{"status":"available","doknr":"OLD303212","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2001:0108.5K2886.98.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-01-08","aktenzeichen":"5 K 2886/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Juni 1998 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises Steinfurt vom \n24. April 1998 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 18. Mai 1998 auf Bewilligung \neiner Beihilfe für den Erwerb eines Kinderfahrrades unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 21. Dezember 1987 geborene Klägerin lebt in Haushaltsgemeinschaft mit \nihrer Mutter und ihrem 1991 geborenen Bruder. Im Zeitpunkt des im vorliegenden \nVerfahren zwischen den Beteiligten streitigen Antrages auf Bewilligung einer Beihilfe \nfür den Erwerb eines Kinderfahrrades lebten die Eltern der Klägerin getrennt. \n\n3\n\nDie Klägerin, ihre Mutter und ihr Bruder erhielten vom Beklagten seit 1995 Hilfe \nzum Lebensunterhalt. Bei der Berechnung der Leistungen an die Klägerin \nberücksichtigte das Sozialamt des Beklagten in der Zeit von Mai 1998 bis August \n1998 Einkommen der Klägerin in Höhe von 314,04 DM, das sich aus Leistungen \nnach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 167 DM und aus \nUnterhaltszahlungen ihres Vaters in Höhe von 147,04 DM zusammensetzte. \n\n4\n\nDie Klägerin beantragte am 18. Mai 1998 bei dem Sozialamt des Beklagten, ihr \neine Beihilfe für ein Kinderfahrrad zu bewilligen. \n\n5\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 4. Juni 1998 mit der \nBegründung ab, dass die Anschaffung eines Kinderfahrrades nicht zum notwendigen \nLebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehöre.\n\n6\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Landrätin des Kreises Steinfurt durch \nWiderspruchsbescheid vom 24. August 1998 zurück, und zwar im Wesentlichen mit \nfolgender Begründung: Ein Kinderfahrrad diene in der Regel vorwiegend als \nKinderspielzeug; dieser Bedarf müsse durch die laufenden Leistungen in Höhe der \nRegelsätze gedeckt werden; es sei der Klägerin zuzumuten, für größere \nAnschaffungen, wie etwa den Erwerb eines gebrauchten Kinderfahrrades, \nGeldbeträge aus den laufenden Leistungen anzusparen; für die Fahrt zur Schule \nbenötige die Klägerin ein Fahrrad ebenfalls nicht, weil nach der \nSchülerfahrtkostenverordnung Schülern der Primarstufe zuzumuten sei, einen \nSchulweg von bis zu 2 km einfacher Entfernung und Schülern der Sekundarstufe I \nbis zu 3,5 km Entfernung zu Fuß zurückzulegen; dies sei auch der Klägerin \nzuzumuten.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 25. September 1998 Klage erhoben und vorgetragen, dass \nsie das Fahrrad benötige, um zur Schule und zum Sport zu fahren und mit \nFreundinnen die Freizeit zu verbringen. Es müsse in diesem Zusammenhang \nberücksichtigt werden, dass ein Fahrrad heute zum selbstverständlichen \nGebrauchsgegenstand von Kindern geworden sei. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n4. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nLandrätin des Kreises Steinfurt vom 24. August 1998 zu \nverpflichten, ihr eine Beihilfe für die Anschaffung eines \nKinderfahrrades in angemessener Höhe zu gewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Beklagte ist der Ansicht und legt näher dar, dass für die Klägerin ein Fahrrad \nnicht erforderlich sei; auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Kinder im Alter \nvon über 10 Jahren häufig mit Fahrrädern ausgestattet seien, stelle ein Fahrrad für \ndie Klägerin kein Grundbedürfnis des menschlichen Lebens dar, ohne dessen \nBefriedigung sie unter das Existenzminimum abzusinken drohe; ein Kind könne \nregelmäßig auch ohne eigenes Fahrrad eine normale Entwicklung nehmen und ein \nmenschenwürdiges Leben führen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 20. Mai 1999 ein Damenfahrrad - 24 Zoll, 36 cm - zum Preis \nvon 565 DM erworben und mitgeteilt, dass sie das Geld von ihrer Großmutter als \nzinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt bekommen und inzwischen zurückgezahlt \nhabe.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne \nmündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden entschieden wird.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nMit Einverständnis der Beteiligten wird über die Klage ohne mündliche \nVerhandlung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entschieden (§ 101 Abs. 2, § \n87 a Abs. 2 VwGO).\n\n17\n\nDie Klage hat nur insoweit Erfolg, als der angefochtene Bescheid aufgehoben \nund der Beklagte zur erneuten Bescheidung des Antrages der Klägerin verpflichtet \nwird. