{"status":"available","doknr":"OLD302989","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2001:0126.10K2759.97.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-01-26","aktenzeichen":"10 K 2759/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Hinterlegung des oder Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem \nSchwerbehindertengesetz (SchwbG) für das Jahr 1995.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt zahlreiche Frisiersalons im gesamten Bundesgebiet.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 12. Dezember 1996 teilte die Hauptfürsorgestelle des \nBeklagten der Klägerin mit, da diese im Jahr 1995 weniger als 6 % Schwerbehinderte \nbeschäftigt habe, habe sie gemäß § 11 SchwbG eine Ausgleichsabgabe in Höhe von \n236.800,- DM zu zahlen. Den rückständigen Betrag der Ausgleichsabgabe stellte der \nBeklagte - unter Anrechnung eines Guthabens in Höhe von 5.800,- DM - auf \n231.000,- DM fest.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 2. Januar 1997 \nWiderspruch mit der Begründung, die Festsetzung der Ausgleichsabgabe sei auf \nGrund einer unzulässigen Zusammenfassung ihrer Einzelbetriebe erfolgt. Den \nWiderspruch wies der Widerspruchsausschuss der Hauptfürsorgestelle des \nBeklagten durch Widerspruchsbescheid vom 21. März 1997 zurück. Zur Begründung \nführte er im Wesentlichen aus, die zu zahlende Ausgleichsabgabe sei zutreffend auf \n231.000,- DM festgesetzt worden. Für die Erhebung der Ausgleichsabgabe sei es \nunerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitgeber unbesetzte Pflichtplätze nicht \ndurch Einstellung von anrechnungsfähigen Personen besetzt. Sowohl § 5 sowie § 8 \nSchwbG bezögen sich auf den Arbeitgeber und nicht auf den Betrieb oder einzelne \nBetriebsteile. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgte dahingehend, dass Klage beim \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben werden könne.\n\n6\n\nMit bei Gericht am 4. April 1997 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \neingegangenem Schreiben hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das \nVerwaltungsgericht Münster verwiesen.\n\n7\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Zusammenfassung von mehreren \nEinzelbetrieben werde bei verfassungskonformer, an Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und \ndem Übermaßverbot und der Verhältnismäßigkeit orientierter Auslegung von § 5 Abs. \n1 SchwbG nicht getragen. In ihren sämtlichen Filialbetrieben seien weniger als 16 \nArbeitnehmer beschäftigt. Eine Pflicht zur Beschäftigung von Schwerbehinderten und \ndementsprechend eine Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe bestehe \ndeshalb nicht. Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Abs. 1 SchwbG \nsei betriebsbezogen, nicht bezogen auf die juristische Person zu sehen. Die \nZusammenrechnung der Beschäftigung in den Einzelbetrieben belaste „Filialisten\" \nwie die Klägerin im Vergleich mit Einzelbetrieben unverhältnismäßig und sei \nungeeignet, den Gesetzeszweck zu erreichen, den Arbeitgeber zur Einstellung von \nSchwerbehinderten anzuhalten. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus der \nBeschäftigungspflicht und der Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe \nwerde damit gerechtfertigt, dass Arbeitgeber mit einer kleineren Betriebsgröße in \nAnbetracht der geringen oder fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit für \nSchwerbehinderte ausgenommen werden sollten. Diese Erwägung sei nicht \ngeeignet, Arbeitgeber mit mehreren Kleinbetrieben zur Beschäftigung anzuhalten. \nDie Beschäftigungsmöglichkeit stelle gerade auf den Betrieb als technische und \norganisatorische Einheit ab. Es sei kein Unterschied zu sehen, ob verschiedene \nBetriebe in unterschiedliche juristische Personen aufgeteilt oder unter dem Dach \neiner juristischen Person tätig seien. Die demgegenüber aufgestellte Erwägung, das \nAbstellen auf den juristischen Arbeitgeberbegriff sei notwendig, um es dem \nArbeitgeber zu verwehren, sich durch entsprechende Gestaltung der Einzelbetriebe \nseiner Beschäftigungspflicht zu entziehen, sei nicht tragfähig. Die Struktur eines \neinzelnen Betriebes, insbesondere seine Größe, sei durch wirtschaftliche, technische \nund organisatorische Sachzwänge vorgegeben. Es wäre unklug, auf die Einstellung \neiner zusätzlichen Kraft nur deshalb zu verzichten, weil dann die Zahlengrenze nach \ndem SchwbG überschritten würde. Denn hierdurch entgingen einem Geschäftsmann \nUmsätze und daraus sich ergebende Ertragsaussichten. Auch im Arbeitsrecht gelte \nein funktionaler Arbeitgeberbegriff, nach dem jeweils „der