{"status":"available","doknr":"OLD303757","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2000:1102.2K2785.97.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2000-11-02","aktenzeichen":"2 K 2785/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Kläger nicht zur Zahlung von Kosten für die \ndenkmalschutzrechtliche Maßnahme auf dem Grundstück K.-Straße in P. im Jahre \n1997 verpflichtet waren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind seit dem 24. Februar 1997 Eigentümer des in P. gelegenen \nGrundstücks K.-Straße 00 (Gemarkung P., Flur 000, Flurstück 000). Das Grundstück \nliegt im Geltungsbereich des am 13. Mai 1996 vom Rat der Beklagten beschlossenen \nBebauungsplanes Nr. 00 „L.straße - T.Straße\". In der Begründung gem. § 9 Abs. 8 \nBauGB wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in der Nähe von \nUrnenfriedhöfen der jüngeren Bronze-/Eisenzeit liege. In die zu erteilenden \nBaugenehmigungen sei deshalb ein Hinweis aufzunehmen, dass bei Bodeneingriffen \nBodendenkmäler entdeckt werden könnten. Dies sei der Stadt Oelde als Untere \nDenkmalbehörde und dem Westfälischen Amt für Bodendenkmalpflege in Münster \nunverzüglich nach §§ 15 und 16 DSchG NRW anzuzeigen. Während der \nErschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 52 „An der L.straße\" und bei \nProbeuntersuchungen im Bebauungsplangebiet „C. - Nord\" seien die erwarteten \narchäologischen Funde ausgeblieben. Für den räumlich weiter entfernt liegenden \nBereich des zu beschließenden Bebauungsplans würden deshalb keine \narchäologischen Befunde erwartet und archäologische Voruntersuchungen nicht \nerforderlich sein.\n\n3\n\nAnfang des Jahres 1997 unternahm der Landschaftsverband Westfalen-Lippe \n(Amt für Bodendenkmalpflege) archäologische Voruntersuchungen. Mit Schreiben \nvom 30. April 1997 teilte er der Beklagten mit, dass im südlichen Bereich des \nBebauungsplangebietes Nr. 00 zahlreiche archäologisch relevante Funde und \nBefunde festgestellt worden seien. Es handele sich im Einzelnen um drei \nBrandbestattungen auf der südlichen Trasse der K.-Straße, vier Urnen auf den \nFlurstücken 000 und 000, mehrere anthropogene Gruben auf dem Flurstück 000 \nsowie Siedlungskeramik auf dem städtischen Grundstück 000. Die Funde datierten \naus der vorrömischen Eisenzeit/römischen Kaiserzeit. In Höhe des städtischen \nGrundstücks 000 seien auf der Trasse der geplanten K.-Straße ein Brunnen sowie \nmehrere Pfostengruben, die zu einem rechteckigen Gebäudegrundriß gehörten, \naufgedeckt worden; nach formalen Kriterien seien die Befunde dem hohen bzw. \nspäten Mittelalter zuzurechnen. Die bisherigen Untersuchungen hätten gezeigt, dass \nsich im südlichen Bereich des Bebauungsplangebietes ein relativ dicht belegtes und \ngut erhaltenes Gräberfeld der vorrömischen Eisenzeit/römischen Kaiserzeit befinde. \nDa sich die Fundstelle über eine große zusammenhängende Fläche erstrecke, werde \nerwartet, dass sich hier die bisherigen Kenntnisse über Grabbau, Gebäudeformen, \nSiedlungs- und Gräberfeldstrukturen in dieser Region wesentlich erweitern ließen. \nDas Gräberfeld und die Siedlung der vorrömischen Eisenzeit/römischen Kaiserzeit \nsowie die mittelalterliche Wüstung seien für die Geschichte der Stadt P. und die \narchäologische Forschung von Bedeutung und erfüllten somit die Anforderungen, die \n§ 2 DSchG NRW an ein Bodendenkmal stelle. Gem. § 3 DSchG NRW müssten die \nGebiete daher als Bodendenkmäler in die Denkmalliste der Stadt P. eingetragen \nwerden. Die Umsetzung des Bebauungsplanes sei deshalb eine erlaubnispflichtige \nMaßnahme nach § 9 DSchG NRW. Solle der Beklagte aber im Verfahren nach § 9 \nDSchG NRW dazu kommen, dass überwiegende Interessen die Baumaßnahmen \nverlangten, könne die entsprechende Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 b) DSchG NRW mit \nAuflagen und Bedingungen erteilt werden. Vor Umsetzung der Bauleitplanung müsse \nauf jeden Fall nach §§ 9 Abs. 4 und 21 Abs. 4 DSchG NRW sichergestellt werden, \ndass die Bodendenkmäler vor Baubeginn komplett durch eine archäologische \nAusgrabung geborgen würden. Das Westfälische Amt für Archäologie könne sich \nbereiterklären, die notwendigen Untersuchungen für die Beklagte organisatorisch \nund wissenschaftlich zu betreuen. Dazu seien verschiedene Auflagen notwendig. Im \nFolgenden wurden sechs Regelungen aufgeführt. U.a. sollte danach die Beklagte \nnach dem Verursacherprinzip die durch die archäologischen