{"status":"available","doknr":"OLD315825","ecli":"ECLI:DE:VGMS:1982:0310.6K816.81.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"1982-03-10","aktenzeichen":"6 K 816/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, daß die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. \nFebruar 1981 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Münster \nvom 27. März 1981 rechtswidrig gewesen sind.\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Viehhändler. Am 11. Dezember 1980 untersuchte der Beklagte 6 \nKälber des zu diesem Zeitpunkt insgesamt 16 Tiere umfassenden Bestandes des \nKlägers stichprobenweise auf Östrogen, wobei sich bei einem Tier ein positiver \nBefund ergab. Bei den 16 Kälbern handelte es sich um sogen. Starterkälber im Alter \nvon ca. 8 Wochen, die der Kläger aus den Niederlanden importiert hatte. Am 18. \nDezember 1980 verhängte der Beklagte über den Bestand mündlich eine \nEntfernungs- und Veräußerungssperre, die er durch Bescheid vom 23. Dezember \n1980 schriftlich bestätigte. Bei einer Nachuntersuchung wies das Kalb, bei dem ein \npositiver Befund festgestellt worden war, einen negativen Befund auf. Daraufhin \nwurden Ende Januar dieses Kalb und die 5 weiteren Kälber, die zuvor untersucht \nworden waren, freigegeben. Vier weitere Kälber wurden nach erfolgter \nRückstandsuntersuchung mit negativem Ergebnis im Schlachthof Bocholt \ngeschlachtet. Sodann erließ der Beklagte am 9. Februar 1981 die mit der \nvorliegenden Klage angegriffene Ordnungsverfügung, in der es heißt:\n\n3\n\n\"In Abänderung meiner mündlichen Ordnungsverfügung vom 18.12.1980, \nschriftlich abgefaßt am 23.12.1980, wird hiermit auf der Grundlage der §§ 14, 18 des \nOrdnungsbehördengesetzes NW und des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) und c) des \nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes i.V.m. der Verordnung über Stoffe \nmit pharmakologischer Wirkung vom 3.8.1977 (BGBl. I Nr. 53 vom 10.8.1977, S. \n1479) folgendes verfügt:\n\n4\n\n1. Die aus dem am 11.12.1980 untersuchten Bestand von insgesamt 16 Kälbern \nverbliebenen 6 Kälber mit den Ohrmarken Nr. 152946, 152947, 152948, 152949, \n152950 und 152945 dürfen nur mit Zustimmung des Veterinäramtes des Kreises von \nihrem Standort in XXX entfernt werden.\n\n5\n\nSofern die Kälber zur Schlachtung abgegeben werden sollen, ist die \nSchlachtstätte anzugeben. An der Schlachtstätte unterliegen die Tiere der \nRückstandsuntersuchung auf östrogenwirksame Stoffe nach näherer Anweisung des \nzuständigen Veterinäramtes. Nur bei einem negativen Ergebnis der \nRückstandsuntersuchung wird das Fleisch für den menschlichen Verzehr \nfreigegeben.\n\n6\n\nDie Rückstandsuntersuchung im Schlachtbetrieb kann dadurch entfallen, daß auf \nIhren Antrag hin Rückstandsuntersuchungen vor der Schlachtung im Bestand \nvorgenommen werden und deren Ergebnisse die Unbedenklichkeit des Bestandes \nergeben. Auch diese Untersuchungen sind nach weiterer Maßgabe des \nVeterinäramtes des Kreises Borken durchzurühren.\n\n7\n\nDie Kosten dieser Untersuchungen sind von Ihnen zu tragen.\nDie Kälber können mit Genehmigung des Veterinäramtes des Kreises in andere \nBestände zur Mast bis zur Schlachtreife als Schlachtbullen bzw. als Schlachtrinder \noder zu sonstigen Nutzzwecken verbracht werden, wenn sichergestellt wird, daß der \nVerbleib der Tiere durch das Veterinäramt überwacht und erforderlichenfalls \nRückstandsuntersuchungen eingeleitet werden können. Biese Genehmigung wird \nIhnen ggf. auf Antrag hin erteilt.