{"status":"available","doknr":"OLD300910","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2001:0926.7K1473.98.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-09-26","aktenzeichen":"7 K 1473/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die\r\n\r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages\r\n\r\nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe\r\n\r\nleistet.\r\n\r\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt das Krankenhaus \"N. G. \" in U. . Sie ist\nRechtsnachfolgerin der Krankenhaus N. G. GmbH. In der Zeit von\nJanuar 1993 bis Juli 1994 standen den Patienten in den Zwei- und\nDreibettzimmern des Krankenhauses 54 Fernsehgeräte sowie 140 so genannte\nHörschläuche für den Empfang des Hörfunks und des Fernsehtons und in der\nZeit von August 1994 bis Dezember 1997 33 Fernsehgeräte und 78\nHörschläuche zur Verfügung. \n\n3\n\nFür die Benutzung des Fernsehens mussten die Patienten eine\n\"Telemünzer\" - Karte mit 20 bis 90 Einheiten für 10,- bis 25,- DM zuzüglich\nPfand erwerben. Diese Karte war sodann in eine dafür an jedem Bett\nvorgesehene Einrichtung einzuschieben; pro Tag waren für die Nutzung der\nTelefon- und Fernsehanlage 11 Einheiten notwendig. Wenn der Patient diese\nEinrichtung in Gang gesetzt hatte, konnte er angerufen werden, Hörfunk und\ndie öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme empfangen, ohne dass er\nzusätzliche Einheiten dafür entrichten musste. Für den Empfang privater\nSender wurden weitere vier Einheiten eingezogen. \n\n4\n\nIn einem von der Klägerin an die Patienten ausgegebenen Merkblatt hieß\nes u.a.: \"Neben den bereits bekannten Leistungen freuen wir uns, Ihnen auch\nTelefon und Fernsehen an jedem Bett anbieten zu können. ... Die Installation\nund Unterhaltung einer solchen Anlage ist natürlich mit erheblichen Kosten\nverbunden. ... Sie werden Verständnis dafür haben, dass wir daher eine Gebühr\nfür die Benutzung dieser Anlage erheben müssen. ... Das Aufstellen und\nBetreiben eines privaten Fernsehers ist untersagt.\" \n\n5\n\nIm August 1989 hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der B.\nT. GmbH & Co. KG einen Überlassungsvertrag geschlossen; Gegenstand\ndes Vertrages war die Überlassung eines Patiententelefon- und\nFernsehsystems an das Krankenhaus. In dem Vertrag heißt es u.a.:\n\n6\n\n\"2. Pflichten von B.\n\n7\n\na) B. hat die Vertragsgegenstände in den Räumen betriebsbereit aufzustellen,\nsoweit nichts anderes vereinbart ist.\n\n8\n\nb) B. übernimmt die technische und organisatorische Betreuung der\nGesamtanlage.\n\n9\n\nc)... \n\n10\n\nd)\n\n11\n\n3. Pflichten des Krankenhauses:\n\n12\n\na) Der Betreiber der Anlage ist das Krankenhaus.\n\n13\n\nb) Das Krankenhaus trägt die Obhutspflicht für die zur Verfügung gestellte\nAnlage....\n\n14\n\nc) Änderungen an der Anlage, soweit sie den vertraglich vereinbarten Umfang\nder Leistungen und Funktionen berühren, bedürfen der jeweiligen\nZustimmung der Vertragsparteien.\n\n15\n\nd) ....\n\n16\n\ne)\n\n17\n\n4. Abrechnung\n\n18\n\na) ....\n\n19\n\nb) Das Krankenhaus meldet die Fernsehgeräte in Abstimmung mit B. bei der\nGebühreneinzugszentrale (GEZ) an. ... Nach Rechnungslegung durch die\nGEZ erstattet B. dem Krankenhaus die verauslagten Rundfunkgebühren.\n\n20\n\n....\n\n21\n\nc) ...\n\n22\n\nd) Die Gebührensätze für die Nutzung der Anlage durch die Patienten werden\nin Abstimmung mit dem Krankenhaus von B. festgesetzt.\"\n\n23\n\ne)\n\n24\n\nZudem wurde ein Wartungsvertrag geschlossen; Gegenstand dieses\nVertrages ist die Wartung der Telefonnebenstellenanlage.\n\n25\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin beantragte unter dem 27. Juni 1990 für\ndie den Patienten zur Verfügung gestellten Rundfunkempfangsgeräte die\nBefreiung von der Rundfunkgebühr. Mit Bescheid vom 23. November 1990\nlehnte der Beklagte die Befreiung für 140 Hörfunk- und 54 Fernsehgeräte\nab.