{"status":"available","doknr":"OLD301677","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2001:0622.10K3683.98.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-06-22","aktenzeichen":"10 K 3683/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Hinterlegung des oder Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, für das Jahr 1991 \nrückständige Beträge der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) zu \nentrichten. Die Frisör L. GmbH D. betrieb unter anderem im Jahre 1991 im gesamten \nBundesgebiet Frisiersalons. Sie war die Vertragspartnerin der Arbeitsverträge mit den in \ndiesen Frisiersalons beschäftigten Arbeitnehmern. Die Klägerin ist ihre Rechtsnachfolgerin. \nDer Beklagte teilte der Klägerin durch Bescheid vom 3. Juni 1993 mit, dass die Frisör L. \nGmbH D. im Jahre 1991 weniger als 6 vom Hundert Schwerbehinderte beschäftigt habe, \nund stellte einen rückständigen Betrag der Ausgleichsabgabe in Höhe von 39.600,- DM fest. \nDie Klägerin, welche die von dem Beklagten bei der Ermittlung der Ausgleichsabgabe \nvorgenommene Zusammenfassung der Arbeitsplätze der einzelnen Friseurgeschäfte für \nunzulässig hält, erhob gegen den Feststellungsbescheid am 17. Juni 1993 Widerspruch. Der \nWiderspruchsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch durch am 1. Dezember 1998 \nzugestellten Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1998 zurück und führte unter anderem \naus: Sowohl § 5 SchwbG über den Umfang der Beschäftigungspflicht als auch § 11 SchwbG \nüber die Pflicht zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe bezögen sich auf den Arbeitgeber \nund nicht auf den Betrieb oder einzelne Betriebsteile.\nDie Klägerin hat am 1. Dezember 1998 Klage erhoben. Sie macht geltend: Die \nZusammenfassung von mehreren Einzelbetrieben entspreche nicht § 5 Abs. 1 SchwbG und \nstünde mit höherrangigem Recht (Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, allgemeine \nHandlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, allgemeiner Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG \nund gemeinschaftsrechtliches Beihilfeverbot) nicht im Einklang. Die Beschäftigungspflicht \ndes Arbeitgebers gemäß § 5 Abs. 1 SchwbG sei betriebsbezogen, nicht bezogen auf die \njuristische Person zu sehen. Die Zusammenrechnung der Beschäftigten in den Einzelbetrieben \nbelaste „Filialisten\" im Vergleich mit Einzelbetrieben unverhältnismäßig und sei ungeeignet, \nden Gesetzeszweck zu erreichen, den Arbeitgeber zur Einstellung von Schwerbehinderten \nanzuhalten. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus der Beschäftigungspflicht und der \nVerpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe werde damit gerechtfertigt, dass \nArbeitgeber mit einer kleineren Betriebsgröße in Anbetracht der geringen oder fehlenden \nBeschäftigungsmöglichkeit für Schwerbehinderte ausgenommen werden sollten. Diese \nErwägung sei nicht geeignet, Arbeitgeber mit mehreren Kleinbetrieben zur Beschäftigung \nanzuhalten. Die Beschäftigungsmöglichkeit stelle gerade auf den Betrieb als technische und \norganisatorische Einheit ab. Es sei kein Unterschied zu sehen, ob verschiedene Betriebe in \nunterschiedliche juristische Personen aufgeteilt oder unter dem Dach einer juristischen Person \ntätig seien. Die gegenteilige Argumentation, dass es notwendig sei, auf einen juristischen \n(formalen) Arbeitgeberbegriff abzustellen, um es dem Arbeitgeber zu verwehren, sich durch \nentsprechende Gestaltung der Einzelbetriebe seiner Beschäftigungspflicht zu entziehen, sei \nnicht tragfähig. Die Struktur eines einzelnen Betriebes, insbesondere seine Größe, sei durch \nwirtschaftliche, technische und organisatorische Sachzwänge vorgegeben. Es wäre unklug, \nauf die Einstellung einer zusätzlichen Kraft nur deshalb zu verzichten, weil dann die \nZahlengrenze nach dem SchwbG überschritten würde. Denn hierdurch entgingen einem \nGeschäftsmann Umsätze und Gewinnaussichten. Auch im Arbeitsrecht gelte ein funktionaler \nArbeitgeberbegriff, nach dem jeweils „der Betrieb\" als Arbeitgeber anzusehen und \nunerheblich sei, ob dieser Betrieb von mehreren Unternehmen gehalten werde. Daher könne \numgekehrt die formale Zusammenfassung mehrerer selbstständig geleiteter Einzelbetriebe \nunter einem Dach nicht dazu führen, dass die Beschäftigungspflicht vom funktionalen \nArbeitgeberbegriff gelöst würde. Der vom Beklagten zu Grunde gelegte formale \nArbeitgeberbegriff beeinträchtige sie - die Klägerin - übermäßig in ihrem Recht auf freie \nBerufsausübung. