{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_minden/j2026/1_K_1357_26_A_Urteil_20260728","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2026:0728.1K1357.26A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"1. Kammer","decided":"2026-07-28","aktenzeichen":"1 K 1357/26.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n\r\n\nDer 1992 in der Bundesrepublik geborene Kläger stellte am 14. April 2016 einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 21. Februar 2018 wegen Nichtbetreibens eingestellt.\n\n\r\n\nDer Kläger ist mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, insbesondere wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls in 14 Fällen, besonders schwerer räuberischer Erpressung und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung. Auf den Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 12. Januar 2026 (Bl. 78 ff. der Beiakte 1) sowie die Strafurteile vom 14. August 2013 (Bl. 88 ff. der Beiakte 1) und 21. Februar 2022 (Bl. 69 ff. der Beiakte 1) wird verwiesen.\n\n\r\n\nAm 27. September 2023 stellte der Kläger einen erneuten Asylantrag. Im Rahmen der Anhörungen gab er im Wesentlichen an: Er sei syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Die syrische Staatsangehörigkeit habe er über seinen Vater erworben, der aus ... stamme. Seine Eltern seien bereits … aus Syrien geflüchtet. Das Land sei völlig fremd für ihn. Außerdem könne er aufgrund der Sicherheitslage nicht dorthin.\n\n\r\n\nMit dem am 23. März 2026 zur Post gegebenen Bescheid vom 18. Februar 2026 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Syrien an (Ziffer 5). Schließlich ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).\n\n\r\n\nGegen diesen Bescheid hat der Kläger am 31. März 2026 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er habe sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht und keine Bezüge zu Syrien. Er sei dort insbesondere nicht integriert und könne weder auf die Hilfe von Verwandten noch auf Ortskenntnisse zurückgreifen. Syrien sei für ihn ein fremdes Land. Er spreche auch kein bzw. kaum Arabisch. Soweit das Bundesamt von einer Rückkehrmöglichkeit ausgehe, fehle es an einer tragfähigen Prognose. Zudem sei die Sicherheitslage instabil. Abgesehen davon verletze ihn die Rückkehrentscheidung in seinen Rechten aus Art. 8 EMRK.\n\n\r\n\nUrsprünglich hat der Kläger beantragt, ihm unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids internationalen Schutz zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt. Unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt der Kläger nunmehr,\n\n\r\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2026 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen.\n\n\r\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nMit Beschluss vom 24. Juni 2026 hat das Gericht unter dem Aktenzeichen 1 L 422/26.A den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.\n\n\r\n\nMit Beschluss vom 25. Juni 2026 hat das Gericht das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n\r\n\nDas Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage (1.) keinen Erfolg, da sie zwar zulässig aber unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots (2.). Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (3.), die Abschiebungsandrohung (4.) und die Anordnung/Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (5.) sind rechtmäßig.\n\n\r\n\n1. Grundsätzlich ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG. Abweichend davon ist hier allerdings das bis zum 11. Juni 2026 geltende Asylverfahrensrecht weiter anzuwenden. Nach Art. 79 Abs. 3 VO 2024/1348 (AsylVfVO) unterliegen Anträge, die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, der Richtlinie 2013/32/EU. Daran anknüpfend bestimmt § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG, dass auf solche Altverfahren das Asylgesetz in der bis zum 12. Juni 2026 (gemeint ist: 11. Juni 2026) geltenden Fassung (nachfolgend: AsylG a.F.) anzuwenden ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Eilbeschluss verwiesen.\n\n\r\n\n2. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG steht dem Kläger nicht zu. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Syrien landesweit\n\n\r\n\n- vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4, sowie Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34 -\n\n\r\n\neine Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies gilt namentlich für die Region Damaskus (Stadt und Umland), die der Kläger als syrischer Staatsangehöriger ausweislich der Erkenntnismittel (einschließlich der Ausarbeitungen der EUAA) sicher und rechtmäßig über den Flughafen Damaskus erreichen kann und wo er sich auch niederlassen darf. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger in der Region Damaskus keine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden (a.) oder nicht ausreichende humanitäre Verhältnisse (b.) drohen.\n\n\r\n\na. Dem Kläger droht in der Region Damaskus keine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden.\n\n\r\n\nSoweit der Kläger eine Verfolgung durch das Assad-Regime und sonstigen Gruppierungen geltend macht, sind die Angaben überholt bzw. völlig unsubstantiiert. Das Assad-Regime ist abgelöst worden und es ist aus den Erkenntnismitteln nichts dafür ersichtlich, dass es wieder an die Macht gelangen könnte. Soweit der Kläger mit dem eher pauschalen Verweis auf andere Gruppierungen die aktuelle syrische Regierung meint, ist weder aus seinem Vortrag noch aus den Erkenntnismitteln etwas dafür ersichtlich, dass er als arabischer Volkszugehöriger muslimischen Glaubens eine Verfolgung zu befürchten hätte. Es lässt sich den Erkenntnismitteln auch nicht entnehmen, dass dem Kläger eine Verfolgung droht, weil er in Deutschland geboren wurde bzw. sich über längeren Zeitraum in Deutschland aufgehalten hat.\n\n\r\n\nVgl. etwa EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 18 f. und 40 f.\n\n\r\n\nDem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden in der Region Damaskus. Im Rahmen der Machtübernahme der neuen syrischen Regierung kam es zwar in der Region zu zahlreichen Sicherheitsvorfällen. Diese sind aber weitgehend und dauerhaft zum Erliegen gekommen. Zwar gibt es weiterhin einzelne Sicherheitsvorfälle, wie gezielte Anschläge oder Entführungen. Trotzdem ist die Situation aufgrund der gefestigten Machtposition der syrischen Regierung vergleichsweise stabil und schon im Hinblick auf die Anzahl der zivilen Opfer weit von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens entfernt.\n\n\r\n\nVgl. EUAA, Country Guidance, Dezember 2025, S. 88 ff., und Security Situation, Juli 2026, S. 122 ff.; näher VG Minden, Urteil vom 9. Juni 2026 - 1 K 4911/25.A -, juris Rn. 66 ff.\n\n\r\n\nb. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht dem Kläger auch nicht infolge der in Syrien herrschenden humanitären Verhältnissen.\n\n\r\n\nEine solche Verletzung kann auch durch die Abschiebung in einen Staat begründet sein, in dem schlechte humanitäre Verhältnisse herrschen. Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur für die schlechten humanitären Verhältnisse, beruhen diese also ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf dem Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten, ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) anzunehmen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen.\n\n\r\n\nVgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Vereinigtes Königreich) -, juris Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, juris Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21-, juris Rn. 15.\n\n\r\n\nZwingende humanitäre Gründe liegen dann vor, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre („Fehlen von Bett, Brot und Seife“). Diese Schwelle ist selbst bei einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Diese vom Gerichtshof der Europäischen Union zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh; ABl.C 326/397 vom 26. Oktober 2012) entwickelte Rechtsprechung\n\n\r\n\n- vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 91 ff. -\n\n\r\n\nist auf die Auslegung des wortgleichen Art. 3 EMRK zu übertragen.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 128.\n\n\r\n\nFür die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK muss zudem in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung der betreffenden Person eintreten. Wo die zeitliche Höchstgrenze zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17 und 20 f., und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 23 f. und 100; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 129 f. und 131 f.\n\n\r\n\nIn der Zusammenschau dieser Kriterien ergibt sich, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht schon dann gegeben ist, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25, und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 133.\n\n\r\n\nDies zugrunde gelegt wird es dem konkret betroffenen Kläger unter Berücksichtigung der in Syrien, konkret in der Region Damaskus, herrschenden humanitären Verhältnissen gelingen, seinen Lebensunterhalt zu sichern.\n\n\r\n\naa. Die humanitären Verhältnisse in Syrien mit Schwerpunkt auf die Region Damaskus stellen sich wie folgt dar:\n\n\r\n\nDie humanitäre Lage in Syrien wird als verheerend („dire“), desolat oder als eine der herausforderndsten auf der Welt zusammengefasst.\n\n\r\n\nVgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 16 f.; Bundesamt, Länderreport 81 - Syrien, November 2025, S. 80 ff.; UK Home Office, Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 7 f.\n\n\r\n\nDie schon zuvor extrem schwache Wirtschaftsleistung hat nach dem Sturz des Assad-Regimes zunächst weiter abgenommen.\n\n\r\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 10; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41.\n\n\r\n\nMittlerweile wird, ausgehend von einem niedrigen Niveau, von einem geringen Wirtschaftswachstum berichtet.\n\n\r\n\nVgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 393.