Grabungen anfallenden \nKosten übernehmen. Als geschätzte Kosten wurden bei einer \nGesamtuntersuchungsfläche von 12.000 qm 300.000 DM angegeben. Für die \nAbwicklung des Projekts schlug das Westfälische Amt für Bodendenkmalpflege vor, \ndass es selbst die Ausgrabungen entsprechend der üblichen Regelungen bei \neigenen Notgrabungen durchführe. Es werde das gesamte Material, Arbeitsgerät \n(Bagger etc.) sowie das Personal für die Ausgrabungen nach den üblichen \nRichtlinien beschafft, beauftragt und beaufsichtigt. Es werde alle anfallenden \nRechnungen sachlich und rechnerisch zeichnen und sie zur Anweisung an die \nBeklagte weiterreichen. Die Beklagte stelle ihrerseits das notwendige Personal \n(Studenten) ein und führe die monatlichen Lohnabrechnungen durch. Dieser Modus \nhabe sich in der Vergangenheit in anderen Fällen bereits bewährt. \n\n4\n\nIn einem weiteren Schreiben vom selben Tage bat der Landschaftsverband \nWestfalen-Lippe um vorläufige Eintragung des Bodendenkmals gem. § 4 DSchG \nNRW in die Denkmalliste der Beklagten. Es sei aus den oben dargelegten Gründen \nmit der Eintragung nach § 3 DSchG NRW zu rechnen.\n\n5\n\nIn der Folgezeit trug die Beklagte das Bodendenkmal weder in die Denkmalliste \nein noch stellte sie das Objekt vorläufig unter Schutz. Vielmehr fand am 21. Mai 1997 \neine Versammlung der Grundstückseigentümer des Baugebietes „L.straße/T.Straße\" \nstatt. Dabei teilte der Beklagte den Betroffenen das Ergebnis der archäologischen \nUntersuchungen mit und wies auf die Wahrscheinlichkeit eines erst später möglichen \nBaubeginns hin, falls das Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt eingetragen \nwerde. Allerdings sei die vom Westfälischen Amt für Bodendenkmalpflege beantragte \nUnterschutzstellung bisher nicht vorgenommen worden, um nach Alternativen \nsuchen zu können. Die Kosten für die Untersuchungen auf den öffentlichen Flächen \nbetrügen rund ein Drittel der Gesamtkosten. Der Beklagte schlug vor, die übrigen \nzwei Drittel der Kosten auf alle Grundstückseigentümer im Baugebiet zu verteilen. \nWären nämlich die Untersuchungen schon früher durchgeführt worden, wären die \ndabei angefallenen Kosten mit Sicherheit in den Kaufpreis für das jeweilige \nGrundstück eingeflossen. Wirtschaftlich hätten damit auch dann die neuen \nEigentümer die Kosten zu tragen. Im weiteren Verlauf der Diskussion kam es zu \nunterschiedlichen Stellungnahmen, die später uneinheitlich interpretiert wurden. Man \neinigte sich aber darauf, dass die Stadt auf den Vorschlag des \nLandschaftsverbandes eingehen solle. Die von den Grundstückseigentümern zu \ntragenden Kosten sollten aber auf 7 DM/qm Grundstücksfläche begrenzt \nwerden.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 27. Mai 1997 wandte sich die Beklagte auch an die Kläger, \nschilderte den Ablauf der Bürgerversammlung aus seiner Sicht und bat die Kläger, \ndie dem Schreiben beigefügte Einverständniserklärung zur Kostentragung und zum \nBetretungsrecht unterschrieben zurückzusenden. \n\n7\n\nIn ihrem Antwortschreiben vom 3. Juni 1997 führten die Kläger aus, der Verlauf \nder Bürgerversammlung sei zumindest mißverständlich dargestellt worden. Es sei \nnicht nachvollziehbar, warum die Grundstückseigentümer für die Grabungs- und \nDokumentationskosten aufkommen sollten. Eine denkmalschutzrechtliche \nRechtsgrundlage werde dafür nicht gesehen. Die beigefügte Einverständniserklärung \nsei deshalb nicht dazu bestimmt, unabhängig von der Rechtslage eine vertragliche \nVerpflichtung zu begründen. \n\n8\n\nDa auch andere Grundstückseigentümer die Einverständniserklärung nur mit \neinem Vorbehalt versehen unterschrieben hatten, überprüfte die Beklagte die \nkostenrechtlichen Aspekte des Falles. Unter dem 23. Juli 1997 teilte sie auch den \nKlägern mit, Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht sei nach der \nRechtsprechung des VG Aachen und der Auffassung des Ministeriums für \nStadtentwicklung, Kultur und Sport NRW das sog. Verursacherprinzip. Es habe ohne \nweiteres die Möglichkeit bestanden, den Klägern eine Grabungserlaubnis mit der \nNebenbestimmung zu erteilen, dass dem Begünstigten (=Bauwilligen) die Kosten \nauferlegt würden. Die Stadt P. habe die gemachten Funde nicht in die Denkmalliste \neingetragen, um diese sofort heben zu können und einen Baustopp zu vermeiden. \nGem. § 54 S. 2 VwVfG könne statt einer Grabungserlaubnis auch ein öffentlich-\nrechtlicher Vertrag geschlossen werden, der