{"status":"available","doknr":"OLD304214","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2000:0906.9K1935.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2000-09-06","aktenzeichen":"9 K 1935/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nGegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Beklagte gemäß § 89 d SGB \nVIII verpflichtet ist, die Kosten für die Hilfemaßnahme betreffend den am 0 in \nÄthiopien geborenen U in der Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Januar 1997 zu \nerstatten.\n\n3\n\nDer Hilfeempfänger reiste nach eigenen Angaben im Rahmen seiner Anhörung \nbeim Bundesamt im August 1991 von Rom kommend mit einem Lkw in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Er wurde am 6. September 1991 vom Jugendamt \nder G im Aufnahmeheim für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge der \nArbeiterwohlfahrt I in L untergebracht. Das Jugendamt der G wurde durch Beschluss \ndes Amtsgerichts Königstein zum Vormund bestellt. Am 13. September 1991 erfolgte \neine umfassende Bestandsaufnahme durch Befragung des Hilfeempfängers. Am \n5. Dezember 1991 wurde der Hilfeempfänger sodann im Jugendheim in T \nuntergebracht. Nachdem der Hilfeempfänger einen Asylantrag gestellt hatte, wurde \ner durch Bescheid der Zentralen Aufnahmestelle des Landes Hessen vom 0 dem \nLandkreis Marburg-Biedenkopf zugewiesen. Daraufhin stellte die hessische \nErstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge T die bis dahin erfolgte Kostenerstattung der \nmonatlichen Heim- und Pflegekosten ein.\n\n4\n\nGemäß Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf vom 18. August 1992 wurde das \nJugendamt des Landkreises Landkreis Marburg-Biedenkopf zum neuen Vormund \nbestellt.\n\n5\n\nDer Hilfeempfänger verblieb zunächst weiterhin im Jugendheim in T. Im Hinblick \nauf die bevorstehende Volljährigkeit des Hilfeempfängers beantragte dieser mit \nSchreiben vom 6. März 1994 und 28. März 1994, im Jugendheim T verbleiben zu \ndürfen, um seine Ausbildung fortsetzen zu können. Dieser Antrag wurde vom \nJugendheim T befürwortet und zur Begründung dazu ausgeführt, dass der junge \nMann im Sommer 1993 seine Ausbildung zum Elektorinstallateur in ihrer Einrichtung \naufgenommen habe, welche er voraussichtlich im August 1997 beenden werde. \nSeine Mitarbeitsbereitschaft und sein Einlassen ließen den erfolgreichen Abschluss \nseiner Ausbildung vermuten und rechtfertigten die Hilfen nach § 41 KJHG. Im \nHilfeplan vom 25. Januar 1995 werden als Ziele der Maßnahme formuliert: \n\n6\n\n- Abschluss der Ausbildung zum Elektroinstallateur bis voraussichtlich \nMärz 1997\n- Begleitung der problematischen psychosozialen Situation und interkultureller \nKonflikte\n- weitere Verselbstständigung mit eventueller Vermittlung in eine \nVerselbstständigungsgruppe.\n\n7\n\nWeiter heißt es unter erzieherischer Bedarf: Im Gruppenzusammenleben und \nbezüglich zu erledigender Aufgaben ist B zuverlässig und schon relativ selbstständig. \n... Wegen seiner Fortschritt im alltagspraktischen Bereich wird darüber nachgedacht, \nihn in eine Verselbstständigungsgruppe zu verlegen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 0 wurde dem Hilfeempfänger daraufhin Hilfe für junge \nVolljährige nach § 41 i. V. m. § 34 SGB VIII bewilligt. Am 24. Mai 1995 erfolgte eine \nWeiterbewilligung dieser Maßnahme. Im Hinblick auf einen geplanten Umzug des \nHilfeempfängers in eine eigene Wohnung sprach sich das Jugendheim dafür aus und \nbegründete dies damit, dass der Hilfeempfänger bereits in einer \nVerselbstständigungsgruppe wohne und durchaus in der Lage sei, einen Haushalt \nselbstständig zu führen. Nachdem der Hilfeempfänger zum 15. September 1995 in \neine eigene Wohnung umzog, bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 0 die \nMaßnahme als so genanntes „betreutes Wohnen\". Nachdem der Hilfeempfänger \nseine Ausbildung abgeschlossen hatte, wurde er zum 31. Januar 1997 aus der \nBetreuung entlassen und die Hilfe beendet.\n\n9\n\nNachdem das Bundesverwaltungamt den Beklagten durch Verfügung vom 0 zum \nüberörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt hatte, machte der Kläger gegenüber \ndem Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 1994 einen Anspruch gemäß § 89 \nd SGB VIII auf Erstattung der Kosten der Hilfeleistung geltend. Mit Schreiben vom \n13. Januar 1995 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass ein \nKostenerstattungsanspruch gemäß § 89 d SGB VIII nicht gegeben sei, da das \nAsylverfahrensgesetz vorrangig Anwendung finde. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 23. August 1999 Klage erhoben und beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihm die für U gemäß §§ 34, 41 \nSGB VIII entstandenen Kosten für die Zeit vom 1. Februar 1995 \nbis 31. Januar 1997 in Höhe von 167.469,90 DM nebst 4 % \nZinsen zu erstatten.