\n\n\r\n\nDie syrische Übergangsregierung hat die Wirtschaft liberalisiert, Import- und Exportbeschränkungen aufgehoben sowie freien Devisenhandel zugelassen.\n\n\r\n\nVgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 396 ff.\n\n\r\n\nAlle Regionen des Landes sind von zerstörter Infrastruktur betroffen.\n\n\r\n\nVgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379.\n\n\r\n\nSanktionen und die Graulistung Syriens beeinträchtigten die wirtschaftliche Erholung.\n\n\r\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 10.\n\n\r\n\nDie Sanktionen der EU und der USA gegen Syrien wurden allerdings zwischenzeitlich weitgehend aufgehoben.\n\n\r\n\nVgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 395.\n\n\r\n\nDie syrische Zentralbank hat im Januar 2026 das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert (bei Angaben in der alten Währung im Folgenden: Old SYP).\n\n\r\n\nVgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 397.\n\n\r\n\nDer Wechselkurs schwankt seitdem zwischen 125 und 130 SYP je 1 €.\n\n\r\n\nVgl. https://www.onvista.de/devisen/chart/Euro-Syrisches-Pfund-EUR-SYP.\n\n\r\n\nArmut betrifft 90 % der Bevölkerung. 16,5 Mio. Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. 7,4 Millionen Menschen sind weiterhin binnenvertrieben.\n\n\r\n\nVgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 17; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 374.\n\n\r\n\nKonkret lebt einer von vier Syrern von weniger als 2,15 US$, 67 % von weniger als 3,65 US$ pro Tag.\n\n\r\n\nVgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 374 f.\n\n\r\n\nFrauengeführte Haushalte und andere vulnerable Gruppen sind besonders betroffen.\n\n\r\n\nVgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 375.\n\n\r\n\nSyrien ist von stark schwankender Inflation - auch wegen einer Abwertung des syrischen Pfunds - betroffen, die auch die grundlegende Versorgung mit Lebensmitteln betrifft.\n\n\r\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 10 f.; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 396.\n\n\r\n\nNachdem es nach dem Sturz des Assad-Regimes zu einem Inflationsschock kam, hat sich in der zweiten Jahreshälfte 2025 die Inflationsrate stabilisiert. Dazu haben unter anderem günstige Importe aus der Türkei beigetragen.\n\n\r\n\nVgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 396.\n\n\r\n\nDie Versorgung mit Nahrungsmitteln wird durch weitere Umstände erschwert. Dazu zählt eine schwere Dürre im Sommer 2025. Die Bewässerungsinfrastruktur ist unzureichend. Die Kosten für die Versorgung mit Wasser belastet Haushalte stark.\n\n\r\n\nVgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 40; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 382 f., 388.\n\n\r\n\nWaldbrände haben in dieser Zeit große landwirtschaftlich genutzte Flächen zerstört.\n\n\r\n\nVgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 42.\n\n\r\n\nStaatliche Subventionen für Lebensmittel wurden gestrichen. Die Lebensmittelpreise sind vergleichsweise hoch, wobei zwischen den verschiedenen Arten von Lebensmitteln differenziert werden muss. Während der Preis für Brot deutlich gestiegen ist, zeigen die Erkenntnismittel, dass andere Grundnahrungsmittel im Preis stabiler sind. Ausweislich der Angaben des World Food Programme aus Mai 2026 sind beispielsweise Kartoffeln im 2-Jahres-Vergleich um 16 % günstiger geworden, Reis um 24 %. Im Vergleich der von dem World Food Programme genannten Löhne für ungelernte Arbeit und der Kosten für bestimmte Lebensmittel ist für die Region Damaskus beispielsweise festzustellen, dass im März 2026 von einem Tag ungelernter Arbeit ca. 10 kg Kartoffeln oder ca. 5 kg Reis gekauft werden konnten, im Mai 2026 sogar ca. 13 kg Kartoffeln oder ca. 6 kg Reis.\n\n\r\n\nVgl. World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026, S. 8, und May 2026, S. 8; vgl. auch BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 383 f.\n\n\r\n\nInsgesamt sind 14,6 Mio. Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit, davon 9,1 Mio. von akuter und 1,4 Mio. Menschen von schwerer Nahrungsmittelunsicherheit, betroffen.\n\n\r\n\nVgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 380.\n\n\r\n\nAllerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Situation so gravierend wäre, dass sie als „Hungersnot“ einzustufen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass davon vor allem bestimmte Gruppen wie z.B. Familien mit Kindern, Binnenflüchtlinge oder frauengeführte Haushalte betroffen sind. 600.000 Kinder sind akut mangelernährt. Es besteht ein Mangel an Säuglings- und Kindernahrung. Stillen ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich.\n\n\r\n\nBFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 380.\n\n\r\n\nDass sich die Nahrungsmittelversorgung jüngst durch den Irankrieg wesentlich verschlechtert hat, lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Vielmehr zeigt der Monthly Market Price Bulletin May 2026 des World Food Programme - wie bereits ausgeführt - eher eine Verbesserung des Verhältnisses von Löhnen aus ungelernter Tätigkeit und Lebensmittelpreisen.