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 128 \ndes Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung sei die \nEntlastung von Kleinbetrieben verfassungsrechtlich geboten. § 5 SchwbG sei auch mangels \neiner abgestuften Kleinbetriebsregelung verfassungswidrig, die nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zu § 128 AFG allein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nentspräche. Die Anknüpfung an den formalen Arbeitgeberbegriff belaste sie - die Klägerin - \nunverhältnismäßig. Sie habe eben keine zentrale Verwaltung, keinen zentralen Einkauf und \nkein zentrales Management, sondern jede Filiale werde durch die örtliche Filialleiterin \nselbstständig geleitet. Die Bevorzugung von Kleinarbeitgebern nach § 5 Abs. 1 SchwbG \nverletzte deshalb auch den Gleichheitssatz und das Grundrecht der allgemeinen \nHandlungsfreiheit. § 5 Abs. 1 SchwbG sei in der vom Beklagten vorgenommenen Auslegung \nmit dem Beihilfeverbot des Art. 92 Abs. 1 des EG-Vertrages unvereinbar. Es mache für die \nBehandlung als „Beihilfen\" im Sinne genannten Regelung keinen Unterschied, ob einer \nGruppe von Unternehmen Mittel zugewandt oder ob einer anderen Gruppe von Unternehmen \nAbgaben auferlegt würden, weil es sich bei einer finanzielle Begünstigung der einen Gruppe \nimmer um eine finanzielle Belastung der anderen Gruppe handele.\nDie Klägerin beantragt,\nden Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 1993 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 27. Oktober 1998 aufzuheben.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n3\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte des Verfahrens \n10 K 3678/98) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20. November 1998 aus den \nVerfahren 10 K 2759/97 und 10 K 3354/98 ergänzend Bezug genommen.\n\n4\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n5\n\nDie Anfechtungsklage der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des \nBeklagten vom 3. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDer angegriffene Feststellungsbescheid genügt den rechtlichen Anforderungen der §§ 11 Abs. \n1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3, 5 Abs. 1 SchwbG \n- in der für das Kalenderjahr 1991 geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550) und \nÄnderung durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in \nVerbindung mit dem Einigungsvertrags-gesetz vom 23. September \n1990 (BGBl. II S. 885, 1039) -\nund ein Verstoß gegen höherrrangiges Recht liegt nicht vor. Die Kammer hat bereits in ihrem \nUrteil vom 26. Januar 2001 im Verfahren 10 K 2759/97 derselben Beteiligten zur \nVerpflichtung der Klägerin zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe für das Jahr 1995 \nFolgendes ausgeführt:\n„Wie bereits im Beschluss vom 19. August 1999 in dem Verfahren \ngleichen Rubrums hinsichtlich der Ausgleichsabgabe für das Jahr 1997 \n(10 L 588/99) dargelegt, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die \nHeranziehung der Klägerin zur Ausgleichsabgabe vor. Gemäß § 11 Abs. 1 \nSatz 1 SchwbG haben Arbeitgeber, solange sie die vorgeschriebene Zahl \nSchwerbehinderter nicht beschäftigen, für jeden unbesetzten Pflichtplatz \nmonatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Dabei trifft die Pflicht zur \nBeschäftigung Schwerbehinderter gemäss § 5 Abs. 1 SchwbG u.a. \nprivate Arbeitgeber, die über mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne des § \n7 Abs. 1 (SchwbG) verfügen; sie haben auf wenigstens 6 vom Hundert der \nArbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen.\n\n6\n\nDie Klägerin ist private Arbeitgeberin i.S.d. § 5 Abs. 1 SchwbG. Bei der \nBestimmung des Begriffes des - privaten - Arbeitgebers ist auch im \nRahmen des Schwerbehindertengesetzes vom arbeitsrechtlichen \nArbeitgeberbegriff auszugehen. Danach ist - ohne Rücksicht auf die \nwirtschaftliche Unternehmensgestaltung oder Rechtsform - Arbeitgeber, \nwer einen anderen in abhängiger, entgeltlicher Arbeit als Arbeitnehmer in \neinem Arbeitsverhältnis beschäftigt oder dessen Dienste annimmt.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 64/84 -, Buchholz 436.61 § 4 \nSchwbG Nr. 1; OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 10 A 2930/84 -; VG \nMünster, Urteil vom 13. September 1984 - 5 K 1788/83 -; Wiegand, Kommentar \nzum SchwbG, § 5 Rn. 9; jeweils mit weiteren Nachweisen.