{"status":"available","doknr":"OLD302383","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2001:0327.5K3116.98.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-03-27","aktenzeichen":"5 K 3116/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung der an die Hilfeempfänger E und ihre\nbeiden minderjährigen Söhne U und T in der Zeit vom 1. August 1996 bis zum 2.\nDezember 1997 gewährten Hilfeleistungen.\n\n3\n\nZum 1. August 1996 verzogen die Hilfeempfänger aus dem örtlichen\nZuständigkeitsbereich des Beklagten in den der Klägerin. Die Klägerin gewährte\nihnen seit diesem Zeitpunkt zunächst laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\n4\n\nIn der Folgezeit vermittelte die Klägerin der Hilfeempfängerin eine vollschichtige\nTätigkeit bei der Stadt Osnabrück als Mitarbeiterin im Projekt \"S\". Die\nHilfeempfängerin nahm die Tätigkeit zum 7. Oktober 1996 auf. Der Arbeitsvertrag\nwar auf ein Jahr befristet.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 9. Oktober 1997 bat die Klägerin die Gemeinde Lotte um\nErstattung der in der Zeit vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 für die\nHilfeempfänger entstandenen Aufwendungen der Sozialhilfe. Die Klägerin rechnete\ndabei für die Zeit vom 7. Oktober bis zum 31. Juli 1997 die Arbeitgeberkosten des mit\nder Hilfeempfängerin geschlossenen Arbeitsvertrages ab. Insgesamt machte sie\nAufwendungen in Höhe von 44.456,41 DM geltend.\n\n6\n\nDer Beklagte, an den die Gemeinde Lotte den Antrag weitergeleitet hatte, lehnte\ndie Erstattung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Aufwendungen ab. Zur\nBegründung führte er im wesentlichen aus: Die Vorgehensweise der Klägerin\nverstoße gegen den Interessenwahrungsgrundsatz, der in § 111 BSHG zum\nAusdruck komme. Aus dieser Vorschrift folge die Überlegung, dass der\nkostenerstattungsberechtigte Sozialhilfeträger alles tun müsse, um den\nerstattungsfähigen Aufwand möglichst gering zu halten. Die Klägerin habe der\nHilfeempfängerin eine Arbeit nach § 19 BSHG vermittelt, ohne abzuwarten, ob die\nHilfeempfängerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden konnte. Es sei\nnicht einmal ansatzweise erkennbar, welche Ermessenserwägungen die Klägerin vor\nder Durchführung dieser Maßnahme getätigt habe. Vielmehr vermittle der Gang des\nVerfahrens den Eindruck, als sei der Hilfeempfängerin die Maßnahme nach § 19\nBSHG schon vor ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin angeboten\nworden, und als sei diese Maßnahme dann gerade mit Blick auf die\nKostenerstattungspflicht nach § 107 BSHG sofort umgesetzt worden. Schließlich\nseien die Kosten, die er nunmehr erstatten solle, unverhältnismäßig hoch. Denn sie\nlägen um das 4fache höher als der Bedarf der Hilfeempfänger an laufender Hilfe zum\nLebensunterhalt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass schon das Einkommen aus\neiner Halbtagsstelle gereicht hätte, um den Lebensunterhalt der Hilfeempfänger\nsicherzustellen. Eine Ganztagsstelle biete im übrigen kaum Anreize, die\nArbeitsbemühungen auf dem freien Arbeitsmarkt fortzusetzen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 15. Oktober 1998 Klage erhoben, mit der sie die Erstattung\nihrer im in der Zeit vom 1. August 1996 bis zum 2. Dezember 1997 an die\nHilfeempfänger gewährten Leistungen nebst Zinsen begehrt. Zur Begründung führt\nsie im wesentlichen aus, ihr Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 107\nBSHG. Der Beklagte könne sich nicht auf eine Verletzung der Vorschrift des § 111\nBSHG berufen. Es komme nämlich nicht darauf an, ob der Beklagte die Hilfeleistung\nnach Ermessen bewilligt hätte. Vielmehr sei auf ihre Ermessenspraxis abzustellen.