\n\n\r\n\nHinsichtlich der Angabe von Arbeitslosenquoten unterscheiden sich die Quellen stark, auch, weil Bezugspunkte nicht angegeben werden. Teils wird von einer Arbeitslosenquote von circa 60 % berichtet, während sie nach anderen Quellen bei 5 % für Männer liegen soll.\n\n\r\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 11; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 405 f.\n\n\r\n\nIn der Gesamtschau der Erkenntnismittel ist in Bezug auf Männer in der Region Damaskus von einer Arbeitslosigkeit im einstelligen oder niedrigen zweistelligen Prozentbereich auszugehen. In einer aus Mai 2025 stammenden Studie der österreichischen Staatendokumentation gaben nur 15 % der Syrer in Damaskus an, arbeitslos zu sein oder nicht zu arbeiten. Auch die EUAA geht eher von niedrigeren Arbeitslosenquoten aus.\n\n\r\n\nVgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41.\n\n\r\n\nSoweit in den Erkenntnismitteln höhere Quoten genannt werden, beruht dies vor allem auf einer Einberechnung von Frauen, Binnenvertriebenen und anderen vulnerablen Personengruppen, für die die Arbeitsaufnahme erschwert ist.\n\n\r\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 11; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 406.\n\n\r\n\nDie Beschäftigungsmöglichkeiten haben sich teils in den Dienstleistungssektor verlagert und bestehen weitgehend im informellen Sektor.\n\n\r\n\nVgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 406 f.\n\n\r\n\nIm öffentlichen Sektor wurden die Löhne per Dekret und mit finanzieller Unterstützung Saudi-Arabiens massiv erhöht.\n\n\r\n\nVgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 408; World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026, S. 1.\n\n\r\n\nDer durchschnittliche nationale Tageslohn für ungelernte Arbeit betrug im März 2026 63.000 Old SYP und im Mai 2026 973 SYP und unterscheidet sich je nach Region; für Damaskus und das Umland von Damaskus (Region „South“) liegt der durchschnittliche Tageslohn über dem nationalen Durchschnitt (im März 2026 ca. 68.000 Old SYP und im Mai 2026 ca. 970 SYP). Ab Juli 2025 hat der tägliche nationale Durchschnittslohn 55.222 Old SYP nicht unterschritten und ist seit Anfang 2025 deutlich gestiegen.\n\n\r\n\nVgl. World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026, S. 3, und May 2026, S. 3; zu der Einteilung der Regionen (hier „South“) siehe die Fußzeile auf Seite 4 des Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026.\n\n\r\n\nEine weitere wichtige Einnahmequelle sind Unterstützungsleistungen von Verwandten im Ausland. Diese Geldzahlungen betragen mit Stand April 2025 geschätzt drei bis vier Milliarden US$ und machen etwa 15 bis 20 % des inoffiziellen BIP aus. Menschen, die Unterstützung aus dem Ausland erhalten, sind gegenüber denjenigen, die auf lokale Ressourcen angewiesen sind, bessergestellt.\n\n\r\n\nVgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379, 469 f.; BFA, Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, S. 9.\n\n\r\n\nHäufig ergibt sich eine Lücke zwischen Ausgaben und Einnahmen. Löhne reichen vor allem bei Familien oft nicht aus, um Grundbedürfnisse zu decken. Zum Teil greifen die Bewohner Syriens daher auf sog. negative Bewältigungsstrategien wie die Aufnahme von Schulden oder den Verkauf von Eigentum zurück, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.\n\n\r\n\nVgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 377, 400 f. und 407 f.\n\n\r\n\nIn einer von der österreichischen Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Umfrage gaben im Jahr 2025 allerdings nur 5 % der befragten Personen aus Damaskus an, dass sie es nicht schaffen, die Familie mit grundlegenden Konsumgüter wie Kleidung und Schuhe zu versorgen. Entsprechendes gilt für nur 6 % der Befragten für die Versorgung mit Lebensmitteln.\n\n\r\n\nVgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 378, 382.\n\n\r\n\nDie Versorgungskosten für eine fünfköpfige Familie für einen „Minimum Expenditure Basket“ (MEB), definiert als die Kosten, um die notwendigen Bedürfnisse (Essen, Hygieneprodukte, Energie, Dienstleistungen, Unterkunft) zu decken, werden für März 2026 mit circa 2.650.000 Old SYP und für Mai 2026 mit ca. 26.567 SYP angegeben und variieren je nach Region. Die Kosten in Damaskus und dem Umland von Damaskus weichen nur unwesentlich ab.\n\n\r\n\nVgl. World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026, S. 4, und May 2026, S. 4.\n\n\r\n\nAllerdings sind in dem MEB auch Kosten erfasst, die über die Anforderungen des Art. 3 EMRK hinausgehen. Beispielsweise wird ein vielfältiger Nahrungsbedarf angesetzt (z.B. „animal protein“), der als solcher für die Existenzsicherung nicht erforderlich ist.\n\n\r\n\nVgl. World Food Programme, Market Price Watch Bulletin January 2022, S. 2.