\"\n\n8\n\nZur Begründung heißt es u.a.: Für die verbliebenen 6 Kälber rechtfertigt sich die \nOrdnungsverfügung aus dem Gesichtspunkt einer Gefahr für die öffentliche \nSicherheit gemäß § 14 OBG. Wenn in einem Bestand zumindest ein \nöstrogenverseuchtes Tier angetroffen wird, so besteht der dringende Verdacht, daß \nauch andere Kälber des Bestandes verseucht sind. Hieran ändert auch nichts der \nUmstand, daß bei weiteren Tieren ein negativer Befund erhoben worden ist oder daß \ndie Tiere nicht beim Mäster, sondern bei einem Viehhändler stehen. Eine Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit in Form der Gesundheit der Verbraucher und zu \nbefürchtender Verstöße gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz \nsowie die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung ergibt sich daraus, \ndaß solche Tierbestände, in denen positive Befunde erhoben werden sind, als \nverdächtig angesehen werden müssen. Da auch der Abbau von Östrogen bzw. die \nZeitdauer dieses Abbaues einerseits von der Medikamentation andererseits auch von \nder Dosierung und der Eigenart des jeweiligen Tieres abhängt, ist auch stets der \nNegativnachweis durch eine konkrete Rückstandsuntersuchung am jeweiligen Tier zu \nfordern.\n\n9\n\nNachdem die 6 Kälber geschlachtet worden waren, wobei Östrogen nicht \nfestgestellt wurde, und nach erfolglosem Widerspruch (\"Widerspruchsbescheid des \nRegierungspräsidenten Münster vom 27. März 1981, zugestellt am 31. März 1981) \nhat der Kläger am 30. April 1981 Klage erhoben, zu deren Begründung er im \nwesentlichen geltend macht:\n\n10\n\nDie Ordnungsverfügung vom 9. Februar 1981 sei rechtswidrig gewesen, weil \neine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht vorgelegen habe. Ihm \nsei durch die Verfügung ein Schaden (Stall- und Fütterungskosten, entgangener \nGewinn) entstanden, dessen Ersatz er vom Beklagten verlangen wolle.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\nfestzustellen, daß die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. Februar 1981 und \nder Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Münster vom 27. März 1981 \nrechtwidrig gewesen sind.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden.\n\n14\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich am Verfahren, äußert sich \naber nicht zur Sache.\n\n15\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des Sachverhalts im \nübrigen wird auf die Gerichtsakte, nebst Beiakte, Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n18\n\nI. Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse des \nKlägers an der begehrten Feststellung, daß der durch die Schlachtung der 6 Kälber \nerledigte Verwaltungsakt des Beklagten vom 9. Februar 1981 rechtswidrig gewesen \nist, ergibt sich aus der konkret dargetanen Absicht des Klägers, den Beklagten auf \nErsatz des durch die Fütterung entstandenen Schadens (Stall- und Fütterungskosten, \nentgangener Gewinn)\nin Anspruch zu nehmen, sowie aus Gründen der Wiederholungsgefahr und des \nRehabilitationsinteresses.\n\n19\n\nII. Nach § 14 Abs. 1 OBG NW, worauf die angegriffene Ordnungsverfügung im \nKern gestutzt ist, können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen \ntreffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit \noder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Von dieser Vorschrift wird die Verfügung des \nBeklagten vom 9. Februar 1981 nicht gedeckt.