{"status":"available","doknr":"OLD309960","ecli":"ECLI:DE:VGMS:1998:0302.1L98.98.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"1998-03-02","aktenzeichen":"1 L 98/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\nDas Begehren der Antragsteller,\n\n2\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, das am 4. Dezember 1997 eingereichte \nBürgerbegehren zur Erweiterung der Kläranlage „Sag Ja zum \nSparen\" für zulässig zu erklären,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDer nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Antrag, den die \nAntragsteller als Vertreter des Bürgerbegehrens im eigenen Namen stellen \ndurften,\n\n5\n\nvgl. dazu: OVG NW, Urteil vom 9. Dezember 1997\n- 15 A 974/97 -,\n\n6\n\nund der sich zutreffenderweise gegen den Rat der Gemeinde zu richten hat,\n\n7\n\nvgl. dazu im einzelnen: Urteil der Kammer vom\n11. April 1997 - 1 K 2385/95 - m.w.N., \n\n8\n\n- die Kammer hat das Rubrum insofern von Amts wegen berichtigt -, ist jedenfalls \ndeshalb abzulehnen, weil der erforderliche Anordnungsanspruch nicht gemäß \n§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht worden \nist.\n\n9\n\nNach der in dem vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung \nsprechen überwiegende Gründe dafür, dass das streitige Bürgerbegehren unzulässig \nist. Es dürfte - ungeachtet der weiteren Fragen, die von den Beteiligten aufgeworfen \nworden sind - schon denjenigen Anforderungen nicht genügen, die sich aus \n§ 26 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NW - GO NW - ergeben.\n\n10\n\nNach der vorgenannten Vorschrift muß das Bürgerbegehren u.a. „die zur \nEntscheidung zu bringende Frage ...enthalten\". Der Gesetzgeber hat damit zum \nAusdruck gebracht, dass schon in dem Bürgerbegehren diejenige Frage formuliert \nsein muß, die in einem etwaigen späteren Bürgerentscheid zur Abstimmung gestellt \nwird.\n\n11\n\nVgl. dazu: Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Februar 1997, § 26 \nGO Anm. III; sowie Dieckmann/Heinrichs, Gemeindeordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 1996, § 26 GO \nAnm. 3.\n\n12\n\nDamit wird sichergestellt, dass der Gegenstand des Bürgerbegehrens mit \ndemjenigen eines späteren Bürgerentscheids vollständig deckungsgleich ist und \nletzterer durch das in dem Bürgerbegehren zum Ausdruck kommende Votum eines \nTeils der Bürgerschaft tatsächlich und in vollem Umfang legitimiert ist.\n\n13\n\nHiervon ausgehend muß das Bürgerbegehren eine mit ?Ja? oder ?Nein? \nbeantwortbare Frage enthalten (vgl. § 26 Abs. 7 Satz 1 GO NW), wobei es allerdings \nnicht erforderlich sein dürfte, dass das Begehren schon äußerlich in Frageform \ngefasst wird.\n\n14\n\nVgl. dazu: Rehn/Cronauge sowie Dieckmann/Heinrichs, \njeweils a.a.O..\n\n15\n\nRechtlich geboten erscheint es indessen, daß sich die i.S.v. § 26 Abs. 2 Satz 1 \nGO NW zur Entscheidung zu bringende Frage dem Bürgerbegehren in hinreichender \nKlarheit und Eindeutigkeit entnehmen läßt, so dass jeder Unterzeichner des \nBegehrens wie auch jeder Bürger im Rahmen einer späteren Abstimmung gemäß \n§ 26 Abs. 7 GO NW Inhalt und Tragweite der befürworteten bzw. zur Abstimmung \ngestellten Entscheidung in allen Punkten erfassen kann. Nur unter dieser \nVoraussetzung ist eine ausreichend eindeutige Willensbildung im Rahmen des \nBürgerbegehrens wie des Bürgerentscheids gewährleistet.\n\n16\n\nVgl. dazu erneut: Rehn/Cronauge sowie \nDieckmann/Heinrichs, jeweils a.a.O.