\n\n\r\n\nTeils werden daher, bezogen auf einen „Survival Minimum Expenditure Basket“ (SMEB), auch niedrigere Lebenshaltungskosten von etwa 1,79 Mio. Old SYP für eine sechsköpfige Familie angegeben (Stand April 2025).\n\n\r\n\nVgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 383.\n\n\r\n\nDies entspricht einem Betrag von rechnerisch 300.000 Old SYP pro Person, wobei zu berücksichtigen ist, dass in dem Gesamtbetrag Synergieeffekte enthalten sein dürften, die alleinstehende Personen zwar teilweise (z.B. Zusammenleben mit anderen Tagelöhner), allerdings nicht in demselben Umfang erreichen werden.\n\n\r\n\nDass die Lebenshaltungskosten durch den Irankrieg jüngst wesentlich gestiegen sind, ist nicht ersichtlich.\n\n\r\n\nDie Versorgung mit Wohnraum ist schwierig. Ein Drittel des Wohnungsbestands wurde beschädigt oder zerstört. Ehemalige Frontgebiete und Stadtzentren sind besonders stark von Zerstörungen betroffen. Die Trümmerbeseitigung wird staatlich organisiert. Kapital für den Wiederaufbau fließt aber eher in Großprojekte als in einen breit angelegten Wiederaufbau; dieser findet vereinzelt und lokal in unterschiedlich starkem Maße statt. Beschädigte Wohnungen werden von zurückgekehrten Bewohnern eigenhändig repariert. Illegaler Wohnungsbau und das Entstehen informeller Siedlungen werden toleriert.\n\n\r\n\nVgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 415 ff.; Danish Immigration Service (im Folgenden: DIS), Syria: Security Situation, Return and Documents, Dezember 2025, S. 31, 68; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Versorgungslage: Armut, Zugang zu Essen und Trinkwasser, Unterkunft, Elektrizität, Zugang zu Bildung, Zerstörung der Infrastruktur, 24. April 2025, S. 5 ff.\n\n\r\n\nSyrer können ihr früheres Eigentum an Grundstücken grundsätzlich zurückfordern, wenngleich die Durchsetzung in der Praxis schwierig ist.\n\n\r\n\nVgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 420 f.; DIS, Syria: Security Situation, Return and Documents, Dezember 2025, S. 31, 68 f.\n\n\r\n\nInsgesamt stehen zu wenige Wohnungen zur Verfügung, die Mieten sind deswegen stark gestiegen. In Bezug auf die Höhe von Mietkosten finden sich in den Erkenntnismitteln teilweise die Angaben von befragten Immobilienkaufleuten, Immobilienmaklern oder einem lokalen Korrespondenten, wonach die Kosten für niedrigklassige Wohnungen in Damaskus ab 1 Mio. Old SYP beginnen sollen.\n\n\r\n\nVgl. Bundesamt, Länderreport 81 - Syrien, November 2025, S. 85.\n\n\r\n\nDabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Angaben entsprechend der herangezogenen Quellen vor allem auf den formellen Wohnungsmarkt beziehen und Wohnungen erfassen, die sich in einem moderaten bzw. guten Zustand befinden. Nach Art. 3 EMRK ist es allerdings auch zumutbar, Wohnungen in schlechteren Wohngegenden (ggfs. Randlagen) anzumieten, sich nach günstigeren Wohnungen außerhalb des formellen Wohnungsmarkts umzusehen (z.B. staatlich geduldete informelle Siedlungen) und auch in Gebäuden zu leben, die einen allgemein schlechten Zustand aufweisen. Überdies können sich Wohnungen mit anderen Männern geteilt werden.\n\n\r\n\nVgl. zur Rechtslage insoweit BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 44 ff.\n\n\r\n\nAus einer Gesamtschau der Erkenntnismittel ergibt sich, dass auch für Tagelöhner ein solcher bezahlbarer Wohnraum in Damaskus und der Region Damaskus existiert. Beispielsweise verweist die EUAA darauf, dass es in Außenbereichen Gegenden mit Gebäuden gibt, die eine schlechte Qualität aufweisen.\n\n\r\n\nVgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 100.\n\n\r\n\nDass es verfügbaren günstigeren Wohnraum gibt, kommt auch in den weiteren Erkenntnismitteln zum Ausdruck, die zwar zuvorderst die vergleichsweise hohen Kosten des formellen Wohnungsmarkts nennen, dann aber ausführen, dass je nach Gegend, Zustand der Wohnung etc. differenziert werden müsse. Zudem wird in den Erkenntnismitteln darauf hingewiesen, dass es vor allem in den Städten mittlerweile in großem Umfang sog. informelle Siedlungen gibt.\n\n\r\n\nVgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Versorgungslage: Armut, Zugang zu Essen und Trinkwasser, Unterkunft, Elektrizität, Zugang zu Bildung, Zerstörung der Infrastruktur, 24. April 2025, S. 5 ff. und S. 7 (Auch wenn die Preise in günstigeren Vierteln relativ niedrig seien…“).\n\n\r\n\nDarüber hinaus spricht gegen die fehlende Verfügbarkeit von bezahlbaren Wohnraum, dass sich aus den Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte für eine weit verbreitete Obdachlosigkeit in der Region Damaskus ergibt, obwohl zahlreiche Bewohner von niedrigen Einkommen bzw. unregelmäßiger Arbeit betroffen sind.\n\n\r\n\nDie Versorgung mit öffentlichen Dienstleistungen ist eingeschränkt.\n\n\r\n\nVgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379.\n\n\r\n\nDie Wasserversorgung ist grundlegend gewährleistet, aber je nach Region nicht durchgehend oder nur zu hohen Preisen verfügbar. In Damaskus und der Region Damaskus ist die Lage besser als in anderen Teilen Syriens, insbesondere haben in einer Befragung 90 % der Personen angegeben, regelmäßig Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben.\n\n\r\n\nVgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 385 ff.\n\n\r\n\nDie staatliche Stromversorgung variiert regional, durchschnittlich ist sie für zwei Stunden am Tag verfügbar. Die Versorgung erfolgt überwiegend aus dem staatlichen Netz, daneben spielt Solarenergie eine große Rolle.\n\n\r\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 11; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 42; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 389 f.\n\n\r\n\nDie Versorgung mit Grundstoffen zum Heizen ist, auch weil staatliche Subventionen gestrichen wurden, teurer geworden.\n\n\r\n\nVgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379.\n\n\r\n\nGleiches gilt für die Versorgung mit Diesel und Benzin\n\n\r\n\n- vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379, 392 f. -,\n\n\r\n\nwobei hier von zusätzlichen Kostensteigerungen durch den Irankrieg auszugehen ist.\n\n\r\n\nDie Gesundheitsversorgung ist eingeschränkt. Nur etwa die Hälfte aller Krankenhäuser und Gesundheitsversorgungszentren sind geöffnet. Medizinisches Personal fehlt auch, weil geschätzt 50 bis 70 % der Beschäftigten das Land verlassen haben.\n\n\r\n\nVgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41 f.\n\n\r\n\nAusgehend von den geschilderten humanitären Verhältnissen in Syrien ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jedem Rückkehrer in Syrien automatisch eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Vielmehr ist eine Prognose im Einzelfall anzustellen.\n\n\r\n\nVgl. etwa die Auflistung bei VG Minden, Urteil vom 9. Juni 2026 - 1 K 4911/25.A -, juris Rn. 230.\n\n\r\n\nbb. Dem hier konkret betroffenen Kläger wird es nach alledem zur Überzeugung des Gerichts trotz des Umstands, dass er in der Bundesrepublik geboren wurde, gelingen, in der Region Damaskus seinen Lebensunterhalt zu sichern.\n\n\r\n\nZwar wird es für den Kläger von erheblichem Nachteil sein, dass er bislang noch nicht in Syrien gelebt hat. Allerdings ist der Kläger in einer aus Syrien stammenden Familie aufgewachsen, sodass ihm die Kultur (einschließlich Religion und Sprache) nicht völlig fremd sein kann. Der Kläger hat in seiner Anhörung vom 15. April 2024 (Bl. 41 ff. der Beiakte 1) gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen angegeben, dass ein Leben in Syrien für ihn „befremdlich“ wäre. Gründe, die durchgreifend gegen eine Rückkehr sprechen, sind aus der Anhörung hingegen nicht ersichtlich. Zutreffend weist das Bundesamt vielmehr darauf hin, dass der Kläger ein alleinstehender erwerbsfähiger Mann ist, der über handwerkliche Vorerfahrungen als Maler und Lackierer verfügt, die er in Syrien - ggfs. auch im Rahmen von Wiederaufbaumaßnahmen - gut einsetzen kann. Dem Kläger wird es in der Region Damaskus jedenfalls gelingen, im Bereich ungelernter Arbeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wie dargelegt, gibt es in der Region die entsprechenden Möglichkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, mit der sich jedenfalls soviel Geld verdienen lässt, dass die Anmietung einfachen Wohnraums, der Kauf einfacher Lebensmittel und eine grundlegende Hygiene gewährleistet werden kann. Ausgehend von den oben geschilderten Lebenshaltungskosten und der Verdienstmöglichkeiten kann der Kläger selbst dann alleine für seinen Lebensunterhalt sorgen, wenn er nur an ca. 50 % der Tage eines Monats eine Arbeit finden würde. Dabei wurde zu Gunsten des Klägers bereits unterstellt, dass er lediglich den vergleichsweise niedrigen Lohn für ungelernte Arbeit von derzeit täglich 68.000 Old SYP (Stand: März 2026) erhält und sich die Lebenshaltungskosten auf 1 Millionen Old SYP monatlich belaufen. Tatsächlich sind die Lebenshaltungskosten für einen alleinstehenden Mann - wie unter Hinweis auf den Survival Minimum Expenditure Basket dargelegt - niedriger, zumal es dem Kläger zumutbar ist, Synergieeffekte zu nutzen, z.B. sich mit andere alleinstehenden Männern eine Wohnung zu teilen und zusammen zu kochen. Darüber hinaus ist angesichts der bisherigen Berufserfahrung des Klägers als Maler und Lackierer ohnehin davon auszugehen, dass er einen höheren Lohn als ein ungelernter Arbeiter erzielen wird.\n\n\r\n\nDer Kläger kann zudem - gerade zur Überbrückung in der Anfangszeit - Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Zu den verfügbaren Rückkehrhilfen wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen, die sich mit den öffentlich verfügbaren Informationen decken\n\n\r\n\n- vgl. https://www.returningfromgermany.de/countries/syria/ -\n\n\r\n\nund denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Im Rahmen dessen kann der Kläger neben der Übernahme von Reisekosten eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000,- Euro und eine Langzeit-Unterstützung (z.B. Wohnungsunterstützung) in Höhe von 2.000,- Euro erhalten. Alleine mit dem sofort verfügbaren Betrag von 1.000,- Euro kann der Kläger unter Zugrundelegung der geschilderten Lebenshaltungskosten seinen Lebensunterhalt bei sparsamer Lebensweise für mindestens ein Jahr sichern, ohne dass er noch auf eine Arbeitsaufnahme angewiesen wäre.