{"status":"available","doknr":"OLD302580","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2001:0308.2K4091.97.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"2 K 4091/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. März 1997 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 21. November 1997 \nwerden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Pächter einer Teilfläche des Flurstücks 1 in der Flur 1 der Gemarkung \nT, die im Jahre 1979 mit dem Wochenendhaus Rechts der X 1, einer zu \nWohnzwecken genutzten Hütte, einer Gerätehütte, einer Garage und einer \nTrockentoilette bebaut war. Die Straße heißt heute M. \n\n3\n\nDie asphaltierte Straße M beginnt im Süden an der Y-Straße, wo sie den östlich \nvon ihr und nördlich der Y-Straße und der Gaststätte L gelegenen, auf Grund eines \nBebauungsplanes entstandenen Campingplatz und das westlich von ihr an der X \ngelegene Freibad T erschließt, und verläuft von Süden nach Norden im Wesentlichen \nparallel zum Wasserlauf der X. An der Einmündung der M-Straße in die Y-Straße und \nam Freibad befinden sich Bushaltestellen. Im Eingangsbereich des Campingplatzes \nbefindet sich eine Gaststätte sowie ein Briefkasten. An der X befinden sich nördlich \ndes Freibades Tennisanlagen und Bootshäuser eines Kanuvereins. Im weiteren \nVerlauf nach Norden befindet sich in der Hanglage zwischen der X und der teilweise \nbis zu etwa 4 m höher gelegenen Straße M eine einzeilige, bandartige Bebauung mit \n- nach Feststellung des Beklagten - etwa 60 Gebäuden (gerechnet ohne \nunbedeutende Nebenanlagen wie Schuppen und Hundezwinger) mit (möglichem) \nAnschluss an das Stromnetz, das Telefonkabelnetz, die Müllabfuhr und die \nSchmutzwasserkanalisation. Etwa in der nördlichen Mitte dieser Gebäudereihe an \nder X liegt das im Streit stehende Gebäude des Klägers.\n\n4\n\nAm 17. Februar 1997 stellte der Beklagte fest, dass ein Bootshaus abgebrochen \nworden sei und am gleichen Standort ein neues und größeres Holzhaus errichtet \nwurde. Die Außenhaut und das Dach waren erstellt. Die Trennwände im \nErdgeschoss waren im Bau. Durch sofort vollziehbar Ordnungsverfügung vom \n19. Februar 1997 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Bauarbeiten zum \nWiederaufbau des ungenehmigten Wochenendhauses sofort einzustellen.\n\n5\n\nDurch Schreiben vom 24. Februar 1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er \nbeabsichtige, ihm durch Ordnungsverfügung aufzugeben, das Gebäude insgesamt \nzu beseitigen. Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit, das Haus sei bereits in \nden 30er Jahren errichtet worden. Der Vorbesitzer habe dort von 1956 bis 1996 \ngewohnt und sei unter dieser Anschrift auch beim Amt T gemeldet gewesen. Auch \nvor dieser Zeit sei das Haus auf Grund des Krieges und der Wohnungsnot mit \nGenehmigung des Amtes bewohnt gewesen.\n\n6\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 21. März 1997, forderte der Beklagte den Kläger \nauf, das auf dem Grundstück M 1 aufstehende Wochenendhaus mit den Maßen von \nca. 12 m x 8 m (Länge, Breite) innerhalb einer Frist von drei Monaten nach \nBestandskraft dieser Verfügung insgesamt zu beseitigen. Für den Fall, dass er der \nAufforderung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkomme, drohte der \nBeklagte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM an. Zur Begründung führte der \nBeklagte aus: Eine Baugenehmigung habe der Kläger bisher nicht vorgelegt; sie sei \nauch nicht aktenkundig. Der Hinweis auf eine lang andauernde Nutzung des \nObjektes zu Wohnzwecken durch den vorherigen Pächter führe nicht dazu, dass das \nin Rede stehende Gebäude in seinem momentanen Zustand als formell legal zu \nbetrachten sei. Unabhängig hiervon sei davon auszugehen, dass angesichts der \nvorgenommenen Veränderungen ein Bestandsschutz untergegangen sei. \nBestandsschutz gehe nämlich verloren, wenn die Funktion, die Nutzung oder die \nBausubstanz eines Bauwerkes aufgegeben oder wesentlich geändert werde. Vom \neinfachen Bestandsschutz seien nur Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und \nModernisierungsmaßnahmen erfasst. Dieser Rahmen werde durch die vom Kläger \nvorgenommenen Maßnahmen (Erneuerung der Außenhaut mit Dacheindeckung, \nErrichtung von Trennwänden usw.) überschritten. Ferner wichen die aktuellen Maße \n(12 m x 8 m) von den im Jahre 1978 festgestellten Maßen (8,2 m x 6,05 m) ab. \nDeshalb sei das Gebäude wie eine neu errichtete bauliche Anlage und damit als \nformell illegal zu betrachten. Die bauliche Anlage verstoße aber auch gegen \nmaterielles öffentliches Baurecht. Das Grundstück M 1 sei dem Außenbereich \nzuzuordnen, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlage \nnach § 35 BauGB beurteile. Als sonstiges Vorhaben könne sie nicht zugelassen \nwerden, weil sie öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. \nNur die geforderte Beseitigung sei geeignet, den baurechtswidrigen (gemeint ist \noffensichtlich: baurechtmäßigen) Zustand wieder herzustellen.\n\n7\n\nDer Kläger erhob rechtzeitig Widerspruch. In dem Bericht des Beklagten zur \nVorlage des Widerspruchs an die Bezirksregierung Münster vom 23. Mai 1997 heißt \nes: Bei den im fraglichen Bereich M existierenden Gebäuden handele es sich nur \nzum Teil um massive bauliche Anlagen, insgesamt seien die etwa 60 Gebäude \n(gerechnet ohne unbedeutende Nebenanlagen wie Schuppen, Hundezwinger usw.) \nals illegale Aus-, Umbauten und Erweiterungen von Bootshäusern und \nBehelfsheimen entstanden. Infrastrukturmerkmale seien nur rudimentär vorhanden. \nAn dieser Bewertung änderten auch nichts die zurzeit laufenden \nKanalisationsmaßnahmen im Bereich der Xbebauung. Der Anschluss an die \nöffentliche Kanalisation entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept und die \nMaßnahmen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz verfolgten \ninsbesondere öffentliche Interessen, hauptsächlich eine Optimierung ökologischer \nBelange (Erschließung, Landschaftsplan, Hochwasserschutz). Der Kläger könne sich \nauch nicht auf Bestandsschutz oder auf einen Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz berufen. Der ursprüngliche Bestand sei zwar im Jahre \n1979 im Rahmen einer kompletten Erfassung der Xbebauung festgehalten worden. \nIn der Folge sei von einem flächendeckenden Vorgehen im Bereich der Xbebauung \nauch auf Grund fehlender personeller Kapazitäten Abstand genommen worden, \nallerdings würden in dem fraglichen Bereich Verstöße gegen das öffentliche Baurecht \ndann aufgegriffen, wenn ausgehend von der Ende der 70er Jahre festgestellten \nBausubstanz umfangreiche Substanzerhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden \nund es damit zu einer verlängerten Standdauer der unzulässigen baulichen Anlage \nkomme. Aus dem Umstand, dass es zwischenzeitlich bezogen auf die ursprünglich \nvorhandene Bausubstanz nicht zu entsprechenden bauaufsichtlichen \nEingriffsmaßnahmen gekommen sei, könne der Bauherr keine Duldung ableiten.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 21. November 1997 als unbegründet zurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Sein \nWochenendhaus liege in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 \nBauGB. In dem Gebiet M befänden sich mindestens 60 Wochenendhäuser, die \nteilweise massiv und großzügig ausgebaut seien. Etwa 50 % dieser \nWochenendhäuser seien dauernd, auch im Winter, bewohnt. Es handele sich um \neinen Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses \nGewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Im übrigen \nhabe der Beklagte vor den Wochenendhausgrundstücken am M eine \nAbwasserleitung verlegt und beabsichtige, den Eigentümer zu verpflichten, die \nWochenendhausgrundstücke an die Schmutzwasserkanalisation anzuschließen, und \nihn zu Kanalanschlussbeiträgen zu veranlagen. Der Beklagte verhalte sich \nwidersprüchlich, wenn er auf der anderen Seite eine Nutzung als \nWochenendhausgrundstück unmöglich mache.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. März 1997 \nund den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster \nvom 21. November 1997 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er das Vorbringen aus den \nangefochtenen Bescheiden und aus dem Vorlagebericht im \nWiderspruchsverfahren.