\nDamit ist die Klägerin Arbeitgeberin aller in ihren verschiedenen Betrieben \nBeschäftigten, da sie nach ihren Angaben Vertragspartnerin von \nArbeitsverträgen in ihren Filialen ist. Sie verfügt auch - unstreitig - \ninsgesamt über mehr als 16 Arbeitsplätze (i.S.d. § 7 SchwbG). Zwar sind \nin sämtlichen der von ihr betriebenen Filialen jeweils weniger als 16 \nArbeitnehmer beschäftigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber \nbei der Berechnung der Pflichtplätze nach § 5 Abs. 1 SchwbG bei \nArbeitgebern mit mehreren Betrieben nicht jeweils auf die Zahl der \nArbeitsplätze in den einzelnen Betrieben abzustellen. Maßgeblich ist \nvielmehr allein, über wie viele Arbeitsplätze der Arbeitgeber insgesamt \nverfügt. Das Schwerbehindertengesetz unterscheidet deutlich zwischen \nden Begriffen des Arbeitgebers und des Betriebes. Dies zeigt etwa die \nBestimmung des § 13 Abs. 1 SchwbG, wonach die Arbeitgeber u.a. \ngesondert für jeden Betrieb ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten \nSchwerbehinderten zu führen und den zuständigen Behörden vorzuzeigen \nhaben. Schon dadurch, dass der Begriff des Betriebes in § 5 SchwbG \nnicht übernommen ist, hier vielmehr allein der Begriff des Arbeitgebers \nverwendet wird, wird deutlich, dass die Beschäftigungspflicht gemäss § 5 \nAbs. 1 SchwbG entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht \nbetriebsbezogen ist. Dies belegt vor allem auch der Vergleich zur früher \ngeltenden Bestimmung über die Verpflichtung zur Beschäftigung \nSchwerbeschädigter des § 3 Abs. 1 SchwbG 1961 (i.d.F. vom 14. August \n1961, BGBl. I S. 1233), wonach \"von den Arbeitgebern ... die öffentlichen \nund privaten Betriebe auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze \nSchwerbeschädigte beschäftigen\" mussten: Während die \nBeschäftigungspflicht hiernach an den \"Betrieb\" anknüpfte, also die Zahl \nder Pflichtplätze für Schwerbeschädigte für jeden einzelnen Betrieb eines \nArbeitgebers gesondert zu berechnen war, stellt § 5 Abs. 1 SchwbG in der \nheutigen Fassung allein auf den Begriff des \"Arbeitgebers\" ab. Daraus \nfolgt, dass es für die Frage nach der Beschäftigungspflicht nunmehr allein \nauf die Summe der Arbeitsplätze im Direktionsbereich eines Arbeitgebers \nankommt, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe \nverteilt sind. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch \nunerheblich, ob ein sog. Filialist seine verschiedenen Betriebe zentral \nverwaltet oder die einzelnen Filialen jeweils selbstständig geleitet werden, \nihnen also möglicherweise jeweils \"funktional\" eine Arbeitgeberstellung \nzukommt. Nach dem oben Dargelegten gilt im Rahmen des \nSchwerbehindertengesetzes gerade nicht ein \"funktionaler\" \nArbeitgeberbegriff. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber hier eindeutig für \ndie Zusammenrechnung sämtlicher Arbeitsplätze der Betriebe eines \nArbeitgebers und damit für den \"formalen\" Arbeitgeberbegriff entschieden. \nSo war es das erklärte Ziel der Neufassung des § 3 Abs. 1 SchwbG 1961, \n\"die Beschäftigungspflicht nicht mehr den Betrieben und Verwaltungen, \nsondern den Arbeitgebern\" aufzuerlegen (BT-Drucks. 7/656, S. 27 zu Nr. 8 \nBuchst. b). Das Aufteilungs- oder Trennungsprinzip für die \nPflichtplatzberechnung bei mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers ist \nsomit nicht mehr geltendes Recht.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; \nGroßmann in Gemeinschaftskommentar zum SchwbG, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 60-65; \nDamit sind im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz \n1 SchwbG zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Denn im \nhier maßgeblichen Kalenderjahr 1994 beschäftigte sie keine \nSchwerbehinderten und erfüllte damit ihre nach dem Vorstehenden \nbestehende Beschäftigungspflicht nicht.\n\n9\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme der \nKlägerin bestehen nicht. Weder die gesetzliche Anknüpfung an den \nArbeitgeberbegriff noch die arbeitgeberbezogene Auslegung der \nBeschäftigungs- und Abgabepflicht der § 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 \nSchwbG verstößt gegen höherrangiges Recht. Eine Verletzung von \nGrundrechten oder ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegen nicht \nvor. \n\n10\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die Zusammenrechnung der \nArbeitsplätze eines Arbeitgebers mit mehreren Betrieben nach § 5 Abs. 1 \nSchwbG verstoße gegen Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG, greift \ndies nicht durch.\n\n11\n\nPrüfungsmaßstab ist insoweit vor allem die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. \n1 GG) der Klägerin, die ihr auch als juristische Person zusteht (Art. 19 \nAbs. 3 GG). Die genannten gesetzlichen Regelungen greifen zwar in die \nBerufsausübungsfreiheit der Klägerin ein; diese Eingriffe sind jedoch \ngerechtfertigt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG).\n\n12\n\nNach der Rechtsprechung des BVerfG liegen Regelungen wie die \nvorliegende Beschäftigungs- und Abgabepflicht zwar außerhalb der \neigentlichen Berufsausübung, stellen aber wegen ihres inneren \nZusammenhangs mit dem Beruf und ihrer Rückwirkungen auf die \nBerufsausübung dennoch einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit \ndar.\n\n13\n\nBVerfG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56/78 u. a., BVerfGE 57, 139 \n(158).\n\n14\n\nDie arbeitgeberbezogene Anordnung der Beschäftigungs- und \nAbgabepflicht ist durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls unter \nWahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt.\n\n15\n\nSinn der Regelung ist zum einen die Verwaltungsvereinfachung, \nindem auf die sonst notwendige Einzelfallprüfung des Grades der \norganisatorischen Selbstständigkeit der Filialen verzichtet wird. Zum \nanderen sollen Gestaltungen verhindert werden, durch die Arbeitgeber \nsich - unter Beibehaltung der Vorteile, die eine einheitliche Führung der \nFilialen unter dem Dach einer einzigen juristischen Person mit sich bringt - \nihrer Beschäftigungspflicht durch entsprechende organisatorische \nGestaltung ihrer Filialen entziehen. Beide Erwägungen stellen legitime \nGemeinwohlzwecke dar. Dies gilt insbesondere für den Gesichtspunkt der \nVerwaltungsvereinfachung im Hinblick darauf, dass nach dem bis 1974 \ngeltenden Rechtszustand der Verwaltungsaufwand beim Vollzug des \nSchwbG als zu hoch empfunden wurde.\n\n16\n\nBegründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 1973, \nBT-Drucks. 7/656, S. 20.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist die getroffene Regelung auch \ngeeignet, die verfolgten Zwecke zu erreichen. Hinsichtlich der genannten \nZiele, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und \nMissbrauchsmöglichkeiten zu beschränken, liegt dies auf der Hand. Die \nEignung ist - anders als die Klägerin meint - auch hinsichtlich des generell \nmit der Beschäftigungspflicht verfolgten Zieles der Eingliederung \nSchwerbehinderter in das Arbeitsleben, ersatzweise der \nAusgleichsfunktion der Abgabepflicht, zu bejahen. An der Eignung einer \ngesetzlichen Regelung fehlt es nur dann, wenn das eingesetzte Mittel \nobjektiv oder schlechthin ungeeignet ist, den gewünschten Erfolg zu \nfördern. Dabei genügt die abstrakte Möglichkeit der Zielerreichung; ob der \ngewünschte Erfolg im Einzelfall tatsächlich eintritt, ist für die Frage der \nEignung eines Gesetzes ohne Belang.\n\n18\n\nBVerfG-Beschlüsse vom 4. Oktober 1983 - 1 BvR 1633/82 - u.a., BVerfGE 65, \n116 (126), vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78 -, BVerfGE 67, 157 (175) und vom \n1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 -, BVerfGE 73, 301 (317); BVerfG-Urteil vom 23. Januar \n1990 - 1 BvL 44/86 - u.a., BVerfGE 81, 156 (192).\n\n19\n\nBereits die Auferlegung einer Beschäftigungspflicht als solche ist auch \nbei Filialbetrieben zur Eingliederung Schwerbehinderter geeignet. \nAngesichts der vielfältigen Erscheinungsformen von \nSchwerbehinderungen sind viele Schwerbehinderte durchaus in der Lage, \nauch in Kleinbetrieben einen Arbeitsplatz auszufüllen.\n\n20\n\nSo ausdrücklich Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom \n15. Januar 1974, BT-Drucks. 7/1515, S. 5.\n\n21\n\nIn jedem Falle folgt die Eignung aber aus der ersatzweisen \nAuferlegung der Ausgleichsabgabe. Diese hat sowohl eine \nAntriebsfunktion (Anreiz zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht, um die \nZahlungspflicht zu vermeiden) als auch eine Ausgleichsfunktion \n(finanzieller Beitrag derjenigen Arbeitgeber, die sich nicht an den \nallgemeinen Lasten, die durch die unmittelbare Beschäftigung \nSchwerbehinderter hervorgerufen werden, beteiligen).\n\n22\n\nBegründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 1973, \nBT-Drucks. 7/656, S. 20; BVerfG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56/78 - u.a., \nBVerfGE 57, 139 (167).\n\n23\n\nNach der Rechtsprechung des BVerfG zur \nSchwerbehindertenausgleichsabgabe behält die Abgabe ihre Eignung \nhinsichtlich der Ausgleichsfunktion auch dann, wenn in einer bestimmten \nBranche keine (weiteren) Schwerbehinderten beschäftigt werden können. \nDenn die Abgabe wirkt auch dahin, dass gegenüber bereits beschäftigten \nSchwerbehinderten keine (zulässigen) Kündigungen ausgesprochen \nwerden. Aber selbst wenn keinerlei Antriebsfunktion mehr feststellbar wäre \n(etwa weil der Arbeitgeber - wie die Klägerin - von vornherein keinen \neinzigen Schwerbehinderten beschäftigt), würde bereits die reine \nAusgleichsfunktion zur Bejahung der Eignung ausreichen. Denn die \nAbgabe wirkt insoweit in einer dem Gleichheitssatz entsprechenden Weise \nauf Ausgleich der den Arbeitgebern auferlegten Belastungen.