{"status":"available","doknr":"OLD301330","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2001:0810.15K1861.99O.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-08-10","aktenzeichen":"15 K 1861/99.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beamte wird wegen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.\n\nDer Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDem Beamten wird auf die Dauer von einem Jahr ein Unterhaltsbeitrag in Höhe \nvon 75 % des im Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehalts bewilligt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 0 in I. geborene Beamte besuchte von 1959 bis 1963 die Volksschule und \nanschließend das Gymnasium, das er 1970 mit dem Abschluss der mittleren Reife verließ.\n\n4\n\nAm 7. September 1970 trat er beim Finanzamt I. (damals Finanzamt I.) zunächst als \nVerwaltungsangestellter in den Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen \nein, bis er am 1. Februar 1972 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum \nSteueranwärter ernannt wurde. Nachdem der Beamte durch Entscheidung des \nPrüfungsausschusses vom 25. August 1972 nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde, \nbestand er - nach Wiederholung der Prüfung - am 14. Mai 1973 die Laufbahnprüfung für den \nmittleren Dienst mit der Prüfungsnote „befriedigend\" und wurde noch am gleichen Tag unter \nVerleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerassistenten z. A. ernannt. \nAnschließend war er zunächst als Mitarbeiter in der Kraftfahrzeugsteuerstelle eingesetzt. Es \nfolgten ein Einsatz als Mitarbeiter in der Lohnsteuerstelle, danach ein erneuter Einsatz als \nMitarbeiter in der Kraftfahrzeugstelle sowie weitere Einsätze im Veranlagungsbereich, wobei \ner zunächst die Funktion eines Bearbeiters ausübte. Während dieser Zeit wurde er am \n24. Februar 1975 zum Steuerassistenten ernannt. Es folgte am 11. März 1977 die Beförderung \nzum Steuersekretär und am 25. September 1978 zum Steuerobersekretär. Am \n2. September 1979 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Es \nfolgte die Beförderung zum Steuerhauptsekretär am 14. Oktober 1982. Ab dem 3. Juni 1985 \nwar der Beamte als Sachbearbeiter in der Lohnsteuerstelle eingesetzt, wo er unter anderem für \ndie Bearbeitung und abschließende Zeichnung von Steuerfestsetzungen für Steuerbürger mit \nden Anfangsbuchstaben A, C, D, S bis St, V bis Y zuständig war. Am 20. Mai 1992 wurde \nder Beamte zum Steueramtsinspektor befördert. Mit der Umstellung des Finanzamtes I. auf \ndas Verfahren der einheitlichen Arbeitnehmerveranlagung wurde der Beamte ab dem \n10. Oktober 1995 als Mittelmann im Veranlagungsbezirk eingesetzt. Am 6. September 1995 \nvollendete der Beamte seine 25-jährige Dienstzeit im öffentlichen Dienst.\n\n5\n\nDie dienstlichen Leistungen des Beamten wurden zuletzt zum 31.12.1989 mit „gut\" und \nzum 31.12.1992 mit „bewährt\" beurteilt.\n\n6\n\nDer Beamte ist seit dem 25. Mai 1979 verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder T., geb. \nam 0 und N., geb. am 0, hervorgegangen.\n\n7\n\nDie monatlichen Nettobezüge des Beamten belaufen sich aufgrund der mit Verfügung \nvom 9. Dezember 1996 ausgesprochenen und mit rechtskräftigem Beschluss der Kammer \nvom 23. Januar 1998 aufrechterhaltenen Einbehaltung von 10 % der regelmäßigen Bezüge \ngemäß § 92 Abs. 1 DO NW auf zurzeit 4.278,00 DM. Dem stehen regelmäßige monatliche \nBelastungen in Höhe von ca. 720,00 DM für die Versicherung, 1.100,00 DM Miete, \n600,00 DM Darlehensrate und 98,00 DM Bausparbeiträge gegenüber. Die Ehefrau des \nBeamten erzielt keine eigenen Einkünfte.\n\n8\n\nDer Beamte ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nMit Verfügung vom 24. Oktober 1996 wurde gegen den Beamten das förmliche \nDisziplinarverfahren eingeleitet. Am 9. Dezember 1996 wurde er vorläufig des Dienstes \nenthoben. Er versieht seitdem keinen Dienst mehr. Sein Antrag auf Aufhebung der \nSuspendierungsanordnung wurde durch Beschluss der Kammer vom 23. Januar 1998 \n(Az. 15 K 101/97.O) abgelehnt.