{"status":"available","doknr":"OLD304662","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2000:0629.2K181.98.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2000-06-29","aktenzeichen":"2 K 181/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 DM abwenden, \nwenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Land- und Forstwirt und bewirtschaftet ausweislich einer \nBetriebsbeschreibung aus dem Jahre 0000 in I-T insgesamt 102 ha Fläche, davon 48 \nha forstwirtschaftliche Nutzfläche. 1989 beantragte der Kläger die Erteilung einer \nBaugenehmigung für einen Gülle-Erdbehälter in Form eines in den Boden \neingelassenen Beckens auf einer Grundfläche von 531 qm, den er im Außenbereich \nvon I ca. 3 km von der Hofstelle entfernt bereits errichtet hatte (Grundstück \nGemarkung G1, ). Das Fassungsvermögen des mit einer Kunststofffolie \nausgekleideten Beckens betrug ungefähr 400 cbm. Nach Anhörung zahlreicher \nFachbehörden und -ämter lehnte der Beklagte die Baugenehmigung unter dem 25. \nAugust 1993 mit im wesentlichen der Begründung ab, das Vorhaben stelle einen \nEingriff in Natur und Landschaft dar, der vermeidbar und deshalb unzulässig sei. \nVermeidbar sei der Eingriff schon deshalb, weil der Güllebehälter in der Nähe der \nHofstelle habe untergebracht werden können. Im Rahmen des daraufhin \neingeleiteten Widerspruchsverfahrens kam es am 10. Dezember 1993 zu einem \nGespräch, in dem der Kläger erklärte, der Gülleteich sei deshalb so weit abseits von \nder Hofstelle errichtet worden, weil die Gemeinde I die Zustimmung für einen \nGüllebehälter in der Nähe des Hofes verweigert habe. Er besitze ein erhebliches \nwirtschaftliches Interesse an der weiteren Nutzung des Güllebehälters, weil dieser \nmit öffentlichen Mitteln gefördert worden sei, die sonst möglicherweise \nzurückgefordert würden. Der Beklagte regte einen neuen Bauantrag für einen \nGüllebehälter auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche gegenüber der Hofstelle an und \nsicherte dem Kläger zu, eine Beseitigungsanordnung für den nicht \ngenehmigungsfähigen Behälter im Außenbereich nicht vor dem 1. Juni 1997 zu \nvollziehen, falls der Kläger hiergegen keinen Rechtsbehelf einlege. Am 31. Januar \n1995 nahm der Kläger den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 25. \nAugust 1993 zurück.\n\n3\n\nAm 14. Juli 1995 beantragte der Kläger die Genehmigung zur „Umwandlung \neines Gülle-Erdbehälters in einen Feuerlöschteich\". Zur Begründung gab er an, in \nden letzten Jahren sei es bereits zweimal zu Waldbränden in den angrenzenden \nWaldgebieten gekommen. Eine natürliche Füllung sei wegen des Sandbodens \nausgeschlossen, so dass der Feuerlöschteich/Güllebehälter extern aufgefüllt werden \nmüsse. Das Forstamt begrüße den zusätzlichen Feuerlöschteich. Von den daraufhin \neingeschalteten Fachbehörden trug die Untere Landschaftsbehörde Bedenken vor. \nSie wies darauf hin, dass Feuerlöschteiche grundsätzlich nach Maßgabe der DIN \n14210 zu errichten seien. Dem genüge der vorhandene Güllebehälter nicht. Es seien \nweitere Baumaßnahmen erforderlich, z.B. eine entsprechend dimensionierte \nZulaufleitung, ein Zulaufrohr, ein Saugschacht sowie eine Zufahrt für Löschfahrzeuge \nmit mindestens 12 t Tragkraft. Das führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung von \nNatur und Landschaft, die vermeidbar sei. Der Leiter des Forstamtes Steinfurt \nbegrüßte den Feuerlöschteich und regte eine Verfügung nach § 45 LFoG NW an. \nEine derartige Anordnung wurde indes in der Folgezeit nicht getroffen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 5. November 1996 lehnte der Beklagte die beantragte \nBaugenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, es handele sich nicht um ein \nprivilegiertes Vorhaben, weil der Feuerlöschteich nicht dem landwirtschaftlichen \nBetrieb des Klägers diene. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es öffentliche \nBelange. Die natürliche Eigenart der Außenbereichslandschaft werde verletzt, weil \ndas Vorhaben einen Fremdkörper darstelle, der sich allein aufgrund der notwendigen \ntechnischen Vorkehrungen (Wälle, Zäune, Folienbecken) nicht in die Landschaft \neinfüge. Der aufgeschüttete Böschungswall und der darauf verankerte ca. 1,80 m \nhohe Zaun verunstalteten sogar das Landschaftsbild.\n\n5\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster mit \nBescheid vom 30. Dezember 1997 als unbegründet zurück. Sie vertiefte die \nErwägungen des Beklagten im Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, es sei \nnicht festzustellen, dass ein vernünftiger Landwirt das in Rede stehende Vorhaben \nmit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und \nAusstattung für einen entsprechenden Betrieb errichtet haben würde. Soweit \nFeuerlöschteiche erforderlich seien, würden sie nach § 45 Abs. 1 LFoG NW \nforstbehördlich angeordnet und die Kosten hierfür vom Land übernommen. Es sei \ndeshalb davon auszugehen, dass ein Land- oder Forstwirt schon aus \nbetriebswirtschaftlichen Gründen einen nicht angeordneten Löschteich nicht anlegen \nwürde, da dies für ihn eine vermeidbare Belastung darstelle. Die bauliche Anlage \nbeeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, weil es einen \nvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft darstelle.\n\n6\n\nMit seiner am 22. Januar 1998 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein \nBegehren weiter. Er hält den Feuerlöschteich an dieser Stelle für sinnvoll, wenn nicht \ngar erforderlich. Er grenze an seine forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Der Wald \nbestehe ausschließlich aus Kiefern auf sehr leichtem Sandboden. Der Sandboden \nerwärme sich schnell und sei sehr feuergefährdet. In der Vergangenheit habe es \nmehrfach gebrannt, zuletzt im Sommer 0000. Die Freiwillige Feuerwehr I habe nur \nmit großem Aufwand Löschwasser herbeischaffen können und befürworte daher \nnachdrücklich den jetzigen Feuerlöschteich. Dabei sei davon auszugehen, dass der \nFeuerlöschteich nun einmal vorhanden sei. Kein vernünftiger Forstwirt würde einen \nsolchen Teich nur deshalb wieder entfernen, weil er gegen Formvorschriften \nhinsichtlich der Größe verstoße. Auch natürliche Gewässer würden nicht deshalb \nwieder zugeschüttet, weil sie nicht die Voraussetzungen für einen künstlich \nangelegten Feuerlöschteich erfüllten. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob ein \nvernünftig denkender Forstwirt den Teich in der vorzufindenden Form als \nWaldbrandvorsorgemaßnahme errichtet hätte. Auch könne offen bleiben, ob der \nTeich einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Seine Beseitigung stelle \njedenfalls einen noch größeren Eingriff dar, so dass er zu unterbleiben habe. Der \nTeich sei mittlerweile Biotopbestandteil. Feuerschutz sei für ihn, den Kläger, ein \nWirtschaftsfaktor, da er aus dem Waldbestand Einnahmen erziele und Wald nicht \nversicherbar sei; deshalb müsse er sich selbst helfen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. \nNovember 1996\n und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom \n 30. Dezember 1997 zu verpflichten, ihm die beantragte \nBaugenehmigung\n für den Feuerlöschteich zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr vertieft im wesentlichen die Gründe der angefochtenen Bescheide und weist \nergänzend darauf hin, dass der Kläger neben der baurechtlichen Genehmigung einer \nforstrechtlichen Genehmigung nach § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG NW bedürfe. Ein \nderartiges Verfahren sei nicht einmal eingeleitet worden.\n\n12\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag und nimmt auch schriftsätzlich nicht \nStellung.\n\n13\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluß vom 19. April 2000 auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der vom \nBeklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für einen Feuerlöschteich; \nder Ablehnungsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Baugenehmigung für den Feuerlöschteich ist nicht zu erteilen, weil dem \nVorhaben öffentliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, § 75 Abs. \n1 S. 1 BauO NW. Planungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens ist \n§ 35 BauGB, weil es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch im \nunbeplanten Innenbereich liegt. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten \nEinverständnis, so dass weitere gerichtliche Ausführungen entbehrlich sind.\n\n17\n\nEs bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob ein (privat errichteter) \nFeuerlöschteich zu den gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben \ngehören kann, weil er einem forstwirtschaftlichen Betrieb dient, oder ob eine \nPrivilegierung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Forstbehörde den Bau eines \nFeuerlöschteiches gem. § 45 Abs. 1 S. 1 LFoG NW angeordnet hat, sich die \nErrichtung des Feuerlöschteiches also als Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des \nForstwirtes darstellt. Diese Verknüpfung zwischen gesetzlicher Pflicht und \nPrivilegierung, die sonst bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 BauGB nicht hergestellt \nwird, liegt offenbar dem Ablehnungsbescheid des Beklagten zugrunde. Das Gericht \nmuß den Zweifeln an dieser Auffassung jedoch nicht nachgehen, weil der konkrete \nFeuerlöschteich des Klägers auch dann nicht genehmigungsfähig ist, wenn man \nFeuerlöschteiche in Bezug auf einen Forstbetrieb generell für genehmigungsfähig \nhält.\n\n18\n\nDem hier zu beurteilenden Feuerlöschteich fehlt die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 \nBauGB erforderliche dienende Zuordnung. Nach den von Rechtsprechung und \nLiteratur aufgestellten Grundsätzen dient ein Vorhaben nur dann einem land- oder \nforstwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Land- oder Forstwirt - auch und \ngerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des \nAußenbereichs - dieses Vorhaben mit dem gleichen Verwendungszweck mit etwa \ngleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten und \ndas Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich \nerkennbar geprägt wird.\n\n19\n\n Vgl. BVerwG, Urteil v. 3. November 1972 - IV C 9.72 -,\n BVerwGE 41, 138 ff; Schrödter, Baugesetzbuch, 5. Aufl.,\n § 35 Rdnr. 14; Ehebrecht-Stüer, Außenbereichsbebauung,\n S. 106, jeweils m.w.H.\n\n20\n\nEin vernünftiger Forstwirt hätte den vom Kläger beantragten und bereits erstellten \nLöschteich mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für seinen Betrieb nicht \nerrichtet, weil er zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach \nseiner Beschaffenheit aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend \ngeprägt wird. Ein vernünftiger Forstwirt würde den Außenbereich nur in Anspruch \nnehmen und planungsrechtlich in Anspruch nehmen dürfen, wenn der \nFeuerlöschteich zur Erfüllung von Waldbränden geeignet ist. Die Voraussetzungen \nhierfür gibt das Gesetz nicht vor. Bei der Handhabung baurechtlicher Vorschriften, \ninsbesondere bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, können Behörde und \nGerichte sich jedoch außerrechtlicher Ordnungsgefüge als rechtlicher Maßstab für \ndas Erlaubte und Gebotene bedienen.\n\n21\n\n Vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. August 1978,\n BVerfGE 49, 89, 135; Böckenförde in Gädtke/\n Böckenförde/Temme/Heinz, BauO NW, 9. Aufl.,\n § 3 Rdnr. 32 m.w.H.\n\n22\n\nZu diesen außerrechtlichen Ordnungsgefügen zählen vor allem die technischen \nRegelwerke, insbesondere die DIN-Normen, hinsichtlich derer eine tatsächliche, \nallerdings widerlegbare Vermutung besteht, dass sie die anerkannten Regeln der \nTechnik wiedergeben. Für Löschwasserteiche hat der Fachnormenausschuß \nFeuerwehrwesen im Deutschen Normenausschuß die DIN-Norm 14210 entwickelt, \ndie detaillierte Anforderungen an den Vorratsraum, Wassertiefe, Form, \nUmfassungswände, Werkstoffe, Dichtigkeit usw. stellt. Ein vernünftiger Forstwirt \nwürde sich beim Bau eines Feuerlöschteiches an den in der DIN-Norm 14210 \naufgestellten Standards orientieren. Dieses technische Regelwerk stellt zugleich eine \ngeeignete norminterpretierende Richtschnur für die behördliche und gerichtliche \nPrüfung geeigneter Feuerlöschteiche dar.