{"status":"available","doknr":"OLD304101","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2000:0919.5K2712.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2000-09-19","aktenzeichen":"5 K 2712/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer im Jahre 1973 (am 8. Bahman 1351 iranischer Zeitrechnung) geborene \nKläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und \nursprünglich islamischen Glaubens. Im Iran lebte er in der Stadt Teheran. Am \n19. November 1995 (28. Aban 1374) reiste er nach seinem Vorbringen auf dem \nLuftwege vom Flughafen Mehrabad, Teheran, mit Direktflug nach Hamburg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. Dezember 1995 (13. Azar 1374) \neinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nZur Begründung seines Asylantrages gab der Kläger im Wesentlichen an, dass \ner für die Sepah-Pasdarani als Angestellter in einer Kreditabteilung für deren \nAngehörige beschäftigt gewesen sei. Zu seinen Aufgaben habe die Bedienung eines \nTelefaxgerätes gehört, zu dem nur er allein Zugang gehabt habe. Ein in Deutschland \nlebender, ihm bekannter Landsmann habe ihm mittels dieses Faxgerätes aus \nDeutschland Flugblätter und andere Schriften regimekritischen Inhaltes zukommen \nlassen. Eines Tages habe sich das Papier, auf welchem gerade ein Flugblatt des \nNationalen Widerstandsrates angekommen sei, in dem Gerät verklemmt und er sei \nnicht im Stande gewesen, es herauszulösen. Er habe sofort fluchtartig das Büro \nverlassen und sei zu seiner Schwester gelaufen, um sich von ihr Geld für seine \nFlucht zu erbitten. Später habe er bei Anrufen in seine Heimat erfahren, dass nach \nihm gesucht worden sei. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 31. Juni 1996, zugestellt am 8. August 1996, lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den \nAsylantrag des Klägers als unbegründet ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen und auch \nkeine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben seien. Gleichzeitig wurde \nder Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; für den Fall \nder Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung in den Iran \nangedroht. Auf die Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen.\n\n5\n\nMit der am 16. August 1996 rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein \nAsylbegehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass er einräumen müsse, dass \nseine beim Bundesamt vorgetragene Verfolgungsgeschichte erfunden gewesen sei. \nEr sei nunmehr zu den Zeugen Jehovas übergetreten, wo er gelernt habe, dass man \nnicht lügen dürfe; deshalb gebe er nunmehr seine damalige Lüge zu. Er müsse aber \nals Mitglied der Zeugen Jehovas Verfolgungsmaßnahmen befürchten. Das gelte \numso mehr, als er als Angehöriger dieser Glaubensgemeinschaft zur Missionsarbeit \nangehalten sei.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 31. Juni 1996 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ferner festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung \ndes Bundesamtes und trägt ergänzend vor, dass dem Kläger nach der \nErkenntnislage und entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung auch wegen \nseines Übertritts zur Gemeinschaft der Zeugen Jehovas keine asylerhebliche \nVerfolgung drohe. Dies werde auch durch die zum vorliegenden Verfahren \neingeholten Auskünfte bestätigt.\n\n11\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob im Iran die \nReligionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas existiert und wenn ja, in welcher \nzahlenmäßigen Größenordnung und gegebenenfalls in welchen Gegenden bzw. \nOrten konzentriert, ferner, ob die Mitglieder der Zeugen Jehovas staatlichen \nVerfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen ausgesetzt sind und gegebenenfalls \nwelchen und schließlich, ob der Kläger wegen seines Übertritts zu den Zeugen \nJehovas nach seiner Rückkehr in den Iran mit Straf- oder anderen \nUnterdrückungsmaßnahmen der iranischen Behörden rechnen muss, durch \nEinholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes und von amnesty international \nsowie einer gutachterlichen Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes; wegen \nder näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Auskünfte und Stellungnahmen \nBezug genommen.