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr eine Beihilfe für den Erwerb \neines Kindesfahrrades bewilligt wird. Über die Höhe der Beihilfe ist vom Beklagten \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach pflichtgemäßem \nErmessen zu entscheiden.\n\n18\n\nDer Klägerin stand in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der Landrätin \ndes Kreises Steinfurt vom 24. August 1998 ein Anspruch auf Bewilligung einer \nBeihilfe für den Erwerb eines Kinderfahrrades zu. \n\n19\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das \nGericht folgt, kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in \ndem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der \nSozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten \nVerwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides \n(BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, BVerwGE 99, 149 = FEVS 46, \n221 = NJW 1996, 2588 = NDV-RD 1996, 46 = DVBl 1996, 305), und gilt \ngrundsätzlich auch für einmalige Leistungen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 \n- 5 C 15.90 -, BVerwGE 91, 254 = FEVS 43, 221 = NDV 1993, 284 = ZfSH/SGB \n1993, 481). Dieser zeitliche Rahmen gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Eine \nAusnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung \ndurch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde \nden Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren \nZeitraum geregelt hat (BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, a. a. O.). \nEbenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum über \nden Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus erstrecken kann, kann auch die \nAblehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die \nBewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht \nausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid \nauch durch Auslegung ergeben (BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, a. \na. O.).\n\n20\n\nHieran anknüpfend ergibt sich durch Auslegung des Widerspruchsbescheides \nder Landrätin des Kreises Steinfurt vom 24. August 1998, dass über die \nVerpflichtung der Behörde zur Bewilligung einer Beihilfe für den Erwerb eines \nKinderfahrrades im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nentschieden werden sollte. Zwar wird in dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich \nkein Regelungszeitraum genannt. Der Begründung des Widerspruchsbescheides \nlässt sich jedoch aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Klägerin entnehmen - für \ndie Auslegung von Willenserklärungen der Verwaltung ist gemäß der auch im \nöffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB der erklärte Wille maßgebend, \nwie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen kann (BVerwG, Urteil vom \n26. April 1968 - VI C 113.67 -, BVerwGE 29, 310, 312; Beschluss vom 27. Februar \n1981 - 6 B 19.81 -, DÖV 1981, 635) -, dass keine Entscheidung über den Zeitpunkt \ndes Erlasses des Widerspruchsbescheides hinaus getroffen werden sollte, weil die \nLandrätin des Kreises Steinfurt auf Seite 3 unten des Widerspruchsbescheides auf \nden gegenwärtigen Schulweg der Klägerin abstellt und u. a. diesen Gesichtspunkt \nanführt, um die beantragte Beihilfe abzulehnen.\n\n21\n\nDa es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall auf den \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1998 \nankommt, ist es rechtlich unerheblich, dass die Klägerin ihren Bedarf während des \nKlageverfahrens durch den Erwerb eines Fahrrades im Mai 1999 mit Hilfe von \ngeliehenem Geld ihrer Großmutter gedeckt hat. Der Gesichtspunkt der vorzeitigen \nBedarfsdeckung durch den Hilfeempfänger ist nur dann bedeutsam, wenn diese \nBedarfsdeckung vor dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt erfolgt ist (vgl. dazu die Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, BVerwGE 90, 154 = \nFEVS 43, 59, vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 = FEVS 45, 138 \nsowie vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, a. a. O.; weitere Nachweise bei Rothkegel, \nDie Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Auflage 2000, S. 70 ff.). \n\n22\n\nDer Klägerin stand im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der \nLandrätin des Kreises Steinfurt vom 24. August 1998 ein Anspruch auf Bewilligung \neiner Beihilfe für den Erwerb eines Kinderfahrrades zu. Hilfe zum Lebensunterhalt ist \ngemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor \nallem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Soweit \nminderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt eines Elternteiles angehören, \nden notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht \nbeschaffen können, sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG auch das \nEinkommen und das Vermögen des Elternteiles zu berücksichtigen. Weder die \nKlägerin noch ihre Mutter verfügten im maßgeblichen Zeitpunkt über ausreichendes \nEinkommen und Vermögen, um ein Kinderfahrrad zu erwerben, denn beide erhielten \nvom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Entgegen der Ansicht des \nBeklagten gehört der Bedarf, der durch den Erwerb eines Kinderfahrrades gedeckt \nwird, zum notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin.\n\n23\n\nDer notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 Abs. 1 BSHG besonders \npersönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen \ndes täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur \nUmwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Zu den persönlichen Bedürfnissen \ndes täglichen Lebens gehört es auch, ein Kinderfahrrad zu benutzen, und zwar \nunabhängig davon, ob das Fahrrad als Spielzeug, als Sportgerät oder als \nTransportmittel eingesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 5. November 1992 - 5 C 19.92 - \nund Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, BVerwGE 106, 99 = FEVS 48, 337 = \nNJW 1998, 1963 = NDV RD 1998, 72 = ZfSH/SGB 1998, 425 = info also 1998, \n77).\n\n24\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Bedarf, ein Kinderfahrrad zu nutzen, wird \nentgegen der Ansicht der Landrätin des Kreises Steinfurt in ihrem \nWiderspruchsbescheid vom 24. August 1998 nicht dadurch gedeckt, dass der \nKlägerin durch den Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt worden \nist. Seit dem Inkrafttreten von § 21 Abs. 1 a und 1 b BSHG durch Artikel 7 Nr. 6 des \nGesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom \n23. Juni 1993, BGBl. 1 S. 944 am 27. Juni 1993 ist als Regelbedarf der ohne \nBesonderheiten des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen \nbestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 der \nRegelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen und -posten, für den nicht nach \n§ 21 Abs. 1 a BSHG einmalige Leistungen zu gewähren sind, anzusehen (BVerwG, \nUrteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, a. a. O.). Für den hier geltend gemachten \nBedarf sind einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG zu bewilligen. \nNach dieser Vorschrift werden einmalige Leistungen zur Beschaffung von \nGebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert \ngewährt. Dazu zählt, wie sich den in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 - a. a. O. aufgeführten Beispielen entnehmen lässt, \nauch ein Fahrrad. Dies gilt für Kinder unter Berücksichtigung der Regelung in § 12 \nAbs. 2 BSHG, dass bei Kindern und Jugendlichen der notwendige Lebensunterhalt \nauch den besonderen, vor allem den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen \nbedingten Bedarf umfasst.\n\n25\n\nEntgegen der vom Beklagten in Kenntnis der Entscheidungsgründe des Urteils \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, a. a. O. \nvertretenen Ansicht gehört die Benutzung eines Kinderfahrrades bei der Klägerin in \ndem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 24. \nAugust 1998 zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Bei der \nBeantwortung der Frage, ob ein Fahrrad zur Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse \ndes täglichen Lebens erforderlich ist, muss dem Umstand Rechnung getragen \nwerden, dass die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ihrem Wesen nach \nsolche aus freier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben „persönlicher\" \nLebensführung sind (so schon BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 C 34.95 -, \nBVerwGE 105, 281 = FEVS 48, 193 = NJW 1999, 738 = NDV-RD 1998, 31 = \nZfSH/SGB 1998, 212 = info also 1998, 24; so auch Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 \nC 7.95 -, a. a. O.). Das schließt es aus, einen konkreten Bedarf aus dieser \nBedarfsgruppe als für alle Hilfeempfänger maßgeblich oder unmaßgeblich \nfestzulegen. Da zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens, ungeachtet \nihrer individuellen Ausgestaltung, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG in vertretbarem \nUmfange auch Beziehungen zur Umwelt gehören und das Radfahren dem Einzelnen \nermöglicht, seine Umwelt zu erfahren, kann Fahrrad