\n\n24\n\nBVerfG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56/78 - u.a., BVerfGE 57, 139 \n(168).\n\n25\n\nDie Zusammenrechnung ist auch erforderlich, um die mit ihr verfolgten \nZiele zu erreichen. Eine Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber \nkein anderes, gleich wirksames, aber das betroffene Grundrecht weniger \nfühlbar einschränkendes Mittel hat wählen können.\n\n26\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 - u.a., BVerfGE 30, \n292 (316) und vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 -, BVerfGE 73, 301 (319); BVerfG, \nUrteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 - u.a., BVerfGE 81, 156 (192).\n\n27\n\nEin solches Mittel ist hier nicht ersichtlich. Die von der Klägerin \nerstrebte Einzelfallprüfung nach dem Grad der organisatorischen \nSelbstständigkeit der Filialen bzw. das Abstellen auf den einzelnen Betrieb \nwären nicht ebenso geeignet, den erstrebten Vereinfachungseffekt zu \nerreichen bzw. den befürchteten Umgehungsgestaltungen \nentgegenzuwirken. So würde ein System der nach Einzelbetrieben \ngetrennten Pflichtsatzberechnung es dem Arbeitgeber gerade erlauben, \nsich durch entsprechende Gestaltung der von ihm dirigierten \nEinzelbetriebe seiner Beschäftigungspflicht ganz oder teilweise zu \nentziehen.\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O.\nDie demgegenüber vertretene Ansicht der Klägerin, diese Erwägung sei \nnicht tragfähig, da die Struktur eines einzelnen Betriebes u.a. durch \nwirtschaftliche Sachzwänge vorgegeben sei, sodass es unklug wäre, auf \ndie Einstellung einer zusätzlichen Kraft nur wegen des Überschreitens der \nZahlengrenze des SchwbG zu verzichten, überzeugt nicht. Die genannten \nSachzwänge mögen vor allem für den einzelnen Kleinarbeitgeber \nbestehen. Die Klägerin übersieht aber, dass Filialisten auf Grund ihrer \nStruktur und Wirtschaftskraft vielfältige Möglichkeiten offen stehen, durch \neine entsprechende Organisation ihrer Filialen wirtschaftliche Sachzwänge \nzu relativieren. Im Übrigen kommt das Zusammenrechnungsprinzip ihr \ngerade entgegen, indem sie die Pflichtsatzquote zwar insgesamt, nicht \naber in jedem einzelnen Filialbetrieb erfüllen muss \n\n29\n\n- vgl. LSG NRW, Urteil vom 21. März 1996 - L 9 Ar 200/94 -, S. 14 des \nAbdrucks -\nund dadurch einen weiten Spielraum zur Organisation ihrer Filialen behält. \n\n30\n\nAuch bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Grad der Schwere \ndes mit der Ausgleichsabgabe verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit \nder Filialisten und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe ist die \nGrenze der Zumutbarkeit für die Klägerin gewahrt. Auszugehen ist dabei \nvon einer erheblichen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zum einen \ngenerell in Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen, zum \nanderen aber auch speziell bei der Festlegung der zu verfolgenden \nwirtschafts-, arbeits- oder sozialpolitischen Ziele, die noch größer wird, \nwenn die getroffene Regelung - wie vorliegend - keinen unmittelbar \nberufsregelnden Charakter aufweist.\n\n31\n\nZur Gestaltungsfreiheit vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. März 1974 - 1 BvL \n27/72 -, BVerfGE 37, 1 (21), vom 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 -, BVerfGE 39, 210 \n(225), vom 12. Oktober 1977 - 1 BvR 217/75 - u.a., BVerfGE 46, 120 (145), vom \n25. Oktober 1977 - 1 BvR 173/75 -, BVerfGE 46, 246 (257), vom 22. Mai 1979 - 1 \nBvL 9/75 -, BVerfGE 51, 193 (208), vom 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 u.a., \nBVerfGE 77, 308 (332); Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 - u.a., BVerfGE \n81, 156 (189).\n\n32\n\nDie angeführten Gemeinwohlzwecke der Verwaltungsvereinfachung \nund der Verhinderung von Umgehungsgestaltungen sind auch \nverfassungsrechtlich - gerade wenn es um Abgaben geht, die in einem \nMassenverfahren erhoben werden - von einigem Gewicht.