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig.\n\n18\n\nDer vom Beklagten angenommene Verstoß gegen materielles öffentliches \nBaurecht, zu dessen Bekämpfung die Ordnungsverfügung erlassen worden ist, liegt \nnicht vor. Das Gebot, das Wochenendhaus zu beseitigen, ist zur Einhaltung des § 35 \nBauGB nicht erforderlich im Sinne des § 61 Abs. 1 BauO. Denn die Fläche auf der \ndas Wochenendhaus des Klägers steht, gehört nicht zum Außenbereich. Sie ist \nvielmehr Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 Abs. 2 \nBauGB i. V. m. § 10 Abs. 1 und 3 BauNVO. Bei der Bebauung zwischen dem Ostufer \nder X und der Straße M von der Y- Straße ausgehend nach Norden bis zum Haus \nNr. 1 handelt es sich nämlich um ein Sondergebiet, das nach der \nVerkehrsauffassung - wie das östlich angrenzende Campingplatzgebiet - der \nErholung dient und mit seinen Wochenendeinzelhäusern als faktisches \nWochenendhausgebiet in Außenbereichsumgebung zu qualifizieren ist.\n\n19\n\nFür das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB \nist ausschlaggebend, inwieweit eine aufeinander folgende Bebauung (trotz etwa \nvorhandener Baulücken) nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der \nGeschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Hierüber ist auf Grund einer \numfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhaltes zu \nentscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind \ndie tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen \nbaulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse \nwie z. B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, \nGräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen. Zu berücksichtigen sind nur äußerlich \nerkennbare Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der \nvorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Bei der Grenzziehung \nzwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit sich aus dem \ntatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung \nweiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nüberbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der \nkonkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber \nvorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Für die \nFrage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, kommt es daher grundsätzlich auf \ndie Genehmigung der bestehenden Bebauung nicht an. Das unterstreicht nicht nur \nder Wortlaut des § 34 BauGB, der ersichtlich auf die Beurteilungskriterien der \ntatsächlichen baulichen Nutzung in der näheren Umgebung abstellt, sondern vor \nallem auch der Sinn der gesetzlichen Regelung. Dieser besteht darin, dass der \nGesetzgeber das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes im Sinne \ndes § 30 BauGB für unschädlich hält, wenn und weil die bereits vorhandene \nBebauung die unerlässlichen Grenzen und den Maßstab für weitere Bebauung setzt; \nder lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung macht die Rechtsfolge des \n§ 34 BauGB erträglich. Aus der Sicht der Rechtsfolge des § 34 BauGB kann es aber \nkeinen Unterschied machen, ob die Bebauung genehmigt worden ist oder aber in \neiner Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen \nBehörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben. Die zuständigen \nBehörden sind gehalten, gegen eine Bebauung, die weder formell noch materiell \nbaurechtmäßig ist, einzuschreiten. Wenn sie das unterlassen, kann die \nPflichtwidrigkeit nicht zu Lasten eines Bauwerbers gehen, der sich für sein Vorhaben \nauf den tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhang beruft. Behörden \nkönnen nicht - aus welchen Gründen auch immer - einerseits „ein Auge zudrücken\", \nsich dann aber andererseits und nahezu nach Belieben daran nicht festhalten lassen \nwollen. Dementsprechend haben tatsächlich vorhandene Gebäude nur dann außer \nBetracht zu bleiben, wenn das Verhalten der zuständigen Behörden hinreichend klar \nergibt, dass ihre Beseitigung absehbar ist.