{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_minden/j2019/6_K_4777_18_Urteil_20190510","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2019:0510.6K4777.18.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"6. Kammer","decided":"2019-05-10","aktenzeichen":"6 K 4777/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 21.11.2018 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin betreibt eine Wohn- und Betreuungseinrichtung mit einem umfassenden Leistungsangebot. Am 21.11.2018 erließ der Beklagte ihr gegenüber eine auf § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG gestützte Ordnungsverfügung mit neun Anordnungen zur bzw. im Zusammenhang mit der Verwaltung der Barbeträge der Einrichtungsbewohner; für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen Nr. 8 und 9 drohte er ihr zugleich als „Anordnung Nr. 10“ ein Zwangsgeld von 1.000 € an.\n\nAm 20.12.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit ausführlicher Begründung hält sie die verschiedenen Anordnungen des Beklagten für rechtswidrig.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nden Bescheid des Beklagten vom 21.11.2018 aufzuheben.\n\nDer Beklagte, der seine getroffenen Anordnungen verteidigt, beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nNach einem Erörterungstermin, in dessen Anschluss der Beklagte gegenüber der Klägerin eine „Umdeutung“ des in seiner Anordnung Nr. 1 enthaltenen Begriffs „Anderkonto“ erklärt hat, hat die Kammer unter Berücksichtigung der „Umdeutung“ durch rechtskräftigen Beschluss vom 13.3.2019 - 6 L 1550/18 - (www.nrwe.de) mit ausführlicher Begründung die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 21.11.2018 angeordnet.\n\nMit Bescheid vom 18.12.2018 hat der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und der Klägerin bei fortgesetzter Nichtbefolgung der Anordnungen Nr. 8 und 9 aus der Ordnungsverfügung vom 21.11.20018 ein weiteres Zwangsgeld von 1.500 € angedroht. Über die dagegen von der Klägerin erhobene Klage zum Az. 6 K 194/19 hat die Kammer mit Gerichtsbescheid vom heutigen Tag entschieden.\n\nDie Beteiligten haben sich im vorliegenden Verfahren mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten) sowie der Verfahren 6 L 1550/18 und 6 K 194/19 verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie zulässige Anfechtungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO) und für deren Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, ist begründet. Die streitige Ordnungsverfügung vom 21.11.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die streitbefangenen neun heimrechtlichen Anordnungen gegen die Klägerin zur bzw. im Zusammenhang mit der Verwaltung der Barbeträge der Einrichtungsbewohner zu Unrecht erlassen; auch die auf die Anordnungen Nr. 8 und 9 bezogene Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig.\n\nDie Kammer hat bereits mit ihrem ausführlichen rechtskräftigen Beschluss vom 13.3.2019 - 6 L 1550/18 - auf die sogar offensichtliche materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit der gesamten ordnungsrechtlichen Grundverfügung mit ihren neun Anordnungen und die für sich genommen jedenfalls formelle Rechtswidrigkeit auch der Zwangsgeldandrohung erkannt. Jener rechtlichen Beurteilung ist nichts hinzuzufügen; die Kammer hält an ihr nach wie vor fest und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf ihre damaligen Ausführungen Bezug, zumal der Beklagte dem seither inhaltlich nichts entgegengebracht hat.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2019-05-10/6-k-4777-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"NW_31146","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2019-05-10/6-k-4777-18","retrieved":"2026-10-28 16:08:41.352823+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2019-05-10/6-k-4777-18","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"6. Kammer","date":"2019-05-10","dockets":["6 K 4777/18"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2019:0510.6K4777.18.00","ids":{"doknr":"NRWE-ovgs/vg_minden/j2019/6_K_4777_18_Urteil_20190510","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2019:0510.6K4777.18.00"},"cite_as":"VG Minden, Urteil vom 10.05.2019 – 6 K 4777/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2019-05-10/6-k-4777-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Bescheid des Beklagten vom 21.11.2018 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/101","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"101","label":"§ 101 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"NW_31146/15","law":"NW_31146","abbreviation":"NW_31146","ref":"15","label":"§ 15 NW_31146","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:08:41.352823+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}