\nDie Hilfeempfängerin sei seit längerem arbeitslos gewesen. Ihr sei lediglich die Hilfe\nzuteil geworden, die allen geeigneten Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich zuteil\nwerde. Die für die Hilfe aufgewendeten Kosten seien unter Berücksichtigung der\nHöhe des an die Hilfeempfängerin ausgezahlten Nettogehalts auch nicht\nunverhältnismäßig. Der geltend gemachte Zinsanspruch stehe ihr nach allgemeinen\nGrundsätzen aus Verzugsgesichtspunkten zu.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, 53.762,54 DM nebst 4 %\nZinsen seit dem 15. Januar 1998 zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung vertieft er seine vorgerichtliche Korrespondenz. Ergänzend führt\ner aus, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Verzinsung. Denn das BSHG\nenthalte im hier maßgeblichen 9. Abschnitt keine Verzinsungsregelung; die\nVerzinsungsregelung des § 108 Abs. 2 SGB X, auf die mangels einer spezielleren\nRechtsnorm zurückzugreifen sei, finde auf Erstattungsansprüche zwischen\nSozialhilfeträgern keine Anwendung.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3\nHefte) Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, sie ist jedoch nicht\nbegründet.\n\n16\n\nAls Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt ausschließlich\n§ 107 Abs. 1 BSHG in Betracht. Diese Vorschrift regelt die Kostenerstattung\nzwischen Sozialhilfeträgern, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen\ngewöhnlichen Aufenthalts an einen anderen Ort verzieht. In diesem Fall ist der\nTräger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr\nzuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe\naußerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die\nPerson innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.\n\n17\n\nDie Regelung des § 107 Abs. 1 BSHG ist hier einschlägig. Denn die o.g.\nHilfeempfänger hielten sich bis zum 31. Juli 1996 im örtlichen Zuständigkeitsbereich\ndes Beklagten auf, zogen anschließend in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin\nund bedurften dort von Anfang an der Hilfeleistung. Ein Kostenerstattungsanspruch\nder Klägerin lässt sich aus dieser Vorschrift jedoch nur insoweit herleiten, als die von\nihr geleistete Hilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich \"erforderlich\" wurde (vgl. Wortlaut\ndes § 107 Abs. 1 BSHG) bzw. \"soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht\" (so: § 111\nAbs. 1 Satz 1 BSHG). Beide Vorschriften machen die Frage der\nKostenerstattungspflicht eindeutig von der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung\nabhängig.\n\n18\n\nDie der Hilfeempfängerin E gewährte Hilfe zur Arbeit war nicht rechtmäßig. Als\nRechtsgrundlage für diese Hilfeleistung kommt allein § 19 BSHG in Betracht. Gem. §\n19 Abs. 1 BSHG sollen für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die\nkeine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden (Satz 1). Zur\nSchaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten können auch Kosten\nübernommen werden (Satz 2). Die Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel von\nvorübergehender Dauer und für eine bessere Eingliederung des Hilfesuchenden in\ndas Arbeitsleben geeignet sein (Satz 3). Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu\ngemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, so kann ihm gem. § 19 Abs. 2\nSatz 1 1. Halbsatz BSHG entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum\nLebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für\nMehraufwendungen gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht\nerfüllt.