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n18. Juni 1997 - 4 B 238/96 -, BRS 59 Nr. 78; Urteil vom \n6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 = BVerwGE \n31, 22.\n\n21\n\nEin Bebauungskomplex ist ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, wenn er \nnach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck \neiner organischen Siedlungsstruktur ist. Diese erfordert nicht, dass die Bebauung \neinem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte \nstädtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in \nErscheinung tritt. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der \nvorhandenen Bebauung an. Der Ortsteil braucht sich ferner nicht als ein \nSchwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darzustellen. Das ist \nfür das Vorliegen eines Ortsteiles lediglich ausreichend, nicht dagegen notwendig. \nEntsprechendes gilt für den Gesichtspunkt der Zuordnung zu einem Schwerpunkt \nsowie dafür, dass die vorhandene Bebauung ein gewisses eigenständiges Leben \ngestatten muss. Auch wenn es an alledem fehlt, kann ein - nach der Zahl seiner \nBauten nicht ungewichtiger - Bebauungszusammenhang Ausdruck einer organischen \nSiedlungsstruktur sein. Diese Anforderung schließt nur das ein, was in \nEntgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die \nRechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur \nangemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches. \nAn einer solchen Angemessenheit fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung von \nbehelfsmäßigen Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung \ngeradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden \nVoraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer \norganischen Siedlungsstruktur ausschließen können.\n\n22\n\nAuch eine bandartige oder einzeilige Bebauung und selbst eine scheinbar völlig \nregellose und funktionslose Bebauung gestattet nicht stets den Schluss auf eine \nunorganische Siedlungsstruktur. Bei näherem Hinsehen kann sich vielmehr \nerweisen, dass die Bebauung durchaus einer Regel folgt und eine organische \nStruktur aufweist. Insbesondere in Wochenendhausgebieten kann den genannten \nMerkmalen in Wahrheit eine typische Funktion zukommen. Diese Besonderheiten \nkönnen funktionaler Bestandteil der Eigenart und der organischen Struktur eines \nsolchen Gebietes sein.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 - \na. a. O.; Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 53.74 -, Baurecht \n1976, 185 = NJW 1976, 1855; OVG NW, Urteile vom 16. April \n1996 - 10 A 902/93 - und - 10 A 6050/94 -.\n\n24\n\nAus § 24 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro) folgt, dass \nFlächen für Wochenendhäuser nicht vorhandenen Ortslagen im engeren Sinne \nzugeordnet sein müssen. Sie sind auch dann Ausdruck einer organischen \nSiedlungsstruktur, wenn sie geeigneten Freizeit- und Erholungsschwerpunkten \nzugeordnet sind.\n\n25\n\nIm Gegensatz zum Ortsteil ist eine Splittersiedlung dadurch gekennzeichnet, \ndass sie in mehr oder weniger willkürlicher und zusammenhangloser Verteilung über \ndas vertretbare Maß hinaus Außenbereichsflächen in Anspruch nimmt und ihr als \nunorganischer Streubebauung die angemessene Baukonzentration fehlt.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 - IV C 42.74 - \nBaurecht 1976, 344.\n\n27\n\nEine bestimmte Anzahl von Gebäuden ist durch den Begriff Ortsteil nicht generell \nvorausgesetzt. Auch in einer Großstadt kann ein Bebauungskomplex mit etwa 30 \nGebäuden einen Ortsteil bilden. Im Ausnahmefall können nur sechs Häuser \nausreichen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 - IV C 38.67 -, Recht \nder Landwirtschaft 1970, 24; OVG NW, Urteil vom 16. April \n1996 - 10 A 902/93 -.