zu denselben Rechtsfolgen für die \nEigentümer führe. Nach weiterem Schriftwechsel schlossen die Kläger und die \nBeklagte am 5. August 1997 den Vertrag, der Hintergrund der vorliegenden \nStreitigkeit ist. Nach § 1 des Vertrages hat die Beklagte die hier in Rede stehenden \nBodendenkmäler nicht unter Schutz gestellt, sondern im Interesse der Bauwilligen \ndie sofortige Bergung der gemachten Funde veranlaßt. In § 2 des Vertrages beruft \nsich die Beklagte auf das zum nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz \nentwickelte Verursacherprinzip. Daraus folge für die Begünstigten der Maßnahme \neine Pflicht zur Kostentragung, die zur Geschäftsgrundlage des Vertrages gemacht \nwurde. Um eine Unterschutzstellung des Gebietes und die zeitaufwendige Erteilung \neinzelner Grabungserlaubnisse unter Nebenbestimmungen über die \nKostentragungspflicht zu vermeiden, regele der Vertrag einvernehmlich die \nKostenaufteilung zwischen den Vertragsparteien. In § 4 des Vertrages schließlich \nverpflichtete sich die Beklagte zur Rückzahlung bereits vereinnahmter Beträge oder \nzur Nichterhebung, wenn und sobald bei einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung \nfestgestellt werde, dass die von der Beklagten angenommene Rechtspflicht nicht \nbestehe.\n\n9\n\nIm Jahre 1997 wurden die archäologischen Untersuchungen vom Westfälischen \nAmt für Bodendenkmalpflege durchgeführt. Die Kläger zahlten am 27. August 1998 \nden vertraglich auf sie entfallenden Kostenanteil von 6.111 DM.\n\n10\n\nMit der bereits am 27. August 1997 erhobenen Klage begehren die Kläger die \nFeststellung, dass sie nicht verpflichtet waren, Kosten für die Dokumentation, \nGrabung und Bergung zu tragen. Sie sind der Ansicht, der Vertrag scheide als \nRechtsgrundlage eines Zahlungsanspruchs aus. Aus ihm ergebe sich eindeutig, dass \nsie nur zur Zahlung verpflichtet seien, wenn eine gesetzliche Zahlungspflicht \nexistiere. Das sei nicht der Fall. Es sei fraglich, ob der Beklagte eine \nUnterschutzstellung nach § 5 DSchG NRW hätte vornehmen können. Jedenfalls \nhätten sie keine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW, sondern eine Baugenehmigung \nnach § 69 BauO NRW beantragt. Sie selbst hätten an Grabungsarbeiten gar kein \nInteresse gehabt. Insofern unterscheide sich der Fall von demjenigen, über den das \nVG Aachen geurteilt habe. Ein Prinzip könne keine Rechtsgrundlage sein. Das \nDSchG NRW sehe eine Kostenübernahme durch die Grundstückseigentümer nicht \nvor. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen \n\n12\n\nfestzustellen, dass sie nicht zur Zahlung von 6.111 DM an die Stadt P. wegen \narchäologischer Untersuchungen durch das Westfälische Amt für \nBodendenkmalpflege verpflichtet waren.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie ist der Ansicht, der Zahlungsanspruch gegen die Kläger habe bestanden. Bei \ndem Vertrag handele es sich um einen wirksamen städtebaulichen Vertrag nach § 6 \nBauGB-MaßnG. Der Vortrag der Kläger, sie hätten keine Erlaubnis nach § 9 DSchG \nNRW, sondern eine Baugenehmigung beantragt, gehe fehl. Zwar könne die \nErlaubnis nach § 9 DSchG NRW vor und neben der Baugenehmigung beantragt \nwerden. Sofern das nicht erfolge, sei über die denkmalrechtliche Zulässigkeit des \nVorhabens und damit auch des Baubeginns angesichts der Konzentrationswirkung \nder Baugenehmigung im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden. Die Kläger \nhätten der Erlaubnis der oberen Denkmalbehörde gem. § 13 DSchG NRW bedurft; \ndiese Vorschrift sei hier gem. § 3 Abs. 1 S. 4 DSchG NRW anwendbar. Die von den \nKlägern übernommene Gegenleistung sei auch angemessen, da auf diese Weise \ndas zeitliche Hindernis bei der Grundstücksbebauung beseitigt worden sei. Im \nÜbrigen hätten die Kläger trotz Klageerhebung die Zahlung geleistet, so dass § 62 \nVwVfG iVm § 814 BGB anwendbar sei.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten einschließlich der von der Beklagten übersandten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n19\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Die Kläger begehren die \nFeststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Unter Rechtsverhältnis \nim Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die \nsich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen \nRegelung für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander ergeben. Im Jahre \n1997 sind u.a. auf dem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück \narchäologische Grabungen durch das Westfälische Amt für Bodendenkmalpflege \ndurchgeführt worden. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus diesem \nLebenssachverhalt einen Zahlungsanspruch gegen die Kläger besitzt. Dabei handelt \nes sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.\n\n20\n\nDer Feststellungsklage steht der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 S. 1 \nVwGO nicht entgegen. Die Kläger können nicht auf die Möglichkeit einer \nLeistungsklage auf Rückzahlung des entrichteten Betrages von 6.111 DM verwiesen \nwerden. Für die Frage der Subsidiarität ist der Zeitpunkt der Klageerhebung \nmaßgeblich. Dies bedeutet, dass eine bei Klageerhebung statthafte \nFeststellungsklage zulässig bleibt, auch wenn der Kläger aufgrund veränderter \nUmstände nunmehr in der Lage wäre, eine Leistungsklage zu erheben.\n\n21\n\nVgl. von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, \nVerwaltungsgerichtsordnung, § 43 Rdnr. 27 m.w.H.\n\n22\n\nDie Kläger haben den streitigen Betrag am 27. August 1998 an die Beklagte \ngezahlt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 27. August 1997 wäre eine \nLeistungsklage ausgeschlossen gewesen. Auf die in Rechtsprechung und Literatur \nunterschiedlich bewertete Reichweite des Subsidiaritätsgrundsatzes bei \nFeststellungsklagen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften kommt es deshalb \nhier nicht an.\n\n23\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Kläger waren nicht verpflichtet, an die Beklagte \nwegen der Grabungsarbeiten in ihrem Grundstück im Jahre 1997 Zahlungen zu \nleisten. Die Beklagte besaß diesbezüglich keinen vertraglichen, gesetzlichen oder \nauf einem Verwaltungsakt beruhenden Anspruch.\n\n24\n\nEin vertraglicher Anspruch könnte sich allein auf den am 5. August 1997 \nzwischen den Parteien geschlossenen Vertrag stützen. Dabei kann offen bleiben, ob \nder Vertrag überhaupt eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könnte oder \nob nicht das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs tatbestandliche \nVoraussetzungen auch des schuldrechtlichen Anspruchs sein sollte. Gem. § 2 des \nVertrages beruft sich nämlich die Beklagte auf das zum DSchG NRW (angeblich) \nentwickelte Verursacherprinzip. Daraus folge für die Begünstigten einer \ndenkmalschutzrechtlichen Maßnahme eine Pflicht zur Kostentragung. Sollte \nallerdings bei einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung festgestellt werden, dass \ndie von der Beklagten angenommene Rechtspflicht nicht bestehe, so sind gem. § 4 \ndes Vertrages bereits gezahlte Beträge zu erstatten und dürfen noch nicht gezahlte \nBeträge nicht verlangt werden. Damit soll nach dem Willen der vertragsschließenden \nParteien die Zahlungspflicht der Kläger allein von einem grundsätzlich bestehenden \ngesetzlichen Zahlungsanspruch abhängen.\n\n25\n\nDer öffentlich-rechtliche Vertrag vom 5. August 1997 ist unwirksam, weil § 1 des \nVertrages nichtig ist und dies zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt. Gem. § 1 \nhat die Beklagte die im Baugebiet des Bebauungsplanes Nr. 00 „L.straße/T.Straße\" \ngefundenen Bodendenkmäler nicht unter Schutz gestellt, sondern im Interesse der \nBauwilligen in Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Amt für Bodendenkmalpflege \ndie sofortige Bergung der Funde veranlaßt. Aus der Formulierung und der in den \nVerwaltungsvorgängen dokumentierten Entstehungsgeschichte des Vertrages wird \nhinreichend deutlich, dass die Beklagte sich vertraglich verpflichten wollte, Sachen, \ndie dem Bodendenkmalbegriff des § 2 Abs. 1 und 5 DSchG NRW entsprechen, nicht \nin die Denkmalliste der Stadt P. einzutragen, um den Klägern (und) den anderen \nBauherren im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 00 einen zügigen Baubeginn zu \nermöglichen. Eine derartige Verpflichtung der Unteren Denkmalbehörde mittels \nVertrages ist wegen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften unwirksam.