fahren und damit gegenständlich \nein Fahrrad ein persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens sein. Allerdings sind \nBeziehungen zur Umwelt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur in vertretbarem \nUmfange als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt. Bereits aus der Wortbedeutung \n„in vertretbarem Umfange\" ergibt sich, dass damit nicht die Art und Weise der \nBeziehungen zur Umwelt angesprochen ist. Vielmehr steht es jedem \nSozialhilfeempfänger frei, in welcher Art und Weise er seine Beziehungen zur \nUmwelt und damit seine Teilnahme an der Gesellschaft gestaltet. Mit dem \nTatbestandsmerkmal „in vertretbarem Umfange\" ist das Ausmaß der \nsozialhilferechtlich beachtlichen Beziehungen zur Umwelt und zur Teilnahme am \ngesellschaftlichen Leben nicht nach Häufigkeit oder zeitlicher Dauer eingegrenzt, \nsondern nur nach finanziellem Aufwand (so schon BVerwG, Urteil vom 13. \nSeptember 1985 - 5 C 113.83 -, BVerwGE 72, 112 = FEVS 35, 17 = NDV 1986, 108; \nbestätigt durch das Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, a. a. O.). Daraus \nfolgt, dass es dem Sozialhilfeträger verwehrt ist, die vom Hilfeempfänger gewählte \nArt und Weise der Beziehungen zur Umwelt daraufhin zu überprüfen, ob sie sinnvoll \noder zweckmäßig ist. Vielmehr steht dem Sozialhilfeträger nur eine Entscheidung \nüber den vertretbaren Umfang, also in Bezug auf den vertretbaren finanziellen \nAufwand, zu. Dieser Rahmen kann im Einzelfall bereits durch vorangegangene \ngleichgerichtete einmalige Leistungen eingeschränkt sein. Abgesehen von diesen \nEinschränkungen liegt die Wahl des Bedarfsdeckungsgegenstandes grundsätzlich in \nder Entscheidung des Hilfebedürftigen. Es ist sozialhilferechtlich nicht gerechtfertigt, \nihm den Bedarfsdeckungsgegenstand vorzuschreiben oder ihn auf den einen oder \nanderen Bedarfsdeckungsgegenstand zu begrenzen. Begrenzungen ergeben sich \nnur aus der Höhe der erforderlichen Aufwendungen. Mithin muss es jedem \nHilfeempfänger bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen \nermöglicht werden, durch die Benutzung eines Fahrrades Beziehungen zur Umwelt \naufzubauen und aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C \n7.95 -, a. a. O.). \n\n26\n\nHieran anknüpfend ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin durch die \nBewilligung einmaliger Leistungen das Benutzen eines Fahrrades zu ermöglichen, \nweil die Klägerin seit der erstmaligen Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt im \nJahre 1995 noch keine Beihilfe erhalten hat, um diesen Bedarf an persönlichen \nBedürfnissen des täglichen Lebens zu decken.\n\n27\n\nDamit steht aber noch nicht fest, in welcher Art und in welchem Umfang die Hilfe \nzu gewähren ist. Vielmehr ist nach § 4 Abs. 2 BSHG über die Form und das Maß der \nSozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit nicht dieses \nGesetz - was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist - das Ermessen ausschließt. In \ndas dem Träger der Sozialhilfe hierdurch eingeräumte Ermessen fällt es u. a., zu \nentscheiden, ob eine Leistung in Form von Geld oder als Sachleistung gewährt wird \nund ob neuwertige oder gebrauchte Gegenstände vom Hilfeempfänger genutzt \nwerden können. Die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung in einem \nverwaltungsgerichtlichen Hauptverfahren ist dabei auf die Nachprüfung beschränkt, \nob der Behörde ein Ermessensfehler unterlaufen ist. Der gerichtlichen Nachprüfung \nim Hauptverfahren unterliegt damit nur, ob die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäß, \nd. h. entsprechend dem Zweck des § 4 Abs. 2 BSHG, ausgeübt und die gesetzlichen \nGrenzen ihres Ermessens eingehalten hat (vgl. § 114 VwGO). Auf Grund seiner \nBindung an den gesetzlichen Zweck der Ermächtigung zum Ermessensgebrauch \nmuss der Träger der Sozialhilfe bei seiner Entscheidung, in welcher Form er die \neinmalige Beihilfe im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, alle \ngeschriebenen und ungeschriebenen Grundsätze beachten, die sich aus dem \nBundessozialhilfegesetz, dem Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - und \ngegebenenfalls aus dem Verfassungsrecht ergeben. Dazu gehört vor allem die \nBeachtung von § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wonach es Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem \nEmpfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des \nMenschen entspricht. Hierunter fällt auch, dass dem erwachsenen Menschen die \nMöglichkeit gelassen wird, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel \nseine Bedarfsdeckung frei zu gestalten. Die Achtung der Menschenwürde gebietet es \naber nicht, es dem Hilfeempfänger im Rahmen der einmaligen Beihilfen zum \nLebensunterhalt durch Bewilligung einer Geldleistung für einen bestimmten Bedarf \nfreizustellen, wie er diesen Bedarf decken will. Vielmehr darf der Hilfeempfänger auf \neine für ihn zumutbare Sachleistung verwiesen werden, die auch in der \nZurverfügungstellung von gebrauchten Gegenständen bestehen kann (BVerwG, \nUrteil vom 14. März 1991 - 5 C 70.86 -, FEVS 41, 397 = info also 1991, 154). \nDementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner neuen \nRechtsprechung für rechtlich zulässig gehalten, den Hilfeempfänger auf die \nBenutzung gebrauchter Bedarfsdeckungsgegenstände zu verweisen (BVerwG, Urteil \nvom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, a. a. O.; Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 19.97 \n-, BVerwGE 107, 234 = FEVS 49, 49). \n\n28\n\nWenn es - wie vorliegend - darum geht, persönliche Bedürfnisse des täglichen \nLebens zu decken, bei denen es um die Beziehungen zur Umwelt geht, hat die \nBehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen, dass \ndiese Bedürfnisse gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur in vertretbarem Umfange zu \ndecken sind. Bei der Auslegung dieser Vorschrift kann deshalb, wie das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. September 1985 - 5 C 113.83 -, \na. a. O. zutreffend hervorgehoben hat, nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Maß \ndessen, was der Einzelne von der Gemeinschaft vernünftigerweise verlangen kann, \ndurch die Finanzierbarkeit der in Anspruch genommenen Leistungen bestimmt \nwird.\n\n29\n\nAllerdings engen sich die Entscheidungsmöglichkeiten ein, wenn der \nSozialhilfeträger - wie hier - eine Hilfe ablehnt, denn wenn der Hilfebedürftige nach \nAblehnung sich selbst Hilfe sucht, muss seine Hilfewahl, vorausgesetzt, sie hält sich \nim Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, der Hilfeentscheidung der Behörde \nzugrundegelegt werden (BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000 - 5 C 43.99 -, zur \nVeröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts \nund in der Fachpresse bestimmt -).\n\n30\n\nBezogen auf den streitgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beklagte \ndie Hilfe nicht mehr dadurch erbringen kann, dass er der Klägerin ein Fahrrad zur \nNutzung überlässt. Vielmehr muss der Beklagte berücksichtigen, dass sich die \nKlägerin während des Klageverfahrens im Mai 1999 selbst ein Fahrrad mit \ngeliehenem Geld ihrer Großmutter beschafft hat. Zwar wirkt eine bedarfsdeckende \nHilfe Dritter anspruchsvernichtend, wenn der Dritte die Hilfe endgültig, d. h. als \n„verlorenen Zuschuß\" (z. B. durch Schenkung) leistet (BVerwG, Urteil vom 23. Juni \n1994 - 5 C 26.92 -, a. a. O. und Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, a. a. O.). \nDiese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, wenn die Großmutter der \nKlägerin das Geld nur leihweise zur Verfügung gestellt hat, wie sich aus ihrer \nschriftlichen Erklärung vom 1. November 2000 ergibt.\n\n31\n\nDa die Klägerin in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgebenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides einen Anspruch auf die von \nihr begehrte Leistung hatte, war ihr auch nicht mehr zuzumuten, den Ausgang des \nRechtsstreites abzuwarten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, a. \na. O. und Urteil vom 20. Juli 2000 - 5 C 43.99 -). Deshalb ist der Beklagte bei seiner \nEntscheidung im Rahmen des § 4 Abs. 2 BSHG auf die Form der Geldleistung \nfestgelegt. Er darf allerdings bei der Festsetzung der Höhe der Geldleistung \nberücksichtigen, dass die Klägerin in dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auf \nden Erwerb eines gebrauchten Fahrrades hätte verwiesen werden dürfen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dem \nBeklagten sind die Kosten des Verfahrens im vollen Umfang auferlegt worden, weil \ndie Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Sie muss lediglich Abstriche \nbei der Höhe der ihr dem Grunde nach zustehenden Geldleistung hinnehmen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung ist gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO vorläufig vollstreckbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-01-08/5-k-2886-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2001-01-08/5-k-2886-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303212","retrieved":"2026-07-09 03:29:30.399149+00:00"}}