{"status":"available","doknr":"OLD302416","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2001:0323.10K3354.98.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-03-23","aktenzeichen":"10 K 3354/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Hinterlegung des oder Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Zahlung eines Säumniszuschlages wegen \nverspäteter Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz \n(SchwbG) für das Jahr 1996.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt zahlreiche Frisiersalons im gesamten Bundesgebiet.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 16. März 1998 teilte die Hauptfürsorgestelle des Beklagten \nder Klägerin mit, da diese im Jahr 1996 weniger als 6 % Schwerbehinderte \nbeschäftigt habe, habe sie gemäß § 11 SchwbG eine Ausgleichsabgabe in Höhe von \n273.000,- DM zu zahlen. Den rückständigen Betrag der Ausgleichsabgabe stellte der \nBeklagte - unter Anrechnung eines Guthabens in Höhe von 600,- DM - auf 272.400,- \nDM fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 28. April 1998 \nWiderspruch, über den bislang nicht entschieden ist. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 15. Juni 1998 teilte die Hauptfürsorgestelle des Beklagten \nder Klägerin mit, die festgesetzte Ausgleichsabgabe in Höhe von 273.000,- DM sei \nam 31. März 1997 fällig gewesen, jedoch erst später vollständig eingegangen. Daher \nsei ein Säumniszuschlag zu erheben, der 38.136,- DM betrage.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 15. Juli 1998 Widerspruch \nmit der Begründung, die Zahlung sei im Hinblick auf ein anhängiges \nRevisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht unter Vorbehalt erfolgt. Da der \nSachverhalt noch nicht geklärt sei, könne eine verspätete Zahlung auch nicht \nfestgestellt werden.\n\n7\n\nDen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Hauptfürsorgestelle des \nBeklagten durch Widerspruchsbescheid vom 21. August 1998, zugestellt am 28. \nAugust 1998, zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die zu \nzahlende Ausgleichsabgabe i.H.v. 273.000,- DM sei jeweils per Scheck in folgenden \nTeilbeträgen eingegangen: 200,- DM am 23. März 1997, 400,- DM am 27. März 1997 \nund 272.400,- DM am 5. Mai 1998. Zum Fälligkeitstermin 31. März 1997 sei sie nicht \nentrichtet gewesen, sodass die Voraussetzungen für die Erhebung des \nSäumniszuschlages gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 SchwbG vorlägen. Er betrage für \njeden angefangenen Monat eins vom Hundert der auf hundert Deutsche Mark nach \nunten gerundeten rückständigen Beträge. Da Rechtsmittel gegen die Verpflichtung \nzur Zahlung der Ausgleichsabgabe keine aufschiebende Wirkung hätten, sei bei \nverspäteter Zahlung auch der entsprechende Säumniszuschlag fällig. Die \nRechtsmittelbelehrung erfolgte dahingehend, dass Klage beim Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen erhoben werden könne.\n\n8\n\nMit am 28. September 1998 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \neingegangenem Schreiben hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das \nVerwaltungsgericht Münster verwiesen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 1998 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. August 1998 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den Widerspruchsbescheid vom 21. August \n1998. \n\n14\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage hat in der \nSache keinen Erfolg. \n\n18\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 1998 und sein Widerspruchsbescheid \nvom 21. August 1998 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n19\n\nGemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SchwbG erhebt die Hauptfürsorgestelle \nnach dem 31. März für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe \nSäumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 SGB IV. Die danach erforderlichen \nVoraussetzungen für die Erhebung des Säumniszuschlages liegen vor.\n\n20\n\nGegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Säumniszuschlages kann nicht mit \nErfolg eingewandt werden, dass eine Pflicht der Klägerin zur Zahlung der \nAusgleichsabgabe für das Kalenderjahr 1996 gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSätze 1 bis 3, 5 Abs. 1 SchwbG nicht bestehe, weil die vom Beklagten im \nFeststellungsbescheid vom 16. März 1998 vorgenommene Zusammenfassung aller \nEinzelbetriebe der Klägerin unzulässig sei. Dies folgt bereits daraus, dass diese Art \nder Ermittlung der Ausgleichsabgabe rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insoweit wird \nauf das Urteil der Kammer vom 26. Januar 2001 im Verfahren 10 K 2759/97 \nderselben Beteiligten zur Verpflichtung der Klägerin zur Entrichtung der \nAusgleichsabgabe für das Jahr 1995 verwiesen.\n\n21\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung des Säumniszuschlages \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SchwbG liegen vor. So ist insbesondere die \nHöhe des Säumniszuschlages nicht zu beanstanden. Ausgehend von rückständigen \nBeträgen i.H.v. 273.000,- DM abzüglich der rechtzeitig erfolgten Zahlungen i.H.v. \ninsgesamt 600,- DM ergibt sich bei Ansatz von 1 % und vierzehnmonatiger Säumnis \n(April 1997 bis Mai 1998) ein Zuschlag von (272.400,- DM : 100 x 14 =) 38.136,- \nDM.\n\n22\n\nSoweit die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs geltend gemacht hat, ein \nSäumniszuschlag könne nicht erhoben werden, da die Frage nach der \nRechtmäßigkeit der Erhebung der Ausgleichsabgabe für das Jahr 1994 noch nicht \ngeklärt sei, trifft dies nicht zu. Insoweit wird auf die Begründung des \nWiderspruchsbescheides vom 21. August 1998 (Seite 3, 3. Absatz) verwiesen, der \ndas Gericht folgt.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden \ngemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Da Mehrkosten durch die Anrufung des \nörtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht entstanden sind, ist \neine Entscheidung über eine etwaige anderweitige Kostenverteilung entbehrlich.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-03-23/10-k-3354-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-03-23/10-k-3354-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302416","retrieved":"2026-07-09 03:28:17.684372+00:00"}}