durch den Tierarzt Herrn Dr. B durchgeführt worden. \nDabei seien keine die Prüfungseignung des Tieres in Frage stellenden \nBeobachtungen getroffen worden.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) zulässig. Gegenstand der Klage ist die \nPrüfungsentscheidung, die bereits ihrer äußeren Form nach als Verwaltungsakt \ngemäß § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW anzusehen ist, da sie mit \neiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Die Anfechtungsklage ist auch \ndeswegen die geeignete und damit statthafte Klageart, weil Verfahrensfehler bei der \nDurchführung einer Prüfung, wie sie vom Kläger vorgetragen werden, zur Aufhebung \nder in der Form eines Verwaltungsakts ergangenen Prüfungsentscheidung führen \nkönnen, wenn sie wesentlich und ihre Einflüsse auf das Prüfungsergebnis nicht \nausgeschlossen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und \n213/83, BVerfGE 84, 34, 55; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - \nBVerwGE 91, 262, 270).\nDer Kläger ist als Adressat des Bescheids klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Da der \nzur Prüfung gestellte Hengst einen Gesamtindex von weniger als 80.00 Punkten \nerreicht hat, hat dieser Bescheid für den Kläger belastende Wirkung. Der Hengst \nkann nämlich erst ab einem Gesamtindex von 80 Punkten in eine besondere \nAbteilung der Zuchtbücher gemäß der Zuchtbuchordnungen privater \nZüchtervereinigungen eingetragen werden. Die mögliche Betroffenheit des Klägers in \neigenen Rechten entfällt nicht dadurch, dass der Beklagte mit der Durchführung der \nPrüfung auch andere Zwecke, nämlich die Sammlung statistischen Materials, \nverfolgt.\n\n14\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Prüfungsbescheid des Beklagten vom \n11. November 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger behaupteten Fehler bei der Durchführung \nder Prüfung vermögen die Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids nicht zu \nbegründen.\n\n15\n\nDie Hengstleistungsprüfung wird von dem Beklagten als Tierzuchtbehörde \ndurchgeführt. Das Ergebnis der Prüfung wird nach Maßgabe der auf Grund von § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 - 3 Tierzuchtgesetz erlassenen Verordnung über die Leistungsprüfungen \nund die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl. S. 1832) mit \nÄnderung vom 26. April 1995 (BGBl. S. 587) und den vom Beklagten erlassenen \nRichtlinien für die Stationsprüfung von Hengsten der Zuchtrichtung Reitpferd nach \ndem maßgeblichen Stand Februar 1997 durch förmlichen Bescheid (vgl. Nr. 6 der \ngenannten Richtlinie) festgestellt. Regelungen insbesondere darüber, wie bei einer \nErkrankung von Tieren während der Prüfung verfahren werden muss, treffen die \ngenannten Vorschriften nicht, sodass auf die allgemeinen Kriterien einer \ngerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen zurück zu greifen ist.\n\n16\n\nDie gerichtliche Kontrolle einer Hengstleistungsprüfung kann sich an den in \nanderen Rechtsmaterien anerkannten Maßstäben für eine Kontrolle von \nPrüfungsentscheidungen orientieren. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 \nGG garantiert dem Kläger einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche \nKontrolle. Das Gericht trifft grundsätzlich die Pflicht, den angefochtenen \nVerwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen \n(vgl. BVerfG, aaO., S. 49), wobei dem Beklagten als Tierzuchtbehörde lediglich bei \nprüfungsspezifischen Wertungen ein Beurteilungsspielraum zustehen mag. Ein \nsolcher Spielraum ist jedoch dann überschritten, d. h. eine gerichtliche Korrektur ist \nimmer dann möglich, wenn die Prüfungsbehörde Verfahrensfehler begeht, \nanzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, \nallgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden \nErwägungen leiten lässt.