{"status":"available","doknr":"OLD305534","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2000:0309.2K1748.96.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2000-03-09","aktenzeichen":"2 K 1748/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nKosten durch Sicherheitsleistung von 50 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des in der Gemeinde T. gelegenen Grundstücks \nGemarkung T., Flur 11, Flurstück 22. Das in einem Waldgebiet befindliche \nGrundstück ist im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. als Fläche für die \nLand- und Forstwirtschaft dargestellt. Auf dem Grundstück, das bis vermutlich 1990 \ndie postalische Anschrift X. trug, befinden sich neben einer Doppelgarage und einer \nals Lager bezeichneten kleineren baulichen Anlage die beiden Häuser X1. (in den \nvorhandenen Plänen Gebäude II) und 97 (Gebäude I). Die Parteien streiten um eine \nBebauungsgenehmigung für einen Ersatzbau hinsichtlich des Gebäudes X2.\n\n3\n\nDas zu ersetzende Gebäude ist nach den unbestrittenen Angaben des Klägers \nim Jahre 1932 erbaut worden. Es diente zunächst als Unterkunft für Landarbeiter. \nVom 4. Februar 1942 bis zum 28. November 1944 wurde es von der Familie des \nIngenieurs S. und von 1945 bis 1947 von dem Landwirt M. und seiner Familie \nbewohnt. Die im Krieg zerstörte Hofstelle M. befindet sich in unmittelbarer \nNachbarschaft des hier in Rede stehenden Grundstücks. Im Jahr 1947 erwarb der \nebenfalls als Landwirt tätige Großvater des Klägers das Grundstück, das von seiner \neigenen Hofstelle ca. 700 m entfernt lag. Welche Personen in der Folgezeit dort \ngewohnt haben, läßt sich im Einzelnen nicht mehr feststellen. Am 29. April 1968 \nbezog der am 29. August 1900 geborene K. M1. das Gebäude; er lebte dort bis Ende \nder achtziger Jahre. K. M1. war zwar mit seinem ersten Wohnsitz in H. auf seiner \neinstigen eigenen Hofstelle gemeldet. Hier besaß er ein Wohnrecht, welches er \naufgrund persönlicher Schwierigkeiten mit seinem Sohn jedoch nicht nutzte. Von \nEnde 1987 bis Oktober 1998 bewohnte eine Familie T. das zu ersetzende Gebäude; \naußerdem wohnte der Kläger seit dem 18. September 1990 in einigen Räumen \ndieses Hauses. 1989 wurde die Wohnfläche des eingeschossigen Gebäudes \nungenehmigt um 12,06 qm auf nunmehr 105,25 qm erweitert; außerdem errichtete \nman ein Garagengebäude mit Abstellraum auf einer Grundfläche von 70,93 qm. \nNach dem Tode des Großvaters ging das Eigentum an dem Grundstück zunächst auf \ndie Mutter des Klägers und aufgrund eines Vermächtnisses im Jahre 1993 je zur \nHälfte auf den Kläger und seinen Bruder L. über. Seit Ende 1998 bewohnt der Kläger \ndas Gebäude X2. allein. Das Gebäude X1., das in ähnlicher Weise genutzt wurde, \nsteht seit einiger Zeit leer.\n\n4\n\nSeit Anfang der neunziger Jahre bemüht sich der Kläger nachhaltig um eine \nBaugenehmigung für ein Ersatzwohnhaus. Eine erste Bauvoranfrage beschied der \nBeklagte unter dem 21. April 1993 negativ. Auf den Widerspruch des Klägers regte \nder Beklagte eine Lösung dahingehend an, daß eine neue Bauvoranfrage für ein \nGebäude mit einer Wohnung und einer Grundfläche von höchstens 90 qm \neingereicht werde. Zugleich sollte sich der Kläger verpflichten, das alte Wohnhaus zu \nbeseitigen und auf einen etwaigen Ersatzbauanspruch für das Gebäude X1. zu \nverzichten. Für diesen Fall wollte sich der Beklagte um das bisher nicht erteilte \ngemeindliche Einvernehmen der Beigeladenen zu 1. bemühen. Mit dieser Lösung \nerklärte sich der Kläger einverstanden, nahm den Widerspruch gegen den \nablehnenden Bescheid vom 21. April 1993 zurück und stellte am 18. März 1994 die \nhier im Streit befindliche planungsrechtliche Bauvoranfrage für ein Ersatzwohnhaus \nmit einer Grundfläche von 90 qm.