{"status":"available","doknr":"OLD303174","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2001:0111.7K117.97.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-01-11","aktenzeichen":"7 K 117/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Mutter des Klägers, B. G. , erwarb am 24. November 1995 das\nNutzungsrecht an einer zweistelligen Grabstelle (Abteilung Y. , Reihe, Nummer 00\nbis 00 für die Nutzungsdauer von 50 Jahren. Das Benutzungsrecht galt vom\n24. November 1965 bis zum 23. November 2015. Die Urkunde enthielt ferner den\nPassus \"Der Inhaber dieser Urkunde unterwirft sich allen Bestimmungen der jeweils\ngeltenden Friedhofsordnung, besonders der Verpflichtung, die Grabstätte jederzeit in\neinem sauberen und würdigem Zustand zu erhalten\". Für die Grabstätte wurde eine\nGebühr in Höhe von 300,00 DM erhoben. Nach der damals geltenden\nFriedhofsordnung der Beklagten vom 25. Juli 1962 wurde die Nutzungsdauer auf 50\nJahre festgelegt (§ 21), die Ruhezeit auf 25 Jahre (§ 17). Geht die Ruhefrist über die\nNutzungsdauer hinaus, so ist bis zum Ablauf der Ruhefrist für die gesamte\nPachtgrabstätte die Grabgebühr anteilmäßig bei der Beerdigung zu entrichten. \n\n3\n\nAm 25. Oktober 1996 wurde Frau B. G. in der Grabstätte beigesetzt. Mit\nGebührenbescheid vom 6. November 1996 setzte die Beklagte die Gebühren für die\nBeerdigung auf 2.477,00 DM fest. Davon wurde ein Betrag von 1.827,00 DM für die\nVerlängerung der Ruhefrist der zweistelligen Grabstätte bis zum 24. Oktober 2026\nerhoben. Bei der Berechnung wurde eine Gebühr in Höhe von 43,50 DM pro Jahr\nund Grabbreite sowie das bisherige Nutzungsrecht bis 2005 zu Grunde gelegt.\nNutzungsberechtigter wurde der Kläger. \n\n4\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 12. November 1996\nWiderspruch. Der Verstorbenen habe ein Nutzungsrecht an den Grabstellen bis zum\n23. November 2015 einschließlich zugestanden. Es könne dahinstehen, ob eine\nVerkürzung dieser Nutzungsrechte überhaupt statthaft sei. Jedenfalls führe sie zu\neinem enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff in die Rechtsposition des\nBerechtigten, der nicht entschädigungslos hingenommen zu werden brauche. Die\nEnteignungsentschädigung müsse in der Form gewährt werden, dass bei der\nVerlängerung der Ruhezeiten der im Jahr 1965 bezahlte Zeitraum bis 2015 in vollem\nUmfang in Anrechnung gebracht werde. Danach dürften lediglich für die Zeit vom 24.\nNovember 2015 bis zum 24. Oktober 2026, mithin einen Zeitraum von 10 Jahren und\n11 Monaten, Gebühren festgesetzt werden. Somit ergebe sich eine Gebührenschuld\nin Höhe von 949,75 DM. Der Bescheid sei aufzuheben, soweit Gebühren von mehr\nals 1.578,75 DM festgesetzt worden seien. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1996 gab die Beklagte dem\nWiderspruch des Klägers teilweise statt und ermäßigte die Gebühr für die\nVerlängerung der Grabnutzung auf 1.819,75 DM, wobei sie einen Zeitraum von 20\nJahren und 11 Monaten zu Grunde legte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als\nunbegründet zurück. Die Gebührenfestsetzung finde ihre Rechtsgrundlage in der\nFriedhofssatzung und der zugehörigen Friedhofsgebührenordnung nebst\nGebührenverzeichnis vom 10. Juli 1995. Sie verweist auf Abschnitt VIII, § 37 der\nFriedhofssatzung: \"Die vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung oder früheren\nFriedhofsordnungen auf einen längeren Zeitraum als 40 Jahre verliehenen\nNutzungsrechte an mehrstelligen Grabstätten werden in Nutzungszeiten von 40\nJahren seit Erwerb übergeleitet. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach\nInkrafttreten dieser Satzung und nicht vor Ablauf der Ruhefrist der letzen\nBeerdigung.