Betrieb\" als Arbeitgeber \ngelte und unerheblich sei, ob dieser Betrieb von mehreren Unternehmen gehalten \nwerde. Daher könne umgekehrt die formale Zusammenfassung mehrerer \nselbstständig geleiteter Einzelbetriebe unter einem Dach nicht dazu führen, dass die \nBeschäftigungspflicht vom funktionalen Arbeitgeberbegriff gelöst würde. Der vom \nBeklagten zu Grunde gelegte formale Arbeitgeberbegriff verletze auch übermäßig \ndas Recht der Klägerin auf Berufsausübungsfreiheit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 GG. \nEntsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 128 des \nArbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung \nsei die Entlastung von Kleinbetrieben verfassungsrechtlich geboten. Was für die \n„Auferlegung der sozialen Folgekosten\" der Frühpensionierung älterer Arbeitnehmer \nals dem Übermaßverbot unterliegender Berufsausübungsregelung gelte, könne beim \n„Ausgleich von Belastungen\" nach dem SchwbG nicht anders sein. § 5 SchwbG sei \nauch mangels einer abgestuften Kleinbetriebsregelung verfassungswidrig, die nach \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 128 AFG allein dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz entspräche. Die Unverhältnismäßigkeit der \nAnknüpfung an den formalen Arbeitgeberbegriff im Fall der Klägerin ergebe sich \ndaraus, dass diese eben keine zentrale Verwaltung, keinen zentralen Einkauf und \nkein zentrales Management habe, sondern jede Filiale durch die örtliche Filialleiterin \nselbstständig geleitet werde. Somit verstoße die Bevorzugung von Kleinarbeitgebern \nnach § 5 Abs. 1 SchwbG auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 \nAbs. 1 GG und das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 \nGG. § 5 Abs. 1 SchwbG sei in der vom Beklagten vorgenommenen Auslegung auch \nmit dem Beihilfe-Verbot des Art. 92 Abs. 1 des EG-Vertrages unvereinbar. Bei der \nAuferlegung der Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter, ersatzweise einer \nAbgabepflicht, handele es sich um die Gewährung von Vorteilen aus staatlichen \nMitteln in einem anderen Gewande. Es mache für die Behandlung als „Beihilfen\" \ni.S.v. Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag keinen Unterschied, ob einer Gruppe von \nUnternehmen Mittel zugewandt, oder ob einer anderen Gruppe von Unternehmen \nAbgaben auferlegt würden.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Feststellungsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember \n1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1997 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den Widerspruchsbescheid vom 21. März \n1997. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, der Sitzungsniederschrift, \nder vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) sowie der \nGerichtsakte 10 L 588/99 Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage hat in der \nSache keinen Erfolg. \n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 1996 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 21. März 1997 sind nicht rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nWie bereits im Beschluss vom 19. August 1999 in dem Verfahren gleichen \nRubrums hinsichtlich der Ausgleichsabgabe für das Jahr 1997 (10 L 588/99) \ndargelegt, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung der \nKlägerin zur Ausgleichsabgabe vor. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SchwbG haben \nArbeitgeber, solange sie die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht \nbeschäftigen, für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu \nentrichten. Dabei trifft die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter gemäß § 5 \nAbs. 1 SchwbG u.a. private Arbeitgeber, die über mindestens 16 Arbeitsplätze im \nSinne des § 7 Abs. 1 (SchwbG) verfügen; sie haben auf wenigstens 6 vom Hundert \nder Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen.\n\n18\n\nDie Klägerin ist private Arbeitgeberin i.S.d. § 5 Abs. 1 SchwbG. Bei der \nBestimmung des Begriffes des - privaten - Arbeitgebers ist auch im Rahmen des \nSchwerbehindertengesetzes vom arbeitsrechtlichen Arbeitgeberbegriff auszugehen. \nDanach ist - ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Unternehmensgestaltung oder \nRechtsform - Arbeitgeber, wer einen anderen in abhängiger, entgeltlicher Arbeit als \nArbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt oder dessen Dienste \nannimmt.