{"status":"available","doknr":"OLD315173","ecli":"ECLI:DE:VGMS:1989:1129.6K973.88.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"1989-11-29","aktenzeichen":"6 K 973/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d: \nDer Kläger erwarb für die Beisetzung seiner im Januar 1987 verstorbenen Ehefrau \ndas Nutzungsrecht an einer Stelle eines Wahlgrabes auf dem Friedhof B. Mit \nHeranziehungsbescheid vom 4. Februar 1987 setzte der Beklagte - u.a.- für diese \nGrabstätte eine Gebühr in Höhe von 2.130,-- DM fest. Für das vom Kläger etwas \nspäter erworbene Nutzungsrecht an der zweiten GrabsteIle des Doppelgrabes \nsetzte der Beklagte mit Heranziehungsbescheid vom 24. Februar 1987 wiederum \neine Grabnutzungsgebühr in gleicher Höhe fest. Gegen die Festsetzung der \nGrabnutzungsgebühren in beiden Bescheiden hat der Kläger nach erfolglosem \nVorverfahren Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die \nGebührenkalkulation nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Unstimmigkeiten bestünden \nbeispielsweise hinsichtlich der eingestellten Personalkosten. Bei der Abschreibung \ngehe der Beklagte vermutlich vom zeitlichen Wiederbeschaffungswert aus, \nobgleich die Stadt diese Flächen nicht jeweils erneut erwerben müsse. Zudem sei \nnicht nachvollziehbar, wie die Nutzungsdauer angenommen worden sei, zumal die \nNutzungsrechte auf 30 Jahre reduziert worden seien. Diese Frage habe \ngleichzeitig Auswirkungen auf die Verzinsungen. Der Zinssatz für Eigenkapital sei \nvermutlich niedriger als der für Fremdkapital. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie \ndie Aufschläge die auf Personal- und Sachkosten und der Grünflächenanteil \nermittelt worden seien. Vor allem aber seien die Kosten für ein Wahlgrab im \nVerhältnis zu denen für ein Reihengrab zu hoch. Soweit der Beklagte insoweit den \ngrößeren Verwaltungsaufwand, den höheren Wasserverbrauch, den erhöhten \nFlächenbedarf und die \n\n- 3 - \nunterschiedliche Ausstattung - unter anderem - geschätzt habe, habe er die \nGrenzen zulässiger Schätzung überschritten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass \nes sich bei dem heutigen \"Wahlgrab\" um nichts anderes handele als um die \nHalbierung des früheren \"Doppelgrabes\". Auf dem Friedhof B. würden die Gräber \nder Reihe nach angelegt. Dabei zeige sich, dass der Unterschied zwischen \nWahlgrab und Reihengrab hinsichtlich des Flächen- und sonstigen Bedarfes nicht \ngravierend sei. Gleichwohl müsse heute für ein Wahlgrab mit zwei Stellen das \nDoppelte der Gebühr bezahlt werden, die noch im Jahre 1985 für ein Doppelgrab \nzu entrichten gewesen sei. Die Flächenzuordnung für die einzelnen Grabformen \nsei willkürlich und diene der Subvention der Reihengräber. Es sei nicht \nnachweisbar, dass der Flächenbedarf bei einem Wahlgrab, das zudem noch in den \nhäufigsten Fällen gleich als Doppelgrab vergeben werde, mehr als doppelt so groß \nwie bei einem Reihengrab sei. Schließlich sei die Bewertung der Flächen \nfragwürdig. \nDer Kläger beantragt, \ndie Bescheide des Beklagten vom 4. und 24. Februar 1987 \nsowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom \n23. Juni 1988 insoweit aufzuheben, als darin \nGrabnutzungsgebühren in Höhe von jeweils 2.130,-- DM \nfestgesetzt worden sind. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nEr hält die Gebührenkalkulation für rechtmäßig und tritt den Ausführungen des \nKlägers unter Erläuterung der Einnahmen- und Ausgabenpositionen sowie der \nBerechnungsfaktoren im einzelnen entgegen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(Beiakten Hefte 1 und 2) sowie des im Termin zusätzlich vorgelegten \nVerwaltungsvorganges Bezug genommen. \n\n- 4- \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: \nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) ist unbegründet. Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 4. und \nvom 24. Februar 1987 - soweit sie angefochten sind - und der hierauf bezogene \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Juni 1988 sind rechtmäßig und \nverletzen deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie Bescheide des Beklagten finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 4 und 6 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in \nVerbindung mit den Bestimmungen der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der \nStadt N. (Friedhofssatzung - BFS -) vom 17. Dezember 1986 (Amtsblatt der Stadt N. - \nABI. -, S. 214) und der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt N. \n(FGS) vom 17. Dezember 1975 (ABI., S. 241) sowie dem zugehörigen Gebührentarif in \nder Fassung vom 18. Dezember 1986 (ABI., S. 223). Gemäß § 36 der \nFriedhofssatzung erhebt der Beklagte für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen \nder Stadt N. und für die Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen der \nFriedhofsverwaltung Gebühren nach Maßgabe der jeweils geltenden \nGebührensatzung. Dabei werden nach laufender Nummer 2 des Gebührentarifs vom \n18. Dezember 1986 für ein Wahlgrab je GrabsteIle 2.130,-- DM an Gebühren erhoben. \nAnhaltspunkte dafür, die Satzung und insbesondere den Gebührentarif in der in Rede \nstehenden Fassung hinsichtlich ihres formellen Zustandekommens in Frage zu stellen, \nbestehen nicht. Dem Rat der Stadt N. hat bei Beschlussfassung über die Satzung und \nden zugehörigen Gebührentarif eine Gebührenkalkulation \n(\"Gebührenbedarfsberechnung\") vorgelegen. Sie ist von ihm - soweit dies überhaupt \nfür erforderlich gehalten wird (vgl. OVG NW, Urteil vom 12. April 1989 - 9 A 254/87 -) - \nbilligend zur Kenntnis genommen worden. \n\n- 5 - \nAuch in materieller Hinsicht ist die Gebührensatzung in der hier maßgeblichen \nFassung, soweit der vorliegende Rechtsstreit eine Überprüfung gebietet, \nbeanstandungsfrei. \nHinsichtlich des vom Beklagten in die Gebührenbedarfsermittlung eingestellten \nKostenvolumens ist nicht ersichtlich, dass Positionen, die aus rechtlichen Gründen \nnicht hätten eingestellt werden dürfen, eingeflossen sind. Was die vom Kläger \nangeführten Personalkosten für den Arbeiter G. betrifft, sind die vom Kläger \ngerügten \"Unstimmigkeiten\" vom Beklagten nachvollziehbar und glaubhaft geklärt \nworden. Der Beklagten hat hierzu erläutert, dass die Kostenaufstellung insoweit \nbereits vor Erlass der Satzungen bereinigt worden sind. Dies wird bestätigt durch \nein in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindliches verwaltungsinternes \nSchreiben vom 30. Juli 1986, in welchem ausgeführt wird, dass sich die \nKostenseite der Gebührenbedarfsberechnung durch die Verlagerung der \nPersonalkosten des Herrn G. zu einem anderen Unterabschnitt entsprechend \nverringert habe. \nHinsichtlich der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen der Anlagenteile \ndurfte der Beklagte nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung vom sogen. \nWiederbeschaffungszeitwert ausgehen. Dies ergibt sich aus den in § 6 Abs.2 \nSätze 1 und 2 KAG NW getroffenen - an betriebswirtschaftliche Grundsätze der \nKostenermittlung anknüpfenden - Regelungen. \nVgl. OVG NW, Urteile vom 21. Juni 1979 - 2 A 1628/77 -, \nvom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 - und vom 22. Januar \n1988 - 15 A 2874/84 -; VG N., Urteil vom 13. September \n1989 - 6 K 433/87 -. \nDiese Rechtsauffassung, die den Gemeinden hinsichtlich der Art der Abschreibung \n(nach Anschaffungs- und Herstellungswert oder nach \nWiederbeschaffung(Zeit-)wert) einen gerichtlich nicht überprüfbaren \nEntscheidungsspielraum einräumt, entspricht auch der herrschenden, \nabgabenrechtlichen Literaturmeinung \nvgl. etwa: Driehaus, Kommentar zum KAG, § 6 Rdnrn. 153 f. \n(181); Bauernfeind/Zimmermann, KAG NW, 2.Aufl., § 6 \nRdnr. 22 \n\n- 6 - \nund ist vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 25. März 1985 - VIII B \n11.54 -, KStZ 1985, s. 129) mit ausführlicher Begründung ebenfalls gebilligt \nworden. Von der kalkulatorischen Abschreibung ausgenommen sind die \nBodenflächen, weil insoweit, was auch der Beklagte berücksichtigt hat, keine \nWertminderung durch Alter und Abnutzung eintritt. Die hierauf bezogene Rüge des \nKlägers greift schon deshalb nicht durch. Soweit in die Gebührenkalkulation die - \nvom Kläger ebenfalls gerügten - kalkulatorischen Zinsen auf der Grundlage - hier - \ndes Restwertes des betriebsnotwendigen Anlagevermögens eingeflossen sind, \nentspricht auch dies der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW. \nGegen den angesetzten Zinssatz von 6 % ist nichts zu erinnern; rechnerische \nFehler sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger schließlich einen Ansatz von \n413.650,-- DM für die Erstattung von Ausgaben des Verwaltungshaushaltes \nangegriffen hat, muss dem ein Missverständnis zugrunde gelegen haben. Denn die \nvon ihm genannte Summe findet sich nicht unter den Ausgaben des \nBetriebsabrechnungsbogens für das Jahr 1985, sondern unter den Einnahmen. Bei \nder Erstattung von Ausgaben des Verwaltungshaushaltes handelt es sich um eine \nverwaltungsinterne Verrechnung, bei der jeweils - rechnerisch - berücksichtigt wird, \nin welchem Umfang andere Ämter für die betreffende Leistung tätig werden. Eine \nsolche Berücksichtigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. \nVgl. hierzu auch Bauernfeind/Zimmermann, a.a.O., § 6 \nRdnr. 21; Dahmen-Driehaus und andere, Kommentar zum \nKAG NW, § 6 Rdnr. 27. \nEine entsprechende Position ist auch auf der Ausgabenseite bei der Berechnung \nfür das Jahr 1985 in Höhe von 66.080,-- DM enthalten. Bei der vom Kläger \naufgeführten, als Einnahme eingestellten Summe handelt es sich demgegenüber \num eine - rechnerisch ermittelte - Position, die dadurch zu erklären ist, dass das \nzuständige Amt, nämlich das Gartenbauamt, seinerseits wiederum für andere \nVerwaltungseinheiten tätig wird und dies rechnerisch ebenfalls berücksichtigt \nwerden muss. Die Höhe der einzelnen eingestellten Positionen ist aus dem \nHaushaltsplan für die Stadt N. übernommen worden. Dabei sind