\n\n11\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom 9. August 1999 wird dem Beamten zur Last gelegt, \nein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, dass er\n\n12\n\n1. 23 Steuerpflichtigen unerlaubt Hilfe in Steuersachen \ngeleistet hat, und zwar\n\n13\n\n1.1 Herrn Horst G. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1994\n\n14\n\n1.2 Herrn Leopold I. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1994\n\n15\n\n1.3 Herrn Hartmut L. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1993 und \ndurch die Erstellung eines Einspruchschreibens vom 25.05.1994\n\n16\n\n1.4 Herrn Karol K. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1994\n\n17\n\n1.5 Herrn Karl N.durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - 1994\n\n18\n\n1.6 Herrn Wolfgang Q. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 - 1994\n\n19\n\n1.7 Herrn Gerhard E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1992 \nsowie 1994\n\n20\n\n1.8 Frau Birgit E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 sowie 1992 \nund 1993\n\n21\n\n1.9 Frau Heike E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - 1991 \nsowie 1993\n\n22\n\n1.10 Herrn Walter T. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1994\n\n23\n\n1.11 Herrn Andreas T. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 sowie \n1992 - 1994\n\n24\n\n1.12 Herrn Hans-Werner E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1994\n\n25\n\n1.13 Herrn Wilhelm L. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - 1994, \nsowie durch die Erstellung des Antrags auf Änderung der Einkommensteuerveranlagung 1992 wegen erstmaliger \nBerücksichtigung einer Körperbehinderung von 90 v. H. vom 14.06.1994\n\n26\n\n1.14 Herrn Friedrich-Wilhelm E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 - 1994\n\n27\n\n1.15 Herrn Franz O. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990, sowie durch \ndie Erstellung der Einspruchschreiben vom 01.08.1991 und 17.09.1991\n\n28\n\n1.16 Herrn Wolfgang T. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 - 1990, \nsowie 1992 und 1994\n\n29\n\n1.17 Herrn Hans-Werner L. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1993 - 1994\n\n30\n\n1.18 Herrn Ralf C. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 - 1990\n\n31\n\n1.19 Herrn Michael F. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - 1991 \nsowie 1993 - 1994\n\n32\n\n1.20 Herrn Rainer G. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993\n\n33\n\n1.21 Herrn Heiner E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992\n\n34\n\n1.22 Herrn Michael E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1990 und \n1994\n\n35\n\n1.23 Herrn Horst N. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 - 1993\n\n36\n\n2. unter Missachtung des § 82 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung \n(AO) für das Finanzamt I. tätig geworden ist (Bearbeitung und/oder \nZeichnung von Steuererklärungen), obwohl er zuvor im Rahmen \nder von ihm ausgeübten unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen \nmit der Angelegenheit befasst war, und zwar bei\n\n37\n\n2.1 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 und 1990 sowie 1992 - 1993 des Steuerpflichtigen Horst G.\n\n38\n\n2.2 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1992 des Steuerpflichtigen Leopold I.\n\n39\n\n2.3 der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 des Steuerpflichtigen Hartmut L.\n\n40\n\n2.4 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1990 des Steuerpflichtigen Karl K.\n\n41\n\n2.5 der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 des Steuerpflichtigen Karl L.\n\n42\n\n2.6 der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 des Steuerpflichtigen Wolfgang Q.\n\n43\n\n2.7 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1992 des Steuerpflichtigen Gerhard E.\n\n44\n\n2.8 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 sowie 1992 - 1993 der Steuerpflichtigen Birgit E.\n\n45\n\n2.9 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - 1991 und 1993 der Steuerpflichtigen Heike E.\n\n46\n\n2.10 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1993 des Steuerpflichtigen Walter T.