{"status":"available","doknr":"OLD302629","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2001:0305.2L1339.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-03-05","aktenzeichen":"2 L 1339/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag ist als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 \nVwGO zulässig. Der Antragsgegner hat dem beigeladenen Bauherrn gem. § 67 Abs. 2 S. 3 \nBauO NRW schriftlich mitgeteilt, dass für sein Vorhaben kein Genehmigungsverfahren \ndurchgeführt werden soll. Mithin ist keine Baugenehmigung ergangen, gegen die sich der \nAntragsteller gem. §§ 123 Abs. 5, 80a und 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf Regelung \nder Vollziehung zur Wehr setzen könnte.\n\n3\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet, weil der \nAntragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, § 123 Abs. 3 VwGO, \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegners, der Antrag müsse \nschon mangels Anordnungsgrundes scheitern, weil der Baubeginn noch nicht erfolgt sei oder \nunmittelbar bevorstehe, sei allerdings darauf hingewiesen, dass aus seiner eigenen Mitteilung \nnach § 67 Abs. 2 S. 3 BauO NRW das Recht des Bauherren zum unverzüglichen Baubeginn \nfolgt. Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes muß der Nachbar dann aber auch in der Lage \nsein, eine vermeintliche Rechtsverletzung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu \nverhindern, weil mit dem Bau jederzeit begonnen werden darf.\n\n4\n\nDas Gericht geht davon aus, dass die Maßstäbe für den Erfolg eines Antrages auf Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung im Wesentlichen den Maßstäben für den Erfolg eines Antrages \nauf Regelung der Vollziehung entsprechen, der Wegfall der Baugenehmigung in den von § 67 \nBauO NRW erfaßten Fällen damit zwar zu einer anderen Rechtsschutzform des vorläufigen \nRechtsschutzes, nicht aber zu einer Rechtsschutzminderung für den Nachbarn führt. Ergibt \nsich mit hinreichender Deutlichkeit ein Verstoß des Vorhabens gegen Nachbarrechte, so hat \nein baunachbarrechtlicher Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ebenso Erfolg wie ein solcher \nnach §§ 80, 80a VwGO (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.10.1998 -11 B 845/98-, NVwZ-RR \n1999, 427).\n\n5\n\nEine Verletzung von Rechten des Antragstellers folgt nicht daraus, dass der \nAntragsgegner möglicherweise zu Unrecht das Vorhaben des Beigeladenen als ein im \nVerfahren des § 67 Abs. 1 BauO NRW von der Baugenehmigungspflicht freigestelltes \nVorhaben eingestuft und entsprechend als freigestellt behandelt hat. Es ist bisher nicht \nabschließend geklärt, ob die Freistellungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauO \nNRW in Fällen des § 23 Abs. 5 BauNVO, der offenkundig der Freistellung zugrunde liegt, \ngegeben sind. Dies wurde während der Geltung des § 67 BauO NRW 1995 verneint, weil sich \ndie Zulässigkeit einer in der Abstandfläche zulässigen, aber nach dem Bebauungsplan \naußerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen befindlichen Anlage nicht aus dem \nBebauungsplan, sondern erst aus einer behördlichen Zulassungsentscheidung ergab. Zwar hat \nder Landesgesetzgeber mit der geänderten Fassung des § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauO NRW \n2000, wonach das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen \ndarf, offenkundig den Anwendungsbereich des Genehmigungsfreistellungsverfahrens \nausweiten und den in der Rechtsprechung geäußerten Bedenken Rechnung tragen wollen (vgl. \ndie Begründung zum Gesetzentwurf, LT Drucks. 