ausweis- \n\n- 7 - \nlich des im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Haushaltsplanes \nkeine Übertragungsfehler unterlaufen. \nAuch im Übrigen sind die auf der Ausgabenseite der Gebührenkalkulation \nangesetzten Berechnungsposten nicht zu beanstanden. Sie lassen eine \nEinbeziehung von aus Rechtsgründen nicht ansatzfähigen Kosten nicht erkennen. \nDer Kläger hat auch weiter nichts von Substanz vorgetragen, was die \nAngemessenheit der einzelnen Berechnungsposten zweifelhaft erscheinen lassen \nkönnte. \nGegen die Bewertung der Flächen ist nichts zu erinnern. Land- bzw. \nforstwirtschaftliche Flächen werden im Wert - neben Heideland - mit am niedrigsten \neingestuft; darunter liegt allenfalls noch Brach- oder Ödland. Es ist allerdings kein \nGrund ersichtlich, warum der Beklagte die Friedhofsgrundflächen als derartig \nwertlos einstufen sollte. \nNicht zu beanstanden ist, dass und in welcher Weise der Beklagte die - \nvoraussichtlich entstehenden - Kosten für das Jahr 1987, die der \nGebührenbedarfsermittlung zugrunde liegen, auf der Grundlage der tatsächlich \nentstandenen Kosten aus dem Jahre 1985 geschätzt (hochgerechnet) hat. Eine \nsolche Schätzung ist grundsätzlich schon deshalb erforderlich, weil die Satzung \nGeltung für die Zukunft haben soll und die zukünftig entstehenden Kosten vorab \nnicht genau festgestellt werden können. \nVgl. hierzu auch Bauernfeind/Zimmermann, a.a.O., § 6 \nRdnr.11. \nDie Steigerungsrate von etwa - errechnet - 5,6 % pro Jahr ist als \nPrognoseentscheidung jedenfalls nicht zu hoch. \nSchließlich ist auch gegen die Höhe des für den sogenannten Grünflächenanteil \nvorgenommenen Kostenabzuges nichts zu erinnern. Mit dieser kostenmäßigen \nBerücksichtigung eines Grünflächenanteils trägt der Beklagte dem Umstand \nRechnung, dass Friedhöfe generell nicht nur von den Hinterbliebenen als \n\n- 8 - \nden eigentlichen Friedhofsbenutzern aufgesucht werden, sondern auch von \nanderen Besuchern (Spaziergängern), so dass die Friedhöfe auch wie \nGrünanlagen genutzt werden und ihnen damit ein Erholungswert für die \nAllgemeinheit beizumessen ist. Konkrete Anknüpfungspunkte dafür, wie hoch \ndieser Wert für die Allgemeinheit zu veranschlagen ist, liegen naturgemäß nicht \nvor, so dass dieser Anteil geschätzt werden muss. Die Kammer geht davon aus, \ndass dem Erholungswert der Friedhöfe im Gebiet der Stadt N. im Schnitt mit einem \nAnteil von mindestens 10 % ausreichend Genüge getan ist. Dabei ist insbesondere \ndie Tatsache zu berücksichtigen, dass gerade dem städtischen Hauptfriedhof mit \ndem größten Einzugsgebiet, nämlich dem Waldfriedhof M., trotz seiner \nparkähnlichen Gestaltung ein vergleichsweise geringer Erholungswert für die \nAllgemeinheit zukommt, weil er sich so sehr weit außerhalb des Stadtgebietes \nbefindet, dass er von eventuellen Spaziergängern fußläufig gar nicht und mit \nöffentlichen Verkehrsmitteln nur mit einer langen Anfahrt zu erreichen ist. Deshalb \nist er als Grünanlage für das Stadtgebiet nicht von Bedeutung. Die \nBerücksichtigung von 19 % der zuvor um die kalkulatorischen Kosten bereinigten \nKosten, wie sie der Beklagte eingestellt hat, bedeutet im Ergebnis einen Abzug in \nHöhe von 12,5 % der Gesamtkosten. Dieser Anteil ist jedenfalls nicht zu niedrig. \nWeist das zugrunde gelegte Kostenvolumen somit keine Fehler auf, so gibt