\n\n\r\n\nSoweit der Kläger darauf verweist, dass er kein Arabisch mehr spreche bzw. kaum noch Arabisch spreche, hält das Gericht diese Angaben im konkret zu entscheidenden Einzelfall nicht für glaubhaft. Dies folgt schon aus dem Vortragsverhalten des Klägers. Zwar hat der Kläger nachvollziehbar schildern können, dass er hier in Deutschland häufig die deutsche Sprache verwende. Die Behauptung, er beherrsche die arabische Sprache nicht bzw. kaum noch, erschöpft sich hingegen in einer unsubstantiierten Behauptung. Der Kläger hat weder von sich aus noch auf Nachfragen nachvollziehbar schildern können, wie etwa die Kommunikation mit seinen Eltern, in deren Haushalt er immer noch lebt, abläuft, zumal seine Mutter nach eigenen Angaben bis heute nur gebrochen Deutsch spreche. Dass der Vortrag des Klägers verfahrensangepasst übersteigert ist, zeigt abgesehen davon der bereits erwähnte Umstand, dass er in der Anhörung beim Bundesamt keine fehlenden Sprachkenntnisse geltend gemacht hat, obwohl es sich seinerzeit aufgedrängt hätte. Unabhängig davon ist das Gericht jedenfalls aus den Umständen des konkreten Einzelfalls überzeugt, dass der Kläger mindestens bis in ein jugendliches Alter hinein regelmäßig im elterlichen Haushalt in arabischer Sprache kommuniziert hat, sodass es ihm möglich sein wird, seine Muttersprache - selbst wenn diese partiell verlernt wurde - mit entsprechender Übung jederzeit wieder zu aktivieren. Der Kläger ist in einer aus Syrien stammenden Familie aufgewachsen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Eltern des Klägers nach ihrer Einreise die deutsche Sprache so schnell und gut erlernt hätten, dass im elterlichen Haushalt primär auf Deutsch kommuniziert worden wäre. Dagegen spricht hier vielmehr der Umstand, dass die Mutter des Klägers nach seinen Angaben bis heute nur gebrochen Deutsch spreche und überdies die Eltern sich untereinander weiterhin auf Arabisch unterhalten. Dem Kläger wird es danach - ggfs. mit einer durch Rückkehrhilfen finanzierten Eingewöhnung in der Anfangszeit - gelingen, mit seinen Sprachkenntnissen in der Region Damaskus zurecht zu kommen, zumal er - ohne dass es noch darauf ankommt - als Maler und Lackierer nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bereits mit eingeschränkten Sprachkenntnissen erwerbstätig sein kann.\n\n\r\n\nDarüber hinaus - ohne dass es noch streitentscheidend wäre -, ist es dem Kläger zumutbar, seinen Mercedes, der nach seinen Angaben in den PKH-Unterlagen einen Wert von ca. 6.500,- Euro hat, vor einer Ausreise zu veräußern. Mit den zusätzlich zur Verfügung stehenden Mitteln könnte der Kläger angesichts des vergleichsweise niedrigen Einkommensniveaus in Syrien bei sparsamer Lebensweise mehrere Jahre selbst ohne Erwerbstätigkeit auskommen, sodass ein außergewöhnlich langer Zeitraum einer Eingewöhnung zur Verfügung stünde. Dem Kläger wäre mit seinem Vermögen und den Rückkehrhilfen sogar möglich, in Damaskus einige Zeit Sprachkurse zu belegen und erst danach mit der Aufnahme einer Tätigkeit zu beginnen. Ob der Kläger zusätzlich auf Hilfe von Verwandten in Deutschland oder Syrien zurückgreifen kann, bedarf nach alledem keiner Erörterung mehr.\n\n\r\n\n3. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, die isoliert von dem Anfechtungsantrag des Klägers umfasst ist, ist nicht zu beanstanden.\n\n\r\n\nDas Bundesamt kann sich für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet jedenfalls auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG a.F. (entspricht § 30 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4, 42 Abs. 1 Buchstabe g) AsylVfVO) stützen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Eilbeschluss verwiesen.\n\n\r\n\nAbgesehen davon kann die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG a.F. (entspricht § 30 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4, 42 Abs. 1 Buchstabe f) AsylVfVO) gestützt werden, weil es auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass von dem Kläger eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (Seiten 12 bis 16) verwiesen, denen das Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Zu Recht weist das Bundesamt darauf hin, dass der Kläger in der Vergangenheit eine schwere Straftat\n\n\r\n\n- vgl. zu diesem Begriff etwa VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 23. Februar 2026 - 3 B 674/26 -, juris Rn. 73 ff. -\n\n\r\n\nim Kontext von Gewalt- und Vermögensdelikten begangen hat (besonders schwere räuberische Erpressung), die als Anknüpfungspunkt für die Prognose der Begehung weiterer schwerer Straftaten dient. Abgesehen davon hat der Kläger auch im Dezember 2020 eine schwere Straftat begangen (gemeinschaftliche räuberischer Erpressung). Zwar ist der Kläger mit Urteil vom 21. Februar 2022 nur