\n\n26\n\nFür die Beurteilung der Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen \nVertrages kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen städtebaulichen Vertrag \nnach § 6 BauGB-MaßnG handelt. Danach konnte die Gemeinde einem Dritten durch \nVertrag die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen nach dem \nBauGB oder dem BauGB-MaßnG übertragen oder hierüber andere Vereinbarungen \ntreffen. Es spricht manches dafür, dass archäologische Grabungen keine \nstädtebaulichen Maßnahmen im vorbeschriebenen Sinne sind, sondern Maßnahmen \nauf dem Gebiet des landesrechtlich geregelten Denkmalschutzes, weil sich Inhalt \nund Umfang von Grabungsarbeiten nicht nach dem BauGB (und früher dem BauGB-\nMaßnG), sondern nach dem DSchG NRW richten. Entsprechende \nKostenvereinbarungen dürften deshalb kaum städtebauliche Verträge im Sinne von § \n6 BauGB-MaßnG, sondern öffentlich-rechtliche Verträge auf dem Gebiet des \nDenkmalschutzrechts sein. Für diese gelten mangels spezialgesetzlicher Vorschriften \ndie §§ 54 ff VwVfG. NRW. Letztlich gilt nichts anderes, wenn man mit der Beklagten \nden vorliegenden Vertrag als städtebaulichen Vertrag qualifiziert. Auch \nstädtebauliche Verträge sind öffentlich-rechtliche Verträge, so dass die §§ 54 ff \nVwVfG. NRW. subsidiär zur Anwendung gelangen, soweit in der spezialgesetzlichen \nVorschrift keine Regelungen enthalten sind. § 6 BauGB-MaßnG enthielt keinen \neigenständigen Wirksamkeitsmaßstab, so dass jedenfalls § 59 VwVfG NRW auch für \nstädtebauliche Verträge nach § 6 BauGB-MaßnG Anwendung findet.\n\n27\n\nDie Kammer läßt offen, ob und in welchem Umfang der öffentlich-rechtliche \nVertrag auf dem Gebiet des Denkmalschutzrechts eine zulässige Handlungsform \ndarstellt. Für den Bereich der Unterschutzstellung von Sachen mit Denkmalqualität \nbesteht jedenfalls ein Vertragsinhaltsverbot. Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW sind \nDenkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Ein Spielraum besteht für die Untere \nDenkmalbehörde weder auf der Tatbestandsseite für die Qualifizierung einer Sache \nals Denkmal noch auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich des Eintragungsverfahrens. \nEin Vertrag, durch den sich die Untere Denkmalbehörde verpflichtet, eine Sache \nnicht in die Denkmalliste einzutragen, obwohl jene die Voraussetzungen des § 2 Abs. \n1 und 5 DSchG NRW erfüllt, verstößt gegen ein gesetzliches Gebot und ist deshalb \ngem. § 59 Abs. 1 VwVfG. NRW. in Verbindung mit § 134 BGB und § 3 Abs. 1 DSchG \nNRW nichtig.\n\n28\n\nSo auch Schönstein in Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht \nNordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 3 DSchG, Rdnr. 15.\n\n29\n\nGesetzliche Verbote im Sinne von § 59 Abs. 1 VwVfG. NRW. und § 134 BGB \nsind grundsätzlich nur solche, die entweder den Abschluß eines Vertrages, das heißt \neine Regelung der in Rede stehenden Angelegenheit durch Vertrag oder den Inhalt \nder vertraglichen Regelung, schlechthin verbieten. Der Nichtigkeitsgrund des \nGesetzesverstoßes setzt deshalb voraus, dass sich das gesetzliche Verbot gegen \ndie Vornahme gerade eines Vertrages der vorliegenden Art zwischen den \nVertragsparteien, wie sie im konkreten Fall daran beteiligt sind, richtet und alle als \nVertragsparteien daran Beteiligten als Verbotsadressaten anspricht.\n\n30\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 59 Rdnr. 11 mit \nzahlreichen Hinweisen auf Rspr. und Lit.\n\n31\n\nUm ein gesetzliches Verbot im eben beschriebenen Sinn geht es hier. Aus der \nSystematik des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzrechts ergibt sich, dass die \nEintragungspflicht der Unteren Denkmalbehörde nicht disponibel ist. Für die \nUnterschutzstellung von Denkmälern haben sich seit dem vorletzten Jahrhundert \nzwei grundlegend unterschiedliche Systeme herausgebildet. Während die speziellen \ndenkmalrechtlichen Folgen nach dem Eintragungssystem an die Erfassung in einer \nDenkmalliste anknüpfen, begnügt sich das Prinzip der Generalklausel mit einer \nabstrakten Umschreibung der Denkmalwürdigkeit der zu schützenden Objekte und \nunterwirft jene bereits dann dem Regime des Denkmalschutzrechts, wenn sie die \n(materiellen) Tatbestandsmerkmale des Denkmalbegriffs erfüllen. Der nordrhein-\nwestfälische Gesetzgeber hat sich für das Eintragungsprinzip entschieden und \nhierbei der Eintragung in die Denkmalliste konstitutive Bedeutung beigemessen. \nDurch die Ausformung als gebundene Entscheidung hat der Gesetzgeber die mit der \nEintragung verbundenen Folgewirkungen nicht zum Entscheidungsmaßstab für die \nEintragung selbst gemacht, sondern die damit zusammenhängenden Fragen \nbelastender und begünstigender Art in eigenständige weitere Verfahren, etwa das \ndes § 9 DSchG NRW, verlagert; hier findet der unter dem verfassungsrechtlichen \nAspekt des Eigentumsschutzes