{"status":"available","doknr":"OLD302144","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2001:0426.7L41.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-04-26","aktenzeichen":"7 L 41/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - im Erörterungstermin vom 10. April 2001 modifizierte - Antrag,\nim Wege des vorläufigen Rechtsschutzes\n\n3\n\n1.) festzustellen, dass \nder Widerspruch der Antragstellerinnen vom 20.12.2000 \ngegen den Beschluss des Rates der Stadt N. vom \n13.12.2000, \nhilfsweise \nder undatierte, am 25.01.2001 beim Antragsgegner \neingegangene Widerspruch der Antragstellerinnen gegen \ndas Kündigungsschreiben des Antragsgegners vom \n05.01.2001, \n \naufschiebende Wirkung hat; \n\n2.) dem Antragsgegner aufzugeben, die Kündigung des \nBetreuungsvertrages bezüglich der Antragstellerin zu 2.) \nvom 05.01.2001 zurückzunehmen,\n\n4\n\nhat insgesamt keinen Erfolg. \n\n5\n\nDie erste Alternative des ersten Antrages richtet sich nicht nur gegen den \nfalschen Antragsgegner - den P. - statt des Rates der Stadt N. . Er geht \nauch der Sache nach ins Leere, weil der Beschluss des Rates vom 13.12.2000 allein \nnoch keine verbindliche Außenwirkung gegenüber den betroffenen Bürgern hatte. Er \nbedurfte erst der Ausführung und der Umsetzung durch den Antragsgegner, wie dies \nauch durch dessen Schreiben vom 05.01.2001 erfolgt ist. \n\n6\n\nDer Widerspruch der Antragstellerinnen gegen dieses Schreiben hat keine \naufschiebende Wirkung, weil das Schreiben keinen Verwaltungsakt darstellt, die \nbeantragte Regelung der Vollziehung aber ein derartiges Verwaltungshandeln \nvoraussetzt. \n\n7\n\nKennzeichen des Verwaltungsaktes ist eine Regelung auf dem Gebiet des \nöffentlichen Rechts. Eine solche hat jedoch der Antragsgegner mit seinem Schreiben \nvom 05.01.2001 ersichtlich nicht treffen wollen. \n\n8\n\nVielmehr handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet des \nVerwaltungsprivatrechts, die nicht der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht, \nsondern durch das Zivilgericht unterliegt. Maßgeblich für diese Qualifizierung ist die \nkonkrete rechtliche Ausgestaltung der Betreuungsverhältnisse für Kinder in den \nTageseinrichtungen, die in der Trägerschaft der Stadt N. selbst stehen. Der Rat \nder Stadt hat in seiner Sitzung vom 25.08.1999 hierfür „Allgemeine Bedingungen\" \nformuliert, in deren Ziffer 1.2 ausdrücklich festgelegt ist, dass der Besuch der \nTageseinrichtungen jeweils durch einen privat-rechtlichen Betreuungsvertrag \nzwischen der Stadt und den Erziehungsberechtigten geregelt wird. \n\n9\n\nAls Trägerin einer Tageseinrichtung für Kinder war die Stadt N. frei, sich für \neine öffentlich-rechtliche oder für eine privat-rechtliche Gestaltung der \nBetreuungsverhältnisse zu entscheiden. Insbesondere schreiben ihr gesetzliche \nVorschriften nicht öffentlich-rechtliche Verträge vor. Weder das Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) noch das von diesem \nGesetz ausgeführte Achte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) sehen \nentsprechende Weisungen oder Bindungen vor. \n\n10\n\nEher im Gegenteil betont das SGB VIII den Vorrang der freien Jugendhilfe vor \nder öffentlichen Jugendhilfe (§ 4 Abs. 2 SGB VIII) und akzeptiert damit, dass die \nmeisten Betreuungsverhältnisse ohnehin privat-rechtlich gestaltet werden müssen. \nVor diesem tatsächlichen Hintergrund wäre es wenig einleuchtend, wenn der \nGesetzgeber den Trägern öffentlicher Jugendhilfe vorgeschrieben hätte, dass für \nTagesstätten in ihrer Trägerschaft - die sich von denen freier Träger in nichts \nunterscheiden - grundsätzlich öffentlich-rechtliche Betreuungsverträge zu schließen \nsind. Jedenfalls gibt es hierfür keine gesetzlichen Anhaltspunkte.