{"status":"available","doknr":"OLD304191","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2000:0908.7K2820.96.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2000-09-08","aktenzeichen":"7 K 2820/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung von \nStraßenreinigungsgebühren.\n\n3\n\nDas Grundstück des Klägers (Nweg in N1) grenzt an zwei herrenlose Parzellen, \ndie ihrerseits jeweils zum Nweg führen. Bei den Grundstücksparzellen handelt es \nsich jeweils um einen Stichweg, der 2,50 m breit und 32 m lang ist und vom Nweg zu \nmehreren Reihenhäusern führt, u.a. auch zu dem des Klägers. Wegen der weiteren \nEinzelheiten hinsichtlich der Örtlichkeit wird auf die Fotos und den Lageplan der \nBeiakte Heft 2 Bezug genommen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 25. April 1996 wurde der Kläger u.a. zu \nStraßenreinigungsgebühren für die Monate März bis Dezember 1996 in Höhe von \n84,00 DM herangezogen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und \nbegründete ihn damit, dass die vor kurzem erfolgte Widmung des Nweges nicht \nordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei; die Veröffentlichung im Amtsblatt der \nStadt N1 allein hätte nicht ausgereicht, sie hätte auch im vollen Wortlaut in den \nTageszeitungen erscheinen müssen. Zudem würden die Stichwege nicht von der \nStadt gereinigt werden. Außerdem führe kein öffentlicher Weg zu seinem \nHinterliegergrundstück bzw. sei der Zugang rechtlich nicht gesichert.\n\n5\n\nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31. Juli \n1996 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Klage trägt der \nKläger vor: Die Zuwegung zu seinem Grundstück werde nicht gereinigt; das \nGrundstück sei zwar tatsächlich, allerdings nur ohne rechtliche Sicherung erreichbar, \nda die diesbezüglichen Grundstücksparzellen herrenlos seien; bei den \nStraßenreinigungsgebühren handele es sich um eine Jahresabgabe, sodass für das \nJahr 1996 keine zeitanteiligen Gebühren erhoben werden dürften; zudem habe der \nBeklagte, obwohl die Straßenreinigungsgebühren erst ab März 1996 erhoben werden \nsollten, den vollen Jahresbetrag angesetzt; die Straßenreinigungsgebührensatzung \ndes Beklagten sei nichtig, da sie nur im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht worden \nsei, obwohl nach § 5 der Hauptsatzung die Unterrichtung der Einwohner durch \nPresseveröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgt; hinsichtlich des \nkalkulatorischen Aufwandes in der Gebührenbedarfsberechnung sei es nicht \ngerechtfertigt, einen Zinssatz von bis zu 8 % anzusetzen; die Gebührensatzung des \nBeklagten enthalte keine rechtlich einwandfreie Regelung über die Entstehung der \nGebührenschuld; die Gebührensatzung sei zudem nichtig, weil die Winterwartung \nnicht gesondert behandelt worden sei.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 25. April 1996 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1996 \naufzuheben, soweit Straßenreinigungsgebühren in Höhe von \n84,00 DM festgesetzt worden sind.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr trägt u.a. vor: Im Jahr 1996 sei die Berechnung der kalkulatorischen \nVerzinsung ausschließlich anhand von tatsächlich gezahlten Zinsen vorgenommen \nworden. Soweit es die Winterwartung betreffe, seien die Straßen der Stadt N1 in \nverschiedene Prioritäten eingeteilt worden: unter die Priorität 1 würden alle \nHauptverkehrsstraßen und alle Straßen mit Bus- und Schulbusverkehr fallen, unter \nPriorität 2 alle anderen Wohn- und Wohnsammelstraßen; die Straßen der Priorität 2 \nwürden dann abgearbeitet werden, sobald die Straßen der Priorität 1 entsprechend \nbehandelt worden seien und soweit dann noch Bedarf bestünde.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe :\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n13\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist die \nStraßenreinigungsgebührensatzung der Stadt N1 in der hier für das Jahr 1996 \nmaßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 1995 (im Folgenden: Gebührensatzung). \n\n14\n\nI.\n\n15\n\nGegen die Gültigkeit der nach der Gebührensatzung hier maßgeblichen \nBestimmungen bestehen keine Bedenken.\n\n16\n\n1.\n\n17\n\nDie Gebührensatzung ist ordnungsgemäß bekannt gemacht werden. Gemäß § 7 \nAbs. 4, 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) i. V. m. \n§ 4 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung ist die für die Gemeinde geltende Form \nder öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen. Gemäß § 9 \nAbs. 1 der Hauptsatzung der Stadt N1 werden öffentliche Bekanntmachungen im \nAmtsblatt der Stadt N1 vollzogen; dies ist hier erfolgt. Soweit der Kläger darauf \nhinweist, dass ausweislich der Hauptsatzung die Unterrichtung der Einwohner durch \nPresseveröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgt, betrifft dies - worauf der \nBeklagte bereits hingewiesen hat - die Unterrichtung der Einwohner gemäß § 23 GO \nNW.