{"status":"available","doknr":"OLD315103","ecli":"ECLI:DE:VGMS:1990:0606.6K842.89.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"1990-06-06","aktenzeichen":"6 K 842/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 1988 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Münster vom 3. \nMai 1989 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Kosten für die Beseitigung eines \nKraftfahrzeuges als Abfall zu zahlen hat, welches im öffentlichen Verkehrsraum ohne \ngültiges Kennzeichen abgestellt worden war.\n\n3\n\nBei einer Kontrolle am 25. Juli 1988 stellten Bedienstete des Beklagten fest, dass \nauf dem der Öffentlichkeit zugänglichen Parkdeck Brüningheide 69 bis 73 in Münster \nein Kraftfahrzeug - Typ Volkswagen Käfer, Baujahr 1971 - ohne gültiges \nKennzeichen abgestellt worden war. Der Kläger hatte das Kennzeichen zum Zweck \neiner vorübergehenden Stillegung des Fahrzeuges entfernt. Diese Stillegung erfolgte \nam 2. August 1988. \n\n4\n\nAls das Fahrzeug auch am 13. September 1988 noch auf dem Parkdeck \nvorgefunden wurde, ließ der Beklagte einen Aufkleber nach § 5 Abs. 2 des \nAbfallgesetztes anbringen. Dieser Aufkleber enthielt die Aufforderung, das Fahrzeug \nbis zum 12. Oktober 1988 zu entfernen. Andernfalls gelte es als Abfall, der \nordnungsgemäß entsorgt werden müsse. Die Behörde könne auch auf Kosten des \nPflichtigen das Fahrzeug beseitigen oder beseitigen lassen. Bei einer weiteren \nKontrolle am 3. November 1988 wurde festgestellt, dass der Wagen vom Parkdeck \nherunter auf einen in der Nähe gelegenen Parkstreifen der öffentlichen Straße \nverbracht worden war. Der Aufkleber war von der Frontscheibe entfernt und im \nInneren des Wagens angebracht worden. Daraufhin ließ der Beklagte am 24. \nNovember 1988 das Fahrzeug durch eine von ihm beauftragtes Unternehmen \nabschleppen und verschrotten.\n\n5\n\nMit Leistungsbescheid vom 5. Dezember 1988 forderte der Beklagte den Kläger, \nder sich zwischenzeitlich telefonisch gemeldet hatte, auf, die Kosten der Maßnahme \nin Höhe von 76.03 DM zu erstatten. Die vom Beklagten als Widerspruch behandelte \nEingabe des Klägers, mit der er sich gegen die Behandlung des Wagens als Abfall \nmit der Begründung wandte, das Fahrzeug sei noch bis März 1999 „TÜV-\nabgenommen\" gewesen und habe einschließlich eines eingebauten Kassettenradios \nim Wert von ca. 200,-- DM einen Verkaufswert von noch 1.000,-- DM besessen, wies \nder Regierungspräsident Münster mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1989 als \nunbegründet zurück.\n\n6\n\nDaraufhin hat der Kläger am 26. Mai 1989 Klage erhoben, mit der er seine \nAuffassung vertieft, die Beseitigung des verkehrstauglichen Fahrzeuges sei zu \nUnrecht erfolgt. Eine Kostenerstattung für die Beseitigung des Fahrzeuges komme \ndamit nicht in Betracht.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 5. Dezember \n1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten Münster vom 3. Mai 1989 aufzuheben.\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\nEr hält den angefochtenen Leistungsbescheid für rechtmäßig.\n\n10\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n12\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n13\n\nDer angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist nicht \nverpflichtet, die mit diesem Bescheid geltend gemachten Kosten der Beseitigung des \nin Rede stehenden Fahrzeuges zu erstatten.\n\n14\n\nDie Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden und vom Beklagten auch \nherangezogenen Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NW) \nliegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind der Vollstreckungs- bzw. \nVollzugsbehörde vom Pflichtigen unter anderem solche Beträge zu erstatten, die bei \nder Ersatzvornehme an Beauftragte zu zahlen sind. Voraussetzung für das \nEntstehen des Erstattungsanspruchs ist eine rechtmäßige Durchführung der \nErsatzvornahme. Daran fehlt es hier.\n\n15\n\nDie Ersatzvornahme ist unter Beauftragung des Abschleppdienstes Mahnke \nohne eine vorausgegangene, auf eine Beseitigung des Fahrzeuges als Abfall durch \nden Pflichtigen selbst abzielende sogenannte Grundverfügung im Wege des \nsofortigen Vollzuges nach § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (VwVG) durchgeführt worden. Damit mussten zur \nRechtmäßigkeit der Ersatzvornahme die besonderen Voraussetzungen des § 55 \nAbs. 2 VwVG vorliegen. Das ist nicht der Fall.