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2000 hat das Gericht den Kläger \nzu den Gründen angehört, die ihn bewogen haben, sein Heimatland Iran zu \nverlassen und die ihn daran hindern, dorthin zurückzukehren. Auf die Niederschrift \nder Anhörung wird Bezug genommen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) sowie auf die zum Gegenstand \ndes Verfahrens gemachten, in der „Erkenntnisliste Iran\" zusammengefassten \nGutachten und Erkenntnisse Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDas Gericht konnte ohne - erneute - mündliche Verhandlung entscheiden, weil \nder Sachverhalt ausreichend geklärt ist und die Beteiligten gemäss § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übereinstimmend auf die Durchführung der \nmündlichen Verhandlung verzichtet haben.\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n17\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach \nArtikel 16 a des Grundgesetzes (GG). Auch liegen in seiner Person weder die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vor.\n\n18\n\nAsylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG genießt, \nwer bei seiner Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen \nVerfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen \nseiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat.\n\n19\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n2. Juli 1980 - 1 BvR 157, 188, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 = \nNJW 1980, 2641.\n\n20\n\nPolitische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch \nMaßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine \nRasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, \npolitische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder \nVerhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer \nIntensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage \nbringen.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 (334 ff. und 344 ff.).\n\n22\n\nEine die Zuerkennung des Asylrechts rechtfertigende begründete Befürchtung \neiner politischen Verfolgung ist dann gegeben, wenn dem Asylsuchenden für seine \nPerson bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände \nseines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so \ndass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin \nzurückzukehren.\n\n23\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838.\n\n24\n\nDa das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtsgedanken beruht und deshalb \ngrundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraussetzt und \nnach dem normativen Leitbild dieses Grundrechts typischerweise (nur) für solche \nAusländer gilt, die auf Grund politischer Verfolgung gezwungen sind, ihr Heimatland \nzu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen und deswegen in die \nBundesrepublik Deutschland kommen, gelten für die Anerkennung eines \nAsylbewerbers unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat \nvorverfolgt verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Ist der Asylsuchende aus Furcht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen \ninnerhalb seines Heimatlandes wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative \nnicht zumutbar, so ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die \nfluchtbegründenden Umstände einschließlich des Nichtbestehens einer inländischen \nFluchtalternative im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung ohne wesentliche \nÄnderung fortbestehen oder wenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor \nerneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen \nHeimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er nur dann asylberechtigt, wenn ihm auf \nGrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung nunmehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 a. a. O.; BVerwG, \nUrteil vom 5. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 \n(140 ff.).\n\n26\n\nFür die Asylanerkennung kommt der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens \nentscheidende Bedeutung zu. Denn es ist zu beachten, dass - mit Blick auf \nindividuelle Verfolgungsschicksale - der Asylsuchende über Umstände berichtet, die \nseinen Lebensbereich betreffen, die er erlebt hat und über die er am zuverlässigsten \nAuskunft geben kann, sollten sie wahrhaftig sein. Von dem Asylsuchenden muss also \ngefordert werden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung \nseines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in \nunauflöslicher Weise widersprüchlich ist. Sind die Angaben nicht grundsätzlich \nwidersprüchlich, reicht es aus, wenn trotz gewisser Differenzen in Einzelheiten das \nVorbringen im Kern, also in seinem wesentlichen Teil, zutrifft.