\n\n47\n\n2.11 den Einkommensteuererklärungen 1990 sowie 1992 - 1993 des Steuerpflichtigen Andreas T.\n\n48\n\n2.12 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1993 des Steuerpflichtigen Hans-Werner E.\n\n49\n\n3. Einkommensteuerhinterziehungen zu Gunsten Dritter bewirkt hat, und zwar\n\n50\n\n3.1 durch die Erstellung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1994 für \nden Steuerpflichtigen Horst G. (1989 - 1994 = Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die \ntatsächlich nicht beschäftigt worden ist; 1993 = unzutreffende Angabe von Entfernungskilometern \nim Zusammenhang mit geltend gemachten Aufwendungen anlässlich von Dienstreisen)\n\n51\n\n3.2 durch die Erstellung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 - 1994 für \nden Steuerpflichtigen Friedrich-Wilhelm E. (Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die tatsächlich \nnicht beschäftigt worden ist)\n\n52\n\n3.3 durch die Erstellung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 für den \nSteuerpflichtigen Wilhelm L. (Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die tatsächlich nicht beschäftigt \nworden ist)\n\n53\n\n3.4 durch die Erstellung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 für den \nSteuerpflichtigen Karl L. (Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die unter der angegebenen Anschrift nicht \nermittelt werden konnte).\n\n54\n\nIn der Hauptverhandlung ist die disziplinarische Verfolgung mit Zustimmung der \nVertreterin der Einleitungsbehörde gemäß § 15 b DO NW beschränkt worden; nicht mehr \nverfolgt werden die Fälle zu 1.15 (unerlaubte Hilfeleistung für Herrn Franz O.) und die Fälle \nzu Ziffern 3.2 und 3.3 (Einkommensteuerhinterziehung zu Gunsten der Steuerpflichtigen \nFriedrich-Wilhelm E. und Wilhelm L. ).\n\n55\n\nIII.\n\n56\n\nAufgrund der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Beamten und der \nvorliegenden Akte hat die Kammer folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n57\n\nAnschuldigungspunkt zu 1.:\n\n58\n\nNachdem sich der Steuerpflichtige Horst G. beim Finanzamt I. mit Schreiben vom \n24. September 1995 darüber beschwert hatte, dass ein von ihm bei dem Beamten erstatteter \nEinspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 nicht weitergegeben worden sei, \noffenbarte der Beamte am 4. Oktober 1995 gegenüber seinem Sachgebietsleiter, dem \nVorsteher des Finanzamts I., dass er für diesen Steuerpflichtigen die Steuererklärung gefertigt \nhabe. Bei der weiteren Prüfung durch die Innenrevision im Finanzamt I. stellte sich heraus, \ndass der Beamte den im Tenor der Anschuldigungsschrift aufgeführten 22 Steuerpflichtigen \n- mit Ausnahme des Franz O. - teilweise über mehrere Jahre hinweg Steuererklärungen \nerstellt hat, wobei zum größten Teil die Erklärungen Besonderheiten (Aufstellungen zu \nAufwendungen für Dienstreisen, Haushaltshilfen, Einspruchsschreiben) enthielten. Bei den \nSteuerpflichtigen handelt es sich um Personen aus dem Bekanntenkreis des Beamten, die er \nim Wesentlichen aufgrund der gemeinsamen Zugehörigkeit zu verschiedenen Vereinen wie \nFußball-, Kegel- und Schrebergärtenverein, kennen gelernt hat. Die Steuerpflichtigen hatten \nsich mit der Bitte um Hilfe bei der Erstellung der Steuererklärungen an den Beamten gewandt, \nda sie sich hiermit nicht hinreichend auskannten. Zum Teil ist der Beamte mit den \nSteuerpflichtigen die jeweiligen Unterlagen gemeinsam durchgegangen, hat dann die \nUnterlagen mitgenommen und ihnen später eine ausgefüllte Steuererklärung zur Unterschrift \nvorgelegt. In anderen Fällen haben die Steuerpflichtigen dem Beamten zusammen mit ihren \nUnterlagen blanko unterschriebene Einkommensteuererklärungsvordrucke ausgehändigt, die \ndieser selbstständig ausgefüllt und dann beim Finanzamt eingereicht hat, letzteres u. a. in den \nFällen G. und N. \n\n59\n\nAnschuldigungspunkt zu 2.:\n\n60\n\nDer Beamte ist in den nachstehend einzeln aufgeführten Fällen für das Finanzamt I. tätig \ngeworden, obwohl er zuvor im Rahmen der von ihm ausgeübten unerlaubten Hilfeleistung in \nSteuersachen mit der Angelegenheit befasst war:\n\n61\n\n1. Horst G.