12/3738, die ausdrücklich § 23 Abs. 2 S. 2 \nBauNVO in Bezug nimmt). Doch bedarf es weiterer Überlegungen, ob die behördliche \nEntscheidungsstruktur in Fällen des § 23 Abs. 5 BauNVO zu einem \nGenehmigungsfreistellungsverfahren paßt. Die Zulassung von baulichen Anlagen nach dieser \nVorschrift stellt nach den bundesrechtlichen Inhaltsvorgaben eine Ermessensentscheidung dar \n(vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Aufl., § 23 Rdnr. 19). Diese ist schon mit \nBlick auf die Nachprüfbarkeit und unter den Aspekten der Verfahrensfairneß und des Art. 19 \nAbs. 4 GG zu dokumentieren (vgl. zur verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründung \nKopp/Ramsauer, VwGO, 7.Aufl. 2000, § 39 Rdnr. 4 m.w.H.). Die Zulassung setzt einen vom \nBebauungsplan zwar ermöglichten, nicht aber vorgegebenen Entscheidungsprozeß der \nBehörde voraus. Der Grundgedanke des Genehmigungsfreistellungsverfahrens, dass nämlich \nder Ortsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Zulässigkeit von \nVorhaben getroffen hat und die Verwaltung lediglich die Übereinstimmung der Bauvorlagen \nmit der Satzung überprüft, gilt kaum, wenn für die Zulässigkeit von Einzelvorhaben weitere \nErmessensentscheidungen zu treffen sind. Die Bedenken gelten in besonderem Maße für \nFallkonstellationen, in denen der Gesetz- oder Verordnungsgeber wie bei § 23 Abs. 5 \nBauNVO die Ermessensausübung nicht an inhaltliche Tatbestandsvoraussetzungen gebunden \nhat. Denkbar wäre hier eine ähnliche Verfahrensbehandlung wie in den Fällen des § 73 BauO \nNRW, also eine isolierte Zulassungsentscheidung neben dem \nGenehmigungsfreistellungsverfahren (so auch König in König/Roeser/Stock, BauNVO, § 23 \nRdnr. 25). So ist der Antragsgegner hier vorgegangen; die entsprechenden \nErmessenserwägungen sind in dem Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten des \nAntragstellers vom 21. Februar 2001 enthalten. Letztlich bedarf es einer Klärung dieser \nFragen nicht, weil der Nachbar aus einer formellen Illegalität der Vorhabens nachbarliche \nAbwehrrechte nicht herleiten kann. Erforderlich ist vielmehr, wie im Verfahren nach §§ 80a \nAbs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, ein zu Lasten des betroffenen Nachbarn gehender Verstoß gegen \nmaterielles nachbarschützendes Baurecht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.3.1997 -7 B 192/97-\n, BRS 59 Nr. 201; Beschl. v. 8.12.1998 -10 B 2255/98-; Schulte in \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2001, § \n67 Rdnr. 13).\n\n6\n\nDer Antragsteller wendet sich hier gegen die Errichtung einer Grenzgarage in der \nAbstandfläche und auf einer im Bebauungsplan als nicht überbaubar ausgewiesenen \nGrundstücksfläche mit einer Zufahrt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Es spricht \nbereits Manches dafür, dass der Antragsteller nach den Grundsätzen von Treu und Glauben \ngehindert wäre, einen durch das Vorhaben ausgelösten Rechtsverstoß geltend zu machen. Er \nselbst hat durch Bauschein vom 4. Oktober 1994 die Genehmigung zur Errichtung und \nNutzung einer PKW-Doppelgarage in der Abstandfläche erhalten, wobei offenbar, ohne dass \ndies vom Antragsgegner dokumentiert worden wäre, zu seinen Gunsten eine Zulassung nach § \n23 Abs. 5 S. 2 BauNVO erfolgt ist; auch der Antragsteller fährt diese Garage über eine \nZufahrt entlang der Grundstücksgrenze an. Ob ein entscheidungserheblicher Unterschied \ndarin besteht, dass sich die Doppelgarage nicht an der Grenze zum Grundstück des \nAntragstellers, sondern an der Grenze zum Flurstück 123 befindet, kann dahinstehen.