und der Verhältnismäßigkeit notwendige Ausgleich \nzwischen den öffentlichen und privaten Interessen statt. Damit kommt der Eintragung \nin die Denkmalliste in Nordrhein-Westfalen weichenstellende und damit zentrale \nBedeutung zu. Der Gesetzgeber genügt mit der Eintragungspflicht der Unteren \nDenkmalbehörde dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis der \nRechtssicherheit. Mit der Eintragung, aber auch nicht eher, entstehen die \ndenkmalschutzrechtlichen Pflichten und Rechte des betroffenen Eigentümers. \nZugleich wird durch § 21 Abs. 4 S. 1 DSchG NRW sichergestellt, dass in der \nFolgezeit Entscheidungen nur im Benehmen mit dem Landschaftsverband und den \ndort angesiedelten, mit besonderer Fachkunde ausgestatteten Ämtern für \nDenkmalpflege bzw. Bodendenkmalpflege erfolgen. Auf diese Weise hat der \nGesetzgeber ein Regelungssystem geschaffen, dass die Belange des \nDenkmalschutzes durch ein mehrstufiges Entscheidungssystem sichert. Dieses \nGesetzeskonzept schließt es grundsätzlich aus, dass die Untere Denkmalbehörde \ndurch eine vertragliche Absprache mit dem Eigentümer einer denkmalwerten Sache \ndiese dem Anwendungsbereich des DSchG NRW entzieht und so ein vom Gesetz \nlosgelöstes System von Rechten und Pflichten ermöglicht. Ließe man auf der Ebene \nder Eintragung eines Objekts in die Denkmalliste die vertragliche Möglichkeit der \nNichteintragung zu, würden zugleich die gesetzlich eingeräumten Kompetenzen der \nOberen Denkmalbehörde, der Landschaftsverbände und des Landesdenkmalrates \nbeschnitten. \n\n32\n\nUngeachtet des denkmalschutzrechtlich offenbar verträglichen Endes der \nAngelegenheit zeigt der konkrete Fall die mit der Handlungsform des Vertrages \neinhergehenden Gefahren. Die zwischen den Beteiligten gefundene Lösung zielte \nmaßgeblich darauf ab, die bei gesetzeskonformem Vorgehen zu berücksichtigenden \nBelange des Denkmalschutzrechtes aus dem Baugenehmigungsverfahren oder \neinem hiermit einhergehenden Verfahren nach § 9 DSchG NRW herauszuhalten. \nDas widerspricht jedoch der vom Gesetzgeber gewollten Verzahnung von bau- und \ndenkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren. \n\n33\n\nDer Vertrag ist auch nicht gem. § 54 S. 2 VwVfG. NRW. zulässig. Auf diese \nVorschrift stützt sich die Beklagte mit Nachdruck. Danach kann die Behörde, statt \neinen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit \ndemjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Da das \nObjekt nicht in die Denkmalliste der Stadt P. eingetragen worden ist, hätte die \nBeklagte eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW nicht erteilen können. Für die \nErteilung der Grabungserlaubnis nach § 13 DSchG NRW ist die Obere \nDenkmalbehörde zuständig. Das ist für den Bereich der Stadt P. der Landrat \n(seinerzeit der OKD) des Kreises Warendorf, § 20 Abs. 1 Nr. 2 DSchG NRW. Die \nMöglichkeit des § 54 S. 2 VwVfG. NRW. steht nur der für den Erlaß des \nVerwaltungsaktes zuständigen Behörde zu; das war die Beklagte in Bezug auf eine \nGrabungserlaubnis nach § 13 DSchG NRW nicht. Im Übrigen unterliegen auch die \nnach dieser Vorschrift zulässigen Verträge den - hier erfüllten -\nUnwirksamkeitsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 VwVfG. NRW.\n\n34\n\nDie Unwirksamkeit von § 1 ergreift den gesamten Vertrag. Gem. § 59 Abs. 3 \nVwVfG. NRW. führt die Nichtigkeit eines Vertragsteils zur Gesamtnichtigkeit, wenn \nnicht anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen \nworden wäre. Die Nichteintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste stellt die \nvertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten dar. Wesentliches Ziel des Vertrages \nist die Herbeiführung der Unbeachtlichkeit der Vorschriften des DSchG NRW in dem \nparallel laufenden Baugenehmigungsverfahren. Ohne die Regelung des § 1 verlöre \nder Vertrag seinen Sinn.\n\n35\n\nDie Kläger sind auch nicht kraft Gesetzes zur Zahlung von Grabungskosten \nverpflichtet. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob das DSchG NRW ein \nVerursacherprinzip kennt und gegebenenfalls welchen Inhalt und Umfang es hat. \nGrundsätzlich bedarf die Anerkennung eines derartigen Prinzips der normativen \nVerankerung. Das DSchG NRW regelt nicht ausdrücklich Kostenpflichten im \nZusammenhang mit Grabungsarbeiten. Einer speziellen Vorschrift des DSchG NRW \nist das Verursacherprinzip nicht immanent. Auch gibt es kein die gesamte \nRechtsordnung beherrschendes, etwa verfassungsrechtlich geprägtes Prinzip dieses \nInhalts. Bedenklich ist ferner die Übernahme des Verursacherprinzips aus anderen \nTeilrechtsordnungen. Die Beklagte hat sich diesbezüglich auf das Umweltrecht \ngestützt. Der dort in der Tat anerkannte Grundsatz läßt sich indes aus einer Vielzahl \n(spezial)gesetzlicher Vorschriften, z.B. Art. 174 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 EGV, § \n11 KrW-/AbfG, § 1 UmweltHG, ableiten und findet auf dieser gesetzlichen Grundlage \nseine Berechtigung. Auch für das Umweltrecht ist jedoch anerkannt, dass die \nHauptprinzipien dieses Teilrechtsgebietes und damit auch das Verursacherprinzip \nnur den Charakter von umwelt- und rechtspolitischen Handlungsmaximen haben, \nsolange sie nicht gesetzlich verankert und so zu unmittelbar verbindlichen und \nanwendbaren Rechtssätzen erstarkt sind.\n\n36\n\nVgl. Bender/Sparwasser/Engel, Umweltrecht, 3. Aufl., S. 24.\n\n37\n\nDer Existenz eines Verursacherprinzips, seinen Voraussetzungen und \nRechtsfolgen muß die Kammer aber nicht weiter nachgehen, weil es hierauf nicht \nankommt. Soweit bisher Kostentragungspflichten aus dem Verursacherprinzip \nabgeleitet wurden, betraf dies eingetragene Bodendenkmäler, für die die \nlandesrechtlichen Denkmalschutzgesetze in vollem Umfang galten. Der mehrfach \nerwähnten Klage des Landes Brandenburg vor dem Bundesverwaltungsgericht lag \nein Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamtes für den Bau einer ICE-\nTrasse zugrunde, der dem Land als Planungsträger die Kosten für die Bergung von \neingetragenen Bodendenkmälern auferlegte (Az.: 11 A 80.95). Der Fall gibt schon \ndeshalb für die nordrhein-westfälische Rechtslage nichts her, weil er hinsichtlich der \ndenkmalrechtlichen Fragen an § 12 Abs. 2 DenkmSchG Bra anknüpft, der die \nKostenerstattungspflicht ausdrücklich regelt und in Nordrhein-Westfalen keine \nEntsprechung hat. Der vom VG Aachen durch Urteil vom 30. August 1994 \nentschiedene Fall betraf ebenfalls ein eingetragenes Bodendenkmal. Hier ging es um \ndie Zulässigkeit einer Nebenbestimmung zu einer auf der Grundlage von § 13 \nDSchG NRW erteilten Grabungserlaubnis (Az.: 5 K 3521/92). Im Vordergrund des \nFalles stand allerdings die Frage, ob der Bauherr, ein \nEnergieversorgungsunternehmen, für die Verlegung einer Gasfernleitung der \nGrabungserlaubnis nach § 13 DSchG NRW bedarf, wenn ihm zuvor bereits eine \nErlaubnis nach § 9 DSchG NRW erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diese \nFrage umfassend untersucht und bejaht. Zur Kostentragungspflicht des Verursachers \nfindet sich lediglich ein längeres wörtliches Zitat aus der Kommentierung von \nMemmesheimer/Upmeier/Schönstein zu § 22 DSchG NRW, die sich das Gericht \noffenbar zu eigen gemacht hat. In Rechtskraft sind die Gründe dieses Urteils nicht \nerwachsen, weil das OVG NRW in seiner Berufungsentscheidung vom 14. Februar \n1996 festgestellt hat, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage des \nEnergieversorgungsunternehmens bereits unzulässig gewesen sei (Az.: 7 A \n4925/96). In der Literatur findet sich lediglich die vom VG Aachen in Bezug \ngenommene Kommentierung zu § 22 DSchG NRW. Die Existenz des \nVerursacherprinzips im nordrhein-westfälischen Landesrecht wird dort nicht \nbegründet, sondern unterstellt. Hiervon ausgehend wird angenommen, dass die \nVerpflichtung zur Kostentragung demjenigen auferlegt werden könne, der \nzielgerichtet nach Bodendenkmälern suchen und graben will, als auch dem, der ein \nin die Denkmalliste eingetragenes oder vorläufig unter Schutz gestelltes ortsfestes \nBodendenkmal beseitigen oder verändern will.\n\n38\n\nVgl. Schönstein in Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, aaO, DSchG § 22 Rdnr. \n20.\n\n39\n\nSoweit in Rechtsprechung und Literatur bisher die Geltung des \nVerursacherprinzips angenommen wurde, ist stets Voraussetzung, dass das zu \nschützende Objekt dem Regime der denkmalschutzrechtlichen Regelungen unterlag. \nDas setzt jedoch grundsätzlich die Eintragung in die Denkmalliste voraus, die \nkonstitutiven Charakter besitzt. Die Eintragungsfähigkeit einer Sache begründet \nhingegen noch keine denkmalschutzrechtlichen Pflichten und Rechte. Die Beklagte \nhat hier von einer Eintragung und einer vorläufigen Unterschutzstellung entgegen §§ \n3 und 4 DSchG NRW abgesehen, so dass das Verursacherprinzip im Verhältnis der \nParteien grundsätzlich keine Geltung beanspruchen kann.