\n\n20\n\n1) Eine Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NW liegt vor, wenn eine Sachlage \noder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden \nGeschehens mit Wahrscheinlichkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nschädigen wird (Wolff, Verwaltungsrecht III, 3. Auflage, § 125 III a). Für diese \nWahrscheinlichkeit genügen einerseits nicht bloße Vermutungen oder die entfernte \nMöglichkeit eines Schadens; andererseits ist nicht erforderlich, daß der Eintritt des \nSchadens gewiß ist oder unmittelbar bevorsteht (Wolff, aaO, § 125 III b 1). Dabei \nsind die Anforderungen an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit geringer, wenn \nbesonders hochwertige Schutzgüter auf dem Spiel stehen (BVerwG, Urteil vom \n26.6.1970 - IV C 99.67 - , NJW 1970, 1890, 1892; Wolff, aaO; Drews/ Wacke/ Vogel/ \nMartens, Gefahrenabwehr, 1.Bd., 8.Auflage, S. 178 f.).\n\n21\n\nHier kann die vom Beklagten in seiner Ordnungsverfügung vom 9. Februar 1981 \nangenommene \"Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form der Gesundheit der \nVerbraucher\" nur dann vorgelegen haben, wenn die 6 verbliebenen Kälber mit \nÖstrogen behandelt worden waren. Daß dies der Fall war, steht nicht fest. Vielmehr \nspricht der Umstand, daß diese Kälber bei ihrer Schlachtung kein Östrogen \naufwiesen, dafür, daß zum entscheidenden Zeitpunkt des Erlasses der \nOrdnungsverfügung objektiv eine Gesundheitsgefahr für die Verbraucher nicht \nvorlag.\n\n22\n\n2) Allerdings könnten die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht \naufrechterhalten werden, wenn die Behörde stets erst und nur dann zu einem \nEinschreiten berechtigt wäre, nachdem sie das objektive Vorhandensein einer Gefahr \nmit völliger Sicherheit festgestellt hat. Bei Zugrundelegen solch strenger Maßstäbe \nkönnten häufig Abwehrmaßnahmen nicht mehr rechtzeitig getroffen werden. Deshalb \nist anerkannt, daß in den Fällen der sogen. Anscheinsgefahr ein Einschreiten erfolgen \nkann. Eine Anscheinsgefahr ist gegeben, wenn im Zeitpunkt des \nordnungsbehördlichen Einschreitens bei verständiger Würdigung objektive \nAnhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen, sich aber nachträglich ergibt, daß eine \nGefahr in Wirklichkeit nicht vorlag (OVG NW, Urteil vom 7.6.1976 - IV A 330/77 - \nDVBl. 1979, 733, 734; Wolff, aaO,; Hoffmann-Riem, Anscheingefahr und \nAnscheinverursachung im Polizeirecht, in: Festschrift für Wacke, 1972, S. 327 ff.; \nSchleberger, Polizei- und Ordnungsrecht NW, 2. Auflage, S. 26 f.). Nach den \nUmständen des vorliegenden Falles konnte aber bei verständiger Würdigung nicht \nauf das Vorliegen, sondern nur auf die Möglichkeit einer Gefahr geschlossen \nwerden.\n\n23\n\nAls die Ordnungsverfügung vom 9. Februar 1981 erging, waren von den 16 \nursprünglich im Bestand vorhandenen Kälbern 10 untersucht worden, wobei nur bei \neinem Kalb zunächst ein positiver, bei einer Nachuntersuchung dann ebenfalls ein \nnegativer Befund festgestellt worden war. Der vom Beklagten in dieser Situation im \nAnschluß an den Erlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 20.Dezember 1979 (I C 4 - 3011 - 8587) gezogene \nSchluß, sofern bei einem Tier eines Bestandes Östrogen festgestellt werde, bestehe \ndie Gefahr, daß der Bestand insgesamt mit Östrogen behandelt worden sei, mag \nzwar bei einem Mastbetrieb gerechtfertigt sein. Denn wenn ein Mäster Stoffe mit \nöstrogener Wirkung mit dem Ziel einer Gewichtszunahme bei Tieren verwendet, tut \ner dies nach der Lebenserfahrung nicht nur bei einem Tier, sondern bei sämtlichen \nTieren des Bestandes, oder doch jedenfalls bei den im Vergleich zum Durchschnitt \nuntergewichtigen Tieren. Diese Erwägungen greifen aber nicht bei einem \nViehhändler, der die Tiere nur kurze Zeit in seinem Besitz hat und geltend macht, die \nTiere seines Bestandes stammten aus verschiedenen Herkunftsbeständen. So lag der \nFall hier.