\n\n7\n\nDas Vorhaben des Antragstellers verletzt jedenfalls kein öffentlich-rechtliches \nNachbarrecht des Antragstellers. Bauordnungsrechtlich kommt hier allein eine Verletzung der \nDrittschutz vermittelnden Vorschriften der §§ 6 und 51 Abs. 7 BauO NRW in Betracht. \n\n8\n\nDas Vorhaben des Antragstellers verstößt nicht gegen das Abstandflächenrecht des § 6 \nBauO NRW. Es ist davon auszugehen, dass das Vorhaben aus zwei baulichen Anlagen \nbesteht, die konstruktiv selbständig und einer eigenständigen rechtlichen Betrachtung \nzugänglich sind. Dabei handelt es sich zum einen um einen Anbau an das Wohnhaus, der \nunter Berücksichtigung des Schmalseitenprivilegs die Abstandfläche einhält, eine \nAbstandfläche, die ohnehin das Grundstück des Antragstellers nicht tangiert. Zum anderen \nhandelt es sich um eine Garage, die als Grenzgarage gem. § 6 Abs. 11 S. 1 Nr. 1 BauO NRW \nin der Abstandfläche sowie ohne eigene Abstandfläche zulässig ist. Sie entspricht den \nLängen- und Wandhöhenmaßen der genannten Vorschrift. Jedenfalls nachdem der \nBeigeladene das frühere Gartengerätehaus auf der anderen Grundstücksseite so weit abgebaut \nhat, dass es abstandflächenrechtlich unbeachtlich ist, wird auch die Gesamtlänge von maximal \n15 m nicht erreicht. Im Übrigen wird zur Berechnung der zulässigen Länge einer \nGrenzbebauung auf die Urteile des OVG NRW vom 2. Mai 1996 -7 A 3378/93- und vom 16. \nMai 1997 -7 A 3412/95-, BRS 59 Nr. 120, hingewiesen.\n\n9\n\nGem. § 51 Abs. 7 BauO NRW müssen Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, \ndass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und \nWohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus \nstören. Dieses Gebot beachtet der Beigeladene nach den im Ortstermin getroffenen \nFeststellungen in ausreichendem Maße. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 \nAbs. 11 S. 1 Nr. 1 BauO NRW sind Garagen nebst der erforderlichen Zuwegung an der \nNachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen. Dementsprechend muß sich jeder \nGrundstückseigentümer regelmäßig darauf einstellen und damit rechnen, dass auf einem \nNachbargrundstück, das mit einer einen Stellplatzbedarf auslösenden Nutzung bebaut werden \ndarf, ein den Dimensionen der genannten Vorschrift entsprechendes Garagenbauwerk an der \nGrenze entsteht (OVG NRW, Urteil v. 13.10.1999 -7 A 1230/99-). Besonderheiten, die die \nGarage des Beigeladenen als dem Antragsteller in der hier gegebenen Situation \nausnahmsweise als nicht zumutbar erscheinen ließe, liegen nicht vor.\n\n10\n\nZunächst gibt es kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich eine einmal auf dem \nNachbargrundstück befindliche Bebauung nicht ändert. Der Umstand, dass der Beigeladene \nan anderer Stelle seines Grundstücks nach den Angaben des Antragstellers seit 12 Jahren \neinen Stellplatz genutzt hat, vermittelt Letztgenanntem keinen Vertrauensschutz dahin, dass \nder vom Beigeladenen errichtete notwendige Stellplatz immer an dieser Stelle verbleibt. \nVielmehr kann dieser im Rahmen des geltenden Rechts die Grundstücksbebauung variieren. \nDas ist Ausfluß seines grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts und vermittelt dem \nNachbarn keinen Abwehranspruch gegen die geänderte Grundstücksbebauung.\n\n11\n\nDer Antragsteller kann auch nicht erwarten, dass der Beigeladene in seinem, des \nAntragstellers, Interesse auf eine Garage als solche verzichtet oder das ihm vom Gesetz \neingeräumte - hier nicht einmal ausgenutzte - Maß zulässiger Dimensionierung allein zur \nSchonung des Antragstellers deutlich unterschreitet. Ebensowenig ist der Beigeladene im \nNachbarinteresse gehalten, sein Gebäude - etwa hinsichtlich des Wintergartens - so zu \nkonzeptionieren, dass dessen Lage den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigt (so OVG \nNRW, Beschluß vom 30.11.1999 -7 B 2012/99-). Hier tritt hinzu, dass der Antragsteller das \nGenehmigungsfreistellungsverfahren für seinen Wintergarten erst im Oktober 2000 und damit \nzeitlich nach dem Verfahren des Beigeladenen für die Grenzgarage durchgeführt hat. Ihm war \ndaher die mögliche optische und akustische Einschränkung durch die Garage bei der eigenen \nPlanung für den Wintergarten bewußt. Auch die Errichtung der Garage im von der Straße aus \ngesehenen rückwärtigen Grundstücksteil hinter dem Wohnhaus