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 64/84 -, Buchholz \n436.61 § 4 SchwbG Nr. 1; OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1985 - \n10 A 2930/84 -; VG Münster, Urteil vom 13. September 1984 - 5 K \n1788/83 -; Wiegand, Kommentar zum SchwbG, § 5 Rn. 9; jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n20\n\nDamit ist die Klägerin Arbeitgeberin aller in ihren verschiedenen Betrieben \nBeschäftigten, da sie nach ihren Angaben Vertragspartnerin von Arbeitsverträgen in \nihren Filialen ist. Sie verfügt auch - unstreitig - insgesamt über mehr als 16 \nArbeitsplätze (i.S.d. § 7 SchwbG). Zwar sind in sämtlichen der von ihr betriebenen \nFilialen jeweils weniger als 16 Arbeitnehmer beschäftigt. Entgegen der Auffassung \nder Klägerin ist aber bei der Berechnung der Pflichtplätze nach § 5 Abs. 1 SchwbG \nbei Arbeitgebern mit mehreren Betrieben nicht jeweils auf die Zahl der Arbeitsplätze \nin den einzelnen Betrieben abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr allein, über wie viele \nArbeitsplätze der Arbeitgeber insgesamt verfügt. Das Schwerbehindertengesetz \nunterscheidet deutlich zwischen den Begriffen des Arbeitgebers und des Betriebes. \nDies zeigt etwa die Bestimmung des § 13 Abs. 1 SchwbG, wonach die Arbeitgeber \nu.a. gesondert für jeden Betrieb ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten \nSchwerbehinderten zu führen und den zuständigen Behörden vorzuzeigen haben. \nSchon dadurch, dass der Begriff des Betriebes in § 5 SchwbG nicht übernommen ist, \nhier vielmehr allein der Begriff des Arbeitgebers verwendet wird, wird deutlich, dass \ndie Beschäftigungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 SchwbG entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin nicht betriebsbezogen ist. Dies belegt vor allem auch der Vergleich \nzur früher geltenden Bestimmung über die Verpflichtung zur Beschäftigung \nSchwerbeschädigter des § 3 Abs. 1 SchwbG 1961 (i.d.F. vom 14. August 1961, \nBGBl. I S. 1233), wonach \"von den Arbeitgebern ... die öffentlichen und privaten \nBetriebe auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbeschädigte \nbeschäftigen\" mussten: Während die Beschäftigungspflicht hiernach an den \"Betrieb\" \nanknüpfte, also die Zahl der Pflichtplätze für Schwerbeschädigte für jeden einzelnen \nBetrieb eines Arbeitgebers gesondert zu berechnen war, stellt § 5 Abs. 1 SchwbG in \nder heutigen Fassung allein auf den Begriff des \"Arbeitgebers\" ab. Daraus folgt, dass \nes für die Frage nach der Beschäftigungspflicht nunmehr allein auf die Summe der \nArbeitsplätze im Direktionsbereich eines Arbeitgebers ankommt, unabhängig davon, \nob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind. Deshalb ist es entgegen der \nAuffassung der Klägerin auch unerheblich, ob ein sog. Filialist seine verschiedenen \nBetriebe zentral verwaltet oder die einzelnen Filialen jeweils selbstständig geleitet \nwerden, ihnen also möglicherweise jeweils \"funktional\" eine Arbeitgeberstellung \nzukommt. Nach dem oben Dargelegten gilt im Rahmen des \nSchwerbehindertengesetzes gerade nicht ein \"funktionaler\" Arbeitgeberbegriff. \nVielmehr hat sich der Gesetzgeber hier eindeutig für die Zusammenrechnung \nsämtlicher Arbeitsplätze der Betriebe eines Arbeitgebers und damit für den \n\"formalen\" Arbeitgeberbegriff entschieden. So war es das erklärte Ziel der \nNeufassung des § 3 Abs. 1 SchwbG 1961, \"die Beschäftigungspflicht nicht mehr den \nBetrieben und Verwaltungen, sondern den Arbeitgebern\" aufzuerlegen (BT-Drucks. \n7/656, S. 27 zu Nr. 8 Buchst. b). Das Aufteilungs- oder Trennungsprinzip für die \nPflichtplatzberechnung bei mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers ist somit \nnicht mehr geltendes Recht.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O., mit weiteren \nNachweisen; Großmann in Gemeinschaftskommentar zum SchwbG, \n2. Aufl., § 5 Rdnr. 60-65; \n\n22\n\nDamit sind im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 \nSchwbG zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Denn im hier \nmaßgeblichen Kalenderjahr 1995 beschäftigte sie keine Schwerbehinderten und \nerfüllte damit ihre nach dem Vorstehenden bestehende Beschäftigungspflicht \nnicht.\n\n23\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme der Klägerin \nbestehen nicht. Weder die gesetzliche Anknüpfung an den Arbeitgeberbegriff noch \ndie arbeitgeberbezogene Auslegung der Beschäftigungs- und Abgabepflicht der § 5 \nAbs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 SchwbG verstößt gegen höherrangiges Recht. Eine \nVerletzung von Grundrechten oder ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegen \nnicht vor. \n\n24\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die Zusammenrechnung der Arbeitsplätze \neines Arbeitgebers mit mehreren Betrieben nach § 5 Abs. 1 SchwbG verstoße gegen \nArt. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG, greift dies nicht durch.\n\n25\n\nPrüfungsmaßstab ist insoweit vor allem die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der \nKlägerin, die ihr auch als juristische Person zusteht (Art. 19 Abs. 3 GG). Die \ngenannten gesetzlichen Regelungen greifen zwar in die Berufsausübungsfreiheit der \nKlägerin ein; diese Eingriffe sind jedoch gerechtfertigt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 \nGG).\n\n26\n\nNach der Rechtsprechung des BVerfG liegen Regelungen wie die vorliegende \nBeschäftigungs- und Abgabepflicht zwar außerhalb der eigentlichen \nBerufsausübung, stellen aber wegen ihres inneren Zusammenhangs mit dem Beruf \nund ihrer Rückwirkungen auf die Berufsausübung dennoch einen Eingriff in die \nBerufsausübungsfreiheit dar.\n\n27\n\nBVerfG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56/78 u. a., \nBVerfGE 57, 139 (158).\n\n28\n\nDie arbeitgeberbezogene Anordnung der Beschäftigungs- und Abgabepflicht ist \ndurch vernünftige Gründe des Gemeinwohls unter Wahrung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt.\n\n29\n\nSinn der Regelung ist zum einen die Verwaltungsvereinfachung, indem auf die \nsonst notwendige Einzelfallprüfung des Grades der organisatorischen \nSelbstständigkeit der Filialen verzichtet wird. Zum anderen sollen Gestaltungen \nverhindert werden, durch die Arbeitgeber sich - unter Beibehaltung der Vorteile, die \neine einheitliche Führung der Filialen unter dem Dach einer einzigen juristischen \nPerson mit sich bringt - ihrer Beschäftigungspflicht durch entsprechende \norganisatorische Gestaltung ihrer Filialen entziehen. Beide Erwägungen stellen \nlegitime Gemeinwohlzwecke dar. Dies gilt insbesondere für den Gesichtspunkt der \nVerwaltungsvereinfachung im Hinblick darauf, dass nach dem bis 1974 geltenden \nRechtszustand der Verwaltungsaufwand beim Vollzug des SchwbG als zu hoch \nempfunden wurde.\n\n30\n\nBegründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom \n10. Mai 1973, BT-Drucks. 7/656, S. 20.\n\n31\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist die getroffene Regelung auch geeignet, \ndie verfolgten Zwecke zu erreichen. Hinsichtlich der genannten Ziele, den \nVerwaltungsaufwand zu reduzieren und Missbrauchsmöglichkeiten zu beschränken, \nliegt dies auf der Hand. Die Eignung ist - anders als die Klägerin meint - auch \nhinsichtlich des generell mit der Beschäftigungspflicht verfolgten Zieles der \nEingliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben, ersatzweise der \nAusgleichsfunktion der Abgabepflicht, zu bejahen. An der Eignung einer gesetzlichen \nRegelung fehlt es nur dann, wenn das eingesetzte Mittel objektiv oder schlechthin \nungeeignet ist, den gewünschten Erfolg zu fördern. Dabei genügt die abstrakte \nMöglichkeit der Zielerreichung; ob der gewünschte Erfolg im Einzelfall tatsächlich \neintritt, ist für die Frage der Eignung eines Gesetzes ohne Belang.\n\n32\n\nBVerfG-Beschlüsse vom 4. Oktober 1983 - 1 BvR 1633/82 - \nu.a., BVerfGE 65, 116 (126), vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78 -\n, BVerfGE 67, 157 (175) und vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 -, \nBVerfGE 73, 301 (317); BVerfG-Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 \nBvL 44/86 - u.a., BVerfGE 81, 156 (192).\n\n33\n\nBereits die Auferlegung einer Beschäftigungspflicht als solche ist auch bei \nFilialbetrieben zur Eingliederung Schwerbehinderter geeignet. Angesichts der \nvielfältigen Erscheinungsformen von Schwerbehinderungen sind viele \nSchwerbehinderte durchaus in der Lage, auch in Kleinbetrieben einen Arbeitsplatz \nauszufüllen.\n\n34\n\nSo ausdrücklich Bericht des Ausschusses für Arbeit und \nSozialordnung vom 15. Januar 1974, BT-Drucks. 7/1515, S. \n5.\n\n35\n\nIn jedem Falle folgt die Eignung aber aus der ersatzweisen Auferlegung der \nAusgleichsabgabe. Diese hat sowohl eine Antriebsfunktion (Anreiz zur Erfüllung der \nBeschäftigungspflicht, um die Zahlungspflicht zu vermeiden) als auch eine \nAusgleichsfunktion (finanzieller Beitrag derjenigen Arbeitgeber, die sich nicht an den \nallgemeinen Lasten, die durch die unmittelbare Beschäftigung Schwerbehinderter \nhervorgerufen werden, beteiligen).\n\n36\n\nBegründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom \n10. Mai 1973, BT-Drucks. 7/656, S. 20; BVerfG, Urteil vom \n26. Mai 1981 - 1 BvL 56/78 - u.a., BVerfGE 57, 139 (167).