{"status":"available","doknr":"OLD304228","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2000:0905.9K1473.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2000-09-05","aktenzeichen":"9 K 1473/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nGegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Beklagte gemäß § 89 d SGB \nVIII vepflichtet ist, die Kosten für die Hilfemaßnahme betreffend die am 0 in Äthiopien \ngeborene b, heute b in der Zeit vom 0 bis 0 zu erstatten.\n\n3\n\nDie Hilfeempfängerin reiste am 23. August 1991 ohne Begleitung eines \nErziehungsberechtigten über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Sie wurde von Mitarbeitern der Clearingstelle des Jugendamtes der \nStadt Frankfurt am Main am 0 im Aufnahmeheim für unbegleitete minderjährige \nFlüchtlinge der Arbeiterwohlfahrt I in Kronberg untergebracht.\n\n4\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts Bad Vilbel wurde das Jugendamt der Stadt \nFrankfurt zum Vormund bestellt. Nachdem die Hilfeempfängerin einen Asylantrag \ngestellt hatte, wurde sie durch Bescheid der zentralen Aufnahmestelle des Landes \nHessen vom 0 der Stadt Frankfurt am Main zugewiesen. Daraufhin stellte die \nhessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge Schwalbach die bis dahin erfolgte \nKostenerstattung der monatlichen Heim- und Pflegekosten mit Wirkung vom 0 ein. \nAb diesem Zeitpunkt war Kostenträger gegenüber dem Heim das Jugendamt der \nStadt Frankfurt. \n\n5\n\nAm 15. Oktober 1991 und am 6. Februar 1992 erfolgten umfassende \nBestandsaufnahmen unter Befragung der Hilfeempfängerin. Am 20. Dezember 1991 \nwurde die Hilfeempfängerin in das Jugendwohnheim der Arbeiterwohlfahrt in L \nverlegt, wo sie seitdem lebte. In einem Entwicklungsbericht des Heimes vom 10. Juni \n1992 wird die Hilfeempfängerin als lebensfrohes und durchsetzungsfähiges Mädchen \nbeschrieben, die ihre anfallenden Dienste in der Wohngruppe gewissenhaft und \nordentlich erledigt, im Vergleich zu den anderen drei Mädchen der Wohngruppe \njedoch noch ein bisschen unselbstständig und nicht so selbstbewusst sei. In einem \nweiteren Entwicklungsbericht vom 5. März 1993 wird nicht von \nEntwicklungsverzögerungen berichtet. Probleme bereitet der Hilfeempfängerin \ndanach das Erlernen der deutschen Sprache und damit zusammenhängend ihre \nberufliche Ausbildung. Als wichtigstes Ziel der Erziehungsplanung wird der Erwerb \neines Hauptschulabschlusses beschrieben. In einem weiteren Entwicklungsbericht \nvom 31. Mai 1993 wird berichtet, dass die Hilfeempfängerin nun alleine in einem \nZimmer lebe und nach anfänglichen Problemen damit inzwischen ihren ganz privaten \nBereich genieße und sich sehr wohl fühle. Bei der Erfüllung der hausinternen \nPflichten (Küchendienst, Tischdienst, Sauberkeit) gebe es keine Probleme. Die \nHilfeempfängerin gestalte ihre Freizeit selbstständig und pflege Kontakt zu ihrem \nOnkel in T und zu einer in G lebenden Cousine. Weiterhin sei wichtigstes Ziel, die \nHilfeempfängerin bei der sprachlichen und schulischen Entwicklung zu fördern und \nan einer realistischen Selbsteinschätzung zu arbeiten. \n\n6\n\nNachdem die Hilfeempfängerin auf Grund einer Änderung der \nZuweisungsentscheidung durch den Regierungspräsidenten Darmstadt vom 0 dem \nLandkreis Wetterau zugewiesen wurde, gab die Klägerin gegenüber der AWO am 0 \neine Kostenzusage ab dem 0 ab. Mit Wirkung vom 0 übernahm das Jugendamt der \nKlägerin sodann die Vormundschaft für die Hilfeempfängerin. \n\n7\n\nIm Hinblick auf die am 0 eintretende Volljährigkeit der Hilfeempfängerin \nbeantragte diese am 10. November 1993 die Fortsetzung der Maßnahme über ihre \nVolljährigkeit hinaus. Hierzu fertigte das Jugendamt der Klägerin einen Vermerk, in \ndem die Hilfeempfängerin als junge Frau mit eventueller Minderbegabung und \nAntriebsschwäche geschildert wird, deren Bemühungen um einen \nHauptschulabschluss fraglich seien. Der Antrag auf Hilfe wurde zunächst befristet bis \nJuni 1994 befürwortet. Ebenso befürwortete das Heim die Fortsetzung der \nJugendhilfemaßnahme und begründete dies damit, dass es für notwendig erachtet \nwerde, dass die Hilfeempfängerin eine Hilfe zu einer eigenverantwortlichen \nLebensführung erhalte. Die Hilfeempfängerin müsse weiterhin bei ihren \nHausaufgaben und dem zusätzlichen Nachhilfeunterricht in Deutsch unterstützt \nwerden. Für die Hilfeempfängerin sei es sehr wichtig, den Hauptschulabschluss zu \nerhalten und deshalb sei es wichtig, dass sich jemand um die Ausbildung kümmere. \nAußerdem sei für die Hilfeempfängerin eine konsequente Anleitung im Umgang mit \nBehörde, auch im Hinblick auf ihr Asylverfahren, von zentraler Bedeutung. Das \nProtokoll über das Hilfeplangespräch am 17. Dezember 1993 weist unter der \nProblembeschreibung auf Schul- und Sprachschwierigkeiten hin und hält zur \nErreichen des Hauptschulabschlusses die Weitergewährung der Hilfe nach § 41 \nKJHG zunächst befristet bis Juli 1994 für erforderlich. Daraufhin wurde die Hilfe \ngemäß § 41 SGB VIII weiter gewährt. Ein entsprechender Bescheid erging unter dem \n4. Februar 1994. Im Januar bzw. März 1994 äußerte die Hilfeempfängerin den \nWunsch, ihre Ferien nicht mehr mit der Gruppe, sondern eigenständig (mit ihrem \nFreund) zu verbringen. Am 11. Juli 1994 schloss sie einen Vertrag zur Ausbildung als \nHauswirtschafterin ab und zog am 1. November 1994 in eine eigene Wohnung. Im \nHilfeplan vom 27. September 1994 wird ausgeführt, dass sich die Deutschkenntnisse \nder Hilfeempfängerin in den zurückliegenden Monaten und Wochen in erstaunlichem \nMaße verbessert hätten und die Hilfeempfängerin in allen Belangen ihrer \nLebensbewältigung relativ selbstständig sei. Nach dem Umzug in eine eigene \nWohnung wurde die Hilfe für junge Volljährige in Form des betreuten Wohnens weiter \ngewährt. Am 0 heiratete die Hilfeempfängerin, ohne dies dem Kläger jedoch \nmitzuteilen. Nachdem dieser davon am 21. März 1996 Kenntnis erhielt, stellte er die \nJugendhilfe rückwirkend zum 18. Oktober 1995 ein. \n\n8\n\nNachdem das Bundesverwaltungsamt den Beklagten durch Verfügung vom 13. \nDezember 1994 zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt hatte, machte \nder Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 einen \nAnspruch gemäß § 89 d SGB VIII auf Erstattung der Kosten der Hilfemaßnahme für \ndie Zeit ab dem 1. Dezember 1994 geltend. Mit Schreiben vom 2. Februar 1995 \nlehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass ein \nKostenerstattungsanspruch gemäß § 89 d SGB VIII nicht gegeben sei, da das \nAsylverfahrensgesetz vorrangig Anwendung finde. Der Kläger hat am 0 Klage \nerhoben und beantragt sinngemäß,\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die für B gemäß § \n41 SGB VIII entstandenen Kosten für die Zeit vom 1. Dezember \n1994 bis zum 18. Oktober 1995 zu erstatten.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung führt er aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf \nKostenerstattung, da der Hilfeempfängerin nicht innerhalb eines Monats nach \nEinreise Jugendhilfe gewährt worden sei. Vielmehr seien die Kosten für die \nUnterbringung von der hessischen Gemeinschaftsunterkunft Schwalbach \nübernommen worden. Damit seien nicht nur die „Zahlungsstrukturen\", sondern auch \ndie „Entscheidungsstrukturen\" verändert worden. Das Jugendamt der Stadt Frankfurt \nhabe weder über eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII entschieden, noch eine \nentsprechende Leistung erbracht.