\n\n27\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, \nInfAuslR 1991, Seite 310.\n\n28\n\nAusgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n29\n\nEs lässt sich zunächst nicht feststellen, dass der Kläger den Iran unter dem \nDruck politischer Verfolgung verlassen hat. Sein Vorbringen zu seinen angeblichen \nVorfluchtgründen war unglaubhaft; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen \nin dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 31. Juni 1996 verwiesen \nwerden. Dies hat der Kläger im Verlaufe seines Verfahrens auch selbst eingeräumt \nund zugegeben, dass seine ursprünglichen Angaben frei erfunden waren. Erweist \nsich das Vorbringen des Klägers zum Kern seines Asylbegehrens danach als \nunglaubhaft, scheitert daran auch die Asylanerkennung nach Artikel 16 a GG. Etwas \nanderes ergibt sich auch nicht aus seinen in der Bundesrepublik erfolgten Übertritt \nzur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, dessen Berücksichtigung im \nRahmen des Artikel 16 a GG schon die Regelung des § 28 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) entgegensteht. Nach dieser Vorschrift kann ein \nAusländer nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn die Gefahr politischer \nVerfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes \naus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht \neiner festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Dies ist bei \ndem Kläger nicht der Fall. \n\n30\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person.\n\n31\n\nDa die Voraussetzungen des Asylbegehrens nach Artikel 16 a Abs. 1 GG und \ndes Feststellungsanspruches nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der \nVerfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters \nder Verfolgung deckungsgleich sind, gelten die zu Artikel 16 a Abs. 1 GG genannten \nGründe aus denen der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter hat, hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe \nentsprechend.\n\n32\n\nDer Kläger hat auch keine im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG zu beachtenden \nselbstgeschaffenen Nachfluchtgründe geltend und glaubhaft gemacht. Allein wegen \nder Asylantragstellung im Ausland hat er bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevante \nVerfolgungsmaßnahmen zu befürchten.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1997 \n- 9 A 625/97.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n26. Mai 1997 - A 12 S 1467/95 -.\n\n34\n\nEtwas anderes kann allenfalls ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn \nder Betreffende sich auf Grund von Ereignissen in seinem Heimatland vor dem \nVerlassen seines Heimatstaates aus politischen Gründen in einer latenten \nGefährdungslage befunden hat.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 - \n(DVBl. 1989, 722).\n\n36\n\nNach dem oben Ausgeführten kann dies im Falle des Klägers jedoch gerade \nausgeschlossen werden. Der Kläger hat auch nicht auf Grund seines Übertritts zu \nder Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas bei einer Rückkehr in den Iran mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich erhebliche Verfolgungsmaßnahmen zu \nbefürchten.\n\n37\n\nNach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen \nErkenntnislage ist davon auszugehen, dass im Iran Mitglieder anderer, nicht \nmuslimischer Religionsgemeinschaften - mit einer Ausnahme, nämlich der \nGlaubensgemeinschaft der Bahai - nicht in asylrechtlich erheblicher Weise mit \nstaatlichen Sanktionen bedroht sind. Insbesondere christliche Glaubensrichtungen \nsind im Iran als Angehörige einer sogenannten Buch-Religion oder \n„Offenbarungsreligion\" von der Verfassung anerkannt\n\n38\n\nvgl. Auskunft von amnesty international an das VG \nKarlsruhe vom 25. Februar 1993; Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran \nvom 16. Mai 2000\n\n39\n\nund werden von staatlicher Seite an der Ausübung ihrer