\n\n19\n\n§ 19 Abs. 1 BSHG ist so zu verstehen, dass er allgemeine Regelungen\nbetreffend die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten enthält, während Abs. 2 sich mit\nder gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit als spezieller Form der\nArbeitsgelegenheiten im Sinne des Abs. 1 beschäftigt.\n\n20\n\nVgl. Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 19, Anm. 4;\nSchellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 15. Aufl.,\n§ 19, Rnr. 7.\n\n21\n\nDie Klägerin stützt die Hilfegewährung auf die Vorschrift des § 19 Abs. 2 BSHG.\nDie Kammer lässt offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2\nBSHG, insbesondere das Merkmal der Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit der der\nHilfeempfängerin vermittelten Arbeitstätigkeit erfüllt waren. Ferner kann die Kammer\noffenlassen, ob die der Hilfeempfängerin vermittelte Arbeitstätigkeit für eine bessere\nEingliederung in das Arbeitsleben geeignet war.\n\n22\n\nJedenfalls aber gehörte die Hilfeempfängerin nicht zu dem Personenkreis, an\nden sich das Hilfeangebot des § 19 BSHG richtet. Denn Arbeitsgelegenheiten sollen\nfür Hilfesuchende geschaffen werden, die \"keine Arbeit finden können\" (§ 19 Abs. 1\nSatz 1 BSHG). Der vom Gericht zu beurteilende Sachverhalt bietet keine\nhinreichende Grundlage für die Annahme, dass die Hilfeempfängerin \"keine Arbeit\nfinden konnte\". Die Hilfeempfängerin mag zwar als Alleinerziehende mit zwei\nminderjährigen Kindern - abstrakt betrachtet - zu einem Personenkreis gehören, der\nauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schwieriger zu vermitteln ist, als von familiären\nBindungen freie Personen. Dies reicht jedoch für sich gesehen nicht aus, den\njeweiligen Hilfesuchenden dem Personenkreis des § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG\nzuzuordnen. Vielmehr setzt § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG schon seinem Wortlaut nach\n(\"finden können\") voraus, dass die Personen, denen nach dieser Vorschrift Hilfe zur\nArbeit gewährt werden soll, zuvor vergeblich nach einer Arbeit \"gesucht\" haben, sich\nalso erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht haben müssen. Unter Zugrundelegung\ndes gesamten Akteninhalts, insbesondere der von der Klägerin vorgelegten\nVerwaltungsvorgänge betreffend die Hilfeleistungen an die Hilfeempfänger, lässt sich\nderartiges in dem hier zu beurteilenden Fall nicht feststellen.\n\n23\n\nEs spricht bereits viel dafür, dass es für die Beantwortung der Frage nach den\ndem Einsetzen der Hilfe zur Arbeit vorhergehenden Arbeitsbemühungen im Falle\neines Umzuges in eine andere Gemeinde grundsätzlich auf die Arbeitsbemühungen\nam neuen Wohnort ankommt. Denn die Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt\nsind in aller Regel ortsabhängig, d.h. sie richten sich nach den örtlichen\nGegebenheiten, die man im Einzugsbereich der jeweiligen Gemeinde vorfindet.\nDavon, dass die Hilfeempfängerin an ihrem neuen Wohnort (trotz ausreichender\nBemühungen) keine Arbeit finden konnte, kann aber schon angesichts dessen, dass\nihr die Arbeitsstelle bereits vor Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Zuzug vermittelt\nwurde, nicht die Rede sein.\n\n24\n\nSelbst wenn man aber in Anbetracht dessen, dass der ehemalige Wohnort der\nHilfeempfängerin bereits im Einzugsbereich ihres jetzigen Wohnorts lag, auf die\nArbeitsbemühungen auch an jenem Wohnort abstellen würde, führt dies zu keinem\nanderen Ergebnis. Zwar forderte die Gemeinde Lotte die Hilfeempfängerin im\nSeptember 1995 auf, sich um Arbeit zu bemühen und entsprechende Nachweise\nvorzulegen. Auch war die Hilfeempfängerin seit jenem Zeitpunkt arbeitslos gemeldet.