\n\n62\n\nDie Einkommensteuererklärungen 1989, 1990, 1992 und 1993 hat der \nBeamte sowohl bearbeitet als auch abschließend gezeichnet. Darüber \nhinaus hat er die Einkommensteuererklärungen 1990 und 1992 \nbearbeitet, obwohl der hierfür zuständige Sachbearbeiter im Dienst \nwar.\n\n63\n\n2. Leopold I.\n\n64\n\nDie Einkommensteuererklärung 1991 wurde von dem Beamten \nbearbeitet und abschließend gezeichnet, obwohl der hierfür zuständige \nSachbearbeiter im Dienst war.\n\n65\n\nDie Einkommensteuererklärung 1992 wurde von dem Beamten \nabschließend gezeichnet, obwohl auch zu diesem Zeitpunkt der \nzuständige Sachbearbeiter im Dienst war.\n\n66\n\n3. Hartmut L.\n\n67\n\nDie Einkommensteuererklärung 1993 wurde von dem Beamten \nbearbeitet und gezeichnet.\n\n68\n\n4. Karl K.\n\n69\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1989 und 1990 \nbearbeitet und abschließend gezeichnet, und zwar dies, obwohl der \nhierfür zuständige Sachbearbeiter im Dienst war.\n\n70\n\n5. Karl N.\n\n71\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1991 bearbeitet und \nabschließend gezeichnet, und zwar dies, obwohl der hierfür zuständige \nSachbearbeiter im Dienst war.\n\n72\n\n6. Wolfgang Q. \n\n73\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1992 bearbeitet und \nabschließend gezeichnet, und zwar dies, obwohl der hierfür zuständige \nSachbearbeiter im Dienst war.\n\n74\n\n7. Gerhard E.\n\n75\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1991 abschließend \ngezeichnet. Die Einkommensteuererklärung 1992 wurde von ihm \nsowohl bearbeitet als auch gezeichnet.\n\n76\n\n8. Birgit E.\n\n77\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1990 abschließend \ngezeichnet. Die Einkommensteuererklärungen 1992 und 1993 wurden \nvon ihm sowohl bearbeitet als auch gezeichnet.\n\n78\n\n9. Heike E.\n\n79\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1990, 1991 und \n1993 abschließend gezeichnet.\n\n80\n\n10. Walter T. \n\n81\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1989 sowohl \nbearbeitet als auch abschließend gezeichnet. Die \nEinkommensteuererklärungen 1990 bis 1993 wurden von ihm \nabschließend gezeichnet.\n\n82\n\n11. Andreas T.\n\n83\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1990, 1992 und \n1993 abschließend gezeichnet.\n\n84\n\n12. Hans-Werner E.\n\n85\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1991 - 1993 \nabschließend gezeichnet.\n\n86\n\nAnschuldigungspunkt zu 3.\n\n87\n\nVorwurf zu Ziffer 3.1\n\n88\n\nErstellung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1994 für den \nSteuerpflichtigen Horst G. bzw. Einkommenssteuerhinterziehungen zugunsten Dritter.\n\n89\n\nIn allen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1994 für den \nSteuerpflichtigen Horst G., die der Beamte im Rahmen einer unerlaubten Hilfe in \nSteuersachen erstellt hat, wurden Aufwendungen für eine Haushaltshilfe geltend gemacht. Als \nHaushaltshilfe wurde Frau U. L. angegeben, die geschiedene Frau von Herrn W. L., zu dessen \nSteuererklärungen der Beamte ebenfalls unerlaubte Hilfe in Steuersachen geleistet hat.\n\n90\n\nDer Steuerpflichtige Horst G. hat zwar tatsächlich eine behinderte Tochter, die der ständigen \nBetreuung bedarf. Zur fraglichen Zeit wurde die Betreuung grundsätzlich von der Ehefrau des \nSteuerpflichtigen übernommen; bei gelegentlicher Abwesenheit übernahm diese Aufgabe \neiner der Nachbarinnen, unter anderem betreute auch Frau L., solange sie im selben Haus \nwohnte, schon mal die behinderte Tochter. Die Nachbarinnen und Frau L. haben jedoch nie \nGeld für die Betreuung der Tochter erhalten. Der Zeuge Horst G. hat auch nie mit dem \nBeamten über eine Haushaltshilfe gesprochen und auch nie gesagt, dass fremde Personen für \ndie Betreuung seiner Tochter Geld erhalten hätten. Die fraglichen Steuererklärungsvordrucke \nhat der Zeuge G. mit seiner Ehefrau jeweils blanko unterschrieben und dem Beamten \nzusammen mit den notwendigen Unterlagen übergeben. \n\n91\n\nIn der Einkommensteuererklärung des Zeugen Horst G. für das Jahr 1993 wurden \ndarüberhinaus von dem Beamten Aufwendungen