{"status":"available","doknr":"OLD304322","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2000:0825.5L1013.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2000-08-25","aktenzeichen":"5 L 1013/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, den Antragstellern für den Monat August 2000 Leistungen nach dem \nAsylbLG in dem bis zum 31. Mai 2000 gewährten Umfang vorläufig zu gewähren. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihnen, den Antragstellern, für die Zeit vom 1. August \n2000 bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung \nergeht, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu \ngewähren,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDie Antragsteller haben den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung \nerforderlichen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 \nSatz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 ZPO).\n\n6\n\nDas Gericht hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass den Antragstellern gegen den \nAntragsgegner ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz in dem bis zum 31. Mai 2000 gewährten Umfang zusteht.\n\n7\n\nDer Antragsgegner ist für die Leistungsgewährung örtlich zuständig, weil die \nAntragsteller durch wirksame Zuweisungsbescheide nach dem AsylVfG der B-stadt \nzugewiesen worden sind (§ 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Die Antragsteller haben aber auch \ndie materiellen Leistungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht. Sie gehören unzweifelhaft zu \ndem in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Personenkreis und verfügen nach dem \nAntragsvorbringen sowie der eidesstattlichen Versicherung nicht über ausreichende Mittel, \num ihren notwendigen Bedarf i. S. v. § 3 AsylbLG zu decken. Umstände, welche geeignet \nwären, Zweifel an der behaupteten Mittellosigkeit der Antragsteller zu begründen, sind \njedenfalls nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n8\n\nDer Umstand, dass sich die Antragsteller außerhalb des ihnen zugewiesenen \nAufenthaltsbereichs aufhalten, rechtfertigt nicht die Versagung der Leistungen durch den \nAntragsgegner. Knüpft die örtliche Zuständigkeit - wie hier - an eine asylverfahrensrechtliche \nZuweisung an, ist der Leistungsträger bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen \nmangels entgegenstehender gesetzlicher Regelung auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn \nsich der Leistungsberechtigte tatsächlich außerhalb des Bereiches der zuständigen Behörde \naufhält. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt sich ein entsprechender \nAnspruchsausschluss auch nicht aus § 11 Abs. 2 AsylVfG entnehmen. Nach der genannten \nBestimmung darf Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in \ndenen sie sich entgegen einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung \nzuwider aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Behörde nur die nach den \nUmständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Nach dem eindeutigen Wortlaut der \nVorschrift begrenzt § 11 Abs. 2 AsylbLG nur den Leistungsanspruch gegenüber der für den \ntatsächlichen Aufenthalt zuständigen Behörde, also der Behörde, in deren Bereich sich der \nLeistungsberechtigte entgegen einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen \nBeschränkung tatsächlich aufhält. Dagegen beinhaltet § 11 Abs. 2 AsylbLG keine Regelung \ndes Anspruchs gegenüber der nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Behörde, in \nderen Bereich sich der Leistungsberechtigte aufzuhalten hat. Bezogen auf den hier \nvorliegenden Fall bedeutet dies also, dass die Antragsteller von der D-stadt nur die nach den \nUmständen unabweisbar gebotene Hilfe beanspruchen können, wohingegen ihnen gegen den \nAntragsgegner weiterhin ein Anspruch auf Grundleistungen in dem bis zum 31. Mai 2000 \ngewährten Umfang zusteht.\n\n9\n\nEs versteht sich von selbst, dass die Antragsteller aus ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt in \nD-stadt hinsichtlich der Form der Leistungsgewährung keine weitergehenden Rechte herleiten \nkönnen, als ihnen im Falle ihres Aufenthaltes in B-stadt zustehen würden. Daher ist der \nAntragsgegner weder verpflichtet, den Antragstellern an Stelle der bislang gewährten \nSachleistungen Geldleistungen zukommen zu lassen, noch hat er dafür Sorge zu tragen, dass \ndie Antragsteller an ihrem tatsächlichen Aufenthaltsort mit Sachleistungen versorgt werden. \nIn diesem Sinne mögen auch die vom Antragsgegner herangezogenen Hinweise zur \nDurchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu verstehen sein, in denen es unter 11.2 im \nletzten Absatz heißt, dass der Leistungsberechtigte, der sich entgegen einer asyl- oder \naufenthaltsrechtlichen Bestimmung außerhalb des ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereichs \naufhält, materiell-rechtlich keinen Anspruch am Ort seines tatsächlichen Aufenthaltes durch \ndie nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständige Behörde hat. Nach alledem kommt der \nAntragsgegner seiner Leistungspflicht in vollem Umfang nach, wenn er - wie bisher - den \nAntragstellern in B-stadt Sachleistungen anbietet und ihnen dort die Barbeträge aushändigt (§ \n3 Abs. 4 AsylbLG).\n\n10\n\nFür den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist auch ein die Vorwegnahme der \nHauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn die Antragsteller sind \nauf Grund der glaubhaft gemachten Mittellosigkeit auf die sofortige Gewährung der \nLeistungen nach dem AsylbLG angewiesen, um ihren notwendigen Lebensunterhalt im \nUmfang des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen bestreiten zu können. \n\n11\n\nDer Antragsgegner trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden (§ 188 Satz 2 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-08-25/5-l-1013-00","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-08-25/5-l-1013-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304322","retrieved":"2026-07-09 03:31:21.802958+00:00"}}