\" Das im Jahr 1965 erworbene Nutzungs- und Bestattungsrecht sei\nöffentlich-rechtlicher, nicht privatrechtlicher Natur und nach öffentlich-rechtlichen\nRechtsverhältnissen ausgestattet. Die Nutzungszeit könne nachträglich durch\nÄnderung der Friedhofsordnung herabgesetzt und die Verlängerung von der Zahlung\neiner Gebühr abhängig gemacht werden, wenn der Anstaltszweck dies gebiete.\nDamit liege weder ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie noch gegen den\nGrundsatz von Treu und Glauben vor. Unter dem Gesichtspunkt der\nGleichbehandlung sei vielmehr geboten, die Verlängerungsgebühr auch gegenüber\nbestehenden Rechtsinhabern in voller Höhe geltend zu machen, da ansonsten die\nErwerber neuer Nutzungsrechte zusätzlich und ausschließlich damit belastet würden,\ndass die Kosten für die Vorhaltung des Friedhofs mit seinen Einrichtungen gestiegen\nseien, wobei ihr auch die Unterhaltung des Friedhofs obliege. Zudem sei wegen\nRaummangels eine weitere Erweiterung des Friedhofs erforderlich. Alle\naufzuwendenden Kosten (besonders auch die der Abfallentsorgung) seien seit dem\nErwerb des Nutzungsrechts im Jahr 1965 gestiegen. Sie verweist auf Urteile des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie des\nOberverwaltungsgerichts Lüneburg.\n\n6\n\nHiergegen hat die Klägerin am 16. Januar 1997 Klage erhoben, zu deren\nBegründung sie das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie betont, auch\nwenn die Gewährung des Nutzungsrechts kein Eigentum einräume, sei Artikel 14 des\nGrundgesetzes anwendbar. Durch die zeitliche Beschränkung des Nutzungsrechts\nliege eine Verletzung des Kerngehaltes vor. Diese sei weder durch den\nAnstaltszweck noch durch Gleichheits - Erwägungen gerechtfertigt. Vielmehr liege\nein Planungsfehler der Beklagten vor bei der Kalkulation der Gebühren im Jahr 1965.\nDie Übergangsregelung führe zu einem Verlust von 10 Jahren Nutzungsdauer und\nsei damit unzureichend. Es müsse jedenfalls eine Entschädigung für den Eingriff\ngezahlt werden, die hier nur darin liegen könne, dass trotz der Verkürzung des\nNutzungsrechts nur solche Gebühren erhoben würden, die sich ergeben würden,\nwenn es nicht verkürzt worden wäre.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\n1. den Bescheid der Beklagten vom 6. November 1996\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.\nDezember 1996 in soweit aufzuheben, als dort Gebühren\nvon mehr als 1.571,50 DM festgesetzt worden seien.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger überzahlte\nFriedhofsgebühren in Höhe von 870,00 DM nebst 4 %\nZinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\n11\n\n4.\n\n12\n\n5. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des\nKlägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\nDie Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und betont nochmals,\ndie Verkürzung der Nutzungsrechte sei unter verschiedenen Gesichtspunkten\nerforderlich gewesen. So sei inzwischen bereits eine Erweiterung des Friedhofs\nnotwendig geworden. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Satzungen\nBezug genommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtenen\nBescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen\nRechten. Er hat keinen Anspruch auf Verringerung der erhobenen Gebühren (§ 113\nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n18\n\nKlagegegenstand ist durch die Fassung des Widerspruchsbescheides eine\nVerlängerungsgebühr für die Grabstelle des Klägers für die Dauer von zwanzig\nJahren und elf Monaten in Höhe von insgesamt 1819,75 DM.