des Zeugen anlässlich von Dienstreisen in \nAnsatz gebracht. Die Erklärung enthielt zwei Anlagen, es handelte sich hierbei um eine \nhandschriftliche sowie eine maschinengeschriebene Aufstellung von Dienstfahrten. Die \nmaschinengeschriebene Aufstellung weicht von der handgeschriebenen Aufstellung insofern \nab, als bei den angegebenen Dienstfahrten die jeweiligen Entfernungskilometer teilweise \nerhöht wurden. Zudem enthielt die maschinengeschriebene Aufstellung im Unterschied zur \nhandgeschriebenen Aufstellung eine Aufstellung von Verpflegungskosten und Kosten für \nUnterkunft. In der Einkommensteuererklärung 1993 wurde der auf der \nmaschinengeschriebenen Auflistung ermittelte Betrag in Höhe von 2.650,00 DM als \nWerbungskosten geltend gemacht. \nDie handschriftliche Aufstellung hat der Zeuge Horst G. erstellt. Die davon abweichende \nmaschinengeschriebene Anlage hat der Beamte ohne Absprache mit dem Zeugen G. gefertigt \nund der Einkommensteuererklärung 1993 beigefügt.\n\n92\n\nDurch die unrichtigen Angaben des Beamten in den besagten Steuererklärungen für den \nSteuerpflichtigen G. in Bezug auf die Beschäftigung einer Haushaltshilfe und darüber hinaus \nin der Steuererklärung 1993 in Bezug auf die angegebenen Entfernungskilometer hat er \nfolgende Steuerverkürzungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen Horst G. bewirkt:\n\n93\n\nJahr: 1989 Einkommen: 284,00 DM Kirchensteuer: 25,56 DM\n\n94\n\nJahr: 1990 Einkommen: 392,00 DM Kirchensteuer: 35,28 DM\n\n95\n\nJahr: 1991 Einkommen: 403,00 DM Kirchensteuer: 27,20 DM Solidaritätszuschlag: 15,11 DM\n\n96\n\nJahr: 1992 Einkommen: 418,00 DM Solidaritätszuschlag: 15,67 DM\n\n97\n\nJahr: 1993 Einkommen: 502,00 DM\n\n98\n\nJahr: 1994 Einkommen: 419,00 DM\n\n99\n\nVorwurf zu 3.4 der Anschuldigungsschrift:\n\n100\n\nErstellung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 bzw. \nEinkommensteuerhinterziehung zu Gunsten Dritter für den Steuerpflichtigen Karl N..\n\n101\n\nIn der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 für den Steuerpflichtigen Karl N. \nwurden von dem Beamten Aufwendungen in Höhe von 600,00 DM für eine Haushaltshilfe \ngeltend gemacht; der Name der Haushaltshilfe wurde mit „E. T1, Prätoriusstraße 2\" \nangegeben. Diese als Haushaltshilfe benannte Frau T1 ist dem Steuerpflichtigen Karl N. zwar \nüber den Sportverein bekannt, über den er auch den Beamten kennen gelernt hatte. Frau T1 \nwar aber nie bei dem Zeugen N. beschäftigt und hat auch nie Geld von ihm für \nHaushaltshilfetätigkeiten erhalten. Die Steuererklärung hatten seine Ehefrau und er bereits \nunterschrieben, bevor sie vom Beamten ausgefüllt wurde.\n\n102\n\nDurch die unrichtigen Angaben des Beamten in der Steuererklärung 1994 für den \nSteuerpflichtigen Karl N. wurde eine Steuerverkürzung in Höhe von 122,00 DM an \nEinkommensteuer und 10,98 DM an Kirchensteuern bewirkt.\n\n103\n\nHinsichtlich der Anschuldigungspunkte zu 1. und 2. hat sich der Beamte in der \nHauptverhandlung im Wesentlichen geständig eingelassen. Was den Anschuldigungspunkt zu \n1. anbetrifft, hatte er bereits im Vorermittlungs- und Untersuchungsverfahren eingeräumt, in \nden hier verbliebenen 22 Fällen Steuerpflichtige bei der Erstellung von Steuererklärungen \nunterstützt zu haben. Allerdings wertete er sein Verhalten damals als erlaubte Ausfüllhilfe und \ngab insoweit pauschal an, er habe nur die ihm von den Steuerpflichtigen jeweils mitgeteilten \nZahlen erst in ein Konzept und dann ins Reine übertragen. Die so gefertigten \nEinkommensteuererklärungen habe er anschließend dem jeweiligen Steuerpflichtigen wieder \nzur Unterschrift vorgelegt. Diese Einlassung hat er in der Hauptverhandlung weitgehend \naufgegeben und sich - wie bereits eingangs ausgeführt - im Wesentlichen geständig gezeigt. \nAllerdings hat er in der Hauptverhandlung angegeben, dass er sich keine Gedanken über die \nRechtmäßigkeit seiner Hilfeleistung gemacht habe.\n\n104\n\nDen ihm unter dem Anschuldigungspunkt zu 2. angelasteten Sachverhalt hatte der Beamte \nebenfalls bereits im Untersuchungsverfahren weitgehend eingeräumt. In der \nHauptverhandlung hat er sich insoweit voll geständig gezeigt, will aber auch hier die \nUnrechtmäßigkeit seines Handelns nicht erkannt haben.