\n\n33\n\nZum Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität z.B. \nBVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, 209 (217), \nvom 11. Juli 1967 - 1 BvR 495/63 -, BVerfGE 22, 156 (161), vom 2. Oktober 1969 - \n1 BvL 12/68 -, BVerfGE 27, 58 (67), vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 -, \nBVerfGE 84, 348 (359) und vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1 \n(6); zum Gesichtspunkt der Missbrauchsvermeidung z. B. BVerfG, Beschlüsse vom \n11. Juli 1967 - 1 BvR 495/63 -, BVerfGE 22, 156 (161) und vom 3. Juli 1973 - 1 \nBvR 369/65 - u.a., BVerfGE 35, 326 (341)\n\n34\n\nDemgegenüber ist die finanzielle Belastung der Arbeitgeber durch die \nAusgleichsabgabe mit 2.400 DM jährlich je unbesetzten Pflichtplatz nicht \nunzumutbar hoch. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zur Pflicht der \nArbeitgeber, der Bundesanstalt für Arbeit das Arbeitslosengeld bestimmter \nvon ihnen entlassener älterer Arbeitnehmer zu erstatten (§ 128 AFG \n1981/1984; jetzt § 147a SGB III), von der Arbeitgeber mit nicht mehr als \nfünf Arbeitnehmern gleichfalls ausgenommen waren (§ 128 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 2 AFG 1984), die Erstattungs- und Ausgleichspflicht für zumutbar \nangesehen, \n\n35\n\nUrteil vom 23. Januar 1990, a.a.O.,\nobwohl diese für den Arbeitgeber ein Vielfaches der finanziellen Belastung \ndurch die Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG bedeutete. Dass der \nEingriff durch die Ausgleichsabgabe nicht unzumutbar schwer wiegt, \nbestätigt auch das Vorbringen der Klägerin, sie würde auf die Einstellung \neiner zusätzlichen Kraft in einem Einzelbetrieb angesichts der ihr \nansonsten entgehenden Umsätze und Ertragsaussichten nicht deshalb \nverzichten, weil dadurch die Beschäftigungspflichtgrenze nach § 5 Abs. 1 \nSchwbG überschritten würde.\n\n36\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine andere, für sie \ngünstigere Beurteilung auch nicht aus der - oben bereits zitierten - \nEntscheidung des BVerfG zu § 128 AFG 1984. Zwar hat das BVerfG in \ndieser Entscheidung an einer Stelle den Begriff des „Kleinbetriebs\" \nverwendet und ausgeführt, eine Entlastung von „Kleinbetrieben\" von der \nErstattungspflicht könne auch für die Zeit vor der ausdrücklichen \ngesetzlichen Regelung im Wege der Auslegung der bereits vorhandenen \nallgemeinen Härteklausel verfassungsrechtlich geboten sein.\n\n37\n\nBVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990, a.a.O., (204).\n\n38\n\nEs bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei \num eine Stellungnahme des Gerichts zur Frage der arbeitgeber- oder \nbetriebsbezogenen Auslegung - die in keiner Weise Gegenstand der \ngenannten Entscheidung war - handeln sollte. Angesichts der Geläufigkeit \ndes Begriffs „Kleinbetriebsklausel\" statt des an sich korrekten Begriffs \n„Kleinarbeitgeberklausel\"\n\n39\n\n- vgl. Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl. 2000, § 622 Rdnr. 25, wo zunächst von \neiner „Kleinbetriebsklausel\" gesprochen wird, obwohl in der anschließenden \nKommentierung auf den „kleinen Arbeitgeber\" abgestellt wird -\n\n40\n\nspricht vielmehr alles dafür, dass in der Entscheidung des BVerfG der \n„Kleinarbeitgeber\" gemeint ist.\n\n41\n\nAuch die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin ist nicht verletzt. \nDabei kann offen bleiben, ob das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG \nangesichts der vollständigen Erfassung des vorliegenden Sachverhalts \nvon der Berufsfreiheit nicht bereits durch diese verdrängt ist. In jedem Fall \nwäre ein etwaiger Eingriff gerechtfertigt. Denn die allgemeine \nHandlungsfreiheit stellt angesichts ihrer bereits im Verfassungstext \nenthaltenen Schranken keine strengeren Anforderungen an die \nRechtfertigung eines Eingriffs als die Berufsfreiheit.\n\n42\n\nSo auch BVerfG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56/78 - u.a., BVerfGE 57, \n139 (159).\n\n43\n\nSchließlich liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen \nGleichheitssatz vor. Die Klägerin rügt der Sache nach eine \nUngleichbehandlung zwischen ihr als Filialistin und den \nFrisöreinzelbetrieben, mit denen sie in vieler Hinsicht vergleichbar sei, die \naber nicht unter die Beschäftigungs- und Abgabepflicht des SchwbG \nfallen.\n\n44\n\nDie neuere Rechtsprechung des BVerfG wendet bei der Prüfung von \nArt. 3 Abs. 1 GG je nach Regelungsgegenstand und \nDifferenzierungsmerkmalen unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe an, die \nvom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können.\n\n45\n\nVgl. dazu und zu den nachstehenden Unterscheidungen BVerfG, Beschluss \nvom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92 -, BVerfGE 88, 87 (96); grundlegend Beschluss \nvom 8. Juni 1993 - 1 BvL 20/85 -, BVerfGE 89, 15 (22); ferner Beschluss vom \n10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87 - u.a., BVerfGE 91, 389 (401); Urteil vom 4. Juli \n1995 - 1 BvF 2/86 - u.a., BVerfGE 92, 365 (407 f).