\n\n23\n\nDer vom Kläger zur Genehmigung gestellte Feuerlöschteich genügt den \nAnforderungen der DIN 14210 auch nicht annähernd. Feuerlöschteiche sollen ein \nFassungsvermögen von mindestens 1000 cbm Löschwasser haben. Der Löschteich \ndes Klägers besitzt hingegen nur ein Fassungsvermögen von 400 cbm. \nFeuerlöschteiche mit derart kleinen Vorratsräumen sind nach den Erläuterungen zur \nDIN 14210 sinnvoll in überdeckten, meist unterirdischen Löschwasserbehältern \nbereitzustellen. Die unzureichende Dimensionierung des Teiches erklärt sich nicht \nmit dem besonderen Bedarf oder im Einzelfall begründeten Besonderheiten, sondern \nausschließlich aus dem Umstand, dass die bauliche Anlage ursprünglich als \nGüllebehälter errichtet wurde und nun eine nachträgliche Legalisierung der baulichen \nAnlage herbeigeführt werden soll. Wäre die Anlage nicht bereits in den jetzigen \nDimensionen gebaut worden, so wäre niemand, auch der Kläger nicht, auf die Idee \ngekommen, an dieser Stelle einen derart kleinen, von der Norm abweichenden \nFeuerlöschteich zu errichten. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit stellt sich bei der \nnachträglichen Legalisierung einer formell illegalen Anlage indes nicht anders dar als \nbei einem lediglich geplanten und beantragten Vorhaben. Ob ein vernünftig \ndenkender Forstwirt einen vorhandenen Feuerlöschteich beseitigen würde, ist \nunerheblich. Diese vom Kläger in den Vordergrund seines Vortrags gestellte Frage \nmag in einem anschließenden bauordnungsrechtlichen Verfahren zu beantworten \nsein, nicht hingegen in dem hier anstehenden Baugenehmigungsverfahren. Insoweit \nist zu bemerken, dass sich derjenige, der eine bauliche Anlage bereits illegal errichtet \nhat, nicht besser stehen darf als der gesetzestreue Bürger, der vor Baubeginn die \nerforderliche Genehmigung beantragt und den Ausgang des \nGenehmigungsverfahrens abwartet. Die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit sind \nin beiden Fallvarianten dieselben.\n\n24\n\nDie Bauvorlagen lassen auch nicht erkennen, dass die übrigen Anforderungen an \nLöschwasserteiche eingehalten sind. Die Löschwasserentnahmestelle muß über eine \nmindestens 3,50 m breite Zufahrt für Fahrzeuge mit einem zulässigen \nGesamtgewicht von 12 t erreichbar sein. Kann die Zufahrt nicht gradlinig geführt \nwerden, muß der Außenradius der Zufahrtskrümmungen mindestens 9 m betragen. \nEine so gestaltete Zufahrt ist bisher nicht vorhanden und in den Zeichnungen auch \nnicht dargestellt. Für ihre Schaffung bedarf der Kläger einer forstrechtlichen \nGenehmigung, die nicht beantragt und auch für die vorhandene bauliche Anlage \nnicht erteilt ist, § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG NW.\n\n25\n\nFehlt dem Feuerlöschteich aus den dargestellten Gründen die dienende \nZuordnung zu einem forstwirtschaftlichen Betrieb, ist er planungsrechtlich als \nsonstiges Vorhaben an § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen. Als solches \nbeeinträchtigt er die natürliche Eigenart der Landschaft. Das ist in dem \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster überzeugend dargelegt. Das \nGericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen und sieht in Anwendung von § 117 \nAbs. 5 VwGO insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe \nab.\n\n26\n\nDer Hilfsantrag ist unzulässig. Hierfür fehlt bereits das erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat zunächst einen entsprechenden Bauantrag \nbei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen und kann erst nach Durchführung \neines erfolglos gebliebenen Vorverfahrens Klage erheben. Bisher ist nicht einmal ein \nBauantrag gestellt, der sich an der DIN-Norm 14210 orientiert.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt \nsich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-06-29/2-k-181-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-06-29/2-k-181-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304662","retrieved":"2026-07-09 03:31:51.140946+00:00"}}