\n\n18\n\n2.\n\n19\n\nZu Unrecht rügt der Kläger, dass in der Satzung die Entstehung der \nGebührenpflicht nicht ausreichend geregelt sei. Die Straßenreinigungsgebühr \nentsteht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NW i.V.m. § 38 AO mit der Verwirklichung \ndes Gebührentatbestandes, wie er in der Straßenreinigungsgebührensatzung \nausgestaltet ist. Gemäß § 3 der Gebührensatzung ist gebührenpflichtig der \nEigentümer des Grundstücks, das von der Straße erschlossen wird, deren \nregelmäßige Reinigung die Stadt nach der Straßenreinigungssatzung durchführt. \nGemäß § 6 Abs. 1 der Gebührensatzung beginnt die Gebührenpflicht mit dem 1. des \nMonats, in dem das Grundstück an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossen \nwird; Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der \nGebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. Aus diesen \nRegelungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Gebührenschuld \nbereits zu Jahresbeginn entsteht; dies ist im Übrigen rechtlich unbedenklich, denn \neine Satzung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung kann \ngrundsätzlich vorsehen, dass jährliche Benutzungsgebühren zu Beginn eines \nKalenderjahres entstehen.\n\n20\n\nVgl. Urteile des OVG NRW vom 6. Februar 1986 \n- 2 A 3373/83 - DVBl. 1986, Seite 780, vom 31. August 1990 \n- 9 A 739/88 -, NWVBl. 1991, Seite 163, vom 3. Juni 1996 \n- 9 A 2473/93 -, NWVBl. 1997, Seite 27.\n\n21\n\n3.\n\n22\n\nDie Gebührensatzung ist nicht deswegen unwirksam, weil eine gesonderte \nBehandlung der Winterwartung nicht geregelt ist. Soweit der Kläger in diesem \nZusammenhang auf das Urteil des OVG NRW vom 16. September 1996 \n- 9 A 1888/93 - im Erörterungstermin verwiesen hat, ist demgegenüber festzuhalten, \ndass diese Entscheidung zu einem anderen Sachverhalt ergangen ist. Dort sind die \nKläger nämlich nicht nur allgemein zu Straßenreinigungsgebühren, sondern \nzusätzlich auf Grund einer entsprechenden speziellen Satzungsregelung separat zu \nGebühren für die Winterwartung herangezogen worden. Dies ist jedoch mit dem \nvorliegenden Fall nicht vergleichbar, da der Beklagte hier eine einheitliche \nStraßenreinigungsgebühr erhebt und keine gesonderte Gebühr für die Winterwartung \nsatzungsrechtlich geregelt hat. \n\n23\n\nDaher kann sich hier nur die Frage stellen, ob der Beklagte als Satzungsgeber \nverpflichtet gewesen wäre, die Kosten für die Winterwartung gesondert zu berechnen \nund nur auf diejenigen Anlieger umzulegen, deren Grundstücke an Straßen liegen, \ndie regelmäßig auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse eine Winterwartung \nerhalten.\n\n24\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Es begegnet schon grundsätzlich keinen \nBedenken, dass der Beklagte einen gewissen Betrag für die Winterwartung in die \nGebührenbedarfsberechnung mit einstellt, ohne dass ein bestimmter Anteil von \nStraßen überhaupt einer derartigen Winterwartung unterzogen wird. Insoweit werden \n(Vorsorge-)Leistungen erbracht, die allen Gebührenschuldnern zugute kommen; \ndenn diese haben einen erheblichen Vorteil von der Tatsache, dass bei \nentsprechenden extremen Witterungsbedingungen zunächst und in erster Linie die \nwichtigsten Strecken einer Stadt in einen befahrbaren Zustand gebracht werden. Das \ngilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass möglicherweise einige \nStraßen nie zusätzlich wintergewartet werden, weil die entsprechenden \nWitterungsperioden zu kurz sind und/oder der Stadt nicht genügend Personal und \nSachmaterial zur Verfügung steht, um innerhalb kurzer Zeit alle Straßen einer Stadt \nzu behandeln. Insoweit entspricht es auch einer nachvollziehbaren Vorgehensweise, \ndass der Beklagte die Straßen der Stadt N1 entsprechend der dargelegten \nPrioritäten nacheinander von Schnee und Eis befreit. Dass eine Winterwartung des \nNwegs im Bereich des klägerischen Grundstücks möglicherweise nicht oder kaum \ndurchgeführt wurde, dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass sich angesichts \nder hiesigen Witterungsverhältnisse das Problem der Winterwartung nicht in einem \nbemerkenswerten Umfang stellt.\n\n25\n\nPartizipieren einerseits alle Gebührenschuldner an dem oben genannten Vorteil \nder schnellstmöglichen (Schnee- und Eis-) Räumung der wichtigsten Straßen der \nStadt und machen andererseits im konkreten Fall ausweislich der \nGebührenbedarfsberechnung die reinen Winterdienstkosten (Streumittel, Entgelte für \nden Winterdienst) lediglich einen Betrag von 642.967 DM aus (was unter \nBerücksichtigung der Gesamtkosten von 10.811.736 DM lediglich einen Prozentsatz \nvon 6 % ergibt), war der Satzungsgeber vorliegend nicht verpflichtet, die Kosten der \nWinterwartung herauszurechnen und separat in der Satzung umzulegen.