{"status":"available","doknr":"OLD305449","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2000:0317.4L269.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2000-03-17","aktenzeichen":"4 L 269/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die durch Erlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 24. Januar 2000 - IV B 2-5021/5022/5023 - dem Antragsgegner zugewiesenen \nund im vorliegenden Auswahlverfahren noch besetzbaren 5 Planstellen der \nBesoldungsgruppe A 11 mit den Beigeladenen zu besetzen, bis er über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden hat.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene zu \n2. je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen selbst. \n\n3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner zu untersagen, die durch Erlaß des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n24. Januar 2000 - IV B 2-5021/5022/5023 - dem Antragsgegner \nzugewiesenen und im vorliegenden Auswahlverfahren noch \nbesetzbaren 5 Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 mit den \nBeigeladenen zu besetzen, bis er über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden hat,\n\n4\n\nhat Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß ihm ein Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zusteht (Anordnungsanspruch), \ndieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen - hier in Form einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, \n294 ZPO gesichert werden muß (Anordnungsgrund).\n\n5\n\nEin Beamter hat nach geltendem Dienstrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf \nÜbertragung eines Beförderungsamtes. Der Dienstherr hat Beförderungen jedoch gemäß §§ 7, \n25 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) aufgrund einer Auslese der \nBewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Ist ein Bewerber \nbesser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die \nEntscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. In diesem Falle hat der \neinzelne Bewerber insoweit lediglich ein nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähiges \nRecht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung. Der Antragsteller hat \neine Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Besetzung einer \nder zugewiesenen und noch besetzbaren Beförderungsstellen glaubhaft gemacht. Er hat einen \nAnspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung, weil nicht auszuschließen ist, daß \neine fehlerfreie Ermessensentscheidung zu seiner Beförderung führen wird. \n\n6\n\nFür eine am Bestenauslese-Prinzip orientierte Auswahlentscheidung sind grundsätzlich \ndie jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten ausschlaggebend. Zeitnahe \nund aussagekräftige dienstliche Beurteilungen sollen verläßlich Auskunft geben über die \nmaßgeblichen Beförderungskriterien Befähigung, fachliche Leistung und Eignung.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 22. Juni 1998 - 12 B 698/98 -, \nvom 17. Dezember 1998 - 12 B 2041/98 - und vom 28. Juli 1999 \n- 6 B 1144/99 -.\n\n8\n\nNach diesen Maßstäben sind der Antragsteller und die Beigeladenen als gleich gut \nqualifiziert einzustufen. Die zum Beurteilungsstichtag 1. Juni 1999 gefertigten Beurteilungen \ndes Antragstellers und der Beigeladenen zu 1. bis 6. enthalten durchweg das \nBeurteilungsergebnis „Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen\". Auch \ndie für die Beigeladene zu 7. am 23. Dezember 1999 erstellte Beurteilung durch das \nBundeskriminalamt enthält die Note „übertrifft die Anforderungen\". Zusätze oder \nEinschränkungen bei dem Gesamturteil sind an keiner Stelle gemacht worden. Die \ndienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. und 2. haben auch nicht etwa deshalb ein \ngrößeres Gewicht, weil die Beamten während des Beurteilungszeitraums teilweise auch \nFührungsfunktionen (Dienstgruppenleiter, Gruppenführer VD) wahrgenommen haben. Diese \nTätigkeiten sind in den Beurteilungen bereits gewürdigt worden, ohne daß dies jedoch zu \neinem anderen Beurteilungsergebnis geführt hat. Zwar kann die unterschiedliche Gewichtung \nvon Ämtern bei übereinstimmenden Prädikaten der Beurteilungen zu einer größeren \nBedeutung der Beurteilung des Inhabers des höherwertigen Amtes führen. Dies gilt jedoch \nnur insoweit, als die Beamten in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern beurteilt worden \nsind.\n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 24. Juli 1990 - 6 B 37/90 -, vom \n30. April 1996 - 1 B 3346/95 -, vom 3. Februar 1995 - 12 B 2894/94 - \nund vom 17. Dezember 1998 - 12 B 2041/98 -.\n\n10\n\nVorliegend befinden sich alle Konkurrenten um die noch besetzbaren Stellen im \nstatusrechtlichen Amt eines Polizei- bzw. Kriminaloberkommissars der Besoldungsgruppe \nA 10, so daß eine aus der Inhaberschaft eines höherwertigen Amtes abgeleitete höhere \nGewichtung einzelner Beurteilungen nicht in Betracht kommt.\n\n11\n\nDemgemäß hatte der Antragsgegner bei der Besetzung der Beförderungsstellen nach \npflichtgemäßen Ermessen unter Heranziehung weiterer Kriterien („Hilfskriterien\") \nauszuwählen. Hierbei kann er - nach sachgerechten Gesichtspunkten, die das Leistungsprinzip \nnicht in Frage stellen, und lediglich beschränkt durch das Willkürverbot des Art. 3 GG - frei \ndarüber befinden, welchen Hilfskriterien er größere Bedeutung beimißt.