\n\n46\n\nDabei wird zunächst die Zulässigkeit von Differenzierungen von der \nNatur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs abhängig gemacht \n(bereichsspezifische Anwendung des Gleichheitssatzes). Wesentlich ist \nferner die Unterscheidung zwischen der Ungleichbehandlung von \nPersonen(gruppen) einerseits (strengere Prüfung wegen der fehlenden \nAusweichmöglichkeit) und Sachverhalten andererseits. Je mehr sich die \npersonenbezogenen Merkmale an die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten \nDifferenzierungsverbote annähern, desto strenger wird der Maßstab. \nZudem hängt der Maßstab von der Beeinflussbarkeit der \npersonenbezogenen Unterscheidungsmerkmale ab. Auch gleichzeitige \nAuswirkungen auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten \nkönnen zu einem strengeren Prüfungsmaßstab beim Gleichheitssatz \nführen. Der bei sachbezogenen Differenzierungskriterien grundsätzlich \nweitere Spielraum des Gesetzgebers wird wiederum enger, wenn die \nUngleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar die Ungleichbehandlung \nvon Personengruppen bewirkt.\n\n47\n\nAuf die von der Klägerin gerügte Differenzierung zwischen ihr als \nFilialistin und den Frisöreinzelbetrieben ist lediglich ein großzügiger \nPrüfungsmaßstab anzuwenden, der im Ergebnis nicht über ein \nWillkürverbot hinausgeht. Denn im vorliegenden Fall liegt keine \npersonenbezogene, sondern allenfalls nur eine sachbezogene \nUngleichbehandlung vor, die auf die Organisationsform des \nUnternehmens abstellt. Zudem ist die Verwirklichung des \nDifferenzierungsmerkmals (Betreiben des Unternehmens als einheitliche \njuristische Person mit unselbständigen Filialen oder Aufteilung in einen \nKonzern aus vielen kleinen rechtlich selbstständigen Einheiten, die jeweils \neine Filiale betreiben) durch die Klägerin beeinflussbar. Denn es steht ihr \nfrei, ihr Unternehmen - wie viele andere Filialisten auch - dergestalt \numzustrukturieren, dass die beschriebene Konzernstruktur aus \nzahlreichen rechtlich selbstständigen juristischen Personen entsteht. In \ndiesen Fällen lässt der Gleichheitssatz nach der Rechtsprechung des \nBVerfG dem Gesetzgeber weit gehende Freiheit, Lebenssachverhalte \nentsprechend dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. \nEs ist dann grundsätzlich Sache der Betroffenen, sich auf diese Regelung \neinzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu \nbegegnen. Die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers wird in diesen \nFällen lediglich durch das Willkürverbot begrenzt; sie endet dort, wo die \nungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer \nam Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, \nwo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung \nfehlt.\n\n48\n\nBVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990, a.a.O., (206 f.), mit weiteren \nNachweisen.\n\n49\n\nBei einer Prüfung an dem sich so ergebenden großzügigen Maßstab \nerweisen sich die der arbeitgeberbezogenen Betrachtung zu Grunde \nliegenden Gesichtspunkte als sachgerecht. Das Abstellen auf den \nArbeitgeber und nicht auf den einzelnen Betrieb dient - wie oben bereits \nausgeführt - der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung von \nUmgehungsgestaltungen. Beide Gesichtspunkte sind - wie ebenfalls \nbereits ausgeführt - legitim und vermögen die - im Hinblick auf den recht \ngeringen Betrag pro Arbeitsplatz nicht besonders schwer wiegende - \nUngleichbehandlung der Klägerin, die sie zudem durch Änderung ihrer \nOrganisationsform vermeiden könnte, zu rechtfertigen.\n\n50\n\nDie Befreiung der Arbeitgeber mit weniger als 16 Arbeitsplätzen von \nder Beschäftigungs- und Abgabepflicht verstößt auch nicht gegen das \nBeihilfeverbot des im Streitjahr 1995 noch maßgeblichen Art. 92 Abs. 1 \nEGV a.F. (seit 1. Mai 1999 ohne textliche Änderung Art. 87 Abs. 1 EGV in \nder Fassung des Vertrages von Amsterdam). Danach sind staatliche oder \naus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die \nBegünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den \nWettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem \nGemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen \nMitgliedstaaten beeinträchtigen.