\n\n37\n\nNach der Rechtsprechung des BVerfG zur Schwerbehindertenausgleichsabgabe \nbehält die Abgabe ihre Eignung hinsichtlich der Ausgleichsfunktion auch dann, wenn \nin einer bestimmten Branche keine (weiteren) Schwerbehinderten beschäftigt werden \nkönnen. Denn die Abgabe wirkt auch dahin, dass gegenüber bereits beschäftigten \nSchwerbehinderten keine (zulässigen) Kündigungen ausgesprochen werden. Aber \nselbst wenn keinerlei Antriebsfunktion mehr feststellbar wäre (etwa weil der \nArbeitgeber - wie die Klägerin - von vornherein keinen einzigen Schwerbehinderten \nbeschäftigt), würde bereits die reine Ausgleichsfunktion zur Bejahung der Eignung \nausreichen. Denn die Abgabe wirkt insoweit in einer dem Gleichheitssatz \nentsprechenden Weise auf Ausgleich der den Arbeitgebern auferlegten \nBelastungen.\n\n38\n\nBVerfG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56/78 - u.a., \nBVerfGE 57, 139 (168).\n\n39\n\nDie Zusammenrechnung ist auch erforderlich, um die mit ihr verfolgten Ziele zu \nerreichen. Eine Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein anderes, gleich \nwirksames, aber das betroffene Grundrecht weniger fühlbar einschränkendes Mittel \nhat wählen können.\n\n40\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 - u.a., \nBVerfGE 30, 292 (316) und vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 -, \nBVerfGE 73, 301 (319); BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990 \n- 1 BvL 44/86 - u.a., BVerfGE 81, 156 (192).\n\n41\n\nEin solches Mittel ist hier nicht ersichtlich. Die von der Klägerin erstrebte \nEinzelfallprüfung nach dem Grad der organisatorischen Selbstständigkeit der Filialen \nbzw. das Abstellen auf den einzelnen Betrieb wären nicht ebenso geeignet, den \nerstrebten Vereinfachungseffekt zu erreichen bzw. den befürchteten \nUmgehungsgestaltungen entgegenzuwirken. So würde ein System der nach \nEinzelbetrieben getrennten Pflichtsatzberechnung es dem Arbeitgeber gerade \nerlauben, sich durch entsprechende Gestaltung der von ihm dirigierten \nEinzelbetriebe seiner Beschäftigungspflicht ganz oder teilweise zu entziehen.\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O.\n\n43\n\nDie demgegenüber vertretene Ansicht der Klägerin, diese Erwägung sei nicht \ntragfähig, da die Struktur eines einzelnen Betriebes u.a. durch wirtschaftliche \nSachzwänge vorgegeben sei, sodass es unklug wäre, auf die Einstellung einer \nzusätzlichen Kraft nur wegen des Überschreitens der Zahlengrenze des SchwbG zu \nverzichten, überzeugt nicht. Die genannten Sachzwänge mögen vor allem für den \neinzelnen Kleinarbeitgeber bestehen. Die Klägerin übersieht aber, dass Filialisten auf \nGrund ihrer Struktur und Wirtschaftskraft vielfältige Möglichkeiten offen stehen, durch \neine entsprechende Organisation ihrer Filialen wirtschaftliche Sachzwänge zu \nrelativieren. Im Übrigen kommt das Zusammenrechnungsprinzip ihr gerade \nentgegen, indem sie die Pflichtsatzquote zwar insgesamt, nicht aber in jedem \neinzelnen Filialbetrieb erfüllen muss \n\n44\n\n- vgl. LSG NRW, Urteil vom 21. März 1996 - L 9 Ar 200/94 -, S. \n14 des Abdrucks -\nund dadurch einen weiten Spielraum zur Organisation ihrer Filialen behält. \n\n45\n\nAuch bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Grad der Schwere des mit der \nAusgleichsabgabe verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit der Filialisten und dem \nGewicht der rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Klägerin \ngewahrt. Auszugehen ist dabei von einer erheblichen Gestaltungsfreiheit des \nGesetzgebers zum einen generell in Zusammenhang mit \nBerufsausübungsregelungen, zum anderen aber auch speziell bei der Festlegung \nder zu verfolgenden wirtschafts-, arbeits- oder sozialpolitischen Ziele, die noch \ngrößer wird, wenn die getroffene Regelung - wie vorliegend - keinen unmittelbar \nberufsregelnden Charakter aufweist.\n\n46\n\nZur Gestaltungsfreiheit vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. März \n1974 - 1 BvL 27/72 -, BVerfGE 37, 1 (21), vom 19. März 1975 - 1 \nBvL 20/73 -, BVerfGE 39, 210 (225), vom 12. Oktober 1977 - 1 \nBvR 217/75 - u.a., BVerfGE 46, 120 (145), vom 25. Oktober 1977 \n- 1 BvR 173/75 -, BVerfGE 46, 246 (257), vom 22. Mai 1979 - 1 \nBvL 9/75 -, BVerfGE 51, 193 (208), vom 15. Dezember 1987 - 1 \nBvR 563/85 u.a., BVerfGE 77, 308 (332); Urteil vom 23. Januar \n1990 - 1 BvL 44/86 - u.a., BVerfGE 81, 156 (189).\n\n47\n\nDie angeführten Gemeinwohlzwecke der Verwaltungsvereinfachung und der \nVerhinderung von Umgehungsgestaltungen sind auch verfassungsrechtlich - gerade \nwenn es um Abgaben geht, die in einem Massenverfahren erhoben werden - von \neinigem Gewicht.