\nDieser Sachverhalt lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass die\nHilfeempfängerin sich seither auch vergeblich um Arbeit bemüht hatte. Derartige\nArbeitsbemühungen sind insbesondere nicht in den Verwaltungsvorgängen\nbetreffend die Gewährung von Hilfeleistungen an die Hilfeempfänger dokumentiert.\nVielmehr spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die Hilfeempfängerin vor ihrem\nUmzug in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin keine, jedenfalls aber keine\nhinreichenden, Bemühungen um eine Arbeitsstelle unternommen hatte. Denn bei der\nBeantragung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt am 1. Juli 1996 kreuzte die\nHilfeempfängerin im Ergänzungsbogen > Statistische Angaben bei der Frage nach\ndem Erwerbsstatus an, sie sei nicht erwerbstätig wegen häuslicher Bindung\n(Kindererziehung o.ä.). Von dem Ankreuzen der ebenfalls möglichen Alternative, sie\nsei arbeitslos, ohne einen Leistungsanspruch nach dem AFG zu haben, machte die\nHilfeempfängerin dagegen keinen Gebrauch.\n\n25\n\nUnter Zugrundelegung des gesamten Akteninhalts lässt sich nach allem nicht\nfeststellen, dass die Hilfeempfängerin bereits seit längerem arbeitssuchend war,\nmithin dem Personenkreis des § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG zugehörte.\n\n26\n\nIm übrigen erweist sich die gewährte Hilfe zur Arbeit auch deshalb als\nrechtswidrig, weil die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass und wie sie\ndas ihr nach § 19 Abs. 1 und 2 BSHG eingeräumte Ermessen ausgeübt hat.\nGrundsätzlich ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 2\nBSHG zu beachten. Danach gelten (bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der\nHilfeleistung) die Grundsätze für die Gewährung der Sozialhilfe, die am\nAufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestehen. Nach\ndieser Vorschrift kommt es also auch bei der Ausübung des Ermessens auf die\nVerwaltungspraxis des hilfegewährenden Trägers an.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2000, 5 B 39/00.\n\n28\n\nHier lässt sich auch unter Berücksichtigung der in der Klageschrift näher\ndargestellten Ermessenspraxis der Klägerin nicht feststellen, dass die Klägerin das\nihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, als sie der Hilfeempfängerin die\nhier in Rede stehende Arbeit vermittelte.\n\n29\n\nGem. § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG kann dem Hilfesuchenden, für den die\nGelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen wird, entweder\ndas übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer\nangemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden. Der dem\nGericht unterbreitete Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass die Klägerin vor ihrer\nEntscheidung, der Hilfeempfängerin das für die Arbeitsgelegenheit übliche\nArbeitsentgelt zu gewähren, auch nur über die Möglichkeit nachgedacht hätte, der\nHilfeempfängerin stattdessen weiterhin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich\neiner Mehraufwandsentschädigung zu gewähren. Vielmehr vermittelt der gesamte\nAblauf des Verfahrens, so wie er dem Gericht gegenüber dokumentiert wurde, den\nEindruck, als habe sich die Klägerin bei ihrer Entscheidung, der Hilfeempfängerin\neine entgeltliche Arbeitsgelegenheit zu vermitteln, von sachfremden Argumenten\nleiten lassen.