{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2014:0108.2K2842.13.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"2. Kammer","decided":"2014-01-08","aktenzeichen":"2 K 2842/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand:\n\nMit einem Bericht der Kreispolizeibehörde N.      -M.        vom 29.07.2013 wurde die Beklagte in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger am 14.07.2013 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Kokain und Amphetaminen geführt habe. Der Kläger wurde am 14.07.2013 um 23.20 Uhr im Rahmen einer Verkehrskontrolle in N.      auf der Bachstraße angehalten und überprüft. Der Kläger habe einem freiwillig angebotenen Drogenvortest zugestimmt, der auf Kokain und Amphetamin positiv verlaufen sei. Eine daraufhin entnommene Blutprobe wies nach dem ärztlichen Befundbericht des Labors L1.     – Medizinal-Untersuchungsstelle im Regierungsbezirk E.       – vom 24.07.2013 Amphetamin in Höhe von 61 ng/ml sowie Kokain in Höhe von 92 ng/ml auf.\n\nMit Ordnungsverfügung vom 01.08.2013 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L und forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Zustellung abzugeben. Gleichzeitig drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 300,-- € an und setzte Kosten in Höhe von 87,05 € fest.\n\nDer Kläger hat am 22.08.2013 die vorliegende Klage erhoben.\n\nZur Begründung trägt er vor, es werde bestritten, dass er ein Kraftfahrzeug in öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt habe. Die Blutprobe sei in rechtswidriger Weise erlangt worden und unterliege daher einem Verwertungsverbot. Ausweislich der Ermittlungsakte sei die Abnahme der Blutprobe ohne richterliche Genehmigung erfolgt.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 01.08.2013 aufzuheben.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nAuf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend verzichtet.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte – auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 2 L 547/13 – sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist zulässig aber unbegründet.\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 01.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).\n\nZur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes – 2 L 547/12 – vom 11.09.2013 sowie auf die Ausführungen des im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses des OVG NW vom 22.10.2013 – 16 B 1173/13 -, denen das Gericht auch für das Hauptsacheverfahren folgt bzw. von der abzuweichen das Gericht keinen Anlass sieht.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-01-08/2-k-2842-13","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-01-08/2-k-2842-13","retrieved":"2026-10-28 16:02:12.426314+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2014-01-08/2-k-2842-13","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"2. 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