\n\n26\n\nU.a. mit Bescheid vom 23. Dezember 1997 setzte der Beklagte\nRundfunkgebühren in Höhe von 87.732,15 DM für 140 Hörfunkgeräte und 54\nFernsehgeräte für den Zeitraum von Januar 1993 bis Juli 1994 sowie für 78\nHörfunkgeräte und 33 Fernsehgeräte für den Zeitraum August 1994 bis\nDezember 1997 fest. Für die Hörfunkgeräte veranlagte er jeweils eine\nGrundgebühr, für die Fernsehgeräte jeweils eine Fernsehgebühr. \n\n27\n\nDen gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. November 1990 und\ngegen den Gebührenbescheid vom 23. Dezember 1997 jeweils erhobenen\nWiderspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. April\n1998 mit der Begründung zurück: Die Klägerin sei als Rundfunkteilnehmerin\nanzusehen, weil sie die Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalte.\nAuf die Eigentumslage komme es nicht an. Alle Hörfunk- und Fernsehgeräte\nseien gebührenpflichtig, weil die Fernsehgeräte mit einem geschlossenen Ton\nausgerüstet seien und jeder Patient für die Nutzung des Fernsehgerätes ein\nEntgelt zahlen müsse.\n\n28\n\nAm 19. Mai 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht\nsie im Wesentlichen geltend: Nicht sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum\nRundfunkteilnehmerin gewesen, sondern die B. T. GmbH & Co KG.\nDenn diese habe die Telekommunikationsanlage aufgestellt und die Betreuung\ndurchgeführt. Auch die Wahl der empfangbaren Programme habe bei der B.\nT. GmbH & Co KG gelegen. Ferner sei ihr - der Klägerin - während der\nVertragsdauer nicht gestattet gewesen, ein eigenes Rundfunkempfangsgerät\naufzustellen. Sie sei lediglich zur üblichen Aufsicht verpflichtet gewesen.\nDeshalb habe die Verfügungsbefugnis allein bei der B. T. GmbH & Co\nKG gelegen. Sie - die Klägerin - habe der B. T. GmbH & Co KG nur die\nGelegenheit eingeräumt, die Anlage in den Betriebsräumen des Krankenhauses\neigenverantwortlich zu betreiben. Die Installation sei zudem nicht erfolgt, damit\nsie Gewinne daraus habe erzielen können, diese hätten nur der B. T.\nGmbH & Co KG zugestanden.\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides\nvom 23. November 1990 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 16. April 1998 zu verpflichten, sie\n- die Klägerin - von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien\nund den Gebührenbescheid vom 23. Dezember 1997 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1998\naufzuheben.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nZur Begründung führt er aus: Die Klägerin sei Rundfunkteilnehmerin, weil\nsie die Rundfunkempfangsgeräte für die Patienten zum Empfang bereithalte.\nDie Geräte befänden sich in den Räumlichkeiten der Klägerin und damit in\nihrem Besitz. Ferner unterliege die Benutzung der Rundfunkempfangsgeräte\nden von der Klägerin aufgestellten Regeln durch Vertrag mit den Patienten oder\neiner entsprechenden Hausordnung. \n\n34\n\nAm 18. September 2001 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Wegen\nder weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten\nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n36\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle\nder Kammer und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 und 3 und 101\nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n37\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n38\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der\nRundfunkgebührenpflicht. Die geforderten Gebühren in Höhe von 87.732,15\nDM stehen dem Beklagten zu. Die Ablehnung der Gebührenbefreiung durch\nBescheid vom 23. November 1990 und der Gebührenbescheid vom 23.\nDezember 1997 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.\nApril 1998 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§\n113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 der VwGO).