\n\n30\n\nDie Klägerin erklärte hierzu, sie gewähre Hilfeleistungen nach der 2. Alternative\nnur vorübergehend und in Ausnahmefällen, wenn zweifelhaft sei, ob ein\nHilfeempfänger für das Projekt Arbeit statt Sozialhilfe geeignet sei. Solche Zweifel\nhätten im Falle der Hilfeempfängerin nicht bestanden. Allerdings ist weder dem\nKlagevorbringen noch dem Akteninhalt zu entnehmen, wie die Klägerin bereits einen\nMonat nach dem Zuzug der Hilfeempfänger nach Osnabrück und noch bevor die\nHilfeempfängerin ihre Arbeitsbereitschaft durch die Vorlage von Nachweisen über\nihre Arbeitsbemühungen dokumentieren konnte, die Arbeitsbereitschaft bzw. die\nEignung der Hilfeempfängerin für das Projekt Arbeit statt Sozialhilfe beurteilen\nkonnte.\n\n31\n\nAuch die im übrigen für die Vergabe entgeltlicher Arbeitsgelegenheiten im Sinne\ndes § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BSHG dargestellte Ermessenspraxis der\nKlägerin lässt sich im hier zu beurteilenden Fall nicht nachvollziehen. Die Klägerin\nberuft sich in ihrer Klageschrift darauf, dass sie in ihrem Bereich arbeitsfähige und\narbeitswillige Hilfeempfänger weit vor Ablauf einer fünfjährigen Arbeitslosigkeit der\nstädtischen Arbeitsberatung zuführe und, soweit möglich, nach § 19 BSHG in Arbeit\nvermittle. Neuzugezogene seien anteilsgerecht mit ca. 5 % repräsentiert. Bei der\nDarstellung dieser Ermessenspraxis ging das Rechtsamt der Klägerin offensichtlich\nnoch davon aus, dass die Hilfeempfängerin seit Januar bzw. September 1991\narbeitslos gewesen sei. Tatsächlich war die Hilfeempfängerin aber erst seit\nSeptember 1995 arbeitslos gemeldet. Die Klägerin hat aber an keiner Stelle\nbehauptet, dass sie Hilfeempfängern bereits vor Ablauf von einem Jahr vergeblicher\nArbeitsuche eine entgeltliche vollschichtige Arbeitstätigkeit anbietet. In diesem\nZusammenhang ist ein verwaltungsinternes Schreiben vom 21. August 1996 von\nBedeutung: Darin bat das Sozialamt der Klägerin die städtische Arbeitsberatung, für\ndie Hilfeempfängerin eine Beschäftigung \"vorrangig\" nach § 19 BSHG zu prüfen (\"ab\n8/97\"). Es ist kaum nachvollziehbar, dass das Sozialamt um eine \"vorrangige\"\nÜberprüfung bittet, wobei die Beschäftigung ab August 1997 (also ein Jahr später)\nstattfinden soll, wenn es der Praxis der Klägerin entspricht, Hilfeempfänger\ngrundsätzlich schon vor Ablauf eines Jahres der städtischen Arbeitsberatung zwecks\nVermittlung einer entgeltlichen Arbeitsgelegenheit zuzuführen. Hinzu kommt, dass\ndas Sozialamt der Klägerin damals offenbar nicht einmal wusste, seit wann die\nHilfeempfängerin arbeitslos war. In der entsprechenden Rubrik finden sich die\nBuchstaben \"n.b.\" (nicht bekannt). Angesichts dessen bezweifelt das Gericht, dass\ndie in der Klageschrift dargestellten Entscheidungsgrundlagen der langfristigen\nArbeitslosigkeit des jeweiligen Hilfeempfängers und dem vergeblichen Bemühen um\neine Arbeitsstelle überhaupt Einfluss auf die Entscheidung der Klägerin hatten, der\nHilfeempfängerin eine entgeltliche Arbeitsstelle anzubieten.\n\n32\n\nDagegen gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sowohl der\nKostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG als auch die Aussicht, dass die\nHilfeempfängerin nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages wegen ihres dann\nbestehenden Anspruchs auf Gewährung von Arbeitslosengeld vorläufig weiterhin\nsozialhilfeunabhängig bleibt, ausschlaggebend für die Bewilligung der hier gewährten\n\"Hilfe zur Arbeit\" war. So findet sich im \"Antrag\" der städtischen Arbeitsberatung vom\n23. September 1996, die schließlich auch durchgeführte Maßnahme\nverwaltungsintern zu genehmigen, der handschriftliche Hinweis auf die\nKostenerstattungspflicht