\n\n24\n\nDer Kläger hatte vor Erlaß der angegriffenen Ordnungsverfügung in seinem \nWiderspruch vom 9. Januar 1981 gegen die Ordnungsverfügung vom 23. Dezember \n1980 u.a. ausgeführt (S. 2, 3):\n\n25\n\n\"Auf dem Gehöft befinden sich jedoch regelmäßig in einem Verkaufsstall aus den \nNiederlanden importierte oder aus anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland \nangelieferte Kälber, die in der Regel am Tage der Anlieferung oder im Höchstfalle mit \neiner Aufstallungszeit von ein bis drei Tagen weiter verkauft werden. Wie bereits \nausgeführt, betreibt Herr XXX ausschließlich einen Viehhandel und keinen \nKälbermastbetrieb. Es liegt daher in dem beruflichen Interesse des Herrn XXX für \neine möglichst kurzfristige Aufstallungszeit Sorge zu tragen, um die anfallenden \nFutterkosten der Kälber so niedrig wie möglich zu halten.\n\n26\n\nDa bei der Vielzahl der angelieferten Kälber im Einzelfall auch Tiere mit minderer \nQualität festgestellt und geliefert werden, können diese von Herrn XXX nicht mit der \nübrigen einwandfreien Ware gemeinsam zu gleichen Preisen weiter verkauft werden, \nsondern müssen kurzfristig in einem hierfür vorgesehenen besonderen Stall \naufgestallt werden. Sobald mehrere Tiere zusammengekommen sind, werden diese \ndann zu einem Minderpreis veräußert. Bei dem von dem Veterinäramt am 11. oder \n12. Dezember 1980 überprüften Kälberbestand handelt es sich um derartige Tiere \nvon minderer Qualität.\n\n27\n\nAuch diese Tiere verbleiben zumeist jedoch nur über das Wochenende in dem \nStall und haben eine Höchstverweildauer von im Höchstfall 4 bis 5 Tagen, da auch \ninsoweit nur ein Verkaufsaufenthalt im Stall gegeben ist.\"\n\n28\n\nDiese Angaben hatte er in seiner dem Beklagten am 2. Februar 1981 \nzugestellten Antragsschrift wie folgt ergänzt (S. 4):\n\n29\n\n\"Die dort aufgestallten Kälber sind, wie sich aus der \nWiderspruchsbegründungsschrift ergibt, nahezu zufällig dort zusammengestellt \nworden. Es handelt sich um Kälber der verschiedensten Lieferungen, die dort nur \nwenige Tage bis zum Weiterverkauf aufgestallt wurden.\"\n\n30\n\nBei dieser Sachlage war die Annahme des Beklagten, es bestehe die Gefahr, den \nverbliebenen 6 Kälbern seien östrogenwirksame Stoffe verabreicht worden, nicht \ngerechtfertigt. Es bestand vielmehr nur die Möglichkeit, daß die 6 Kälber mit \nÖstrogen behandelt worden wären. Denn der Kläger hatte unwiderlegt vorgetragen, \ndaß die Kälber im Höchstfall 4 - 5 Tage in seinem Besitz verbleiben. Da kaum davon \nausgegangen werden kann, daß eine Östrogenbehandlung innerhalb einer so kurzen \nZeitspanne zu einer spürbaren Gewichtszunahme führt, war eine \nÖstrogenbehandlung der Kälber durch den Kläger selbst unwahrscheinlich. Bei \nverständiger Würdigung konnte eine Östrogenbehandlung der 6 Kälber also nur vor \nAnkauf durch den Kläger im Herkunftsbestand vorgenommen worden sein. Deshalb \nwar die Annahme des Beklagten, wenn einem Tier Östrogen verabreicht wurde, \nbestehe die Gefahr, daß auch die übrigen Tiere mit Östrogen behandelt wurden, nur \ngerechtfertigt, wenn die 6 verbliebenen Kälber aus demselben Bestand stammten, \nwie dasjenige Kalb, bei dem Östrogen festgestellt worden war. Hier hatte der Kläger \njedoch unwidersprochen dargelegt, es handele sich um \"Kälber der verschiedensten \nLieferungen\", so daß nicht sicher und nicht wahrscheinlich war, die 6 Kälber \nstammten aus demselben Herkunftsbetrieb wie das mit Östrogen behandelte Kalb. \nDies war nur möglich, nicht mehr. Deshalb war auch das Vorliegen einer \nGesundheitsgefahr, die von den 6 Kälbern ausgehen konnte, nicht \nwahrscheinlich.