Religion grundsätzlich \nnicht behindert. Zwar gibt es immer wieder Schikanen und Übergriffe auf Christen, \ndie - wie auch Angehörige einiger anderer Religionsgemeinschaften - als „unrein\" \noder „verwestlicht\" gelten,\n\n40\n\nvgl. amnesty international, a.a.O. und an VG Köln vom \n22. März 1995 sowie an VG Aachen vom 30. Mai 1995;\n\n41\n\ndabei mögen Christen auch im öffentlichen Bereich vielfach diskriminiert werden. \nEs ist jedoch nicht ersichtlich, dass der iranische Staat bestrebt ist, die Arbeit der \nchristlichen Kirchen und Einrichtungen planmäßig zum Erliegen zu bringen. \nDemgemäß haben Angehörige christlicher Religionsgemeinschaften grundsätzlich \nkeine asylrechtlich erheblichen Maßnahmen im Iran zu befürchten. Ausgehend \nhiervon sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger als Angehörigen \nder Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas derartige Maßnahmen befürchten \nmüsste. Das gilt umso mehr, als diese Religionsgemeinschaft nach den vom Gericht \nzum vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom \n26. April 2000 und von amnesty international vom 10. März 2000 sowie der \nStellungnahme des Deutschen Orient-Institutes vom 18. Juli 2000 im Iran nicht \nbekannt und demgemäß auch nicht als Glaubensgemeinschaft aktiv ist. Zwar \nexistiert ausweislich der Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes Schrifttum \ndieser Gemeinschaft in persischer Sprache (Farsi); es liegen jedoch keinerlei \nErkenntnisse darüber vor, wie viele Anhänger diese Gemeinschaft hat und welchen \nLandesteilen sie gegebenenfalls leben. Eine dort gegebenenfalls überhaupt nicht \nexistierende, jedenfalls aber nicht bekannte Glaubensgemeinschaft kann in einem \nHerkunftsland dann aber auch nicht Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein. Auch \nausweislich der genannten Auskünfte sind Verfolgungsmaßnahmen gegenüber \nZeugen Jehovas im Iran nicht bekannt geworden. Demgemäß hat der Kläger aus \ndiesem Grunde keine staatlichen Maßnahmen im Iran zu befürchten. \n\n42\n\nDas gilt auch mit Blick auf die vom Kläger vorgetragene Abwendung vom Islam. \nDer Abfall vom Islam (Apostasie) kann allerdings nach islamischem Recht, nicht aber \nnach kodifiziertem iranischen Strafrecht, mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach \nden dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen\n\n43\n\nvgl. z.B. Auskünfte von amnesty international vom 19. März \n1996 an das VG Kassel, vom 1. Juli 1996 an das VG \nSiegmaringen, vom 18. August 19996 an das VG Bayreuth und \nvom 2. Februar 1999 an das VG Aachen; Auskünfte des \nDeutschen Orient-Institutes an das VG Bayreuth vom 30. Juni \n1996, an das VG Leipzig vom 20. Dezember 1996 und an das \nVG Aachen vom 26. Februar 1999 sowie Auskünfte des \nAuswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 30. August 1996, \nan das VG Leipzig vom 27. Dezember 1996 und an das VG \nRegensburg vom 13. Juli 1999.\n\n44\n\nsprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Übertritt zu einer anderen \nReligionsgemeinschaft mit schwerwiegenden Repressalien geahndet werden kann. \nIn diesen genannten Erkenntnissen wird aber gleichfalls ausgeführt, dass es in den \nvergangenen zwei bis drei Jahren jedenfalls keine bekannt gewordenen Fälle mehr \ngegeben hat, in welchen iranische Staatsangehörige wegen des Abfalls vom \nislamischen Glauben mit Verfolgungsmaßnahmen belegt worden sind; die letzten \nFälle dieser Art datieren danach offensichtlich aus dem Jahre 1997, wobei - \njedenfalls in den genannten Fällen - christliche Pastöre bzw. deren \nFamilienangehörige betroffen waren. Zudem belegen die vorliegenden Erkenntnisse \neine Verfolgungsgefahr im Wesentlichen nur für diejenigen Mitglieder christlicher \nGemeinden, die im Iran zu missionieren versuchen. Darüber hinaus ist noch \nentscheidend Folgendes zu berücksichtigen: in solchen Fällen, in denen der Übertritt \nzum christlichen Glauben im Ausland geschieht, spricht vieles dafür, dass nach einer \nRückkehr in den Iran dem Betroffenen dort offenbar zunächst ohne weiteres \nunterstellt wird, dieser Übertritt könne gar nicht ernst gemeint gewesen sein, sondern \nsei vermutlich aus opportunistischen Gründen erfolgt.\n\n45\n\nVgl. Auskünfte des Deutschen Orient-Institutes vom \n20. Dezember 1996 an das VG Leipzig und vom 26. Februar \n1999 an das VG Aachen.