\n\n48\n\nZum Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und \nPraktikabilität z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1967 \n- 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, 209 (217), vom 11. Juli 1967 \n- 1 BvR 495/63 -, BVerfGE 22, 156 (161), vom 2. Oktober 1969 - \n1 BvL 12/68 -, BVerfGE 27, 58 (67), vom 8. Oktober 1991 \n- 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348 (359) und vom 10. April 1997 \n- 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1 (6); zum Gesichtspunkt der \nMissbrauchsvermeidung z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli \n1967 - 1 BvR 495/63 -, BVerfGE 22, 156 (161) und vom 3. Juli \n1973 - 1 BvR 369/65 - u.a., BVerfGE 35, 326 (341)\n\n49\n\nDemgegenüber ist die finanzielle Belastung der Arbeitgeber durch die \nAusgleichsabgabe mit 2.400 DM jährlich je unbesetzten Pflichtplatz nicht unzumutbar \nhoch. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zur Pflicht der Arbeitgeber, der \nBundesanstalt für Arbeit das Arbeitslosengeld bestimmter von ihnen entlassener \nälterer Arbeitnehmer zu erstatten (§ 128 AFG 1981/1984; jetzt § 147a SGB III), von \nder Arbeitgeber mit nicht mehr als fünf Arbeitnehmern gleichfalls ausgenommen \nwaren (§ 128 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG 1984), die Erstattungs- und Ausgleichspflicht \nfür zumutbar angesehen, \n\n50\n\nUrteil vom 23. Januar 1990, a.a.O.,\n\n51\n\nobwohl diese für den Arbeitgeber ein Vielfaches der finanziellen Belastung durch \ndie Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG bedeutete. Dass der Eingriff durch die \nAusgleichsabgabe nicht unzumutbar schwer wiegt, bestätigt auch das Vorbringen der \nKlägerin, sie würde auf die Einstellung einer zusätzlichen Kraft in einem Einzelbetrieb \nangesichts der ihr ansonsten entgehenden Umsätze und Ertragsaussichten nicht \ndeshalb verzichten, weil dadurch die Beschäftigungspflichtgrenze nach § 5 Abs. 1 \nSchwbG überschritten würde.\n\n52\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine andere, für sie günstigere \nBeurteilung auch nicht aus der - oben bereits zitierten - Entscheidung des BVerfG zu \n§ 128 AFG 1984. Zwar hat das BVerfG in dieser Entscheidung an einer Stelle den \nBegriff des „Kleinbetriebs\" verwendet und ausgeführt, eine Entlastung von \n„Kleinbetrieben\" von der Erstattungspflicht könne auch für die Zeit vor der \nausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Wege der Auslegung der bereits \nvorhandenen allgemeinen Härteklausel verfassungsrechtlich geboten sein.\n\n53\n\nBVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990, a.a.O., (204).\n\n54\n\nEs bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um eine \nStellungnahme des Gerichts zur Frage der arbeitgeber- oder betriebsbezogenen \nAuslegung - die in keiner Weise Gegenstand der genannten Entscheidung war - \nhandeln sollte. Angesichts der Geläufigkeit des Begriffs „Kleinbetriebsklausel\" statt \ndes an sich korrekten Begriffs „Kleinarbeitgeberklausel\"\n\n55\n\n- vgl. Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl. 2000, § 622 Rdnr. 25, wo \nzunächst von einer „Kleinbetriebsklausel\" gesprochen wird, \nobwohl in der anschließenden Kommentierung auf den „kleinen \nArbeitgeber\" abgestellt wird -\n\n56\n\nspricht vielmehr alles dafür, dass in der Entscheidung des BVerfG der \n„Kleinarbeitgeber\" gemeint ist.\n\n57\n\nAuch die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin ist nicht verletzt. Dabei kann \noffen bleiben, ob das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG angesichts der \nvollständigen Erfassung des vorliegenden Sachverhalts von der Berufsfreiheit nicht \nbereits durch diese verdrängt ist. In jedem Fall wäre ein etwaiger Eingriff \ngerechtfertigt. Denn die allgemeine Handlungsfreiheit stellt angesichts ihrer bereits \nim Verfassungstext enthaltenen Schranken keine strengeren Anforderungen an die \nRechtfertigung eines Eingriffs als die Berufsfreiheit.\n\n58\n\nSo auch BVerfG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56/78 - \nu.a., BVerfGE 57, 139 (159).\n\n59\n\nSchließlich liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. \nDie Klägerin rügt der Sache nach eine Ungleichbehandlung zwischen ihr als Filialistin \nund den Frisöreinzelbetrieben, mit denen sie in vieler Hinsicht vergleichbar sei, die \naber nicht unter die Beschäftigungs- und Abgabepflicht des SchwbG fallen.\n\n60\n\nDie neuere Rechtsprechung des BVerfG wendet bei der Prüfung von Art. 3 Abs. \n1 GG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen \nunterschiedliche Prüfungsmaßstäbe an, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können.