\n\n16\n\nNach § 55 Abs. 2 VwVG kann der Verwaltungszwang - auch in der Form einer \nErsatzvornahme - ausnahmsweise ohne vorausgehenden, dem Pflichtigen das \ngeforderte Verhalten aufgebende, Verwaltungsakt unter anderem dann angewendet \nwerden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr \nnotwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse \nhandelt. Die Notwendigkeit zu einem Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzuges im \nSinne des § 55 Abs. 2 VwVG setzt eine Lage voraus, in der die Abwendung der \nGefahr nicht auf dem für den Regelfall vorgesehenen Weg - im sogenannten \ngestreckten Vollzug - möglich ist. In einer solchen Lage befindet sich die \nVollzugsbehörde dann, wenn die mit dem normalen Weg des Einschreitens \nverbundenen Verzögerungen Abwehrmaßnahmen unwirksam werden ließen oder \nwesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet \nist, die gegenwärtige Gefahr abzuwenden.\n\n17\n\nVgl. etwa: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Urteil vom 16. Dezember 1988 - 20 A \n2659/87 - , S. 11; Urteil vom 26. März 1984 - 20 A 1242/83 - , S. \n7, jeweils m.n.N. \nInnerhalb ihrer gesetzlichen Befugnis handelt die Behörde, wenn sie für das \nEinschreiten zuständig ist und die Durchführung der getroffenen Maßnahme von dem \nin Anspruch Genommenen hätte verlangen können.\n\n18\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Vorgehen des Beklagten als \nfehlerhaft. Dabei ist bereits fraglich, ob der Beklagte vom Kläger gemäß § 3 Abs. 4 \nSatz 1 Abfallgesetz (AbfG) die - dann im Wege des sofortigen Vollzuges durch \nErsatzvornahme verwirklichte - Beseitigung des in Rede stehenden Fahrzeuges als \nAbfall hätte verlangen können. Die Qualifizierung des Fahrzeuges Als Abfall \nunterliegt erheblichen Bedenken. Die Annahme, es handele sich bei dem Fahrzeug \num einen Gegenstand, dessen sich der Besitzer habe entledigen wollen (sog. \nsubjektiver Abfallbegriff, § 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative AbfG), scheidet von \nvornherein aus. Davon, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des behördlichen \nEinschreitens in einem Zustand befunden hätte, der es als geboten hätte erscheinen \nlassen, es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit als Abfall zu entsorgen (sog. \nobjektiver Abfallbegriff, § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative AbfG), geht der Beklagte, wie \nauch seine Vorgehen nach § 5 Abs. 2 AbfG zeigt, selbst nicht aus. Hiergegen ist \nangesichts des Eindrucks, den das Fahrzeug auf dem der Kammer vorliegenden \nLichtbild vom 13. September 1988 vermittelt, nichts zu erinnern. Hiernach hat es sich \num ein zwar älteres, aber äußerlich in gut erhaltenem und durchaus gepflegtem \nZustand befindliches Fahrzeug gehandelt. Auch der Umstand, dass der Wagen, wie \nsich später herausgestellt hat, erst im März 1990 zur nächsten Hauptuntersuchung \nanstand, bestätigt diese Einschätzung. Von einem nicht mehr fahrbereiten und \nsinnvollerweise nicht mehr reparaturfähigen Autowrack, dessen Ablagerung im \nöffentlichen Verkehrsraum zu einer Beeinträchtigung abfallrechtlich relevanter \nSchutzgüter führen könnte, konnte nach alledem keine Rede sein. Soweit ein \nlängerfristiges Abstellen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges möglicherweise \nals Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen aufzufassen wäre, würde \ndies die vom Beklagten vollzogene Entsorgung des Fahrzeuges als Abfall ohnehin \nnicht rechtfertigen können. In Betracht kämen insoweit allenfalls \nstraßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, die der Beklagte hier jedoch nicht ergriffen \nhat.\n\n19\n\nVgl. etwa: Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, § 1 Rdner. 27.\nSoweit der Beklagte die Abfalleigenschaft des Fahrzeuges auf der Grundlage des § 5 \nAbs. 2 AbfG angenommen hat, begegnet dies ebenfalls erheblichen Bedenken. Nach \ndieser Bestimmung, die als gesetzliche Vermutungsregelung die Abfalleigenschaft \nfingiert, gelten Kraftfahrzeuge (oder Anhänger) ohne gültige amtliche Kennzeichen. \ndie auf öffentlichen Flächen abgestellt sind, als Abfall, wenn 1. keine Anhaltspunkte \ndafür sprechen, dass sie noch bestimmungsgemäß genutzt werden oder dass sie \nentwendet wurden, und 2. wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am \nFahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind. Zwar \nwar das Fahrzeug vom Kläger für längere Zeit ohne gültiges amtliches Kennzeichen \nauf einer öffentlichen Fläche im Sinne der Vorschrift abgestellt worden; auch wurde \nes trotz der vom Beklagten angebrachten Aufforderung nach § 5 Abs. 2 AbfG nicht \ninnerhalb der genannten Frist von der öffentlichen Fläche entfernt. Das bloße \nUmsetzen von dem Parkdeck auf die nur wenig entfernt gelegene Parkbucht