\n\n39\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ist Art. 2 des\nStaatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom\n5. Dezember 1974, ratifiziert durch Zustimmungsgesetz vom 8. April 1975 (GV\nNRW 1975, S. 278) bzw. Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im\nvereinten Deutschland (Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RfgebStV-) vom 31.\nAugust 1991, ratifiziert durch Zustimmungsgesetz vom 20. November 1991 (GV\nNRW 1991, S. 408). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 RfgebStV ist Rundfunkteilnehmer,\nwer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Nach Satz 2 dieser\nVorschrift wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn\ndamit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand\nRundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der\nempfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen\nwerden können. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass vorrangig auf die\ntatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, denn das \"Bereithalten\" stellt einen\ntatsächlichen Zustand dar. Regelmäßig wird derjenige ein\nRundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten, der über die\nNutzungsmöglichkeit des Gerätes tatsächlich und auf Dauer verantwortlich\nbestimmen kann, wann dies der Fall ist, ist jeweils unter Berücksichtigung der\nUmstände des Einzelfalls zu entscheiden. \n\n40\n\nVgl. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen\n(OVG NRW), Urteil vom 4. Mai 1979 - XV A 1193/78 -.\n\n41\n\nEs ist mithin unerheblich, wer Eigentümer des Geräts ist, d.h. wer nach den\nRegeln des Zivilrechts über den Gegenstand verfügen darf. Es reicht vielmehr\ndas Innehaben der rechtlichen bzw. rechtlich gesicherten tatsächlichen\nVerfügungsgewalt über ein Rundfunkempfangsgerät. Eine solche rechtlich\ngesicherte Verfügungsgewalt steht der Klägerin für die Dauer des\nÜberlassungsvertrages zu. Auf Grund dieses Vertrages ist die Klägerin zum\nBesitz der Rundfunkempfangsgeräte berechtigt und damit auch in der Lage, die\nGeräte für ihre Zwecke und nach ihrem Willen zu nutzen. Das tut sie tatsächlich\nauch. Sie weist ihre Patienten - die selbst als nur kurzfristige Mieter nicht als\nRundfunkteilnehmer anzusehen sind (vgl. § 2 Abs. 3 RfgebStV) - in dem an\njeden Patienten ausgegebenen Merkblatt darauf hin, dass \"sie sich freue, an\njedem Bett Fernsehen anbieten zu können\", ferner, dass, auf welche Weise und\nwarum ein Entgelt für die Nutzung der Anlage erhoben werde und dass die\nBenutzung privater Fernseher untersagt sei. Damit hat die Klägerin nicht nur\ndokumentiert, dass sie sich rechtlich als diejenige ansieht, die die\nVerfügungsgewalt über die Rundfunkempfangsgeräte innehat, sondern dass sie\nauch tatsächlich darüber verfügen kann. Es ist auch keine Regelung in dem\nzwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der B. T. GmbH & Co\nKG geschlossenen Überlassungsvertrag ersichtlich, die dieser Annahme\nentgegenstehen könnte. Aus dem Vertrag ergibt sich nicht - wie die Klägerin\nmeint -, sie könne eine Benutzungsregelung nicht treffen. Zum einen hat sie\ntatsächlich eine solche getroffen und zum anderen bezeichnet der\nÜberlassungsvertrag sie ausdrücklich als Betreiberin. Dafür dass es ihr\ntatsächlich nicht möglich wäre, Einfluss auf die Wahl der Programme zu\nnehmen - wie sie dies behauptet -, bietet der Überlassungsvertrag keinerlei\nAnhaltspunkte. Auch der Umstand, dass allein die B. T. GmbH & Co KG\nden wirtschaftlichen Nutzen aus dem Betrieb der Rundfunkempfangsgeräte hat,\nentbindet die Klägerin nicht von der Rundfunkteilnehmereigenschaft. Es kommt\nnämlich dafür in erster Linie auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über die\nGeräte an und nicht darauf, wer und ob damit Gewinne erzielt werden können.