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung führt er aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf \nKostenerstattung, da dem Hilfeempfänger nicht innerhalb eines Monats nach \nEinreise Jugendhilfe gewährt worden sei. Vielmehr seien die Kosten für die \nUnterbringung von der hessischen Gemeinschaftsunterkunft Schwalbach \nübernommen worden. Damit seien nicht nur Zahlungsstrukturen, sondern auch die \nEntscheidungsstrukturen verändert worden. Das Jugendamt der G habe weder über \neine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII entschieden, noch eine entsprechende \nLeistung erbracht. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (5 Hefte) ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig jedoch nicht begründet. \nDem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. \n\n18\n\nAls Rechtsgrundlage kommt allein § 89 d SGB VIII in der Fassung des 1. \nGesetzes zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 \n(BGBl. I S. 239) in Betracht. Die durch das 2. Gesetz zur Änderung des 11. Buches \nSozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. \n1188) in Kraft getretene Neufassung des § 89 d SGB VIII ist für den streitbefangenen \nErstattungsanspruch nicht einschlägig. Nach der in Art. 2 Nr. 11 des \nÄnderungsgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmung sind Kosten, für deren \nErstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen \nerstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, nach den bis zu diesem \nZeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. In dem vorliegenden Fall ist die \nBestimmung des Beklagten zum erstattungspflichtigen überörtlichen Träger vor dem \n1. Juli 1998 erfolgt.\n\n19\n\nGemäß § 89 d SGB VIII in der hier anzuwendenden Fassung setzt der dort \ngeregelte Erstattungsanspruch voraus, dass einem jungen Menschen, der im Inland \nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, innerhalb eines Monats nach der Einreise \nJugendhilfe gewährt wird und dafür Kosten aufgewendet werden. Im vorliegenden \nFall kann es dahinstehen, wann der Hilfeempfänger genau eingereist ist und ob der \nBeginn der Inobhutnahme am 6. September 1991 innerhalb der Monatsfrist des § 89 \nd SGB VIII lag, denn es fehlt hier an dem Vorliegen der Voraussetzung des § 89 f \nAbs. 1 SGB VIII. Danach muss die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB \nVIII entsprechen, was hier nicht der Fall ist. \n\n20\n\nDie im fraglichen Zeitraum geleistete Hilfe stellt angesichts der Volljährigkeit des \nHilfeempfängers eine Hilfeleistung an einen jungen Volljährigen dar, ohne dass die \nVoraussetzungen der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 41 SGB VIII gegeben \nsind. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die \nPersönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung \ngewährt werden, wenn und so lange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des \njungen Menschen notwendig ist. Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des \nHilfeempfängers und seiner Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung \nsind jedoch nicht feststellbar. Vielmehr ergibt sich aus den überreichen \nVerwaltungsvorgängen und den darin enthaltenden Berichten des Jugendheimes \nsowie dem Inhalt der Hilfepläne, dass im Vordergrund der Bewilligung der Abschluss \nder Ausbildung stand. So hat auch der Hilfeempfänger selbst die Jugendhilfe \nlediglich zur Absicherung seiner Ausbildung beantragt. Auch die Befürwortung des \nHeimes wird lediglich damit begründet, dass der Hilfeempfänger seine Ausbildung \nzum Elektorinstallateur aufgenommen habe und seine Mitarbeitsbereitschaft und sein \nEinlassen den erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung vermuten lassen und dies \ndie Hilfe nach § 41 KJHG rechtfertige. Auch aus den Berichten und Hilfeplänen wird \nnicht deutlich, dass Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers \nbestanden und er nicht zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung in der Lage \nwar. Soweit im Hilfeplan vom 25. Januar 1995 als Ziel der Maßnahme neben dem \nAbschluss der Ausbildung die „Begleitung der psychosozialen Situation und \ninterkultureller Konflikte und weitere Verselbstständigung\" genannt werden, wird \njedoch nicht verdeutlicht, welche konkreten Probleme im Fall des Hilfeempfängers \nbestanden. Vielmehr wird der Hilfeempfänger als im Zusammenleben mit deutschen \nJugendlichen und in Konfliktsituationen als durchsetzungsfähig beschrieben und auf \nFortschritte im alltagspraktischen Bereich verwiesen. Seine Aufgaben erledigte der \nHilfeempfänger zuverlässig und relativ selbstständig. Den Umzug des \nHilfeempfängers in eine eigene Wohnung befürwortete das Jugendheim mit der \nBegründung, dass der Hilfeempfänger durchaus in der Lage sei, einen Haushalt \nselbstständig zu führen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-09-06/9-k-1935-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89d","ref_norm":"89d","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-09-06/9-k-1935-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304214","retrieved":"2026-07-09 03:31:10.886081+00:00"}}