auch \ndie Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Grabarten und damit die Höhe der für \ndiese Grabarten jeweils vorgesehenen Gebühren keinen Anlass zu \nBeanstandungen. Die Rüge des Klägers, die Kosten für ein Wahlgrab seien im \nVerhältnis zu denen für ein Reihengrab zu hoch, dringt nicht durch. Die \nGebührenverteilung verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip oder den \nGleichheitsgrundsatz. Zwar ist die Gebühr für ein Wahlgrab 2,7 mal so hoch wie \ndie für ein Reihengrab. Dies ist aber nicht rechtswidrig, weil zum einen der für ein \nWahlgrab zu leistende Aufwand den für ein Reihengrab ganz erheblich übersteigt \nund zum anderen auch ein Wahlgrab im Verhältnis zu einem Reihengrab dem \nNutzungsberechtigten ganz erhebliche Vorteile bietet. Höherer Aufwand und \ngrößerer Nutzen rechtfertigen die Gebührendifferenz. \n\n- 9 - \nDabei hat der Beklagte in die Gebührenverteilung zunächst zu Recht den größeren \nFlächenbedarf für Wahlgräber eingestellt. Der unmittelbare Flächenbedarf für ein \nReihengrab (eine GrabsteIle) beträgt auf den Friedhöfen der Stadt N. ohne \nBerücksichtigung der Zwischenabstände (Wegeflächen) gemäß § 14 Abs. 2 Lit. a) \nFGS (0,90 m x 2,10 m =) 1,89 qm, unter Berücksichtigung der Zwischenabstände von \numlaufend 0,25 m je GrabsteIle (1,15 m x 2,35 m =) 2,70 qm. Demgegenüber liegt der \nunmittelbare Flächenbedarf für ein Wahlgrab ohne Berücksichtigung der zugehörigen \nWegeflächen ca. 25 % darüber; er beträgt gemäß § 15 Abs. 4 FGS (1,20 m x 2,00 m \n=) 2,40 qm; unter Berücksichtigung der zwischenliegenden Wegeflächen ist er sogar \nfast doppelt so hoch, nämlich (zwischen 3,33 qm und 5,70 qm, also) im Durchschnitt \nknapp 5 qm. Der höhere Aufwand für die WahlgrabsteIlen erschöpft sich indes nicht in \ndem höheren Flächenbedarf. Weitere Faktoren, die insoweit ins Gewicht fallen, sind \nzunächst eine bessere wegemäßige Erschließung der Grabfelder, in welchen sich die \nWahlgräber befinden, und ihre bessere Ausstattung mit Abfallbehältern und \nWasserzapfstellen, vor allem aber die aufwendigere Begrünung des unmittelbaren \nUmfeldes dieser Grabfelder. Diese Faktoren führen insgesamt gesehen nicht nur zu \neiner weiteren Steigerung des (Gesamt-) Flächenbedarfs für die Wahlgräber, sondern \nbringen darüber hinaus auch, bedingt durch den erforderlichen Arbeitsaufwand, einen \nhöheren Personalbedarf mit sich, weil diese Grünflächen nicht von den \nNutzungsberechtigten, sondern von den Friedhofsarbeitern gepflegt werden. Hinzu \nkommt schließlich ein größerer Aufwand bei der Anlage und Verwaltung der \nWahlgräber, der daraus resultiert, dass die Wahlgräber in aller Regel nicht der Reihe \nnach vergeben werden können. Auf Grund der (nur) bei ihnen bestehenden \nMöglichkeit zur Verlängerung der Nutzungsrechte sowie zur Einflussnahme auf die \nAuswahl eines Grabes im Feld werden die einzelnen Wahlgräber zu unterschiedlichen \nZeiten eingeebnet und wieder neu vergeben. Das führt dazu, dass keine einheitliche \nEinebnung und Neubelegung eines Wahlgrabfeldes erfolgen kann. Es liegt auf der \nHand, dass dieser Umstand ebenfalls einen größeren Pflege- und \nVerwaltungsaufwand zur Folge hat als bei den Reihengräbern. Die Berücksichtigung \ndieser Faktoren bei der Gebührenbemessung ist nicht zu beanstanden. \n\n- 10 - \nMit diesem erhöhten Aufwand