\n\n51\n\nLetztlich kann es offen bleiben, ob die Befreiung der Arbeitgeber mit \nweniger als 16 Arbeitsplätzen von der Pflicht zur Zahlung der \nAusgleichsabgabe - anders als die Befreiung der Kleinbetriebe von den \nVorschriften des KSchG\n\n52\n\nVgl. dazu das auf den Vorlagebeschluss des ArbG Reutlingen vom 3. Mai 1991 \n- 4 (2) Ca 85/91 -, EuZW 1991, 608, ergangene Urteil des EuGH vom 30. November \n1993 C-189/91 EuZW 1994, 91, der hier entscheidend auf das Fehlen der \nGewährung aus staatlichen Mitteln abstellte -\n\n53\n\neine Beihilfe darstellt. Denn selbst wenn man in der Befreiung der \nKleinbetriebe eine Beihilfe sehen wollte, würde diese jedenfalls den \nHandel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.\n\n54\n\nEine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten liegt vor, \nwenn das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen infolge der durch \ndie Beihilfe möglichen Kosteneinsparungen auf dem Markt anderer \nMitgliedstaaten seine Leistungen günstiger anbieten kann als die dortigen \nWettbewerber. Gleiches gilt, wenn das begünstigte Unternehmen nur im \nInland tätig ist, aber auf seinem Heimatmarkt mit Leistungserbringern aus \nanderen Mitgliedstaaten konkurriert.\n\n55\n\nVgl. Geiger, EGV, 2. Aufl., Art. 92 Rdnr. 16; Rawlinson in Lenz, EGV, 2. \nAufl., Art 87 Rdnr. 13.\n\n56\n\nAn solchen Wirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel fehlt \nes, wenn Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, z.B. für \nDienstleistungen von rein lokaler Bedeutung gewährt werden, die \nAuswirkungen der Beihilfe also lokal begrenzt bleiben.\n\n57\n\nVgl. Rawlinson in Lenz, a.a.O., Art 87 Rdnr. 14.\n\n58\n\nEin kleiner Einzelbetrieb des Frisörhandwerks hat ausschließlich lokale \nKundschaft. Der Betrieb wird seinen Einflussbereich auch nicht auf das \nGebiet anderer Mitgliedstaaten erweitern und dort in Wettbewerb zu nicht \nsubventionierten Frisören treten. Auch die Möglichkeit, dass ausländische \nFrisöre im Inland zu dem Einzelfrisör in Konkurrenz treten und dabei \nEinbußen infolge von dessen Befreiung von der Ausgleichsabgabe \nerleiden, dürfte eher theoretischer Natur sein.\n\n59\n\nLetztlich kann aber auch die Frage, ob die Befreiung kleiner Betriebe \nvon der Ausgleichsabgabe zu einer - wenn auch nur noch theoretischen - \nBeeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führt, offen \nbleiben. Denn die EU-Kommission hat im Hinblick auf die häufig nicht mit \nletzter Sicherheit durchführbare Feststellbarkeit oder Verneinung von \nBagatellauswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel alle \nBeihilfen, die bezogen auf ein einzelnes Unternehmen den Betrag von \n100.000 ECU (heute wohl: Euro) innerhalb von drei Jahren nicht \nübersteigen, sowohl von dem Verbot des Art. 92 Abs. 1 EGV als auch von \nder Notifizierungspflicht des Art. 93 Abs. 3 EGV freigestellt.\n\n60\n\nVgl. zur Mitteilung der Kommission über „de minimis\"-Beihilfen vom 6. Juni \n1996, ABl. 1996 C Nr. 68 S. 9: Rawlinson, in: Lenz, EGV, a.a.O., Art. 87 Rdnr. \n14.\n\n61\n\nWären die Einzelbetriebe mit weniger als 16 Arbeitsplätzen nicht von \nder Beschäftigungspflicht freigestellt, so hätten sie nach der \nBerechnungsformel des § 5 Abs. 1 SchwbG und der Rundungsregel des § \n8 Satz 2 SchwbG höchstens einen Pflichtplatz zu besetzen (Arbeitgeber \nmit 8 bis 15 Arbeitsplätzen). Nach § 11 Abs. 2 SchwbG würde sich eine \nAusgleichsabgabe von höchstens 2.400 DM je Unternehmen und Jahr \nergeben. Innerhalb von drei Jahren ergibt sich ein Betrag, der weit \nunterhalb der Betragsgrenze in der von der EU-Kommission \nveröffentlichten „de-minimis\"-Regel liegt. Bei der Ermittlung der \nBagatellgrenze ist entgegen der vom Bevollmächtigten der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung allein auf das Maß der \n„Begünstigung\" des betreffenden Kleinbetriebs abzustellen, nicht dagegen \nauf die Auswirkungen der Beihilfe auf die wirtschaftliche Situation eines \nmöglichen Konkurrenten. Denn nach der genannten Regel kommt es \nerkennbar allein auf die Höhe der gewährten Beihilfe an.\"\n\n62\n\nHieran hält die Kammer auch für das vorliegende Verfahren fest. Die Klägerin hat neue \nGesichtspunkte oder sonstige Einwände gegen die konkrete Berechnung der Höhe der \nrückständigen Beträge (betreffend die ehemalige Frisör L. GmbH D. ) für das Jahr \n1991 nicht vorgetragen.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO nicht erhoben.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz \n1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-06-22/10-k-3683-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-06-22/10-k-3683-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301677","retrieved":"2026-07-09 03:27:12.787931+00:00"}}