{"status":"available","doknr":"OLD301306","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2001:0815.1L657.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-08-15","aktenzeichen":"1 L 657/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer - sinngemäß wiedergegebene - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung des \nGerichts in dem Hauptsacheverfahren 1 K 1358/01 vorläufig \nzum Schuljahr 2001/2002 in die 5. Klasse der Nünning-\nRealschule aufzunehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch i. S. v. § 123 Abs. 3 VwGO \ni. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung \nist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf \nAufnahme in die Nünning-Realschule hat. \n\n6\n\nGemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) entscheidet \nder Schulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom \nSchulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens. Nach den \nunwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Antragsgegnerin hat der Schulträger, \ndie Stadt Borken, insoweit wirksam vorgegeben, dass die Nünning-Realschule \nmaximal sechszügig geführt wird. Nach § 5 Abs. 5 b) der Verordnung zur Ausführung \ndes § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) beträgt an einer sechszügig geführten \nRealschule in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 die höchstzulässige Bandbreite je Zug \n29 Schülerinnen und Schüler, die - wie es hier die Antragsgegnerin bereits \nberücksichtigt hat - allenfalls um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten \nwerden darf. Damit hat die Nünning-Realschule in der Stufe 5 eine Gesamtkapazität \nvon 180 Plätzen zur Verfügung. \n\n7\n\nDiese Kapazität ist durch die bereits aufgenommenen 180 Schüler - auf die \ndiesbezüglichen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden wird Bezug \ngenommen - in vollem Umfang ausgeschöpft. Es ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich, dass eine der Aufnahmen unwirksam ist. \n\n8\n\nDass die Kapazität von 180 Schülern im Sinne des § 5 Abs. 5 b) Satz 2 VO zu § \n5 SchFG um einen zusätzlichen Schüler je Zug zu erhöhen wäre, ist nicht erkennbar. \nDie genannte Vorschrift, die eine weitere Überschreitung der Bandbreite im Übrigen \nin das Ermessen der Antragsgegnerin stellt, setzt voraus, dass die Erhöhung der \nAufnahmezahl im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist. Anhaltspunkte dafür \nergeben sich jedoch aus dem vorliegenden Verfahren nicht. Vielmehr ist zu \nberücksichtigen, dass die Nünning-Realschule - wie die Antragsgegnerin in ihrem \nSchriftsatz vom 14. August 2001 ausdrücklich hervorgehoben hat - in der Stufe 5 \nneben den 180 aufgenommenen Schülern noch Klassenwiederholer und so \ngenannte Rückläufer beschulen muss, die die Klassenstärken zusätzlich \nerhöhen.\n\n9\n\nScheidet ein Aufnahmeanspruch des Antragstellers schon mangels noch \nvorhandener Aufnahmekapazität aus, ist aber auch unabhängig davon nicht \nersichtlich, dass das Aufnahmeverfahren an durchgreifenden Fehlern gelitten hätte. \nDas Kriterium der Antragsgegnerin, zunächst diejenigen Schüler aufzunehmen, die \neine Empfehlung für die Realschule durch die Grundschule als Anlage zum \nHalbjahreszeugnis der Klasse 4 erhalten hatten (vgl. § 12 der Ausbildungsordnung \ngemäß § 26 b SchVG - AO-GS), war sachgerecht, weil sich aus der Empfehlung \nmaßgebliche Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Mitarbeit des Schülers in der \nRealschule ergeben. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die dann noch zur \nVerfügung stehenden 10 Plätze unter den im Aufnahmeverfahren verbliebenen 14 \nSchülerinnen und Schülern mit einer Empfehlung für die Hauptschule bzw. \nGesamtschule nach Leistungskriterien zu vergeben, ist bei der gebotenen \nsummarischen Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung \ndes Antragstellers ist dabei die Auswahl unter Berücksichtigung der Noten des \nHalbjahreszeugnisses der 4. Klasse zutreffend verlaufen. Nach den in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen hatten die aufgenommenen 10 \nSchüler etwa in den Kernfächern Mathematik und Rechtschreibung mindestens die \nNote „befriedigend\" erreicht, während der Antragsteller in diesen Fächern die \nBeurteilung „ausreichend\" bzw. „ausreichend (-)\" erzielt hatte. Dass der Antragsteller \nsich im 2. Halbjahr der Klasse 4 - wie sein Zeugnis ausweist - im Fach Mathematik \nauf „befriedigend\" verbessert hat, kann hingegen zu keiner anderen Bewertung \nführen, weil die Antragsgegnerin - mit Blick auf die vorgegebenen Anmeldetermine \n(12. - 17. Februar 2001) und die umgehend zu treffende Entscheidung über die \nSchulaufnahme - lediglich die Leistungen der Schüler des 1. Halbjahres vergleichen \ndurfte. Insoweit stellt der Antragsteller einen unzutreffenden Vergleich an, wenn er \nunter Bezugnahme auf die Halbjahresnoten der Mitbewerber behauptet, er weise (im \n2. Schulhalbjahr) bessere Leistungen auf. Dass die Antragsgegnerin im Übrigen so \ngenannte Rückläufer vom Gymnasium und Klassenwiederholer - anders als der \nAntragsteller meint - in das Vergabeverfahren nicht auf genommen hat, ist bereits \noben erörtert worden.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht \nder Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes (vgl. Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit Ziffern I. 7. sowie II. 37.4). \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-08-15/1-l-657-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-08-15/1-l-657-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301306","retrieved":"2026-07-09 03:26:39.647910+00:00"}}