\n\n61\n\nVgl. dazu und zu den nachstehenden Unterscheidungen \nBVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92 -, \nBVerfGE 88, 87 (96); grundlegend Beschluss vom 8. Juni 1993 - 1 \nBvL 20/85 -, BVerfGE 89, 15 (22); ferner Beschluss vom \n10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87 - u.a., BVerfGE 91, 389 (401); \nUrteil vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 - u.a., BVerfGE 92, 365 (407 \nf).\n\n62\n\nDabei wird zunächst die Zulässigkeit von Differenzierungen von der Natur des \njeweils in Frage stehenden Sachbereichs abhängig gemacht (bereichsspezifische \nAnwendung des Gleichheitssatzes). Wesentlich ist ferner die Unterscheidung \nzwischen der Ungleichbehandlung von Personen(gruppen) einerseits (strengere \nPrüfung wegen der fehlenden Ausweichmöglichkeit) und Sachverhalten andererseits. \nJe mehr sich die personenbezogenen Merkmale an die in Art. 3 Abs. 3 GG \ngenannten Differenzierungsverbote annähern, desto strenger wird der Maßstab. \nZudem hängt der Maßstab von der Beeinflussbarkeit der personenbezogenen \nUnterscheidungsmerkmale ab. Auch gleichzeitige Auswirkungen auf die Ausübung \ngrundrechtlich geschützter Freiheiten können zu einem strengeren Prüfungsmaßstab \nbeim Gleichheitssatz führen. Der bei sachbezogenen Differenzierungskriterien \ngrundsätzlich weitere Spielraum des Gesetzgebers wird wiederum enger, wenn die \nUngleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar die Ungleichbehandlung von \nPersonengruppen bewirkt.\n\n63\n\nAuf die von der Klägerin gerügte Differenzierung zwischen ihr als Filialistin und \nden Frisöreinzelbetrieben ist lediglich ein großzügiger Prüfungsmaßstab \nanzuwenden, der im Ergebnis nicht über ein Willkürverbot hinausgeht. Denn im \nvorliegenden Fall liegt keine personenbezogene, sondern allenfalls nur eine \nsachbezogene Ungleichbehandlung vor, die auf die Organisationsform des \nUnternehmens abstellt. Zudem ist die Verwirklichung des Differenzierungsmerkmals \n(Betreiben des Unternehmens als einheitliche juristische Person mit unselbständigen \nFilialen oder Aufteilung in einen Konzern aus vielen kleinen rechtlich selbstständigen \nEinheiten, die jeweils eine Filiale betreiben) durch die Klägerin beeinflussbar. Denn \nes steht ihr frei, ihr Unternehmen - wie viele andere Filialisten auch - dergestalt \numzustrukturieren, dass die beschriebene Konzernstruktur aus zahlreichen rechtlich \nselbstständigen juristischen Personen entsteht. In diesen Fällen lässt der \nGleichheitssatz nach der Rechtsprechung des BVerfG dem Gesetzgeber weit \ngehende Freiheit, Lebenssachverhalte entsprechend dem Regelungszusammenhang \nverschieden zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache der Betroffenen, sich auf \ndiese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten \nzu begegnen. Die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers wird in diesen Fällen \nlediglich durch das Willkürverbot begrenzt; sie endet dort, wo die ungleiche \nBehandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am \nGerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein \neinleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt.\n\n64\n\nBVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990, a.a.O., (206 f.), mit \nweiteren Nachweisen.\n\n65\n\nBei einer Prüfung an dem sich so ergebenden großzügigen Maßstab erweisen \nsich die der arbeitgeberbezogenen Betrachtung zu Grunde liegenden \nGesichtspunkte als sachgerecht. Das Abstellen auf den Arbeitgeber und nicht auf \nden einzelnen Betrieb dient - wie oben bereits ausgeführt - der \nVerwaltungsvereinfachung und der Vermeidung von Umgehungsgestaltungen. Beide \nGesichtspunkte sind - wie ebenfalls bereits ausgeführt - legitim und vermögen die - \nim Hinblick auf den recht geringen Betrag pro Arbeitsplatz nicht besonders schwer \nwiegende - Ungleichbehandlung der Klägerin, die sie zudem durch Änderung ihrer \nOrganisationsform vermeiden könnte, zu rechtfertigen.\n\n66\n\nDie Befreiung der Arbeitgeber mit weniger als 16 Arbeitsplätzen von der \nBeschäftigungs- und Abgabepflicht verstößt auch nicht gegen das Beihilfeverbot des \nim Streitjahr 1995 noch maßgeblichen Art. 92 Abs. 1 EGV a.F. (seit 1. Mai 1999 ohne \ntextliche Änderung Art. 87 Abs. 1 EGV in der Fassung des Vertrages von \nAmsterdam). Danach sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen \ngleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder \nProduktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit \ndem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen \nMitgliedstaaten beeinträchtigen.