{"status":"available","doknr":"OLD300794","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2001:1012.7L1124.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-10-12","aktenzeichen":"7 L 1124/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n4. Oktober 2001 gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 26. September \n2001 erteilte Genehmigung zur Benutzung von Schallwiedergabegeräten für das am \n13. und 14. Oktober 2001 stattfindende Oktoberfest wird insoweit wiederhergestellt, \nals diese einen Zeitraum nach 24.00 Uhr betrifft. Im Übrigen wird der Antrag \nabgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen tragen \nder Antragsgegner zu 2/3 und der Antragsteller zu 1/3.\n\n2.) Der Streitwert wird auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat teilweise Erfolg.\n\n3\n\nEr ist entsprechend dem Begehren dahingehend auszulegen, dass sich der \nAntragsteller zum einen gegen die Erteilung der Genehmigung einer Ausnahme \nvom Schutze der Nachtruhe wendet und zum anderen gegen die Genehmigung \nzur Benutzung von Geräten, die Schallerzeugung oder Schallwiedergabe \ndienen, insoweit richtet, als letztere dem Beigeladenen für den Zeitraum nach \n24.00 Uhr erteilt worden ist. In seinem Antrag macht der Antragsteller nämlich \nausdrücklich geltend, dass die „Gestattung von Musikdarbietungen\" (mit Hilfe \nvon Schallwiedergabegeräten) über 24.00 Uhr hinaus mit Blick auf seine \nnachbarlichen Interessen unverhältnismäßig ist; auch in seinem Widerspruch \nsowie in dem vorigen Vorbringen hat der Antragsteller verschiedentlich deutlich \ngemacht, dass es ihm insoweit insbesondere um die Beeinträchtigung durch die \nSchallabstrahlung der Musik nach Mitternacht geht.\n\n4\n\nDie nach den §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO erforderliche \nInteressenabwägung fällt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu \nGunsten des Antragstellers aus. Sein privates Interesse an der Aussetzung der \nVollziehbarkeit der angefochtenen Genehmigung zur Benutzung von \nSchallwiedergabegeräten über 24.00 Uhr hinaus wiegt schwerer als das private \nInteresse des Beigeladenen, von der Genehmigung in diesem Umfang \nGebrauch zu machen; der Rechtsbehelf des Antragstellers wird voraussichtlich \ninsoweit Erfolg haben. Nach summarischer Prüfung spricht eine erhebliche \nWahrscheinlichkeit dafür, dass die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung \nnach § 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, \nGeräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-\nImmissionsschutzgesetz - LImSchG -) - soweit sie streitbefangen ist - \nrechtswidrig ist und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Im \nÜbrigen überwiegt hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 \nSatz 2 LImschG das private Interesse des Beigeladenen.\n\n5\n\nNach § 9 Abs. 1 LImSchG sind Betätigungen verboten, welche die \nNachtruhe (von 22.00 bis 6.00 Uhr) zu stören geeignet sind. Gemäß § 9 Abs. 2 \nSatz 2 LImSchG kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag Ausnahmen \nvon dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit \nwährend der Nachtzeit im öffentlichen Interesse liegt oder im überwiegenden \nInteresse eines Beteiligten geboten ist. \n\n6\n\nGemäß § 10 Abs. 1 LImSchG dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder \nSchallwiedergabe dienen, insbesondere Tonwiedergabegeräte und \nMusikinstrumente, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte \nPersonen nicht erheblich belästigt werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen \nsowie in und auf solchen Anlagen und Verkehrsräumen ist der Gebrauch \nsolcher Geräte verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden, § 10 Abs. 2 \nLImSchG. Nach § 10 Abs. 4 LImSchG kann die örtliche Ordnungsbehörde bei \neinem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag von den \nBestimmungen der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. \n\n7\n\nSoweit die Genehmigung für die Verwendung von Schallwiedergabegeräten \nnach § 10 Abs. 4 LImSchG streitbefangen ist, spricht vieles dafür, dass die \nEntscheidung des Antragsgegners fehlerhaft ist; gegen die nach § 9 Abs. 2 \nSatz 2 LImSchG getroffene Entscheidung dürfte hingegen nichts zu bedenken \nsein.\n\n8\n\nDie Genehmigung nach § 10 Abs. 4 LImSchG soll auf Grund einer \nGüterabwägung einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Einzelfall \nvornehmen. Die Entscheidung des Antragsgegners dürfte bereits deshalb \nfehlerhaft sein, weil er eine den Anforderungen des § 10 Abs. 4 LImSchG \nentsprechende Abwägung nicht getroffen und die Belange des Antragstellers \nnicht hinreichend berücksichtigt hat. Er hätte nicht nur pauschal das \nRuhebedürfnis der Allgemeinheit, die geschützte Nachtruhe sowie die - nicht \nnäher erläuterte - soziale Adäquanz des Ereignisses in den Blick nehmen \ndürfen. Vielmehr wären die Art des Lärms, die Gebietsart, die Lage der \nÖrtlichkeit und der Umfang der Immissionen zu berücksichtigen gewesen. Für \ndie Abwägung wären ferner heranzuziehen gewesen die technischen, von \nSachverständigen erstellten Regelwerke und Richtlinien, die sich mit der \nWirkung von Immissionen befassen, wie bspw. die Technische Anleitung zum \nSchutz gegen Lärm - TA Lärm (GMBl 1998, S. 503 f), die Freizeitlärm - \nRichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI - Richtlinie, NVwZ \n1997, S. 469) und der diese Richtlinie umsetzende Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft über die Messung, \nBeurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen \n(MBl NRW 1997, S. 1352).