wegen eines minder schweren Falls gemäß § 249 Abs. 2 StGB verurteilt worden. Angesichts der trotzdem vergleichsweise hohen Strafandrohung von sechs Monaten bis fünf Jahre Freiheitsstrafe und der Umstände der konkreten Tatbegehung steht dies der Beurteilung als schwere Straftat hier nicht entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die begangene Straftat ihrer Art nach nicht nur das Vermögen als Rechtsgut betrifft, sondern auch die Willensfreiheit, auf die mit der Bedrohung erheblich eingewirkt wurde. Erschwerend kommt im konkreten Einzelfall hinzu, dass der Kläger einen wesentlichen Tatbeitrag hatte und sich die im Strafurteil geschilderte „Nachforderung“ von 400,- Euro als besonders verwerflich und kriminell darstellt. Der Kläger hat sich durch eine hohe Jugendstrafe von über drei Jahren nicht von der Begehung dieser weiteren einschlägigen schweren Straftat abschrecken lassen. Umstände des Einzelfalls, die nunmehr eine andere Prognose rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist den Ausführungen des Bundesamts insoweit auch nicht entgegengetreten. Dass die letzte Verurteilung wegen räuberischer Erpressung auf eine Tat im Dezember 2020 zurückgeht, vermag hier mangels weiterer Anhaltspunkte für einen durchgreifenden inneren Wandel keine andere Prognose zu begründen, zumal es sich bei der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung, die der Kläger im Alter von ca. 28 Jahren begangen hat, nicht um ein jugendgeprägtes Vergehen handelte. Dass der Kläger seit März 2026 eine neue Anstellung hat, in der er ca. 2.200,- Euro netto verdient, schließt eine Wiederholungsgefahr nicht aus, da es sich um eine relativ neue Anstellung handelt und sie - abgesehen davon - die wirtschaftliche Situation des Klägers nicht so grundlegend verbessert, dass deswegen eine Wiederholungsgefahr entfallen würde. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für eine andere Prognose ersichtlich.\n\n\r\n\n4. Die Abschiebungsandrohung, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 34 AsylG a.F. (entspricht im Wesentlichen § 34 AsylG) i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG bestimmt, ist auch sonst nicht zu beanstanden. Gründe, die nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG a.F. (entspricht § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) bzw. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegen den Erlass einer Abschiebungsandrohung sprechen, sind nicht ersichtlich.\n\n\r\n\nSoweit der Kläger auf die Beziehungen zu seiner in Deutschland lebenden Familie (z.B. Eltern, Geschwister) verweist und daraus Rechte nach Art. 8 EMRK geltend macht, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der Kontakt des 34-jährigen Klägers mit seinen Verwandten geht nicht über eine reine Haus- bzw. Begegnungsgemeinschaft hinaus. Dafür sprechen bereits die Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach er zwar zuhause wohne, allerdings eigenständig sei und „sein Ding mache“.\n\n\r\n\nSoweit der Kläger mit seinem Vortrag darauf abzielt, er sei ein „faktischer Inländer“, steht dies schon deswegen einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG a.F. nicht entgegen, da es sich hierbei nicht um einen der in der Norm aufgezählten Gründe, die auf Art. 5 der Rückführungsrichtlinie zurückgehen, handelt.\n\n\r\n\nVgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Dezember 2025 - 3 B 2782/25 -, juris Rn. 50 f.; VG Hannover, Beschluss vom 17. Juni 2024 - 1 B 1565/24 -, juris Rn. 24 ff.\n\n\r\n\n5. Das angeordnete und auf 60 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls rechtmäßig. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass hier aufgrund der auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch zu bejahenden Wiederholungsgefahr der Anwendungsbereich von § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eröffnet ist, der eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf bis zu zehn Jahre ermöglicht. Ausgehend davon ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, das Verbot auf fünf Jahre, die Hälfte des möglichen Zeitraums, zu befristen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen der Kläger ebenfalls nicht entgegengetreten ist.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 711 ZPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2026/1_K_1357_26_A_Urteil_20260728.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2026-07-28/1-k-1357-26-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"VO (EU) 2024/1348","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87e","ref_norm":"87e","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2026/1_K_1357_26_A_Urteil_20260728.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2026/1_K_1357_26_A_Urteil_20260728.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2026-07-28/1-k-1357-26-a","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2026/1_K_1357_26_A_Urteil_20260728.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:28.641983+00:00"}}