\n\n29\n\nNach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall ein im Zusammenhang \nbebauter Ortsteil zu bejahen. Dem aus etwa 60 Gebäuden (ohne Nebenanlagen wie \nSchuppen und Hundezwinger) bestehenden Gebäudekomplex kommt nach der Zahl \nder vorhandenen Bauten unter Berücksichtigung ihrer Funktion als im Wesentlichen \nder Erholung dienender Bauten ein gewisses Gewicht zu. Die von Süd nach Nord \nentlang des Ostufers der X verlaufende zusammenhängende Bebauung vermittelt \nnach der Verkehrsauffassung auch den Eindruck der Geschlossenheit und \nZusammengehörigkeit, der sich im Wesentlichen aus dem Verlauf der Gebäudereihe \nentlang der X, ihrer Lage an und zwischen dem Wasserlauf und der Straße M und \nden besonderen Geländeverhältnissen mit einem relativ großen Höhenunterschied \nzwischen Straße und X und der Hanglage der Gebäude mit Blick über die X hinweg \nin die westlich gelegene freie Landschaft ebenso ergibt wie aus der diese \ntopographischen Besonderheiten nutzenden Funktion der Gebäude als der Erholung \nam Wasserlauf dienender Bauten. Aus diesen tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten \nergibt sich auch ein für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich \nerforderlicher verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach den \ndurch § 34 BauGB vorgegebenen Kriterien, sodass es nach den Vorstellungen des \nGesetzgebers des Baugesetzbuches unschädlich ist, trotz Fehlens eines \nBebauungsplanes eine diesen Maßstäben entsprechende (weitere) bauliche Nutzung \nzuzulassen.\n\n30\n\nFür die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB \nunerheblich ist - wie dargelegt -, ob die vorhandenen Gebäude mit der Erholung \ndienender Funktion im Einzelnen genehmigt worden oder formell illegal errichtet \nworden sind. Denn diese Gebäude sind in der älteren und auch jüngeren \nVergangenheit in einer Weise geduldet worden, die keinen Zweifel daran lässt, dass \nsich die zuständigen Bauaufsichtsbehörden - der Beklagte und sein \nRechtsvorgänger - mit ihrem Vorhandensein abgefunden hatten. Dies ergibt sich aus \ndem Bericht des Beklagten an die obere Bauaufsichtsbehörde im \nWiderspruchsverfahren. Dort heißt es nämlich, die etwa 60 Gebäude seien als \nillegale Aus-, Umbauten und Erweiterungen von Bootshäusern und Behelfsheimen \nentstanden. Der ursprüngliche Bestand sei im Jahre 1979 im Rahmen einer \nkompletten Erfassung der X-bebauung festgehalten worden. Zwischenzeitlich sei es \nnicht zu bauaufsichtlichen Eingriffsmaßnahmen gekommen. Im Bereich der X-\nbebauung sei von einem flächendeckenden Vorgehen (auch auf Grund fehlender \npersoneller Kapazitäten) Abstand genommen worden. Allerdings würden in dem \nfraglichen Bereich Verstöße gegen das öffentliche Baurecht dann aufgegriffen, wenn \nausgehend von der Ende der 70er Jahre festgestellten Bausubstanz umfangreiche \nSubstanzerhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden und es damit zu einer \nverlängerten Standdauer der unzulässigen baulichen Anlage komme.\n\n31\n\nDas heißt nichts anderes, als dass der Beklagte mit der kompletten Erfassung \nder X-bebauung im Jahre 1979 eine zeitliche Zäsur dergestalt getroffen hat, dass er \nsich mit der bis dahin geschaffenen und festgestellten Bausubstanz abgefunden und \nsie zu dulden beschlossen hat und nur spätere umfangreiche Baumaßnahmen \nbauordnungsbehördlich bekämpfen will. Damit hat der Beklagte die Maßgeblichkeit \ndes 1979 tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhangs bestätigt Danach \nsind jedenfalls die bis dahin entstandenen und festgestellten Gebäude in die gemäß \n§ 34 BauGB vorzunehmende tatsächliche Betrachtung einzubeziehen. Ob diejenigen \nGebäude außer Betracht zu bleiben haben, an denen nach Einschätzung des \nBeklagten seit 1980 umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt und die deshalb \nzum Gegenstand von bauaufsichtsbehördlichen Beseitigungsverfügungen gemacht \nworden sind, kann offen bleiben. Allerdings könnte deren Beseitigung dann nicht als \nklar absehbar angesehen werden können, mit der Folge, dass sie gleichwohl in die \nBetrachtung des tatsächlichen Bestandes einzubeziehen sind, wenn die \nOrdnungsverfügungen rechtswidrig und auf Rechtsbehelfe hin aufzuheben sind. Aber \nselbst wenn man die vom Beklagten zum Gegenstand von (rechtswidrigen) \nBeseitigungsverfügungen gemachten einzelnen Gebäude aus der Betrachtung \nausscheidet, so ändert dies doch nichts an dem festgestellten \nBebauungszusammenhang, weil nämlich trotz dieser (gedachten) Baulücken nach \nder Verkehrsauffassung der in der vorangegangenen Zeit entstandene und \nnachhaltig geprägte Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit im \nErgebnis bestehen bleibt.