\n\n105\n\nHinsichtlich der Vorwürfe zu Ziffer 3 der Anschuldigungsschrift hat der Beamte in der \nHauptverhandlung angegeben, dass ihm nicht mehr erinnerlich sei, wie es zur Eintragung der \nAufwendungen für eine Haushaltshilfe in den Steuererklärungen des Zeugen Horst G. in den \nJahren 1989 - 1994, des Zeugen N. in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 sowie \nden erhöhten Aufwendungen anlässlich von Dienstreisen in der Einkommensteuererklärung \ndes Zeugen Horst G. für das Jahr 1993 gekommen ist. Allerdings hält er es für \nausgeschlossen, dass er sich die in Ansatz gebrachten Aufwendungen ausgedacht hat.\n\n106\n\nDie Kammer stützt ihre Überzeugung davon, dass der Beamte insoweit von sich aus und ohne \nZutun der Zeugen G. und N. unrichtige Angaben in den besagten Steuererklärungen gemacht \nhat, auf die Aussagen der Zeugen G. und N.. Die Aussagen des Zeugen G. bei seiner \nVernehmung durch die Untersuchungsführerin am 27. Januar 1997 sowie im \nVorermittlungsverfahren am 27. Oktober 1995 sowie die Aussage des Zeugen Karl N. im \nUntersuchungsverfahren am 24. Februar 1997 sind in der Hauptverhandlung verlesen worden. \nDarin haben die Zeugen den Sachverhalt entsprechend des festgestellten Sachverhalts \ngeschildert. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen oder die \nGlaubwürdigkeit ihrer Person sprechen könnten, hat die Kammer nicht finden können. Ihre \nSchilderungen waren in sich schlüssig, widerspruchsfrei und bezüglich des mehrfach \nvernommenen Zeugen G. ohne wesentliche Abweichungen bei den verschiedenen \nVernehmungen. Ferner ist kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen den Beamten zu \nUnrecht hätten belastet haben können. Bezüglich des Zeugen G. spricht auch für die \nGlaubhaftigkeit seiner Bekundungen, dass sich seine Angaben zu den Aufwendungen \nanlässlich von Dienstreisen für das Jahr 1993 anhand der von ihm verfassten \nhandschriftlichen Aufstellung nachvollziehen lassen.\n\n107\n\nDas steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen der hier in \nRede stehenden Vorgänge wurde von der Staatsanwaltschaft Bochum (37 Js 350/96) am \n24. September 1997 nach Zahlung einer Geldauflage von 3.000,00 DM gemäß § 153 a StPO \neingestellt.\n\n108\n\nIV.\n\n109\n\nDie disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der \nBeamte entsprechend der in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Vorwürfe eines \n- einheitlichen - Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW \nbegeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft \nverletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den \nUmständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer \nfür sein Amt oder für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu \nbeeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Nach § 57 LBG NRW muss sein Verhalten \ninnerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die \nsein Beruf erfordert.\n\n110\n\nGegen diese Pflichten hat der Beamte in mehrfacher Weise verstoßen. Sein Verhalten, das \nGegenstand der Vorwürfe zu Ziffer 1 der Anschuldigungsschrift ist, stellt sich als unerlaubte \nHilfe in Steuersachen (Verstoß gegen §§ 3 ff. Steuerberatungsgesetz) dar. Da der Beamte die \nentsprechenden Formulare eigenhändig nach den Sachverhaltsangaben bzw. Unterlagen der \nSteuerpflichtigen ausgefüllt hat, ist die Einordnung unter die steuerlichen Begriffe in den \nFormularen von ihm selbstständig vorgenommen worden, so dass eine ihm nicht erlaubte \nsteuerliche Beratung im Sinne der §§ 3 ff. Steuerberatungsgesetz vorliegt. \n\n111\n\nDurch die unter Ziffer 2. der Anschuldigungsschrift aufgeführten Taten hat der Beamte \ngegen § 82 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf in einem \nVerwaltungsverfahren für eine Finanzbehörde nicht tätig werden, wer außerhalb seiner \namtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig \ngeworden ist. Hier ist der Beamte in den unter dem Anschuldigungspunkt zu Ziffer 2 \ngenannten