\n\n5\n\nDaraufhin beteiligte der Beklagte im Verwaltungsverfahren mehrere \nFachbehörden. Während die Untere Landschaftsbehörde zwar einen Eingriff nach § \n4 Abs. 2 Nr. 4 LG NW annahm, der aber dem Vorhaben bei Einhaltung bestimmter \nNebenbestimmungen zur Baugenehmigung nicht entgegenstehe, führte der Leiter \ndes Forstamtes Steinfurt aus, das Gebäude solle direkt in einem Wald von \n120jährigen Stieleichen errichtet werden; ein Sicherheitsabstand sei nicht vorhanden. \nDen vom Beklagten gestellten Antrag auf Zustimmung gem. § 36 Abs. 1 BauGB \nlehnte die Beigeladene zu 2. nach einer Ortsbesichtigung im September 1994 ab. \nDaraufhin versagte der Beklagte dem Kläger unter dem 13. Oktober 1994 die \nbegehrte Bebauungsgenehmigung. Zur Begründung wies er im wesentlichen darauf \nhin, dem nichtprivilegierten Vorhaben des Klägers stünden öffentliche Belange \nentgegen. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. stelle die fragliche \nFläche als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft dar. Die Zersiedelung der \nAußenbereichslandschaft würde fortgesetzt, weil eine unerwünschte Verdichtung der \nvorhandenen Splittersiedlung zu befürchten sei. Die öffentlichen Belange seien auch \nbeachtlich, weil das Vorhaben nicht teilprivilegiert sei. Das bestehende Haus sei \nweder zulässigerweise errichtet noch handele es sich überhaupt um ein \nWohngebäude.\n\n6\n\nDas gegen den ablehnenden Bescheid eingeleitete Widerspruchsverfahren \nwurde zunächst nicht weiter gefördert, weil sich der Kläger persönlich im Oktober \n1994 an den Petitionsausschuß des Landtages NW gewandt hatte. Der \nPetitionsausschuß kam jedoch in seiner Sitzung am 7. März 1995 zu dem Ergebnis, \ndie Entscheidung des Beklagten sei rechtlich zutreffend und die Baugenehmigung \nnicht zu erteilen. Mit Bescheid vom 19. April 1996 wies die Beigeladene zu 2. den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung vertiefte sie ihre bisherige \nArgumentation und stellte klar, daß das jetzige Gebäude X2. als nicht \nersatzbaufähiges Behelfsheim zu qualifizieren sei.\n\n7\n\nMit der am 15. Mai 1996 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter. Er ist der Ansicht, schon der rechtliche Ansatz der Beigeladenen zu 2. sei \nverfehlt. Behelfsheime seien typischerweise im und nach dem Krieg errichtete \nNotunterkünfte. Vorliegend handele es sich aber um eine in den dreißiger Jahren \nerrichtete Landarbeiterstelle, auf die die Rechtsprechung für Behelfsheime nicht \nanwendbar sei. Das Vorhaben sei gem. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB teilprivilegiert, \nso daß die von den Behörden angeführten öffentlichen Belange ihm nicht \nentgegenstünden. Zwar lasse sich heute keine Baugenehmigung dokumentieren, \ndoch sei das jetzige Gebäude nach dem Krieg als Landarbeiterstelle materiell \ngenehmigungsfähig gewesen. Es sei der Hofstelle M2. zuzuordnen; die Zuordnung \nscheitere nicht an der Entfernung von 700 m. Der Bestandsschutz für das Gebäude \nsei auch nicht durch eine spätere landwirtschaftsunabhängige Wohnnutzung oder \ndurch Um- bzw. Anbauten verloren gegangen. Die landwirtschaftsfremde \nWohnnutzung durch die Familie T. sei über § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB, die \ngeringfügige Erweiterung über § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB zulässig gewesen. Er \nselbst bewohne das Gebäude seit 1990 zumindest teilweise.