\nEs bleibt schließlich auch gleichermaßen ohne Einfluss auf die Frage der\nRundfunkteilnehmerschaft, wenn sich der Rundfunkteilnehmer - auch wenn er\nGewinne damit erzielt - die Rundfunkdarbietungen vergüten lässt. Soweit die\nKlägerin das Urteil des Verwaltungsgericht Minden vom 11. März 1995 - 9 K\n1117/92 - in diesem Zusammenhang zur Stützung ihrer Auffassung heranzieht,\nsei darauf hingewiesen, dass die Frage, wer hinsichtlich des Betriebes der\nRundfunkempfangsgeräte eine Gewinnerzielungsabsicht hat, nur ein Indiz dafür\nsein kann aber auch nicht muss, wer die rechtliche bzw. rechtlich gesicherte\nVerfügungsgewalt innehat. Dafür dass der B. T. GmbH & Co KG der\nBetrieb und die Vermietung weitgehend selbstständig überlassen worden ist, so\nwie es das Verwaltungsgericht Minden im Weiteren für die Annahme einer\nRundfunkteilnehmereigenschaft für den Überlassenden ausführt, gibt es mit\nBlick auf den hier geschlossenen Überlassungsvertrag keine Anhaltspunkte.\nDort ist vielmehr die Rede davon, dass die Klägerin \"Betreiberin\" ist und nicht\ndie B. T. GmbH & Co KG, ferner, dass die Gebührensätze in\nAbstimmung mit dem Krankenhaus festgesetzt werden, dass Änderungen an\nder Anlage der jeweiligen Zustimmung der Vertragsparteien bedürften. Mit Blick\ndarauf kann nicht von einem selbstständigen Betrieb des Überlassenden die\nRede sein. Darüber hinaus spricht der außerdem zwischen der\nRechtsvorgängerin der Klägerin und der B. T. GmbH & Co KG\ngeschlossene Wartungsvertrag gegen diese Annahme; hätte die B. T.\nGmbH & Co KG nach dem Willen der Vertragsschließenden\nAlleinverfügungsberechtigte über die (Telefon- und) Rundfunkempfangsgeräte\nsein sollen, wäre ein solcher Wartungsvertrag wohl nicht erforderlich\ngewesen.\n\n42\n\nDie begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann die Klägerin\nnicht beanspruchen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die\nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV NRW\n1993, S. 970) - BefrVO - wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für\nRundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Krankenhäusern für den jeweils\nbetreuten Personenkreis ohne besondere Entgelt bereitgehalten werden. Die\nKlägerin hält sämtliche den Patienten zur Verfügung gestellten\nRundfunkempfangsgeräte nicht ohne besonderes Entgelt für ihre Patienten\nbereit. \n\n43\n\nEin \"besonderes Entgelt\" im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn neben\neiner etwaigen Vergütung für die \"Hauptleistung\" der in § 3 Abs. 1 BefrVO\naufgeführten Institutionen gerade für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs\neine eigene \"besondere\" Vergütung zu entrichten ist. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 1594/84 -. \n\n45\n\nDas ist bei der Klägerin der Fall. Die Patienten können - dies hat der\nProzessbevollmächtigte der Klägerin im Erörterungstermin auf Nachfrage\nbestätigt, Rundfunk und Fernsehen nur empfangen, wenn sie eine\n\"Telemünzer\" - Karte erworben und diese in die Einrichtung neben dem Bett\neingeschoben haben. Diese \"Telemünzer\" - Karte hat zwar die weitere\nFunktion, dass auch die Telefonanlage in Gang gesetzt wird. Anderseits ist\nohne die Entrichtung der täglichen 11 Einheiten für die \"Telemünzer\" - Karte\neine Hörfunk - und Fernsehempfang ausgeschlossen. Es spielt ferner keine\nRolle, dass die Patienten nach entgeltlichem Inbetriebsetzen der\nFernsehanlage kein weiteres Entgelt mehr für den Empfang des öffentlich-\nrechtlichen Rundfunks zahlen müssen.\n\n46\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid ist weder dem Grunde noch der Höhe\nnach zu beanstanden.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit\nden §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-09-26/7-k-1473-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-09-26/7-k-1473-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300910","retrieved":"2026-07-09 03:26:03.144896+00:00"}}