des Antragstellers führt nicht \nzur Unzumutbarkeit. Wenn auch dem Schutz der Gebäuderückseiten auf Grund des \nRuhebedürfnisses der Bewohner grundsätzlich besondere Bedeutung zukommt, sind die \nAuswirkungen der strittigen Garage in der hier gegebenen Situation doch ohne weiteres \nzuzumuten. Die Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze von Antragsteller und \nBeigeladenem beläuft sich auf 20,74 m. Zieht man hiervon die Länge der Garagenwand von \n8,21 m ab, verbleibt eine Länge der Zufahrt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze von nur \nnoch 12,53 m, wobei sich die Zufahrt nicht bis in den hinteren Grundstücksteil erstreckt, \nsondern sich auf der Höhe des Wohnhauses des Antragstellers befindet. In dem besonders \nschutzwürdigen, der Straße abgewandten Grundstücksteil ist der Antragsteller durch die \nGarage von Geräuschen weitgehend abgeschirmt und nur den optischen, keinesfalls als \nerdrückend zu bewertenden Auswirkungen des Baukörpers als solchem ausgesetzt.\n\n12\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht auf ein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht \nstützen. Die Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplanes Nr. 12 „F. L.\". Danach liegt die Grenzgarage des Beigeladenen jenseits \nder hinteren Baugrenze, die nach Lage der Dinge keine nachbarschützende Funktion hat und, \nginge man vom Gegenteil aus, nicht den Antragsteller, sondern die Eigentümer der \nGrundstücksparzellen 794 und 795 (T.-straße 12 und 34) schützen würde. Da der \nBebauungsplan nichts anderes festsetzt, können Grenzgaragen, weil sie nach Landesrecht in \nden Abstandflächen zulässig sind, gem. § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO zugelassen werden. Die \nZulassung ist nicht an Tatbestandsvoraussetzungen gebunden. Im vorliegenden Fall begegnet \ndie Zulassung aus der Sicht des Nachbarn keinen durchgreifenden Bedenken. Der \nAntragsgegner hat sich auf eine in diesem Baugebiet einheitliche Zulassungspraxis bezogen \nund in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch der Antragsteller für seine \nDoppelgarage von dieser Zulassungspraxis profitiert hat. Er hat ferner auf die \nBeeinträchtigung nachbarlicher Belange abgestellt und damit zutreffend das Gebot der \nRücksichtnahme in den Blick genommen, welches hier in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO normativ \nverankert ist. Insoweit ist ergänzend anzumerken, dass ein Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO zwar nicht schon allein deshalb \nausgeschlossen ist, weil das Vorhaben des Beigeladenen die bauordnungsrechtlichen \nVorgaben des § 51 Abs. 7 BauO NRW einhält (vgl. zum Verhältnis des planungsrechtlichen \nRücksichtnahmegebots zum Abstandflächenrecht der Länder BVerwG, Beschluß v. 11.1.1999 \n-4 B 128.98-, BauR 1999, 615). Sind aber sämtliche durch das Gebot der Rücksichtnahme \nnach § 15 Abs. 1 BauNVO geschützten Belange des Nachbarn bereits aus den Gründen, die \nfür die Zulässigkeit der Garage nach § 51 Abs. 7 BauO NRW sprechen, gewahrt, kommt \nUnzumutbarkeit im Sinne des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht \n(OVG NRW, Beschluß v. 30.11.1999, aaO; auch Urteil v. 13.10.1999 -7 A 1230/99-). Das ist \nhier der Fall.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser ohne sein Zutun in das \nVerfahren einbezogen werden mußte und sich außerdem durch den gestellten Sachantrag dem \nProzeßkostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.\n\n14\n\nDer Streitwert ist bereits durch Beschluß vom 17. November 2000 auf 5.000 DM \nfestgesetzt worden.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-03-05/2-l-1339-00","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-03-05/2-l-1339-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302629","retrieved":"2026-07-09 03:28:36.815428+00:00"}}