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Oktober 1994 und \ndes Widerspruchsbescheides der Beigeladenen zu 2. vom 19. April 1996 zu \nverpflichten, die beantragte Bebauungsgenehmigung zu erteilen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nfestzustellen, daß es sich um ein zulässigerweise errichtetes Gebäude im Sinne \nvon § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a) BauGB handele.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hält das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig. Das Altgebäude sei auch \nmateriell nicht legal gewesen. Es fehle nämlich nicht nur an einer Baugenehmigung, \nsondern auch an der seinerzeit erforderlichen Ansiedlungsgenehmigung nach dem \nPreußischen Ansiedlungsgesetz. Ferner sei das Gebäude dem benachbarten Hof M., \nnicht aber dem 700 m entfernten Hof M2. zuzuordnen gewesen. Die Rechtsprechung \nhabe eine Zuordnung bereits bei einer Entfernung von 500 bis 600 m abgelehnt. \nSelbst wenn man aber mit dem Kläger von einer privilegierten Nutzung bis Ende der \nsechziger Jahre ausgehe, so sei der Bestandsschutz spätestens mit dem Einzug des \nHerrn M1. im Jahre 1968 erloschen. Seinerzeit habe es noch keine dem jetzigen § 35 \nAbs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB entsprechende Regelung gegeben. Schließlich sei das \nehemalige Behelfsheim durch die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen des \nRechtsvorgängers des Klägers derart verändert worden, daß es sich als ein aliud \ndarstelle; auch auf diese Weise könne Bestandsschutz entfallen. Der Kläger habe \ndas zu ersetzende Haus auch nicht längere Zeit selbst genutzt. Bis Oktober 1998 sei \ndas Haus im wesentlichen vermietet und damit fremdgenutzt worden.\n\n15\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag und haben schriftsätzlich nicht Stellung \ngenommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene zu 1. ihr \nEinverständnis zu dem Vorhaben erklärt, während die Beigeladene zu 2. die \nrechtliche Argumentation des Beklagten für zutreffend gehalten hat.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten einschließlich der vom Beklagten übersandten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.\n\n19\n\nDer Hauptantrag ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die \nbegehrte Bebauungsgenehmigung besitzt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Bebauungsgenehmigung ist nicht zu erteilen; dem Vorhaben stehen \nöffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, §§ 75 Abs. 1 S. 1, 71 Abs. 2 BauO NW. \nPlanungsrechtlicher Maßstab für das Vorhaben ist § 35 BauGB, weil es weder im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplanes noch im unbeplanten Innenbereich liegt. \nHiervon sind die Beteiligten zutreffend ausgegangen. Angesichts der sich aus den \nvorhandenen Plänen und Fotos ergebenden tatsächlichen Verhältnisse bedurfte es \nkeines gerichtlichen Ortstermines und bedarf es hierzu keiner weiteren \nAusführungen. Das gilt auch für die allseitig geteilte Ansicht, daß es sich nicht um ein \nprivilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um ein sonstiges \nVorhaben handelt, das mehrere der in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen \nBelange beeinträchtigt. Der Widerspruch zu den Darstellungen des gemeindlichen \nFlächennutzungsplans ist augenfällig und wird auch vom Kläger gesehen. Es \nwiderspricht offenbar auch der natürlichen Eigenart der Landschaft. Dieser öffentliche \nBelang steht einem Vorhaben stets dann entgegen, wenn es mit der naturgemäßen \nNutzungsweise der jeweiligen Landschaft nicht in Einklang steht und deshalb an \nseinem Standort der Landschaft wesensfremd ist. Das trifft hier deshalb zu, weil das \nVorhaben inmitten eines Waldbestandes aus etwa 120jährigen Stieleichen liegt, der \nrundum von landwirtschaftlich genutzten Acker- und Wiesenflächen umgeben ist. \nDass das Ersatzhaus gerade wegen des Baumbestandes weitgehend der Sicht \nentzogen ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, ZfBR 1985, 141).