Fällen für das Finanzamt I. tätig geworden, obwohl er zuvor im Rahmen der von \nihm ausgeübten unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen mit den Angelegenheiten befasst \nwar. Er gehört damit zu dem in § 82 Abs. 1 Nr. 6 AO bezeichneten Personenkreis, der in \neinem Verwaltungsverfahren für eine Finanzbehörde nicht tätig werden darf. Tätigkeiten im \nSinne des § 82 AO sind solche, die für die Bildung des Entscheidungsprozesses irgendwie \nvon Bedeutung sind, nicht jedoch rein mechanische Tätigkeiten wie Führung von Karteien, \nAusführung von Schreibarbeiten, Botengänge u. ä. (Klein, AO-Kommentar, § 82, Anm. 2). \nUnzweifelhaft fällt die selbständige Bearbeitung und abschließende Zeichnung einer \nSteuererklärung unter die in § 82 AO erfassten Tätigkeiten. Aber auch allein die \nabschließende Zeichnung einer Steuererklärung ist eine Tätigkeit, die für die Bildung des \nEntscheidungsprozesses innerhalb des Verwaltungsverfahrens von Bedeutung ist. Erst mit der \nabschließenden Zeichnung wird die Steuererklärung für das maschinelle Verfahren \nfreigegeben, indem der entsprechende Steuerbescheid erstellt und versandt wird. Der \nabschließend Zeichnungsberechtigte hat die Möglichkeit, die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte \nBearbeitung in jeder Hinsicht entsprechend seiner Auffassung zu ändern und so Einfluss auf \nden jeweiligen Entscheidungsprozess zu nehmen. Der Beamte hat demnach in allen benannten \nSteuerfällen die Vorschrift des § 82 Abs. 1 Nr. 6 AO missachtet, sei es durch eigene \nBearbeitung und Zeichnung oder auch nur durch abschließende Zeichnung der jeweiligen \nSteuererklärungen.\n\n112\n\nSchließlich hat er durch die Taten, die Gegenstand des Vorwurfs zu Ziffer 3 der \nAnschuldigungsschrift sind, eine Steuerhinterziehung zu Gunsten Dritter gemäß § 370 Abs. 1 \nNr. 1, 1 Abgabenordnung begangen. \n\n113\n\nDurch die unerlaubte Hilfe in Steuersachen hat er die in diesem Zusammenhang \nergangenen Weisungen seines Dienstvorgesetzten, durch die jedem Angehörigen der \nFinanzverwaltung zur Sicherung der absoluten Unparteilichkeit und zum Erhalt des \nVertrauens der Steuerpflichtigen die außerdienstliche Hilfe in Steuersachen untersagt worden \nist, missachtet und somit gegen die in § 58 Satz 2 LBG NRW normierte Gehorsamspflicht \nverstoßen. Gleichzeitig ist der Beamte durch dieses Verhalten außerhalb des Dienstes nicht \nder Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordern (§ 57 \nSatz 3 LBG NRW). Die Verstöße gegen die Abgabenordnung (Vorwürfe zu Ziffer 2 und 3 der \nAnschuldigungsschrift) stellen sich ebenfalls als Verletzungen der Verpflichtung des Beamten \nzu einem achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten im Sinne des § 57 Satz 3 LBG NRW \ndar. Von einem Beamten, der der Öffentlichkeit als Repräsentant der Staatsgewalt \ngegenübertritt, muss erwartet werden, dass er sich an bestehende Gesetze hält, zumal auch er \ndas Einhalten bestehender Normen in seiner Beamtenfunktion zu überwachen hat. Dies gilt \nganz besonders für Gesetze wie die Abgabenordnung, die den Bereich betreffen, in denen der \nBeamte seine Beamtenfunktion ausübt. \n\n114\n\nDer Beamte hat auch schuldhaft gehandelt. Er kannte die Sach- und Rechtslage, weil auch \nihm, wie jedem anderen Beamten im Finanzamt I. auch, das Wiedervorlageheft mit den \neinschlägigen Bestimmungen im Halbjahresrhythmus zur Erinnerung zugeleitet wurde. Im \nÜbrigen musste ihm die Unrechtmäßigkeit seiner Handlungen wegen des Umfanges und der \nArt und Weise seiner Hilfeleistungen klar gewesen sein. Angesichts der Umstände, dass er die \nFormulare selbstständig ausgefüllt, sich zum Teil vorher blanko hat unterschreiben lassen und \nzum Teil auch noch in seiner dienstlichen Funktion bearbeitet und abschließend gezeichnet \nhat, drängte sich die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens förmlich auf. \n\n115\n\nV.\n\n116\n\nDas von dem Beamten begangene Dienstvergehen führt dazu, dass seine Entfernung aus \ndem Dienst als schwerste Disziplinarmaßnahme unausweichlich ist.