{"status":"available","doknr":"OLD305558","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2000:0307.5K4036.96.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2000-03-07","aktenzeichen":"5 K 4036/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 0 geborene Kläger ist geistig behindert. Er lebt seit 0 im Haus Früchting, \neinem Wohn- und Pflegeheim der Brüdergemeinschaft der Canisianer. Seit 0 ist er in \nder Werkstatt für Behinderte dieser Einrichtung beschäftigt. Der Beklagte bewilligte \nihm durch Bescheid vom 13. September 1989 für diese Beschäftigung \nEingliederungshilfe nach § 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).\n\n3\n\nNach Anhörung des Klägers stellte der Beklagte durch Bescheid vom 27. Juni \n1996 die Bewilligung von Eingliederungshilfe für die Beschäftigung in der Werkstatt \nfür Behinderte mit Wirkung vom 1. Mai 1996 mit der Begründung ein, daß der Kläger \nnach Vollendung seines 65. Lebensjahres vergleichbar wie erwerbstätige \nArbeitnehmer behandelt werden müsse und deshalb nicht mehr beanspruchen \nkönnen, daß seine Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte im Rahmen der \nEingliederungshilfe finanziert werde.\n\n4\n\nDer Kläger legte am 16. Juli 1996 Widerspruch ein und verwies darauf, daß es \neine Altersgrenze für die Beschäftigung von Behinderten in Werkstätten für \nBehinderte nicht gebe und daß deshalb in jedem Einzelfall entschieden werden \nmüsse, ob ein Behinderter auch nach der Vollendung seines 65. Lebensjahres auf \ndie Bewilligung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer \nBeschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte angewiesen sei; diese \nEinzelfallprüfung habe der Beklagte nicht vorgenommen; für ihn, den Kläger, sei es \nweiterhin sinnvoll, auch nach Vollendung seines 65. Lebensjahres in einer Werkstatt \nfür Behinderte tätig zu sein. \n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid \nvom 2. Dezember 1996 zurück mit der Begründung, daß im Falle des Klägers keine \nVerpflichtung bestehe, ihm aus Mitteln der Eingliederungshilfe die Beschäftigung in \neiner Werkstatt für Behinderte nach der Vollendung seines 65. Lebensjahres zu \nermöglichen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 24. Dezember 1996 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft \nsein bisheriges Vorbringen und beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. \nJuni 1996 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n2. Dezember 1996 zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe \ndurch Übernahme der Kosten seiner Beschäftigung in der \nWerkstatt für Behinderte von I für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis \nzum 31. Dezember 1996 zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seines \nWiderspruchsbescheides,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 1996 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1996 ist rechtmäßig, denn \nder Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß ihm der Beklagte Eingliederungshilfe \nbewilligt, indem er die Kosten seiner Beschäftigung in der Werkstatt für Behinderte \nfür die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 1996 aus Mitteln der Sozialhilfe \nübernimmt.\n\n13\n\nEingliederungshilfe wird gemäß § 39 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG) gewährt, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor \nallem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, daß die Aufgabe der \nEingliederungshilfe erfüllt werden kann. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es \ngemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG u. a., eine vorhandene Behinderung oder deren \nFolgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft \neinzugliedern. Hierzu gehört gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG vor allem, dem \nBehinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu \nerleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen \nangemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig \nvon Pflege zu machen. Behinderten, bei denen wegen der Art oder Schwere ihrer \nBehinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel der \nEingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, soll nach \n§ 40 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646 nach Möglichkeit Gelegenheit \nzur Ausübung einer der Behinderung entsprechenden Beschäftigung, insbesondere \nin einer Werkstatt für Behinderte, gegeben werden. Anstelle dieser Regelung sieht § \n41 in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung von Artikel 1 Nr. 16 des \nGesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088 vor, \ndaß Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung arbeits- und \nberufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allgemeinen \nArbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, die aber die Voraussetzungen für eine \nBeschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte erfüllen \n(Aufnahmevoraussetzungen), Hilfe zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt \nfür Behinderte gewährt wird. § 54 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes sieht vor, \ndaß eine Werkstatt für Behinderte eine Einrichtung zur Eingliederung Behinderter in \ndas Arbeitsleben ist.\n\n14\n\nAus dem Zusammenhang der vorgenannten Vorschriften ergibt sich, daß die \nBeschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte Eingliederungshilfe zur Teilnahme \nam Leben in der Gemeinschaft ist und daß diese Eingliederungshilfe an die Stelle \narbeits- und berufsfördernder Maßnahmen tritt, die wegen der Art oder Schwere der \nBehinderung des Hilfeempfängers noch nicht oder nicht mehr durchgeführt werden \nkönnen. Aufgabe der Eingliederungshilfe bei der Beschäftigung von Behinderten in \nWerkstätten für Behinderte ist es demgemäß, die vorhandene Behinderung und \nderen Folgen zu beseitigen oder jedenfalls zu mildern, wie dies vergleichsweise bei \neinem Hilfesuchenden erreicht werden kann, der am Arbeitsleben teilnimmt. Diese \nZielsetzung schließt es in der Regel aus, die Ziele der Eingliederungshilfe nach \nVollendung des 65. Lebensjahres zu erreichen, weil dies die Altersgrenze für im \nErwerbsleben Beschäftigte ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, \nUrteil vom 15. Mai 1991 - 6 S 888/90 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte - FEVS - 43, 467). Allerdings gibt es für behinderte \nBeschäftigte in Werkstätten für Behinderte, die nicht am Arbeitsleben teilnehmen \nkönnen, keine starre Altersgrenze. Vielmehr ist nach der Besonderheit des jeweiligen \nEinzelfalles zu entscheiden (Schellhorn-Jirasek-Seipp, Kommentar zum \nBundessozialhilfegesetz, 15. Auflage 1997, § 39 Randziffer 45 und Meusinger in \nFichtner, Bundessozialhilfegesetz, 1999, § 39 Randziffer 44). Im Fall des Klägers hat \nsich der Beklagte unter Berücksichtigung seines besonderen Lebensschicksals \nzutreffend dafür entschieden, die Beschäftigung in der Werkstatt für Behinderte nach \nVollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr mit Mitteln der Eingliederungshilfe zu \nfördern. Den Entwicklungsberichten des Hauses Früchting über den Kläger aus den \nJahren 1988, 1991 und 1994 ist zu entnehmen, daß die Leistungsbereitschaft und \ndie Leistungsfähigkeit des Klägers im Laufe der Jahre ständig abgenommen haben. \nAuf dieser Grundlage ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, daß bei dem \nKläger die Aufgabe der ihm gewährten Eingliederungshilfe, ihn am Leben in der \nGemeinschaft durch Ausübung einer Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte \nteilnehmen zu lassen, nicht mehr dadurch erreicht werden kann, daß er weiterhin in \neiner Werkstatt für Behinderte beschäftigt ist. Vielmehr reichte es bei dem Kläger \naus, wenn er - insoweit vergleichbar mit einem erwerbstätigen Hilfeempfänger - in \nder Einrichtung weiterhin betreut wird, ohne „Arbeiten\" zu gehen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-03-07/5-k-4036-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2000-03-07/5-k-4036-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305558","retrieved":"2026-07-09 03:33:09.507334+00:00"}}