\n\n26\n\n4.\n\n27\n\nDie Festsetzung des Gebührensatzes ist wirksam erfolgt, es bestehen keine \nBedenken hinsichtlich der Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten. Die vom \nKläger angesprochene kalkulatorische Verzinsung spielt hier keine Rolle, da im Jahr \n1996 die Berechnung anhand tatsächlich gezahlter Effektivzinsen vorgenommen \nworden ist. Zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte \nausweislich der Stellungnahmen im Erörterungstermin im Übrigen an die \neinschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen hält.\n\n28\n\nVgl. grundlegend Urteil des OVG NRW vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233.\n\n29\n\nDas Gericht folgt ebenfalls dieser Rechtsprechung und nicht der vom Kläger \nangeführten abweichenden Meinung einiger erstinstanzlicher Gerichte.\n\n30\n\nII.\n\n31\n\nDer Gebührentatbestand nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Bestimmungen \nist erfüllt; der Nweg als öffentliche Straße wird durch den Beklagten gereinigt, das \nklägerische Grundstück wird vom Nweg erschlossen.\n\n32\n\n1.\n\n33\n\nBeim Nweg handelt es sich um eine öffentliche Straße, die diesbezügliche \nWidmung ist ordnungsgemäß im Amtsblatt des Beklagten vom Februar 1996 erfolgt. \nGemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen ist eine Widmung öffentlich bekannt zu machen. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz \n1 VwVfG NRW wird die öffentliche Bekanntgabe dadurch bewirkt, dass der \nverfügende Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Anforderungen, die für die \nordnungsgemäße Bekannt-machung erfüllt werden müssen, ergeben sich primär aus \nden dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften.\n\n34\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, \n7. Auflage 2000, § 41 Rn. 62.\n\n35\n\nHier ist wiederum maßgeblich § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung des Beklagten, \nwonach öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt N1 vollzogen werden, \nwas hier hinsichtlich der Widmungsverfügung erfolgt ist. \n\n36\n\n2.\n\n37\n\nDas Grundstück des Klägers wird vom Nweg erschlossen.\n\n38\n\nEin Grundstück wird von der zu reinigenden Straße erschlossen, wenn rechtlich \nund tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch die \nMöglichkeit einer innerhalb geschlossenen Ortslagen üblichen und sinnvollen \nwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eröffnet wird.\n\n39\n\nVgl. Urteil des OVG NRW vom 9. Dezember 1991 \n- 9 A 1610/90 -.\n\n40\n\nHier bestehen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht keine \nHindernisse, vom klägerischen Grundstück zur gereinigten Straße zu gelangen.\n\n41\n\nEin Erschlossensein scheitert auch nicht daran, dass die zum Grundstück des \nKlägers führenden Parzellen herrenlos sind. Zwar ist grundsätzlich zu verlangen, \ndass eine bestehende Rechtsposition auf Zugang zum Hinterliegergrundstück von \ngewisser Dauer und von einer gewissen Sicherung sein muss; dabei können auch \nschuldrechtliche Ansprüche gegen den Eigentümer eines Privatweges genügen, die \neine solche Zugangsgarantie bieten.\n\n42\n\nVgl. Urteil des OVG NRW vom 9. Dezember 1991 \n- 9 A 1610/90 -.\n\n43\n\nHier besteht zwar keine entsprechende Sicherung, jedoch ist dies auch nicht \nerforderlich, da die zum klägerischen Grundstück führenden Grundstücksparzellen \nkeinem Eigentümer gehören und demzufolge auch keine Rechtsposition gegenüber \neinem anderen gesichert werden muss. Entgegen den Ausführungen des Klägers \nkann sich im Übrigen nicht der Beklagte, sondern ausschließlich das Land Nordrhein-\nWestfalen die Parzellen aneignen (vgl. § 928 BGB). Dies ist hier jedoch letztlich \nunerheblich; ausschlaggebend ist, dass der Kläger sein Grundstück in rechtlicher und \ntatsächlicher Hinsicht erreichen kann, ohne dass dem Drittrechte entgegenstehen \nkönnten. \n\n44\n\nIII.\n\n45\n\nDie Gebühr ist ordnungsgemäß berechnet worden. Ausweislich der - rechtlich \nnicht zu beanstandenden - Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung ist \nbei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der \nErhebungszeitraum der Restteil des Jahres. Dementsprechend hat der Beklagte \nnach der erfolgten Widmung lediglich anteilige Gebühren für die Monate März 1996 \nbis Dezember 1996 festgesetzt.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-09-08/7-k-2820-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 928","ref_norm":"928","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-09-08/7-k-2820-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304191","retrieved":"2026-07-09 03:31:08.635392+00:00"}}