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig jedoch nicht begründet. \nDem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. \n\n16\n\nAls Rechtsgrundlage kommt allein § 89 d SGB VIII in der Fassung des 1. \nGesetzes zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 \n(BGBl. I S. 239) in Betracht. Die durch das 2. Gesetz zur Änderung des 11. Buches \nSozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. \n1188) in Kraft getretene Neufassung des § 89 d SGB VIII ist für den streitbefangenen \nErstattungsanspruch nicht einschlägig. Nach der in Art. 2 Nr. 11 des \nÄnderungsgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmung sind Kosten, für deren \nErstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen \nerstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, nach den bis zu diesem \nZeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. In dem vorliegenden Fall ist die \nBestimmung des Beklagten zum erstattungspflichtigen überörtlichen Träger vor dem \n1. Juli 1998 erfolgt.\n\n17\n\nGemäß § 89 d SGB VIII in der hier anzuwendenden Fassung setzt der dort \ngeregelte Erstattungsanspruch voraus, dass einem jungen Menschen, der im Inland \nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt wird und dafür Kosten \naufgewendet werden. Im Übrigen muss die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 89 f \nAbs. 1 SGB VIII den Vorschriften des SGB VIII entsprechen. Diese letztgenannte \nVoraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die im fraglichen Zeitraum geleistete Hilfe stellt \nangesichts der Volljährigkeit der Hilfeempfängerin eine Hilfeleistung an eine junge \nVolljährige dar, ohne dass die Voraussetzungen der insoweit einschlägigen Vorschrift \ndes § 41 SGB VIII gegeben sind. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen \nVolljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer \neigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und so lange die Hilfe \naufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Defizite in \nder Persönlichkeitsentwicklung der Hilfeempfängerin und ihrer Fähigkeit zu einer \neigenverantwortlichen Lebensführung sind jedoch nicht feststellbar. Vielmehr ergibt \nsich aus den Berichten des Heimes und den Hilfeplanprotokollen, dass die Probleme \nder Hilfeempfängerin mit dem Erlernen der deutschen Sprache und dem Erreichen \neines Schulabschlusses bzw. einer Berufsausbildung bei der Befürwortung weiterer \nJugendhilfe im Vordergrund standen. In keinem dieser Berichte, Vermerke oder \nProtokolle wird von Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung berichtet. Soweit die \nStellungnahme der betreuenden Stellen vom 10. November 1993 die Fortsetzung der \nJugendhilfemaßnahme befürwortet und für notwendig erachtet, dass die \nHilfeempfängerin Hilfe zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung und \nkonsequente Anleitung im Umgang mit Behörde erhält, ist diese Befürwortung zur \nAnnahme eines entsprechenden Defizits bei der Hilfeempfängerin nicht ausreichend, \nweil auch in dieser Stellungnahme nicht von entsprechenden Defiziten und \nProblemen der Hilfeempfängerin berichtet wird. Vielmehr heißt es in den Berichten, \ndass die Hilfeempfängerin die ihr übertragenen Aufgaben ordentlich und \npflichtbewusst erledigt und sie auch das Wohnen in einem eigenen Zimmer genieße. \nAuch hat die Hilfeempfängerin selbst durch ihren Anfang 1994 geäußerten Wunsch, \nnicht mit der Gruppe, sondern allein (mit ihrem Freund) Ferien zu machen, zum \nAusdruck gebracht, dass sie sich dazu selbstständig genug fühlte. Hinzu kommt, \ndass die Hilfeempfängerin über ihre Kontakte im Heim hinaus regelmäßig Kontakt zu \neinem Onkel in T und einer Cousine in G hatte. Auch diese sozialen Kontakte der \nHilfeempfängerin begünstigten in ihrer Gesamtheit einen Übergang in die \nSelbstständigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-09-05/9-k-1473-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89d","ref_norm":"89d","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-09-05/9-k-1473-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304228","retrieved":"2026-07-09 03:31:12.309285+00:00"}}