\n\n46\n\nDas macht deutlich, dass eine ernsthafte Verfolgungsgefahr wegen des Abfalls \nvom islamischen Glauben nur in besonderen Fällen anzunehmen ist. \n\n47\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. August 1998 - 9 A \n1496/98.A - .\n\n48\n\nHinzu kommt, dass der Übertritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft den \niranischen Stellen überhaupt bekannt geworden sein muss und sie ein besonderes \nInteresse an dem Betroffenen haben müssen.\n\n49\n\nVgl. Auskunft des AA vom 13. Juli 1999 an das VG \nRegensburg.\n\n50\n\nEin solches Interessen kann daher rühren, dass der Betreffende - etwa als \nGeistlicher oder durch missionarische Tätigkeit - die besondere Aufmerksamkeit auf \nsich gelenkt hat; es mag allerdings auch begründet sein, wenn der Betreffende etwa \nschon aus anderen Gründen als dem Islam oder dem Regime im Iran feindlich \ngegenüberstehend bekannt geworden ist. Dies bedarf vorliegend keiner \nabschließenden Klärung, weil derartige Umstände bei dem Kläger jedenfalls nicht \nvorliegen. \n\n51\n\nAbgesehen davon, dass keinerlei Hinweise dafür vorgetragen worden sind, dass \nder Übertritt des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas iranischen \nStellen überhaupt bekannt geworden sein könnte, ist auch nichts dafür vorgetragen \noder sonst ersichtlich geworden, dass der Kläger im Iran innerhalb seiner \nGlaubensgemeinschaft etwa eine führende Position - vergleichbar der eines \nPfarrers - anstreben würde. Dies dürfte auch nicht möglich sein, da nach dem oben \nAusgeführten eine Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas in nennenswerte \nStärke, innerhalb derer er ein derartiges Amt ausüben könnte, offenkundig überhaupt \nnicht existiert. Soweit der Kläger des Weiteren vorgetragen hat, dass er die feste \nAbsicht habe, missionierend tätig zu werden, da dies wesentlicher Bestandteil der \nGrundsätze der Zeugen Jehovas sei, kann dieses Vorbringen vorliegend schließlich \nebenfalls zu keiner anderen Würdigung führen. Dabei ist zum einen zu \nberücksichtigen, dass ein missionierender Einsatz für eine im Iran überhaupt nicht \nbekannte Glaubensgemeinschaft praktisch kaum vorstellbar ist. Im Übrigen kann \neine derartige erklärte Absicht auch nicht unter den Schutz des Asylrechts fallen. \nDenn die asylrechtlich geschützte Glaubensfreiheit bezieht sich auf die Möglichkeit \ndes Gläubigen zum religiösen Bekenntnis, zum Gebet und zum Gottesdienst im \nhäuslich-privaten Bereich sowie in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern; \ndies ist als religiöses Existenzminimum bei der Prüfung asylrechtlich relevanter \nBeeinträchtigungen in Anknüpfung an die Religionszugehörigkeit in ständiger \nRechtsprechung als ausreichend anzusehen.\n\n52\n\nVgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 9. August \n1994 - 2 A 1376/91.A -.\n\n53\n\nBeschränkt sich der Kläger auf dieses geschützte religiöse Existenzminimum, so \ndroht ihm nach dem oben Ausgeführten zur Überzeugung des Gerichts im Iran \nkeinerlei asylrechtlich erhebliche Verfolgung. Anspruch auf den Schutz auch einer \ndarüber hinausgehenden Betätigung - also etwa der Missionsarbeit - durch das \nAsylrecht besteht dagegen nicht.\n\n54\n\nDass der Kläger aus sonstigen Gründen bereits als dem Regime im Iran feindlich \ngegenüberstehend bekannt geworden sein könnte und dadurch das \nVerfolgungsinteresse der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben \nkönnte, ist, wie bereits ausgeführt, gerade nicht der Fall. Nach alledem kann es als \nausgeschlossen angesehen werden, dass dem Kläger wegen seines Übertritts zur \nGlaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas im Iran asylerhebliche \nVerfolgungsmaßnahmen drohen.\n\n55\n\nDem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu. Aus seinem Vorbringen ist \ninsgesamt nicht erkennbar geworden, woraus ein derartiger Anspruch sich herleiten \nließe. \n\n56\n\nDie Abschiebungsandrohung ist schließlich demgemäß nach den §§ 34, 36 \nAsylVfG, 50 AuslG ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. den \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-09-19/5-k-2712-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-09-19/5-k-2712-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304101","retrieved":"2026-07-09 03:31:00.451529+00:00"}}