\n\n31\n\n3) Besteht die bloße Möglichkeit (der Verdacht) einer Gefahr, so ist die \nOrdnungsbehörde nicht zur Untätigkeit verurteilt, sondern kann eingreifen. Allerdings \nmuß sich das Einschreiten der Ordnungsbehörde auf vorläufige Maßnahmen für die \nZeitspanne beschränken, bis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gefahr \nKlarheit geschaffen ist (BVerwG, Urteil vom 16.12.1971 - 1 C 60.67 -, BVerwGE 39, \n190 ff., OVG NW, aaO.; Wolff, aaO., § 125 III a 2; \nRietdorf/Heise/Böckenförde/Strehlau, Ordnungs- und Polizeirecht in NW, 2. Auflage, \n§ 1 OBG Rdnr. 13). Nur dann, wenn nach den Umständen einstweilige Maßnahmen \nnicht in Betracht kommen und anders ein zu befürchtender schwerer Schaden für die \nAllgemeinheit nicht abgewendet werden kann, muß sich die Ordnungsbehörde nicht \ndarauf beschränken, ein in der Entwicklung begriffenes Geschehen durch ihre \nMaßnahmen einstweilen zu unterbrechen, um weitere Feststellungen treffen zu \nkönnen, sondern kann auch endgültig wirkende Eingriffe vornehmen (BVerwGE 39, \n190, 196; Brews/Wacke, Vogel/Martens aaO., S. 179). Hier waren aber vorläufige \nMaßnahmen zur Feststellung, ob die 6 \"verdächtigen\" Kälber tatsächlich mit Östrogen \nbehandelt worden waren, möglich.\n\n32\n\nDer Beklagte ist der Behauptung des Klägers, die Kälber stammten aus den \nverschiedensten niederländischen Herkunftsbetrieben, nicht nachgegangen, obwohl \nNachforschungen über die Herkunft der Kälber - etwa mit Hilfe der niederländischen \nOhrmarken, die die Kälber trugen und/oder der vom Kläger vorgelegten \nGrenzdokumente - möglich waren. Es hätte auf diese Weise geklärt werden können, \nob die 6 verbliebenen Kälber aus demselben Herkunftsbetrieb stammten wie das \nKalb, bei dem Östrogen festgestellt worden war. Vor allem aber bestand die \nMöglichkeit, kurzfristig durch Untersuchung der 6 verbliebenen Kälber seitens des \nBeklagten zu klären, ob tatsächlich von diesen Tieren für die Gesundheit der \nVerbraucher eine Gefahr ausging. Eine Inanspruchnahme des Klägers wäre deshalb \netwa in der Weise gerechtfertigt gewesen, daß er Untersuchungen der 6 Kälber \ndurch die Behörde und ein Verbot, die Kälber von ihrem Standort zu entfernen, für \ndie notwendige Dauer der Untersuchungen durch die Behörde hätte dulden müssen. \nDemgegenüber geht die angegriffene Verfügung, die ein endgültiges \nEntfernungsverbot und Rückstandsuntersuchungen der 6 Kälber auf \nöstrogenwirksame Stoffe auf Kosten des Klägers anordnet, zu weit. Sie verletzt das \nÜbermaßverbot, weil sie sich nicht auf einstweilige Maßnahmen zur Feststellung des \nVorliegens einer tatsächlichen Gesundheitsgefahr beschränkt.\n\n33\n\nIII. Nach alledem war die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte \nfestzustellen, wobei zur Klarstellung darauf hingewiesen sei, daß diese Feststellung \nsich nicht auf den Teil des Bescheids vom 9. Februar 1981 bezieht, der die \nOrdnungsverfügung vom 23. Dezember 1980 - zu Recht - aufhebt.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/1982-03-10/6-k-816-81","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/1982-03-10/6-k-816-81","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315825","retrieved":"2026-07-09 03:48:27.792959+00:00"}}