\n\n9\n\nIm Übrigen dürfte zudem auch das von dem Antragsgegner getroffene \nAbwägungsergebnis unter Berücksichtigung dieser Kriterien für den \nAntragsteller bei summarischer Prüfung unzumutbar sein. Dass das Oktoberfest \ndes Beigeladenen einen solchen Traditionscharakter hat wie etwa das \nOktoberfest in München und schon deshalb das unzweifelhaft bestehende \nSchutzbedürfnis des Antragstellers vor Lärmimmissionen durch den mit diesem \nFest verbundenen und durch Tongeräte verursachten Musiklärm zurücktreten \nmüsste, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Von einer „Tradition\", einer \nÜberlieferung von Brauchtum, wie dies etwa bei Schützenfesten der Fall ist, \nkann mit Blick auf das 12malige Feiern eines solchen Festes nicht die Rede \nsein. Bei der Frage der Lästigkeit des Lärms ist darüber hinaus in den Blick zu \nnehmen, dass gerade die durch die Schallwiedergabegeräte produzierten \nniederfrequenten Schwingungen vom menschlichen Ohr als besonders \nbeeinträchtigend empfunden werden. Ferner sind die Umstände mit der \nÖrtlichkeit mit zu berücksichtigen. Der Antragsteller wohnt zwar nach der bei \nden Verwaltungsvorgängen befindlichen Flurkarte ca. 250 m vom \nVeranstaltungsort entfernt, sein Grundstück ist aber nicht durch eine die \nSchallausbreitung hindernde geschlossene Bebauung geschützt, auch liegt das \nGrundstück süd-östlich vom Veranstaltungsort, sodass bei der typischerweise \nvorherrschenden Windrichtung von Westen bzw. Nordwesten mit einem \nWeitertragen des Schalls in Richtung seines Grundstücks gerechnet werden \nmuss. Darüber hinaus sind die in den genannten technischen Regelwerken \nenthaltenen Lärmermittlungs- und Bewertungsgrundsätze bedeutsam. Nach \nZiffer 6.1.c. der TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den \nBeurteilungspegel außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und \nMischgebieten nachts 45 dB(A), gleiches gilt jeweils nach Ziffer 4. der LAI - \nRichtlinie und des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung \nund Landwirtschaft. Dass diese Immissionsrichtwerte durch die Benutzung der \nSchallwiedergabegeräte überschritten werden, steht außer Zweifel; dies hat der \nAntragsgegner durch seine Messungen anlässlich des Oktoberfestes 2000 \nfestgestellt, indem er z.B. in der Zeit von 00.45 Uhr bis 00.52 Uhr einen durch \nMusik verursachten Lärmwert von durchschnittlich 53,49 dB(A) gemessen hat. \nDie genannten Regelwerke treffen für selten auftretende Ereignisse, d.h. für \nLärmereignisse, die an nicht mehr als maximal 10 Tagen oder Nächten eines \nJahres auftreten, eine Sonderregelung (s. Ziffer 6.3. der TA Lärm sowie jeweils \nZiffer 4.4. der RAI-Richtlinie und des Runderlasses), die die ansonsten \ngeltenden Richtwerte heraufsetzt. Als maximal zulässiger Beurteilungspegel vor \ndem Fenster wird danach bei seltenen Störungsereignissen als zumutbar ein \nPegel angesehen, der nachts 55 dB(A) nicht überschreitet. Schon mit Blick auf \ndie Ergebnisse der Messungen im vergangenen Jahr sind einzelne Pegel \nfeststellbar, die über diesen Richtwerten liegen. Der Antragsgegner hat auch \nkeinerlei Maßnahmen (etwa automatische Pegelbegrenzer) im Hinblick auf die \nBenutzung der Schallwiedergabegeräte eingefordert, die sicherstellen, dass \ndiese Werte eingehalten werden.\n\n10\n\nNach alledem ist schließlich entscheidend, dass die Beeinträchtigungen für \nden Antragsteller durch die Benutzung der Schallwiedergabegeräte nach 24.00 \nUhr unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unzumutbar sind. Das Interesse \ndes Beigeladenen, sein Oktoberfest auch nach 24.00 Uhr unter weiterer \nVerwendung von Schallwiedergabegeräten abhalten zu können (nur insoweit ist \nsein Interesse beeinträchtigt), muss hinter dem Interesse des Antragstellers auf \nnotwendigen Schlaf zurücktreten. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich \nnur der Antragsteller gestört zu fühlen scheint und nicht auch die übrigen \nNachbarn; denn der Schutz der Nachtruhe kann auch von einem einzelnen \nbetroffenen Nachbarn beansprucht werden. \n\n11\n\nVor dem Hintergrund, dass bei einer Fortsetzung der Veranstaltung ohne \ndie Verwendung der Schallwiedergabegeräte nach 24.00 Uhr eine unzumutbare \nLärmbeeinträchtigung für den Antragsteller nicht zu befürchten ist, ist die von \ndem Fest im Übrigen ausgehende Lärmimmission hinzunehmen, sodass der \nAntragsteller nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nbezüglich der Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG \nverlangen kann.\n\n12\n\nObwohl die Entscheidung nach § 10 Abs. 4 LImSchG insgesamt \nrechtswidrig sein dürfte, ist dem Antrag nicht im vollen Umfang stattzugeben, da \ndas Antragsbegehren auf die Zeit ab 24.00 Uhr beschränkt ist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 162 \nAbs. 3, die Streitwertentscheidung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-10-12/7-l-1124-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-10-12/7-l-1124-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300794","retrieved":"2026-07-09 03:25:52.826085+00:00"}}