\n\n17\n\nDie korrekte Beurteilung der Leistungen des Hengstes in den einzelnen \nTeilprüfungen wurde von dem Kläger nicht angegriffen. Deshalb hatte sich das \nGericht nicht mit der Frage auseinander zu setzen, ob und inwieweit dem Beklagten \nein eigenständiger, gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht und \nob dieser im konkreten Fall gegebenenfalls überschritten worden ist. Darauf kommt \nes vorliegend nicht an. Der Kläger rügt vielmehr einzelne Verfahrensfehler im Verlauf \nder Prüfung; solche Fehler sind durch das Gericht - wie dargelegt - nachprüfbar. Ein \nBeurteilungsspielraum des Beklagten besteht insoweit nicht. Es kommt daher \nentscheidend darauf an, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, der in den \nVerantwortungsbereich des Beklagten fällt und der für das (schlechte) \nPrüfungsergebnis ursächlich gewesen ist. Keiner der vom Kläger vorgetragenen \nEinwände vermag jedoch einen solchen erheblichen Verfahrensfehler, der die \nRechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids zur Folge hätte haben können, zu \nbegründen.\n\n18\n\nSoweit der Kläger rügt, dass der Hengst erkrankt gewesen sei und deshalb aus \nder Prüfung hätte herausgenommen werden müssen, liegt ein Verfahrensfehler nicht \nvor. Denn die Feststellung von Erkrankungen fällt nicht in den Verantwortungsbereich \ndes Beklagten. Es oblag nicht diesem, sondern ausschließlich dem Kläger, eine \nEntscheidung über die weitere Teilnahme oder die Herausnahme des Hengstes aus \nder Leistungsprüfung herbeizuführen. Zu diesem Zweck hatte sich der Kläger \ngegenüber dem Beklagten verpflichtet, einen Unterstellungsvertrag mit dem \nnordrhein-westfälischen Landgestüt abzuschließen. Mit dem dortigen Vertrag wurde \nauch die tierärztliche Versorgung geregelt, worauf der Beklagte den Kläger \nausdrücklich bereits sowohl auf dem Anmeldevordruck als auch im \nZulassungsschreiben hingewiesen hatte. Der Beklagte hat durch diese deutlichen \nHinweise zu erkennen gegeben, dass er allein durch das Abhalten der Prüfung nicht \ndie tierärztliche Betreuung der Hengste und daher zwangsläufig auch nicht die \nVerantwortung für den Gesundheitszustand der Tiere übernimmt. Nach dieser durch \ndie Anmeldung und Zulassung in regelmäßiger Verwaltungspraxis vorgegebenen \nGestaltung des Prüfungsverfahrens oblag es alleine dem Kläger, über die Teilnahme \nseines Hengstes an der Prüfung und einen eventuellen Abbruch auf Grund einer \nErkrankung zu entscheiden. Zu diesem Zwecke konnte er sich auf der Grundlage der \nprivatrechtlichen Beziehungen zum Landgestüt der dortigen tierärztlichen \nVersorgung bedienen. Dabei stand es ihm überdies frei, sich selbst regelmäßig oder \nstichprobenartig auf dem Landgestüt über den Gesundheitszustand seines Hengstes \nzu unterrichten. Es ist daher allein eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem \nKläger und dem Landgestüt - und nicht zwischen dem Kläger und dem Beklagten -, \nden Hengst tierärztlich zu beobachten und eine Entscheidung über die Herausnahme \naus der Prüfung herbeizuführen.\n\n19\n\nAn dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte bei \nden an der Prüfung teilnehmenden Tieren eine Eingangs- und eine \nSchlussuntersuchung durchführt. Auf der Grundlage der dort - wobei es in der \nvorliegenden Konstellation ohnehin nur auf die Eingangsuntersuchung ankommen \nkann - festgestellten Befunde mag sich allenfalls bei die Prüfungsfähigkeit erheblich \nbeeinträchtigenden Feststellungen eine Unterrichtungs- und Informationspflicht des \nBeklagten gegenüber dem Kläger ableiten lassen. Auf der Grundlage einer solchen \nUnterrichtung obläge es sodann aber wiederum dem Kläger und nicht dem \nBeklagten, über die Teilnahme des Tieres an der Prüfung zu entscheiden. Eine \nsolche Verletzung der Informationspflicht in der Folge der Eingangsuntersuchung ist \njedoch vom Kläger nicht behauptet worden. Hinzu kommt, dass mit der \nEingangsuntersuchung von dem Beklagten im öffentlichen Interesse liegende \nZwecke verfolgt werden. So geht es bei der Eingangsuntersuchung darum, \nLeistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich \nauszuschalten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der o. g. Verordnung), indem u. a. \nBlutuntersuchungen auf körperfremde Stoffe vorgenommen werden (vgl. \nZulassungsschreiben vom 17. Juni 1997). Der Zweck der Eingangsuntersuchung \nkann dagegen nicht darin gesehen werden, dem Beklagten die Verantwortung für die \nLeistungsfähigkeit des angelieferten Tieres aufzubürden.