\n\n67\n\nLetztlich kann es offen bleiben, ob die Befreiung der Arbeitgeber mit weniger als \n16 Arbeitsplätzen von der Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe - anders als die \nBefreiung der Kleinbetriebe von den Vorschriften des KSchG\n\n68\n\nVgl. dazu das auf den Vorlagebeschluss des ArbG Reutlingen \nvom 3. Mai 1991 - 4 (2) Ca 85/91 -, EuZW 1991, 608, ergangene \nUrteil des EuGH vom 30. November 1993 C-189/91 EuZW 1994, \n91, der hier entscheidend auf das Fehlen der Gewährung aus \nstaatlichen Mitteln abstellte -\n\n69\n\neine Beihilfe darstellt. Denn selbst wenn man in der Befreiung der Kleinbetriebe \neine Beihilfe sehen wollte, würde diese jedenfalls den Handel zwischen \nMitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.\n\n70\n\nEine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten liegt vor, wenn das \ndurch die Beihilfe begünstigte Unternehmen infolge der durch die Beihilfe möglichen \nKosteneinsparungen auf dem Markt anderer Mitgliedstaaten seine Leistungen \ngünstiger anbieten kann als die dortigen Wettbewerber. Gleiches gilt, wenn das \nbegünstigte Unternehmen nur im Inland tätig ist, aber auf seinem Heimatmarkt mit \nLeistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten konkurriert.\n\n71\n\nVgl. Geiger, EGV, 2. Aufl., Art. 92 Rdnr. 16; Rawlinson in \nLenz, EGV, 2. Aufl., Art 87 Rdnr. 13.\n\n72\n\nAn solchen Wirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel fehlt es, wenn \nBeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, z.B. für Dienstleistungen von rein \nlokaler Bedeutung gewährt werden, die Auswirkungen der Beihilfe also lokal \nbegrenzt bleiben.\n\n73\n\nVgl. Rawlinson in Lenz, a.a.O., Art 87 Rdnr. 14.\n\n74\n\nEin kleiner Einzelbetrieb des Frisörhandwerks hat ausschließlich lokale \nKundschaft. Der Betrieb wird seinen Einflussbereich auch nicht auf das Gebiet \nanderer Mitgliedstaaten erweitern und dort in Wettbewerb zu nicht subventionierten \nFrisören treten. Auch die Möglichkeit, dass ausländische Frisöre im Inland zu dem \nEinzelfrisör in Konkurrenz treten und dabei Einbußen infolge von dessen Befreiung \nvon der Ausgleichsabgabe erleiden, dürfte eher theoretischer Natur sein.\n\n75\n\nLetztlich kann aber auch die Frage, ob die Befreiung kleiner Betriebe von der \nAusgleichsabgabe zu einer - wenn auch nur noch theoretischen - Beeinträchtigung \ndes Handels zwischen Mitgliedstaaten führt, offen bleiben. Denn die EU-Kommission \nhat im Hinblick auf die häufig nicht mit letzter Sicherheit durchführbare \nFeststellbarkeit oder Verneinung von Bagatellauswirkungen auf den \ninnergemeinschaftlichen Handel alle Beihilfen, die bezogen auf ein einzelnes \nUnternehmen den Betrag von 100.000 ECU (heute wohl: Euro) innerhalb von drei \nJahren nicht übersteigen, sowohl von dem Verbot des Art. 92 Abs. 1 EGV als auch \nvon der Notifizierungspflicht des Art. 93 Abs. 3 EGV freigestellt.\n\n76\n\nVgl. zur Mitteilung der Kommission über „de \nminimis\"-Beihilfen vom 6. Juni 1996, ABl. 1996 C Nr. 68 S. 9: \nRawlinson, in: Lenz, EGV, a.a.O., Art. 87 Rdnr. 14.\n\n77\n\nWären die Einzelbetriebe mit weniger als 16 Arbeitsplätzen nicht von der \nBeschäftigungspflicht freigestellt, so hätten sie nach der Berechnungsformel des § 5 \nAbs. 1 SchwbG und der Rundungsregel des § 8 Satz 2 SchwbG höchstens einen \nPflichtplatz zu besetzen (Arbeitgeber mit 8 bis 15 Arbeitsplätzen). Nach § 11 Abs. 2 \nSchwbG würde sich eine Ausgleichsabgabe von höchstens 2.400 DM je \nUnternehmen und Jahr ergeben. Innerhalb von drei Jahren ergibt sich ein Betrag, der \nweit unterhalb der Betragsgrenze in der von der EU-Kommission veröffentlichten \n„de-minimis\"-Regel liegt. Bei der Ermittlung der Bagatellgrenze ist entgegen der vom \nBevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten \nAuffassung allein auf das Maß der „Begünstigung\" des betreffenden Kleinbetriebs \nabzustellen, nicht dagegen auf die Auswirkungen der Beihilfe auf die wirtschaftliche \nSituation eines möglichen Konkurrenten. Denn nach der genannten Regel kommt es \nerkennbar allein auf die Höhe der gewährten Beihilfe an. \n\n78\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden \ngemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Da Mehrkosten durch die Anrufung des \nörtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht entstanden sind, ist \neine Entscheidung über eine etwaige anderweitige Kostenverteilung entbehrlich.\n\n79\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302989","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-01-26/10-k-2759-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302989","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302989","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-01-26/10-k-2759-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302989","retrieved":"2026-07-09 03:29:09.115010+00:00"}}