\n\n40\n\nAusnahmsweise gelten die §§ 13 bis 19 DSchG NRW für Sachen, die den \nAnforderungen des § 2 Abs. 1 und 5 DSchG NRW entsprechen, aber nicht in die \nDenkmalliste eingetragen sind. Ob hier ein Anwendungsfall des § 13 DSchG NRW \nvorliegt, die Kläger also zusätzlich zu einer Baugenehmigung und möglicherweise \neiner Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW einer Grabungserlaubnis bedurft \nhätten, begegnet Zweifeln. § 13 Abs. 1 DSchG NRW setzt voraus, dass jemand \n„nach Bodendenkmälern graben will\". Der Wortlaut der Norm legt ein auf \nBodendenkmäler bezogenes zielgerichtetes Handeln des Grabenden nahe und \nkönnte deshalb ein subjektives Element enthalten. § 13 DSchG NRW behandelt die \nplanmäßige und systematische Suche und Ausgrabung von Bodendenkmälern,\n\n41\n\nso auch Upmeier in Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, aaO, DSchG § 13 \nRdnr. 3,\n\n42\n\nund erfaßt möglicherweise nicht den Fall der Ausnutzung einer anderweitig \nerteilten öffentlich-rechtlichen Erlaubnis, bei der sich die notwendigen Erdarbeiten \nnur als zwangsläufige, in der Regel nur in Kauf genommene Folge ergeben. Ein \nderartiges Verständnis der Norm würde nicht zu denkmalschutzrechtlichen \nUnzuträglichkeiten führen, weil die Belange des Denkmalschutzes in dem \nanderweitig durchzuführenden Genehmigungsverfahren ausreichend berücksichtigt \nwerden können. Letztlich kann die Frage jedoch offen bleiben. Selbst wenn man zu \nLasten der Kläger von der Geltung des Verursacherprinzips bei nicht eingetragenen \nBodendenkmälern ausginge, würde sich dies im Verhältnis der Parteien für die \nBeklagte nicht anspruchsbegründend auswirken. Denn § 13 DSchG NRW kann \nallenfalls ein Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgrabenden und der Oberen \nDenkmalbehörde begründen, die die Beklagte nicht ist. Hierauf wurde bereits \nhingewiesen.\n\n43\n\nDie Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Kostentragung aus einem \nVerwaltungsakt. Ob es möglich gewesen wäre, eine Genehmigung mit \nentsprechender Nebenbestimmung zu versehen, mag dahinstehen. Dabei ist zu \nbeachten, dass § 36 VwVfG. NRW. nur die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen \nder Nebenbestimmungen regelt, nicht hingegen ihre materiell-rechtliche Zulässigkeit. \nLetztere beurteilt sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Die Frage nach dem \nVerursacherprinzip, seinen Voraussetzungen und Folgen wird durch § 36 VwVfG. \nNRW. nicht beantwortet, sondern stellt sich weiterhin als denkmalschutzrechtliches \nProblem. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht, weil die Beklagte keinen \nVerwaltungsakt an die Kläger gerichtet hat.\n\n44\n\nDem Begehren der Kläger kann auch nicht der Rechtsgedanke des § 814 BGB \nentgegengehalten werden. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer \nVerbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewußt \nhat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die rechtshindernde Einwendung \npaßt hier schon deshalb nicht, weil die Kläger im vorliegenden Verfahren keinen \nbereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte verfolgen. Auch \nihr Feststellungsbegehren ist nicht auf das Bestehen eines eigenen Anspruchs \ngerichtet, sondern auf das Nichtbestehen eines Anspruchs der Beklagten. Die \nVoraussetzungen des § 814 BGB sind im Übrigen offensichtlich nicht gegeben, weil \ndie Leistenden (hier: die Kläger) positive Kenntnis der Nichtschuld besitzen müssen. \nZum Leistungszeitpunkt im August 1998 war die Frage der Kostenpflicht der Kläger \ngerade offen und sollte durch diesen Prozeß gelöst werden. Auf die grundsätzlich \nund eigentlich vorrangige Frage, ob der Rechtsgedanke des Kondiktionsauschlusses \nbei Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld für den öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruch gilt oder wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung nicht gilt,\n\n45\n\nso etwa OVG Koblenz, Urteil vom 28. November 1991 - 1 R 10312/89 -, NVwZ \n1992, 796 ff,\n\n46\n\nist deshalb nicht mehr einzugehen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ \n708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-11-02/2-k-2785-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"UmweltHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-11-02/2-k-2785-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303757","retrieved":"2026-07-09 03:30:27.063538+00:00"}}