{"status":"available","doknr":"OLD305536","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2000:0309.7L1092.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2000-03-09","aktenzeichen":"7 L 1092/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 27.093,11 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des \nAntragstellers gegen die Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 5. Februar \n1999, 23. März 1999 und 28. Mai 1999 hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEr ist zulässig, insbesondere ist § 80 Abs. 6 VwGO (vorherige Ablehnung des \nAussetzungsantrages durch die Verwaltungsbehörde) beachtet, der Sache nach ist \ner jedoch nicht begründet. \n\n4\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist einem Aussetzungsantrag in entsprechender \nAnwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO stattzugeben, wenn die Rechtmäßigkeit \ndes angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder die Vollziehung \nfür den Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene \nHärte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund \nsummarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ein Erfolg des Antragstellers in der \nHauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. \n\n5\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist die Rechtslage nicht offensichtlich und \nes bedarf durchaus noch weiterer Aufklärung und Erörterung im \nHauptsacheverfahren. Bei summarischer Prüfung sprechen aber überwiegende \nArgumente für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenbescheide. \n\n6\n\nSie finden ihre Gesetzesgrundlage in §§ 2 Abs. 2, 11 - 13 des Gebührengesetzes \n- GebG NW - in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \n- AVwGebO NW - und der Anlage zu § 1 AVwGebO NW, Tarifstelle 23.8.3. Danach \nist der Antragsteller Gebührenschuldner, weil er im Rahmen seiner Zuständigkeit für \ndie Schlachttier- und Fleischuntersuchungen auf Grund der Maßgaben des jährlichen \nnationalen Rückstandskontrollplanes stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen \nin den Labors des Antragsgegners veranlasst hat. \n\n7\n\nZwar knüpft die genannte Tarifstelle ausdrücklich an Artikel 2 der Richtlinie \n85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 (in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG) \nsowie an § 24 des Fleischhygienegesetzes in Verbindung mit § 1 des \nFleischbeschaukostengesetzes an. Dies ändert jedoch nichts an der genannten \nRechtsgrundlage. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass der Antragsgegner nicht auf \nSeiten des Antragstellers an der Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet des \nFleischhygienerechts beteiligt ist. Es ist zu trennen zwischen dem nach außen \ngerichteten Verhältnis der für die Durchführung der Schlachttier- und \nFleischuntersuchungen zuständigen Behörde sowie des Schlachtbetriebs einerseits \nund dem Innenverhältnis der an der staatlichen Leistungserbringung beteiligten \nBehörden andererseits. Nur im erstgenannten Falle kommen die EG-Richtlinien und \nihre Umsetzung in Landesrecht zur Anwendung, während im Verhältnis des \nAntragstellers zum Antragsgegner ausschließlich das Gebührengesetz mit den dazu \nerlassenen Verordnungen gilt.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11.03.1999 - 9 A 13/98 -.\n\n9\n\nNach vorläufiger Einschätzung des Gerichts hat der Antragsgegner die Tarifstelle \n23.8.3 zutreffend angewandt. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, nur für \njede eingesandte Probe eine Gebühr erheben zu dürfen. Allerdings ist dem \nAntragsteller zuzugeben, dass die Tarifstelle nicht eindeutig formuliert ist und vom \nWortlaut her (beispielsweise „je Kalb 0,72 DM\"), auch die Deutung „je tatsächlich \nuntersuchtes Tier\" zulässt. Das liegt daran, dass in der Tarifstelle 23.8.3. ein die \nLeistung genauer beschreibendes Adjektiv fehlt. Sie kann daher sowohl im Sinne der \nFormulierung „je untersuchtes Tier\" als auch im Sinne von „je für rückstandsfrei \nerklärtes Tier\" verstanden werden. Eine an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte \nAuslegung ergibt aber, dass letzteres gemeint ist, weil der Verordnungsgeber das \ngesamte gegenwärtig praktizierte System der Rückstandsuntersuchungen im Bereich \nder Fleischhygiene berücksichtigt hat. Es sieht Stichproben je Tierart vor - was die \nTarifstelle ausdrücklich hervorhebt - und fingiert damit, dass in einem bestimmten \nzahlenmäßigen Umfang, dessen Zustandekommen der Antragsgegner in seinem \nSchriftsatz vom 22. November 1999 näher beschrieben hat, Fleisch oder \nFleischerzeugnisse insgesamt als rückstandsfrei gelten, sofern ein jeweils \nfestgesetzter Teil hiervon bei der Beprobung unbeanstandet bleibt. Die Leistung des \nAntragsgegners bezieht sich deshalb nicht nur auf die eine übersandte Stichprobe, \nsondern auch auf die in Folge der genannten Fiktion gleichsam mituntersuchten und \nals unbedenklich geltenden Anteile. Dass der Verordnungsgeber dies so gesehen \nhat, ergibt sich auch aus den geringen Beträgen zwischen 0,08 und 0,72 DM, die je \nKalb, Rind, Schwein, Schaf und Ziege angesetzt sind. Angesichts der aufwendigen \nRückstandskontrollen wäre nicht verständlich, dass mit Gebühren in derart niedriger \nHöhe nur die tatsächlich untersuchten Tierproben abgegolten seien sollten. Erst die \nMultiplikation mit den dazu gehörigen Schlachtzahlen bringt die genannten Beträge \nin ein angemessenes Verhältnis zu der Untersuchungsleistung.\n\n10\n\nDie hier vertretene Auslegung führt nicht dazu, dass die Gebühr nach Tarifstelle \n23.8.3 als Pauschgebühr anzusehen ist. Deren Kennzeichen ist gemäß § 5 Satz 1 \nGebG NW die Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, den selben Gebührenschuldner \nbetreffender Amtshandlungen. Eine stichprobenartige Rückstandsuntersuchung wird \nhingegen nur jeweils einmal vorgenommen; dieser einen Amtshandlung wird sodann \nvom Gesetz - und Verordnungsgeber eine mehrfache Wirkung zugerechnet, was - \nauch hinsichtlich der damit verbundenen Leistung der Behörde - anders zu bewerten \nist als der (gebührenrechtliche) Abschlag auf mehrfache, gleichartige \nAmtshandlungen. \n\n11\n\nAuch die übrigen Einwendungen des Antragstellers greifen voraussichtlich nicht \ndurch. So ist die Tarifstelle durchaus hinreichend bestimmt. Art und Umfang der \nHygieneüberwachung sowie die Überwachungsintervalle sind durch den \nRückstandskontrollplan festgelegt und aus der Multiplikation von Gebührensatz und \nSchlachtzahlen lässt sich ohne weiteres die geschuldete Gebühr errechnen. Insofern \nliegt auch ein fester, nämlich berechenbarer Satz im Sinne des § 4 GebG NW \nvor.\n\n12\n\nOb die konkrete Berechnung der Gebührenhöhe mit der Tarifstelle 23.8.3 in \nEinklang steht, lässt sich, da die Beteiligten hierauf nicht eingegangen sind und dem \nGericht nicht alle Berechnungen vorliegen, nicht abschließend beurteilen. Dies muss \ndem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; ernstliche Zweifel ergeben sich \njedenfalls insoweit nicht. \n\n13\n\nSchließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine unbillige Härte im Sinne \ndes § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO eintritt, wenn die Gebührenbescheide des \nAntragsgegners vollzogen werden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein \nAnlass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht mit \neinem Viertel der streitigen Gebühren der ständigen Rechtsprechung der Kammer. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-03-09/7-l-1092-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-03-09/7-l-1092-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305536","retrieved":"2026-07-09 03:33:07.224288+00:00"}}