\n\n21\n\nDem Vorhaben des Klägers können die beeinträchtigten öffentlichen Belange \nauch entgegengehalten werden, weil es die Voraussetzungen der hier allein in \nBetracht kommenden Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB nicht \nerfüllt. Denn das vorhandene Gebäude ist nicht zulässigerweise errichtet. Ob es \nschon nicht als Wohnhaus qualifiziert werden kann, wie die Beigeladene zu 2. meint, \nsondern es sich um ein nur behelfsmäßig errichtetes und deshalb nicht \nersatzbaufähiges Gebäude handelt, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob und \nin welchen Zeiträumen das Haus wegen seiner landwirtschaftlichen \nZweckbestimmung im Außenbereich privilegiert zulässig gewesen ist. Jedenfalls ist \naufgrund des Einzugs landwirtschaftsfremder Personen eine planungsrechtlich \nerhebliche Änderung der Nutzungsart bewirkt worden, die zur Folge hatte, daß ein \neventuell bestehender Bestandsschutz für die privilegierte frühere Nutzung \nerlosch.\n\n22\n\nEs läßt sich schon nicht aufklären, daß das Gebäude seit seiner Errichtung in \nden dreißiger Jahren bis zum Jahre 1968 als Wohnung für landwirtschaftliche \nHilfskräfte diente und demgemäß privilegiert zulässig gewesen war. Zugunsten des \nKlägers von seinem Vortrag ausgehend, kam es jedenfalls 1968 zu einer \nNutzungsänderung, die die Frage nach ihrer Genehmigungsfähigkeit (neu) aufwarf \nund zur Folge hatte, daß der Bestandsschutz erlosch. Dass Veränderungen eines \nVorhabens zum Verlust des Bestandsschutzes führen können, ist in der \nRechtsprechung allgemein anerkannt. So führt eine (nicht nur unwesentliche) \nNutzungsänderung grundsätzlich zur Beendigung des Bestandsschutzes für die in \neinem Gebäude ausgeübte frühere Nutzung (BVerwG, Beschluß vom 27. Juli 1994 - \n4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85 m.w.H.). Erst mit der am 1. Januar 1977 in Kraft \ngetretenen Regelung des § 35 Abs. 4 BBauG 1976 wäre eine landwirtschaftsfremde \nWohnnutzung teilprivilegiert zulässig gewesen. § 35 BBauG 1960 und seine \nVorgängerregelungen enthielten eine vergleichbare Begünstigung noch nicht. § 35 \nAbs. 4 BBauG 1976 verlangte aber eine privilegierte Nutzung bis zum Zeitpunkt der \nzu genehmigenden Nutzungsänderung. Eine dem § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnG 1993 \noder dem jetzigen § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB vergleichbare Regelung, wonach die \nPrivilegierung eine zeitliche Ausstrahlung besitzt - zur Zeit von sieben Jahren - war § \n35 Abs. 4 BBauG 1976 fremd. \n\n23\n\nSoweit der Kläger vorträgt, das Gebäude sei eine Landarbeiterstelle gewesen, \nkann es sich nur um eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960 zulässige \nLandarbeiterwohnung (I.-haus) gehandelt haben. Denn für eine solche ist - im \nGegensatz zu der nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 zu behandelnden \nLandarbeiterstelle - nicht Voraussetzung, daß die mit dem Gebäude bebaute Fläche \nim Eigentum desjenigen Landarbeiters steht, der darin wohnen soll (BVerwG, Urteil \nvom 28. Februar 1961 - I C 74.59 -, DVBl. 1961, 476; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. \nApril 1981 - 6 OVG 97/77 -, AgrarR 1983, 47). Das hier in Rede stehende \nGrundstück aber stand im Eigentum des Großvaters des Klägers und nicht im \nEigentum eines der dort möglicherweise wohnenden Landarbeiter. Voraussetzung \nfür den weiteren Bestandsschutz ist deshalb, daß das Altgebäude bis 1976 von \neinem Landarbeiter bewohnt war. Das ist nicht der