\n\n17\n\nInsoweit dürfte es grundsätzlich notwendig sein, die zur Entscheidung zu \nbringende Frage so zu formulieren, dass sie in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen \ninhaltlich nachvollziehbar und in diesem Sinne aus sich selbst heraus verständlich ist. \nDer Bürger muß zunächst mit dem Text des Bürgerbegehrens und dann mit dem \nStimmzettel in der Hand seine Entscheidung für oder gegen das verfolgte Anliegen \ntreffen können. Dabei wird ihm im Rahmen des Bürgerentscheids lediglich die durch \ndas Bürgerbegehren vorgegebene Frage vorgelegt (vgl. insoweit auch § 9 der \nMustersatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden, abgedruckt im Held \nu.a., Kommunalverfassungsrecht NW, Stand: 12/97, GO-Anhang 5), die er ohne \nRückgriff auf weitere Erkenntnismittel - wie etwa die dem Bürgerbegehren beigefügte \nBegründung - im Abstimmungslokal mit ?Ja? oder ?Nein? beantworten soll. Schon \ndas in dem Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 2 S. 1 GO NW formulierte Anliegen darf \ndeshalb keine Auslegungsfragen aufwerfen, die nicht von jedermann zweifelsfrei und \naus dem Stand heraus anhand desjenigen Textes beantwortet werden können, der \nspäter in äußerer Frageform auf dem Stimmzettel eines eventuellen \nBürgerentscheids abgedruckt wird. Es muß ferner den maßgeblichen \nEntscheidungsinhalt vollständig zum Ausdruck bringen und darf die nähere \ninhaltliche Bestimmung auch nur von Teilaspekten der Entscheidung regelmäßig \nnicht durch eine Bezugnahme auf Schriftsätze, Unterlagen u.ä. vornehmen, deren \nInhalt weder im Rahmen der zur Entscheidung gestellten Frage wiedergegeben wird \nnoch als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann.\n\n18\n\nNach Maßgabe dieser Erwägungen spricht vieles dafür, daß das vorliegend \nstreitige Bürgerbegehren den Anforderungen des § 26 Abs. 2 S. 1 GO NW nicht \ngenügt. Jedenfalls soweit es mit dem vierten Satz seines Entscheidungsvorschlags \nauf die durch den Klammerzusatz „(die Worte „U. & N. „ sind durch „E. „ \nzu ersetzen)\" deutlich gemachte inhaltliche Abänderung der korrespondierenden \nAussage des Ratsbeschlusses vom 3. November 1997 zielt, ist das verfolgte \nAnliegen weder für sich genommen hinreichend verständlich und nachvollziehbar \ngefasst, noch fügt es sich widerspruchsfrei in den übrigen Inhalt des \nBürgerbegehrens ein:\n\n19\n\nDas Bürgerbegehren verweist in dem vierten Satz seines \nEntscheidungsvorschlags auf die Ziffern 2 und 3 eines Schreibens der Gemeinde \nWettringen vom 20. Oktober 1997, dessen Inhalt weder wiedergegeben wird noch \nallgemein bekannt sein dürfte. Da die Kenntnis dieses Schreibens indessen \nerforderlich ist, um die befürwortete Entscheidung hinsichtlich des \nAusschreibungsverfahrens (vollständig) verstehen zu können, erscheint der vierte \nSatz des Entscheidungsvorschlags nicht als geeignet, eine genügend eindeutige \nWillensbildung in der Bürgerschaft herbeizuführen. Er dürfte (schon) insofern keine \ntaugliche Grundlage für einen eventuellen Bürgerentscheid bieten, wie es die \ngesetzlichen Vorschriften voraussetzen.\n\n20\n\nZudem ist auch bei Kenntnis des Schreibens der Gemeinde Wettringen nicht in \nallen Punkten ausreichend klar feststellbar, welchen Inhalt die u.a. zitierte Ziffer 3. \ndes Schreibens durch die mit dem Bürgerbegehren vorgeschlagene Modifizierung \nerhalten soll. Ungeachtet des Umstandes, dass sich die als wörtliches Zitat \nausgewiesenen Worte „U. & N. „ in den fraglichen Passagen des Schreibens \nnicht finden (gemeint ist wohl „Dr. N. „, Ziffer 3., Satz 1), erscheint es nicht \nhinreichend eindeutig, welche inhaltliche Tragweite den weiteren Ausführungen des \nSchreibens zur Durchführung von Alternativausschreibungen zukommen soll, wenn \ndie Worte „Dr. N. „ durch „E. „ ersetzt werden. Soweit es unter Ziffer 3. Satz \n3, heißt, „Darüber hinaus sollte explizit Dipl. Ing. E. gebeten werden, sich an \ndieser Ausschreibung mit seiner alternativen Konzeption zu beteiligen\", stünde diese \nAussage nunmehr im Widerspruch zu dem geänderten Satz 1 der Ziffer 3. Ob \ndeshalb der Satz 3 ersatzlos entfallen soll oder ob dort etwa - umgekehrt - das Wort \n„E. „ durch „U. & N. „ ersetzt werden soll - dem (im Bürgerbegehren \nausdrücklich befürworteten) Gedanken der „offenen\" Ausschreibung könnte im \nGrunde nur durch eine Alternativausschreibung auf der Grundlage des Konzepts von \nU. & N. Rechnung getragen werden -, lässt das Bürgerbegehren im \nunklaren.\n\n21\n\nSchließlich ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die mit dem \nvierten Satz des Entscheidungsvorschlags sinngemäß erhobene Forderung nach \neiner „offenen\" Ausschreibung in einem - jedenfalls nicht hinreichend zweifelsfrei \nauflösbaren - Widerspruch zu der mit dem ersten Satz begehrten \nVergabeentscheidung steht: Wenn in dem ersten Satz des Entscheidungsvorschlags \nausgeführt wird, „Die Gemeinde vergibt den Auftrag zur Erweiterung der Kläranlage \nNeuenkirchen an das Ingenieurbüro E. laut vorliegender Studie mit Zulassung \nder Minimierung des Konzepts\", so dürfte diese Aussage ihrem Wortlaut nach dahin \nzu verstehen sein, dass die endgültige und abschließende Auftragsvergabe - \neinschließlich der im Rahmen der Realisierung der Klärwerkserweiterung \nnotwendigen Ingenieurleistungen - zugunsten des Ingenieurbüros E. erfolgen \nsoll. Demgegenüber sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die im vierten Satz \ndes Entscheidungsvorschlags angesprochene „offene\" Ausschreibung - so wie sie in \ndem in Bezug genommenen Schreiben der Gemeinde Wettringen dargelegt wird - \nnicht nur der Kostenminimierung hinsichtlich einzelner Planungselemente des \nfavorisierten Entwurfs, sondern insbesondere auch dem Zweck dienen soll, nach \nMaßgabe der Ausschreibungsergebnisse erneut einen Konzeptvergleich \nvorzunehmen, um die insoweit getroffene Entscheidung zu überprüfen und ggfs. \ndurch die Beauftragung eines anderen Ingenieurbüros abzuändern. Diese \nMöglichkeit gewährleistet die „offene\" Ausschreibung indessen grundsätzlich nur \ndann, wenn eine endgültige und abschließende Auftragsvergabe im \nvorbeschriebenen Sinne erst vorgenommen wird, wenn die auf der Grundlage \nverschiedener Alternativplanungen ermittelten Ausschreibungsergebnisse vorliegen. \nVor diesem Hintergrund mag es zwar in Betracht zu ziehen sein, dass der erste Satz \ndes Entscheidungsvorschlags einschränkend auszulegen ist und die \nAuftragsvergabe (zunächst) nur diejenigen Ingenieurleistungen umfassen soll, die bis \nzum Abschluß der Ausschreibung erforderlich sind. Ein solches Auslegungsergebnis \nliegt aber jedenfalls nicht in der Weise auf der Hand, daß den zuvor dargelegten \nAnforderungen an die Klarheit und Eindeutigkeit der zur Entscheidung zu bringenden \nFrage i.S.v. § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NW entsprochen wäre.