\n\n12\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 6. Juli 1992 - 6 B 2483/92 -, \n4. Januar 1999 - 6 B 2096/98 - und vom 28. Juli 1999 - 6 B 1144/99 -, \njeweils m. w. N.\n\n13\n\nZu den sachgerechten Hilfskriterien kann z. B. die „Leistungsentwicklung\" eines \nBeamten gehören, die aus den ihm früher erteilten dienstlichen Beurteilungen abzulesen \nist.\n\n14\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschlüsse vom 20. Juli 1995 \n- 12 B 1250/95 -, vom 17. Dezember 1998 - 12 B 2041/98 - und vom \n28. Juli 1999 - 6 B 1144/99 -.\n\n15\n\nAuch die Hilfskriterien des Dienst- und Lebensalters sind ohne weiteres \nberücksichtigungsfähig, weil davon auszugehen ist, daß die von einem lebens- und \ndienstälteren Beamten typischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung \nfür die nunmehr im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben von Bedeutung sein kann. \n\n16\n\nSchließlich können sich Auswahlkriterien auch aus den Anforderungen des angestrebten \nAmtes ergeben („Anforderungsprofil\"). Grundsätzlich obliegt es dem Dienstherrn in \nAusübung seiner weiten organisatorischen Dispositionsbefugnis, für die gebildeten \nDienstposten das (persönliche und fachliche) Anforderungsprofil näher zu bestimmen. Um die \nEignung eines Bewerbers zuverlässig am Anforderungsprofil eines Dienstpostens messen zu \nkönnen, ist erforderlich, daß (a) der Auswahlentscheidung überhaupt ein bestimmtes \nAnforderungsprofil zugrundegelegt wird, (b) dieses Anforderungsprofil auch hinreichend \nscharf umrissen ist und (c) dieses Anforderungsprofil nicht während des Auswahlverfahrens \ngeändert oder ausgetauscht wird.\n\n17\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 11. Januar 1999 - 12 B 1220/99 - \nund vom 14. Dezember 1999 - 12 B 1304/99 -.\n\n18\n\nVorliegend hat der Antragsgegner für die weitere Auswahlentscheidung die Hilfskriterien \nin der Reihenfolge 1. ausgeübte Funktionen, 2. Datum der Zweiten Fachprüfung und 3. \nDienstalter herangezogen. Daraus abgeleitet ergab sich ein Vorsprung für die Beigeladenen zu \n1. und 2., weil sie im Laufe des Beurteilungszeitraums teilweise herausgehobene \nFührungsfunktionen wahrgenommen haben. Das erste Hilfskriterium der ausgeübten Funktion \nkann jedoch - isoliert betrachtet - nicht herangezogen werden, weil die Wahrnehmung \nderartiger Funktionen bereits in den zugrundeliegenden Beurteilungen gewürdigt worden ist. \nEine unterschiedliche Gewichtung der Beurteilungen kommt, wie bereits dargelegt, wegen der \nZugehörigkeit zu denselben statusrechtlichen Ämtern nicht in Betracht.\n\n19\n\nEin Eignungsvorsprung einzelner Bewerber könnte allerdings daraus hergeleitet werden, \ndaß diese Beamten dem Anforderungsprofil eines zu besetzenden Dienstpostens in \nbesonderem Maße gerecht werden. Ein solcher Qualifikationsvorsprung kann sich auch aus \nEinzelaussagen einer dienstlichen Beurteilung, die Hinweise für ein bestimmtes \nAnforderungsprofil geben, ableiten lassen. \n\n20\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 29. Januar 1997 - 6 B 2684/96 - \nund vom 4. Januar 1999 - 6 B 2096/98 -.\n\n21\n\nHier hat der Antragsgegner zwar einzelne Funktionen - im Ergebnis zugunsten der \nBeigeladenen zu 1. und 2. - bewertet, diese aber nicht zu dem Anforderungsprofil der \nBeförderungsstellen in Beziehung gesetzt. Der Auswahlentscheidung ist ein bestimmtes und \nhinreichend scharf umrissenes Anforderungsprofil der zu besetzenden Stellen gar nicht \nzugrundegelegt worden. Lediglich das Bewerberprofil ist somit einer (nochmaligen) \nWürdigung unterzogen worden, während es - wenn man es als Hilfskriterium hätte \neinbeziehen wollen - nach den oben beschriebenen Grundsätzen mit dem Anforderungsprofil \nder zu besetzenden Stellen bzw. dem konkret definierbaren Amt eines Polizei- bzw. \nKriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 hätte in Deckung gebracht werden \nmüssen. Nur auf diese Art und Weise hätten dann auch bereits ausgeübte Funktionen \nBerücksichtigung finden können.\n\n22\n\nDer Antragsgegner wird unter Beachtung der dargestellten Grundsätze eine neue \nErmessensentscheidung über die Auswahl der Bewerber zu treffen haben. Er hat dargelegt, \ndaß die Hilfskriterien in unterschiedlicher Reihenfolge angewandt werden und bei ihm eine \nfeste Praxis nicht existiert. Dem Gericht ist es versagt, das erste Hilfskriterium der ausgeübten \nFunktionen durch ein anderes Kriterium zu ersetzen oder eine gänzlich neue Reihenfolge der \nHilfskriterien zu bilden. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, das Anforderungsprofil der \nStelle eines Polizei- bzw. Kriminalhauptkommissars zu ermitteln und zu prüfen, ob einzelne \nBewerber dieses Profil angesichts ihrer bisher ausgeübten Führungsaufgaben in besonderer \nWeise erfüllen. Da es auch andere - möglicherweise auch aus den Beurteilungen ableitbare - \nMerkmale gibt, die für das Anforderungsprofil der Beförderungsstellen von Bedeutung sind, \nist es Sache des Antragsgegners, dieses zu definieren und die Auswahl möglicherweise \ndanach vorzunehmen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-03-17/4-l-269-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-03-17/4-l-269-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305449","retrieved":"2026-07-09 03:32:59.576953+00:00"}}