\n\n19\n\nErmächtigungsgrundlage für den Erlass des angefochtenen\nGebührenbescheides ist Abschnitt II §§ 7, 8 der Friedhofssatzung vom 10. Juli 1995\n(FS) iVm Nr. 3 Buchstabe b) der Friedhofsgebührenordnung (FGO) und Abschnitt I\nNr. 4 Buchstabe c) des Gebührenverzeichnisses (GV). Die Friedhofssatzung ist\nformell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte war als Träger des Friedhofs\nberechtigt, die Nutzung durch Satzung zu bestimmen. Denn der Friedhof stellt eine\nöffentliche Anstalt dar, die die beklagte Kirchengemeinde als öffentlich-rechtliche\nKörperschaft eigener Art betreibt. Formelle Bedenken bestehen nicht, insbesondere\nist die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Verwaltung katholischen\nKirchenvermögens erforderliche Genehmigung der Satzung durch den\nRegierungspräsidenten erfolgt. \n\n20\n\nEine Verlängerung des Nutzungsrechts war für die durch den\nWiderspruchsbescheid zugrundegelegte Dauer von zwanzig Jahren und elf Monaten\nerforderlich, um die Ruhefrist von 30 Jahren (§ 10 FS), die im Jahr 2026 abläuft,\nabzudecken. Denn die 1965 erworbenen Nutzungsrechte enden gemäß der\nmassgeblichen Friedhofssatzung 1995 mit Ablauf von 40 Jahren. Die Regelung des\n§ 37 FS, die die Verkürzung älterer und damit längerer Nutzungsrechte bestimmt, ist\nrechtmäßig. \n\n21\n\nDas Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist kein auf der Grundlage eines\nprivatrechtlichen Vertrages erworbenes Recht, sondern ein subjektiv- öffentliches\nRecht, dessen Inhalt am Anstaltszweck auszurichten ist und inhaltlich\nVeränderungen erfahren kann. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen\nBedenken, dass durch § 37 FO die Dauer des Nutzungsrechts auf 40 Jahre verkürzt\nund damit eine Änderung bereits bestehender Nutzungsrechte vorgenommen\nworden ist.\n\n22\n\nDas Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist kein auf der Grundlage eines\nprivatrechtlichen Vertrages erworbenes Recht, sondern ein subjektiv-öffentliches\nRecht, dessen Inhalt am Anstaltszweck auszurichten ist und Veränderungen erfahren\nkann. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch § 37 FS die\nDauer des Nutzungsrechts auf 40 Jahre verkürzt und damit eine Änderung bereits\nbestehender Nutzungsrechte vorgenommen worden ist. Denn unabhängig vom\nUmfang und Inhalt ist das unter der Geltung einer Friedhofsordnung erworbene\nNutzungsrecht an Grabstätten nicht unbeschränkbar oder unentziehbar. Viel mehr\nkann dieses Recht vom Friedhofsträger Kraft seiner Anstaltsautonomie im Rahmen\ndes Anstaltszwecks durch die Friedhofsordnung geregelt, abgeändert oder\neingeschränkt werden. \n\n23\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteile vom 15. November 1991 - 19 A\n1492/88 -, Seite 17 ff. und vom 17. Januar 1992 - 19 A 31/90 -,\nSeite 17 ff. mit zahlreichen Nachweisen; Gähtke, Handbuch des\nFriedhofs- und Bestattungsrechts, siebte Auflage 1997 Seite 77\nund 181 ff.\n\n24\n\nDenn durch den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstelle entsteht kein\nwohlerworbenes, die Autonomie des Anstaltsträgers dauernd beschränkendes oder\naufhebendes Recht auf eine dauernde, ausschließliche und unabänderliche Nutzung\nder selben. Ein solches Recht stünde im Widerspruch zur Autonomie des\nAnstaltsträgers zu Gunsten Einzelner und zum Nachteil der Gesamtheit. Inhalt des\nNutzungsrechts ist vielmehr, die Bereitstellung und Zulassung einer würdigen\nRuhestätte auf angemessene Zeit verlangen zu können. \n\n25\n\nDie Änderung der Satzungsregelung begegnet auch sonst keinen rechtlichen\nBedenken. Sie greift nicht etwa rückwirkend in bestehende Rechte ein, da die\nÄnderung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens allein noch bestehende, in die Zukunft\nwirkende Rechte berührt, nicht etwa abgewickelte, der Vergangenheit angehörende\nRechte (so genannte unechte Rückwirkung). \n\n26\n\nVgl. auch OVG NW, Urteil vom 15. November 1991, a. a.\nO.\n\n27\n\nEin Verstoß gegen Treu und Glauben ist schon deswegen nicht gegeben, weil\ndie Friedhofssatzung in der jeweils gültigen Fassung sowohl im Zeitpunkt des\nerstmaligen Erwerbs des Nutzungsrechts durch die Mutter des Klägers als auch des\nÜbergangs auf diesen die Bestimmung enthielt, dass Gebühren erhoben werden. Die\nUrkunde aus dem Jahr 1965 enthält zudem den Hinweis, dass der\nNutzungsberechtigte sich den Bestimmungen der jeweils geltenden\nFriedhofsordnung unterwirft. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist es\nviel mehr geboten, die Verlängerungsgebühr auch gegenüber Inhabern bestehender\nRechte (nunmehr) in voller Höhe geltend zu machen, da ansonsten die Erwerber\nneuer Nutzungsrechte zusätzlich und ausschließlich damit belastet würden, dass die\nKosten für die Vorhaltung des Friedhofs mit seinen Einrichtungen gestiegen sind.\nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls wegen der Vielzahl\nverlängerter Nutzungsrechte eine Vergrößerung des Friedhofsgeländes erforderlich\nwerden kann. Dem Friedhofsträger obliegt es zudem nicht nur, die Möglichkeit zu\neröffnen, Begräbnisse in angemessenem Rahmen durchzuführen und Grabstellen\nbereit zu halten, sondern auch den Friedhof zu unterhalten, indem er zum einen\ndurch angemessene Wartung und Pflege der Einrichtung, insbesondere der\nGehwege, der allgemein genutzten Flächen und der gärtnerischen Ausgestaltung der\nAnlage einen der Würde des Friedhofs entsprechenden Rahmen schafft und zum\nanderen Verkehrssicherungspflichten wahrzunehmen hat. Die für diese Maßnahme\naufzuwendenden Kosten sind - ohne dass dies einer Darlegung im Einzelnen\nbedürfte - seit dem Erwerb des Nutzungsrechts durch die Mutter des Klägers im Jahr\n1965 gestiegen. Auch hat die Beklagte dargelegt, dass wegen des Raummangels\neine Erweiterung des Friedhofs erforderlich ist und bereits zusätzliches Gelände\nerschließungsmäßig angebunden wird. \n\n28\n\nDie Übergangsregelung des § 37 FS ist angemessen. Denn es ist ausdrücklich\nbestimmt, dass die gebührenfreie Nutzungszeit je nach den Umständen des\nEinzelfalls sich auf nahezu 30 Jahre nach dem Inkrafttreten der Friedhofsordnung\nerstrecken kann, weil jedenfalls die Ruhezeit (gemäß § 10 FS 30 Jahre) eingehalten\nwerden muss. Wo eine solche Verlängerung nicht eintritt, kann das Nutzungsrecht\nauf Wunsch erneut vergeben (Verlängerung) werden, wenn auch gegen Gebühren.\nDass diese unangemessen hoch seien ist aber auch vom Kläger nicht vorgetragen.\n\n29\n\nVgl. hierzu auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts\nvom 4. August 1989 - BVerwG 7 NB 2.89, Buchholz,\nEntscheidungssammlung des\nBundesverwaltungsgerichts, 408.3 Nr. 6.\n\n30\n\nIst danach der Wesenskern des Nutzungsrechts, die Bereitstellung und\nZulassung einer würdigen Ruhestätte auf angemessene Zeit, nicht wesentlich\nbeeinträchtigt, ist in der nachträglichen zeitlichen Begrenzung keine\nentschädigungspflichtige Enteignung, sondern allenfalls eine zulässige Inhalts- und\nSchrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz zu sehen,\nselbst wenn man die Eigentumsqualität bejahen wollte. \n\n31\n\nDie Höhe der Gebühr ist richtig berechnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass die\nJahresgebühr zu hoch liegt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. \n\n32\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen. \n\n33\n\nEine Entscheidung über den Antrag, die Hinzuziehung der\nProzessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist obsolet, weil\nder Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 176 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§\n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303174","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-01-11/7-k-117-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303174","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303174","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-01-11/7-k-117-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303174","retrieved":"2026-07-09 03:29:26.983019+00:00"}}