\n\n22\n\nDürfte das Bürgerbegehren nach alledem zumindest mit Blick auf den vierten \nSatz des mit ihm unterbreiteten Entscheidungsvorschlags nicht die gesetzlichen \nVoraussetzungen erfüllen, so sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das \nBürgerbegehren nicht nur teilweise, sondern insgesamt unzulässig ist. Ob und \ninwieweit im einzelnen in Fällen der vorliegenden Art etwa auf den Rechtsgedanken \ndes § 139 BGB zurückgegriffen und die „Teilunzulässigkeit\" eines Bürgerbegehrens \nrechtlich in Betracht gezogen werden kann, bedarf dabei keiner vertiefenden \nKlärung. Die lediglich teilweise Aufrechterhaltung eines originären und \ndemokratischen Votums der Bürgerschaft und die damit verbundene Ersetzung des \ntatsächlich manifest gewordenen Willens des gemeindlichen Trägerorgans durch die \nAnnahme eines hypothetischen Willens, der sich auf die Gültigkeit allein eines Teils \nder getroffenen Entscheidung richtet, dürfte - auch mit Blick auf die notwendige \nBerechenbarkeit demokratischer Entscheidungsprozesse, das Vertrauen in den \nunverfälschten Bestand ihrer Ergebnisse sowie dem daraus resultierenden \nbesonderen Bedürfnis nach Rechtssicherheit und - klarheit - jedenfalls an strenge \nVoraussetzungen geknüpft sein. Mit Rücksicht darauf vermag die Kammer nach \nkursorischer Prüfung nicht anzunehmen, daß das Bürgerbegehren in der Weise \nteilbar ist, daß es auch ohne den vierten Satz des Entscheidungsvorschlags ohne \nweiteres als von dem Willen der Unterzeichner genügend gedeckt angesehen \nwerden und deshalb (teilweise) bestehen bleiben könnte: Schon der äußeren Form \nnach sind die einzelnen Elemente des Entscheidungsvorschlages zu einer Einheit \nverbunden. Sie dürften nach dem ersichtlichen Willen der Initiatoren, den sich die \nUnterzeichner zu eigen gemacht haben, aber auch in einem engen inhaltlichen \nZusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis der im ersten Satz \nformulierten „Kernaussage\" des Bürgerbegehrens zu den im vierten Satz des \nEntscheidungsvorschlags angesprochenen Ausschreibungsregularien. Mit dem \nvierten Satz ist erkennbar beabsichtigt, die mit dem Ratsbeschluß vom 3. November \n1997 gemachten Vorgaben für die Ausschreibungen der mit dem ersten Satz \nbegehren Vergabeentscheidung anzupassen, um damit auch für das \nAusschreibungsverfahren zu gewährleisten, dass die Gemeinde primär das Konzept \ndes Ingenieurbüros E. verfolgt. Dafür, dass es dem Willen der Unterzeichner \ndes Bürgerbegehrens noch hinreichend entspräche, einerseits den Auftrag für die \nErweiterung der Kläranlage an das Ingenieurbüro E. zu vergeben, es \nandererseits aber bei der unter Bezugnahme auf das Schreiben der Gemeinde \nWettringen vom 20. Oktober 1997 getroffenen Ausschreibungsregelung durch den \nRat zu belassen, nach der die Ausschreibung auf der Grundlage der Planung des \nIngenieurbüros U. & N. erfolgen, das Büro E. hingegen nur auf der \nBasis einer „konzeptionellen Lösung\", ohne „konkrete Entwurfs- bzw. \nAusführungsplanungen\" beteiligt werden soll, bestehen keine durchgreifenden \nAnhaltspunkte. Überdies ist es wegen der dargelegten Gegenläufigkeit der Aussagen \ndes ersten und vierten Satzes des Entscheidungsvorschlags in Betracht zu ziehen, \ndaß mit dem vierten Satz eine Modifizierung der mit dem ersten Satz formulierten \nVergabeentscheidung in dem oben erwogenen Sinne erfolgen sollte und der vierte \nSatz mithin über die Durchführung der Ausschreibungen hinaus maßgebliche \nBedeutung für das „Gesamtbegehren\" besitzt.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und legt - \nunter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens - den halben \nBetrag desjenigen Streitwerts zugrunde, der nach der Streitwertpraxis der Kammer \nund des Oberverwaltungsgerichts für das Land NW im Hauptsacheverfahren \nanzusetzen wäre.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/1998-03-02/1-l-98-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/1998-03-02/1-l-98-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309960","retrieved":"2026-07-09 03:39:48.287421+00:00"}}