Fall. Landarbeiter im Sinne des § \n35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960 waren Personen, die berufsmäßig mit arbeitsrechtlicher \nBindung, also nicht nur gelegentlich, als landwirtschaftliche Arbeiter in einem oder \nmehreren landwirtschaftlichen Betrieben tätig waren (BayVGH, Urteil vom 26. März \n1975 - Nr. 39 II 73 -, BRS 29 Nr. 46; Ehebrecht-Stüer, Außenbereichsbebauung: \nEntwicklung und geltendes Recht (§ 35 BauGB 1998), S. 142 m.w.N.). Seit 1968 \nwurde das Gebäude X2. von K. M1. bewohnt. Es steht nicht zur Überzeugung des \nGerichts fest, daß der Genannte auf dem Hof M2. als Landarbeiter in dem \nbeschriebenen Sinne beschäftigt war. Herr M1. war bei seinem Einzug bereits 67 \nJahre alt. Er war nach den Angaben des Klägers früher selbständiger Landwirt in H., \nhatte seinen eigenen Hof bereits dem Sohn übergeben und sich auf das Altenteil \nzurückgezogen. Das ihm eingeräumte Wohnrecht auf seinem früheren Hof nutzte er \nwegen familiärer Spannungen nicht aus, ohne übrigens seinen ersten Wohnsitz in H. \naufzugeben. Es spricht nichts dafür, daß Herr M1. im Rentenalter wieder in das \nErwerbsleben eingetreten und eine Arbeitsstelle auf dem Hof M2. angenommen \nhätte. Selbst wenn er gelegentlich auf dem Hof anfallende Arbeiten übernommen \nhaben sollte, kann von einer berufsmäßigen Ausübung im Rahmen eines \nArbeitsverhältnisses nicht die Rede sein. Eine arbeitsrechtliche Bindung hätte im \nÜbrigen bis 1976 angedauert haben müssen; zu diesem Zeitpunkt war K. M1. jedoch \nbereits 76 Jahre alt. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts, soweit sich dieser hat \naufklären lassen, geht die Kammer mithin von einer landwirtschaftsfremden und nicht \nprivilegierten Nutzung des Altbaus ab dem Jahre 1968 aus. Es spricht auch nichts \ndafür, daß die reine Wohnnutzung durch Dritte nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 \nBBauG 1960 seinerzeit genehmigungsfähig gewesen wäre. Auch in den Folgejahren \nhat es eine privilegierte Nutzung unstreitig nicht mehr gegeben.\n\n24\n\nScheitert die Teilprivilegierung des Vorhabens bereits am Tatbestandsmerkmal \nder zulässigen Errichtung des Altbaus, kommt es auf die weiter aufgeworfenen \nFragen im Zusammenhang mit § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB nicht an (Zuordnung \ndes Gebäudes zur Hofstelle bei einer Entfernung von 700 m, Qualifizierung der \nbaulichen Anlage als Wohnhaus, Verlust des Bestandsschutzes durch ungenehmigte \nBaumaßnahmen Ende der achtziger Jahre, überwiegende Fremdnutzung des \nObjektes). Es kann des Weiteren auch offen bleiben, ob die Baugenehmigung bereits \ndeshalb nicht zu erteilen ist, weil die für das Vorhaben erforderliche \nWaldumwandlungsgenehmigung gem. § 39 Abs. 1 LFoG NW nicht vorliegt (vgl. \nhierzu Hahn, Landschaftsrecht und Baufreiheit, DVBl. 1992, 1408, 1412; OVG NW, \nUrteil vom 20. März 1992 - 11 A 610/90 - bei fehlender straßenrechtlicher \nGestattung; BayVGH, Urteil vom 2. März 1984 - Nr. 26 B 81 A 1333 -, BayVBl. 1984, \n566 f; HessVGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - 4 UE 1332/86 -, NuR 1990, 277).\n\n25\n\nDie Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet; insoweit kann auf die obigen \nAusführungen verwiesen werden.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese \nkeinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § \n162 Abs. 3 VwGO.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-03-09/2-k-1748-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":19},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-03-09/2-k-1748-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305534","retrieved":"2026-07-09 03:33:07.054457+00:00"}}