stellt in \ndiesem Zusammenhang kein „Entfernen\" im Sinne des § 5 Abs. 2 AbfG dar. \nZweifelhaft ist aber, ob der Beklagte auch davon ausgehen durfte, das Fahrzeug \nwerde nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt. Nach dem Gesamteindruck. den das \nFahrzeug nach Zustand und Abstellort vermittelte, konnte jedenfalls nicht ohne \nweiteres davon ausgegangen werden, dass eine Nutzung als Fahrzeug nicht mehr \nmöglich bzw. gewollt war. In diesem Zusammenhang könnte auch der Umstand \nBedeutung zukommen, dass der Wagen nach dem 13. September 1988 auf einen \nParkstreifen für Kraftfahrzeuge umgesetzt und die Aufforderung des Beklagten von \nder Frontscheibe entfernt wurde. Hierin könnte ein Anhalspunkt dafür gesehen \nwerden, dass das Fahrzeug seinerzeit jedenfalls noch betriebsfähig war und \nweiterhin bestimmungsgemäß genutzt werden sollte.\n\n20\n\nAlle diese Gesichtspunkte bedürfen jedoch keiner abschließenden Beurteilung. \nAuch braucht die Kammer dem Vorbringen des Klägers nicht nachzugehen, im \nWagen sei eine Mitteilung angebracht gewesen, wonach er - der Kläger - nur \nvorübergehend ortsabwesend war. Denn wenn auch unterstellt wird, dass Fahrzeug \nsein nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 AbfG als Abfall zu behandeln, so lagen jedenfalls \ndie besonderen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG nicht vor. Von dem \nFahrzeug, welches im Zeitpunkt der Entfernung durch den Beklagten (24. November \n1988) auf einem zur öffentlichen Straße gehörenden Parkstreifen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. \n1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) abgestellt war, ging \neine den Sofortvollzug rechtfertigende gegenwärtige Gefahrenlage nicht aus. Der - \nhier unterstellte - bloße Verstoß gegen die einen Abfallbesitzer nach § 3 Abs. 4 AbfG \ntreffende Entsorgungspflicht begründet die Notwendigkeit eines sofortigen \nEingreifens allein nicht. Dies würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nwidersprechen. Notwendig ist vielmehr - wie oben bereits dargelegt - eine über einen \nbloßen Rechtsverstoß hinausgehende besondere Gefahrenlage, die die sofortige \nBeseitigung der Störung gebietet. Dafür fehlen jedoch jegliche konkreten \nAnhaltspunkte. Daß das Fahrzeug etwa Öl oder sonstige Betriebsstoffe verloren \nhätte, ist vom Beklagten nicht festgestellt worden. Der Wagen war äußerlich \nunbeschädigt und stellte auch in sonstiger Hinsicht - etwa in Hinblick auf spielende \nKinder oder andere Verkehrsteilnehmer - keine Gefahrenquelle dar. Dies wird durch \ndas Vorgehen des Beklagten selbst unterstrichen. So hat er nämlich, ohne dass \nzwischenzeitlich besondere Umstände hinzugetreten wären, auch nach Ablauf der \nFrist des § 5 Abs. 2 AbfG noch über einen Monat mit der Beseitigung des \nFahrzeuges zugewartet. Die Annahme einer Dringlichkeit wäre hiermit nicht \nvereinbar. Daran ändert nicht, dass das Fahrzeug wegen der fehlenden amtlichen \nKennzeichen nicht ohne weiteres einem bestimmten Pflichtigen, dem die Entsorgung \nals Abfall hätte aufgegeben werden können, zuzuordnen war. Ein Vorgehen im Wege \ndes Sofortvollzugs war gleichwohl nicht geboten. Denn der Beklagte konnte ohne \nSchwierigkeiten mit Hilfe der vorhandenen Fahrzeug-Identitäts-Nummer beim \nKraftfahrt-Bundesamt den letzten Halter ermitteln und diesen - gegebenenfalls unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung und mit kurzer Frist - in Anspruch nehmen. \nEine solche Halteranfrage hat der Beklagte auch nach der Verschrottung des \nFahrzeuges beim Kraftfahrt-Bundesamt erfolgreich angebracht. Soweit zur \nFeststellung der Identitäts-Nummer ein Öffnen des Fahrzeuges mit Hilfe eines \nNachschlüssels oder in Anwendung ähnlicher Maßnahmen notwendig gewesen \nwäre, hätte dies angesichts der gegebenen Umstände dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprochen. Eine relevante Verzögerung bzw. \nBeeinträchtigung von gebotenen Abwehrmaßnahmen hätte ein solches Vorgehen \nnicht bewirkt.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, deren vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO.\n\n22\n\nDie Berufung ist gemäß Artikel 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des \nEntlastungsgesetzes (EntlG) nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des Art. 2 § \n4 Abs. 2 EntlG i.V.m. § 131 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/1990-06-06/6-k-842-89","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/1990-06-06/6-k-842-89","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315103","retrieved":"2026-07-09 03:47:23.030115+00:00"}}