\n\n20\n\nBei der Durchführung der Hengstleistungsprüfung wurde nicht gegen den \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßen. Der Vortrag des Klägers, \nder ebenfalls an der Prüfung beteiligte Hengst „M\" sei wegen einer akuten eitrigen \nBronchiopneumonie von der Prüfung befreit worden, „T\" aber nicht, ist nicht geeignet, \neine Ungleichbehandlung darzulegen. Selbst die Tatsache unterstellt, dass beide \nTiere während einer oder mehrerer Teilprüfungen an der selben Krankheit gelitten \nhätten, oblag die Überwachung des Gesundheitszustands des Tieres und eine sich \neventuell daran anschließende Entscheidung über die Herausnahme des Hengstes \n„T\" aus der Prüfung weiterhin - wie oben dargestellt - dem Kläger und nicht dem \nBeklagten. Wegen der fehlenden Verantwortlichkeit des Beklagten für den \nGesundheitszustand des Tieres scheidet mithin der Vorwurf, er habe vergleichbare \nSachverhalte ungleich behandelt, von vornherein aus.\n\n21\n\nAuch der weitere Vortrag des Klägers, der Hengst „T1\" sei entgegen der \nPrüfungsordnung mit dem Stock über die Sprünge getrieben worden, begründet \nkeinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Wäre dieser Hengst tatsächlich in einer \nsolchen Weise behandelt worden, wäre dieses Vorgehen zwar rechtswidrig. \nGleichwohl kann der Kläger hieraus keine für sich günstigen Folgerungen ziehen, da \ner eine Gleichbehandlung im Unrecht fordern würde. Ein Anspruch auf \nGleichbehandlung im Unrecht, also auf eine noch weitere Ausdehnung einer \nrechtswidrigen Praxis besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C \n9.98 - ZBR 1999, 281, 283). Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand des Klägers, \nder Fremdreiter des Hengstes „T1\" sei entgegen der Prüfungsordnung ausgetauscht \nworden. Ein solcher rechtswidriger Austausch wäre nach dem eigenen Vortrag des \nKlägers dann ein Einzelfall, der weder einen Anspruch auf Gleichbehandlung im \nUnrecht bewirkt noch zu einer Änderung der regelmäßigen Verwaltungspraxis führt \nund sich auch nicht zu Lasten der Beurteilung seines Hengstes ausgewirkt hat; dies \nträgt er selbst auch nicht vor. \n\n22\n\nSchließlich begründet der Vortrag, der Vorprüfungsleiter habe gegen seine \nAufsichtspflicht verstoßen, nicht die Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids. Dabei \nbedarf es keiner weiteren Prüfung durch das Gericht, ob für eine fachliche \nBeurteilung der Tiere ausreichend ist, dass der Vorprüfungsleiter nur an 35 von 100 \nTagen vor Ort ist, wie dies der Prüfungspraxis entspricht. Jedenfalls ist diese Praxis \nfür eine sachgerechte Feststellung der Prüfungsleistung nicht von vornherein \nungeeignet, da sich der Vorprüfungsleiter durch Gespräche mit dem örtlichen \nTrainingsleiter, den Reitern und den Pflegern über den Leistungsstand der Tiere und \nderen Entwicklung unterrichtet und erst auf dieser Grundlage seine Beurteilung vor \ndem abschließenden Leistungstest abgibt. Selbst wenn also im vorliegenden Fall die \nnur kurze Anwesenheit des Vorprüfungsleiters als Verstoß gegen die Aufsichtspflicht \nzu werten wäre, würde er gleichwohl nicht die Rechtswidrigkeit des \nPrüfungsergebnisses für den Hengst „T\" begründen. Der Kläger hat nämlich keine \nUmstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die behauptete Verletzung der \nAufsichtspflicht ursächlich für die schlechte Bewertung des Hengstes „T\" sowohl in \nder Vorprüfung als auch bei dem abschließenden Leistungstest war. Vielmehr \nzweifelt selbst der Kläger die tatsächlich getroffenen Feststellungen bezüglich der \ngezeigten Leistungen des Tieres nicht an.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-11-14/9-k-1646-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-11-14/9-k-1646-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300456","retrieved":"2026-07-09 03:25:17.929220+00:00"}}