des Beklagten nach § 107 BSHG. Das Gericht versteht\ndiesen Hinweis dahingehend, dass er die Entscheidung, der Hilfeempfängerin die in\nRede stehende Arbeitsstelle zu bewilligen, beeinflussen sollte; zumindest war dieser\nHinweis geeignet, diese Entscheidung zu beeinflussen. Die Frage der\nKostenerstattungspflicht eines anderen Sozialhilfeträgers darf aber auf die\nBewilligung von Hilfeleistungen nach dem BSHG keinen Einfluss haben, weil - soweit\nkostenträchtige Hilfemaßnahmen aus diesem Grunde bewilligt werden - darin ein\nVerstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegen würde. Das\nGericht will der Klägerin damit nicht unterstellen, sie habe der Hilfeempfängerin\nausschließlich wegen der Kostenerstattungspflicht des Beklagten eine entgeltliche\nArbeitsstelle vermittelt. Angesichts des Hinweises auf die Vorschrift des § 107 BSHG\nlässt sich allerdings auch nicht ausschließen, dass die Kostenerstattungspflicht des\nBeklagten Einfluss auf die hier in Rede stehende Entscheidung der Klägerin haben\nsollte bzw. hatte.\n\n33\n\nIm übrigen hat das Gericht bei der Überprüfung der Entscheidung der Klägerin\ndie vom Sozialamt der Klägerin selbst in einem verwaltungsinternen Schreiben vom\n11. Januar 1999 angegebenen Gründe für die Bewilligung der Hilfemaßnahme\nberücksichtigt. In diesem Schreiben erklärte das Sozialamt, Ziel eines solchen\nArbeitsvertrages sei es, die Hilfeempfängerin für die Zukunft unabhängig von\nSozialhilfe zu machen. Dies sei hier gelungen, denn nach Ablauf der Maßnahme\nhabe die Hilfeempfängerin ihren Lebensunterhalt aus Arbeitslosengeld und anderen\nstaatlichen Mitteln außerhalb der Sozialhilfe sicherstellen können. Ohne das Angebot\nder BSHG-Stelle wäre die Hilfeempfängerin nach wie vor sozialhilfebedürftig.\nWörtlich heißt es dann: \"Somit wurde mit Vermittlung des Vertrages der beabsichtigte\nZweck erreicht.\" Zum einen verkennt die Klägerin in diesem Schreiben, dass es Ziel\ndes § 19 BSHG ist, den Hilfesuchenden zu befähigen, seinen Lebensunterhalt durch\nArbeit zu finanzieren, und nicht durch Arbeitslosengeld. Zum anderen macht dieses\nSchreiben deutlich, dass es der Klägerin beim Angebot der Maßnahme nach § 19\nBSHG vorwiegend darum ging, die Hilfesuchende aus dem Sozialhilfebezug zu\nentlassen, nicht darum, ihre Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt bzw. ihre\nChancen auf eine Eingliederung in das Arbeitsleben zu erhöhen. Dies ist aber\nerklärtes Ziel der Hilfemaßnahmen nach § 19 BSHG, wie in es in Abs. 1 Satz 3\ndeutlich zum Ausdruck kommt.\n\n34\n\nLässt sich nach allem nicht feststellen, dass die Hilfeempfängerin zum\nPersonenkreis des § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehörte und dass die Klägerin ihr\nErmessen unter Berücksichtigung ihrer eigenen Verwaltungspraxis und zwecks\nVerwirklichung der gesetzlichen Ziele des § 19 BSHG ausgeübt hat, geht dies zu\nLasten der Klägerin. Denn diese trägt nach allgemeinen Grundsätzen die\nDarlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen.\n\n35\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der für die Zeit\nbis November 1996 (4.087,32 DM) und im Dezember 1997 (244 DM) rechtmäßig\ngewährten Hilfe zum Lebensunterhalt. Denn der Erstattung dieser Kosten steht die\nVorschrift des § 111 Abs. 2 BSHG entgegen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich\nauf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-03-27/5-k-3116-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-03-27/5-k-3116-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302383","retrieved":"2026-07-09 03:28:14.766644+00:00"}}