\n\n11\n\nSoweit die genannten Gesetze zu bestimmten Fragen der Betreuung, \nFinanzierung und Ausstattung Regelungen treffen, die ihrer Natur nach nur solche \ndes öffentlichen Rechts sein können - mit der Folge, dass in den entsprechenden \nBetreuungsverhältnissen öffentliches und privates Recht zweistufig nebeneinander \ngreifen -, ist die hier streitige Frage der Schließung einer bestimmten Tagesstätte \nnicht betroffen. \n\n12\n\nNach § 24 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis \nzum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Für die Erfüllung \ndieser Aufgabe hat die Stadt N. als Träger der öffentlichen Jugendhilfe in ihrem \nZuständigkeitsbereich gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung \neinschließlich der Planungsverantwortung. Sie soll gewährleisten, dass die \nerforderlichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur \nVerfügung stehen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), wobei die Einrichtungen sowohl \nsolche der freien Jugendhilfe als auch vom öffentlichen Träger geschaffene oder \nnoch zu schaffende sein können (§§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 2 SGB VIII). \nEntscheidungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in diesem Bereich ergehen \nin Anwendung zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Erfüllung öffentlich-\nrechtlicher Rechtsansprüche als Verwaltungsakte. Das gilt sowohl für die \nBefriedigung des Anspruchs auf einen Kindergartenplatz durch Aufnahme des \nKindes als auch für die Versagung oder Beendigung eines solchen Anspruchs. \nGetrennt hiervon auf einer zweiten Stufe ist hingegen die konkrete Ausgestaltung \ndes Anspruchs im Einzelnen angesiedelt; sie kann privat-rechtlich erfolgen. Hierzu \nzählt auch die Frage, welche (von mehreren) Tagesstätten ein Kind besuchen kann \nund ob es ggf. von einer Tagesstätte in eine andere wechseln muss. Denn der \nRechtsanspruch aus § 24 SGB VIII umfasst nicht zugleich einen Anspruch auf den \nBesuch einer bestimmten Tageseinrichtung mit einem bestimmten \nBetreuungsangebot. Mit der Einschränkung, dass nicht über unrealistische oder \nunzumutbare Zuweisungsentscheidungen der Anspruch auf einen Kindergartenplatz \nfaktisch aufgehoben werden darf, stehen die Einrichtung und Schließung von \nTageseinrichtungen sowie die Verteilung der Kinder auf Einrichtungen, Gruppen und \nBetreuungspersonen im Organisationsermessen des Trägers der öffentlichen \nJugendhilfe. Soweit er damit selbst Regelungen treffen kann, ist er rechtlich nicht \ngehindert, diese Verhältnisse privat-rechtlich zu gestalten, wie es vorliegend nach der \nVorgabe des Rates geschehen ist. \n\n13\n\nDie Maßnahme vom 05.01.2001 hält sich noch innerhalb des als zweite Stufe \nbeschriebenen Bereichs. Trotz der missverständlichen Fassung des Schreibens ist \nunter der Kündigung „des Betreuungsvertrages\" nicht die Versagung des \nRechtsanspruchs der Antragstellerin zu 2.) auf einen Kindergartenplatz zu verstehen. \nDies ergibt sich hinreichend aus der im Schreiben des Antragsgegners an die \nKündigung sich anschließenden Versicherung, es werde alles getan, um den \nÜbergang in eine andere Einrichtung möglichst fließend zu gestalten, und ist in \ndiesem Sinne im gerichtlichen Erörterungstermin vom 10. April 2001 auch noch \neinmal klargestellt worden. \n\n14\n\nMangels eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses hat auch der Zweite \nAntrag keinen Erfolg. Die Antragstellerinnen müssten ggf. entsprechenden \nzivilrechtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, allerdings nicht gegen den \nAntragsgegner, sondern gegen die Stadt N. als Trägerin der Tageseinrichtung. \nInsofern kommt eine Verweisung an das Amtsgericht nicht in Betracht. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; eine \nStreitwertfestsetzung entfällt, da Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht \nerhoben werden. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-04-26/7-l-41-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-04-26/7-l-41-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302144","retrieved":"2026-07-09 03:27:53.529395+00:00"}}