\n\n117\n\nFür die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend dem Zweck der \ndisziplinarischen Ahnung von Dienstvergehen - Erhaltung und Sicherung der Integrität des \nBerufsbeamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes und dessen \nFunktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit - die möglichen Auswirkungen der \nPflichtverletzungen auf die Tätigkeit des Beamten und auf die Funktionsfähigkeit der \nVerwaltung insgesamt entscheidend. Deshalb muss ein Beamter aus dem Dienst entfernt \nwerden, wenn er durch das Dienstvergehen das Ansehen und das Vertrauen bei den Bürgern \nverloren hat, dessen er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das \nVertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten so gestört ist, dass ein \nweiteres Verbleiben des Beamten im Amt dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden \nkann. \n\n118\n\nDanach ist die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unvermeidlich. Gegen den \nBeamten spricht, dass ihm in mehrfacher Hinsicht schwerwiegende außerdienstliche und \ndienstliche Verfehlungen zur Last zu legen sind, die jedenfalls bei einer Gesamtwürdigung \nzum endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlust geführt haben. \n\n119\n\nVerfehlungen von Finanzbeamten in steuerlichen Belangen - sei es innerhalb oder \naußerhalb des Dienstes - haben sehr großes disziplinares Gewicht. Denn solche Delikte \nbelasten das Vertrauen der Bevölkerung und des Dienstherrn in die Redlichkeit und \nZuverlässigkeit des Beamten. Für Finanzbeamte gilt das Gebot der Steuerehrlichkeit in \nbesonderem Maße. Besonders schwerwiegend sind hier die unter Ziffer 2. der \nAnschuldigungsschrift aufgeführten Dienstvergehen. Insoweit handelt es sich um \nPflichtwidrigkeiten des Beamten im Kernbereich seiner Diensttätigkeit. Erschwerend kommt \ndie Vielzahl dieser und der übrigen Fälle hinzu.\n\n120\n\nAngesichts dieser schwerwiegenden Umstände ist der Beamte - auch unter mildernder \nBerücksichtigung dessen, dass er nicht vorbelastet ist, sich weitgehend geständig gezeigt hat, \ndie Taten länger zurückliegen, das Verfahren mehrere Jahre gedauert hat, der durch die Taten \nangerichtete materielle Schaden sich in Grenzen hält und der Beamte bereits im Rahmen der \nEinstellung des Strafverfahrens eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 DM gezahlt hat - für den \nöffentlichen Dienst untragbar geworden. Durch das von ihm begangene Dienstvergehen hat er \ndas Ansehen und das Vertrauen in der Öffentlichkeit verloren und das unabdingbare \nVertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört. Sein Verbleiben im Dienst ist \nfür den Dienstherrn nicht länger zumutbar. Das Beamtenverhältnis ist zu lösen. Der Beamte \nist aus dem Dienst zu entfernen.\n\n121\n\nAußergewöhnliche Milderungsumstände, aufgrund derer es ausnahmsweise gerechtfertigt \nist, das Dienstverhältnis fortzusetzen, sind nicht gegeben. Der Beamte befand sich weder in \neiner schockartig ausgelösten Zwangssituation noch in einer wirtschaftlichen Zwangslage. \nEbensowenig stellt sich das von ihm verwirklichte Dienstvergehen als unbedachte, einmalige \npersönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar.\n\n122\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 DO NW.\n\n123\n\nDem Beamten ist gemäß § 76 Abs. 1 DO NW ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des \nim Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von einem Jahr bewilligt \nworden, da er einer solchen Maßnahme bedürftig ist und ihrer auch nicht unwürdig erscheint. \nInsoweit weist die Kammer allerdings vorsorglich darauf hin, dass ein aus dem Dienst \nentfernter Beamter seine Bemühungen um eine neue Erwerbsquelle nicht auf Bewerbungen \nim erlernten oder erwünschten Beruf beschränken darf, sondern diese auch auf Tätigkeiten \nausdehnen muss, die unter seiner beruflichen Qualifikation liegen.\n\n124","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-08-10/15-k-1861-99-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-08-10/15-k-1861-99-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301330","retrieved":"2026-07-09 03:26:41.913917+00:00"}}