korrespondieren erhebliche Vorteile für die \nNutzungsberechtigten der Wahlgräber. Sie finden zunächst ein aufwendiger \ngestaltetes Umfeld und bequemere Versorgungsmöglichkeiten vor. Hinzu kommen \nim Unterschied zu den Reihengräbern die Möglichkeit, in gewissem Umfang auf die \nLage des Wahlgrabes Einfluss zu nehmen (vgl. § 15 Abs. 1 FGS, während das \nReihengrab den Nutzungsberechtigten zugewiesen sind, vgl. § 13 Abs. 5 FGS), \ndie Gräber im Rahmen der Friedhofssatzung frei zu gestalten und insbesondere, \ndie Nutzungsrechte nach Ablauf der ersten Ruhefrist zu verlängern. Diese \ngrößeren Vorteile für die Nutzungsberechtigten dürfen ebenfalls bei der \nGebührenbemessung berücksichtigt werden. \nAllerdings lassen sich die aufgeführten Faktoren sowohl hinsichtlich des \nAufwandes als auch hinsichtlich der Vorteile nicht ziffernmäßig ermitteln. Bei der \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührensätze kann deshalb nur darauf \nabgestellt werden, ob die Differenz angesichts der geschilderten Faktoren in einem \noffensichtlichen Missverhältnis zu der jeweiligen Inanspruchnahme steht und damit \nrechtswidrig ist (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NW). Das ist nach Auffassung der \nKammer aus den vorstehenden Gründen zu verneinen. Das gilt insbesondere \nangesichts des Umstandes, dass es in den letzten Jahren auf den Friedhöfen zu \neinem erheblichen Platzmangel gekommen ist, so dass vor allem dem \nflächenmäßigen Aufwand ein ganz erhebliches Gewicht beizumessen ist. Auch die \nTatsache, dass die Gebühren für alle Friedhöfe gleich bemessen sind, führt nicht \nzu ihrer Rechtswidrigkeit, weil die Friedhöfe der Stadt N. insgesamt als eine Anlage \nanzusehen sind. \nDie Höhe der Gebühr für eine WahlgrabsteIle ist schließlich - entgegen der \nAuffassung des Klägers - auch nicht deshalb rechtswidrig, weil damit etwa der \nflächenmäßige und sonstige Aufwand für die Gemeinschaftsgrabstätten für \nanonyme Beisetzungen mit abgedeckt würde. Hierzu hat der Beklagte - ohne dass \nAnlass zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Aussage besteht - erläutert, dass es \nsich dabei nicht im eigentlichen Sinne um Grabgelder handelt, sondern dass die \nanonymen Beisetzungen an solchen Stellen erfolgen, die zur Bereitstellung von \nGrabsteIlen im herkömmlichen Sinne nicht geeignet sind. Auch erfolge keinerlei \nKenntlichmachung dieser Stellen, die deshalb als Gräber nicht \n\n- 11 - \nerkennbar seien. Demgemäss gebe es auch keine Nutzung an diesen Gräbern, weil nämlich \ndie Hinterbliebenen die Stätten der Beerdigung gar nicht erkennen könnten. Hinzu kommt, \ndass im Jahre 1987 nach Angaben des Beklagten keine Beisetzung in einer solchen \nGemeinschaftsgrabstätte stattgefunden hat. Von einer Subventionierung der \nGemeinschaftsgrabstätten durch die von den Nutzungsberechtigten der WahlgrabsteIlen zu \nentrichteten Gebühren kann deshalb nicht die Rede sein. \nNach alledem ist die vom Beklagten vorgesehene Gebühr für die Wahlgrabsteilen nicht zu \nbeanstanden. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. \n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/1989-11-29/6-k-973-88","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/1989-11-29/6-k-973-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315173","retrieved":"2026-07-09 03:47:29.290438+00:00"}}