\n\n32\n\nDer festgestellte Bebauungszusammenhang stellt auch einen Ortsteil im Sinne \ndes § 34 BauGB dar, weil er unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Funktion als \nSondererholungsgebiet entlang der X im Anschluss an ein Gebiet mit einem Freibad \nund mehreren Sportanlagen und in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem \nCampingplatzgebiet mit zentralen Versorgungseinrichtungen wie z. B. Gaststätten, \nBriefkasten, Bushaltestellen, als Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur und \nals eine städtebauliche Einheit erscheint, auch wenn diese Wertungen mehr einem \nstädtebaulichen Ordnungsbild aus der Mitte und der zweiten Hälfte des vorigen \nJahrhunderts und weniger dem an ökologischen Zielsetzungen orientierten späteren \nRaumordnungskonzept entsprechen mögen. Unabhängig von der Entstehung der \nvorhandenen Wochenendeinzelhäuser aus Bootshäusern oder aus zeitweiligen \nBehelfsheimen der Nachkriegszeit und auch unabhängig von der zeitlichen \nReihenfolge der Entstehung der genannten einzelnen Erholungsgebiete erscheint \nder hier in Rede stehende Bebauungskomplex entlang der Werse zwar nicht für sich \ngesehen als ein Schwerpunkt der städtebaulichen Entwicklung von \nSondererholungsgebieten am Rande der Stadt Münster, aber doch jedenfalls als \neinem solchen Schwerpunkt - bestehend im Wesentlichen aus dem Plangebiet \nCampingplatz und den genannten Sportanlagen - räumlich i. S. d. § 24 Abs. 2 S. 3 \nLEPro zugeordnet. Die Gesamtheit der mit oder ohne Bebauungsplan entstandenen \nBebauung gestattet auch ein für das jeweilige Sondererholungsgebiet typisches, \neigenständiges Leben. Weiter gehende Anforderungen an Versorgungsanlagen wie \nz. B. Läden für die Befriedigung täglicher Bedürfnisse können bei Sondergebieten im \nSinne des § 10 BauNVO im Gegensatz zu reinen oder allgemeinen Wohngebieten \naus dem Begriff Ortsteil nicht abgeleitet werden.\n\n33\n\nDass die Bebauung entlang der X einzeilig und bandartig ist, spricht nicht für eine \nunorganische Siedlungsstruktur und nicht für eine willkürliche und \nzusammenhanglose Streubebauung im Sinne einer unerwünschten Splittersiedlung, \nsondern ergibt sich organisch aus der Topographie des Wasserlaufs und der (im \nÜbrigen landwirtschaftlich nicht nutzbaren) Hanglage am Ufer der X und der dadurch \nbedingten Funktion der Gebäude als der Erholung am X-lauf dienender Bauten. Die \nsich aus diesen topographischen und funktionalen Besonderheiten ergebende \nstädtebauliche Teileinheit erscheint auf Grund der entlang der bandartigen Bebauung \nparallel zur X vorhandenen Erschließungsanlagen nicht nur als auf Dauer angelegte \nund akzeptierte Siedlung eigener Art, sondern wird insbesondere durch die \nasphaltierte Straße, die vom Beklagten erst in jüngster Zeit geschaffene \nSchmutzwasserkanalisation, die Strom- und Telefonleitungen und die Einbeziehung \nin die Entsorgung durch die städtische Müllabfuhr in die übergeordnete \nstädtebauliche Gesamtstruktur in einem so weit gehenden Ausmaß organisch \nintegriert, dass von einer unerwünschten Splittersiedlung im Außenbereich nicht \nmehr - wie in den angefochtenen Bescheiden - die Rede sein kann, sondern von \neinem Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1 und 3 BauNVO \ngesprochen werden muss.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-03-08/2-k-4091-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":13},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-03-08/2-k-4091-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302580","retrieved":"2026-07-09 03:28:32.459242+00:00"}}